Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Vordruck „Schadensmeldung zu einem Einbruchsdiebstahl" RdErl. d. Innenministeriums v. 2. 9. 1993 -IV D l-5410¹)

 

Historisch:

Vordruck „Schadensmeldung zu einem Einbruchsdiebstahl" RdErl. d. Innenministeriums v. 2. 9. 1993 -IV D l-5410¹)

221. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBl. NW. Nr. 32 einschl.)

2. 9. 93 (1)


Vordruck „Schadensmeldung zu einem Einbruchsdiebstahl"

RdErl. d. Innenministeriums v. 2. 9. 1993 -IV D l-5410¹)

1. Zur Erfassung der bei einem Einbruchsdiebstahl entAnlage i wendeten Gegenstände führe ich den beigefügten VorAnlage 2 druck mit dem Muster eines entsprechenden Anschrei-bens zur einheitlichen Verwendung ein. Restbestände bisheriger behördenspezifischer Vordrucke sind aufzubrauchen.

Der Vordruck „Schadensmeldung zu einem Einbruchsdiebstahl" wird zentral beschafft, die Behörden teilen der Polizei-Beschaffungsstelle den Bedarf halbjährlich zum 1. 6. und 1.12. eines Jahres mit. Die Formulare für das Anschreiben sind durch die Behörden gemäß Anlage 2 selbst zu erstellen oder zu beschaffen.

2. Der Vordruck gemäß Anlage l ist dem Opfer bei Anzei-generstattung/-aufnahme mit der Rücksendeanschrift versehen zu übergeben; bei Versendung mit Anschreiben gemäß Anlage 2 sind die polizeilichen Verwaltungsdaten für das Opfer auf den Vordruck einzutragen. Die vom Opfer ausgefüllte Ausfertigung der Schadensaufstellung, ggf. eine Kopie, ist zu den Akten zu nehmen. Der Vordruck ist entsprechend erläutert. ,

2053l

') MBL NW. 1993 S. 1570, geändert durch RdErl. v. 5. 4. 1994 (MBL NW. 1994 S. 586).


Anlagen: