Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 21.02.2002 - MBl.NRW. S. 324.

 


Historisch: Führung von Kriminalakten RdErl. d. Innenministers v. 21. 3.1988 -IVA4-6422¹)

 

Historisch:

Führung von Kriminalakten RdErl. d. Innenministers v. 21. 3.1988 -IVA4-6422¹)

/ 21.3.88 (1)

2053l

235. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)


Führung von Kriminalakten

RdErl. d. Innenministers v. 21. 3.1988 -IVA4-6422¹)

l Allgemeines

Zur Abwehr von Gefahren, zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten sowie zur Ermittlung von Straftä-- tern führt die Kriminalpolizei Kriminalakten (KA). KA sind personenbezogene Sammlungen im Sinne der KpS-Richtlinien (vgl. RdErl. v. 10. 2. 1981 - SMB1. NW. 20531). Die KpS-Richtlinien gelten daher auch für die KA, sofern dieser Erlaß keine andere Regelung trifft.

1.1 KA enthalten grundsätzlich nur für den innerdienstlichen polizeilichen Gebrauch bestimmte Unterlagen über namentlich bekannte Personen, die als Verurteilte, Beschuldigte, Verdächtige oder Gesuchte kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sind, sowie über Vermißte und über Personen, die der Anlage einer KA zugestimmt haben (vgl. Nrn. 22.1 - 2.2.8; 2.2.12 der KpS-Richtlinien).

12 Die KA soll einen Überblick über den kriminellen Lebenslauf des Betroffenen, sein Vorgehen bei der Vorbereitung und Ausführung von Straftaten sowie sein Verhalten danach und gegenüber Polizeibeamten vermitteln. Sie soll außerdem Personen- und Sachzusammenhänge offenbaren und damit die Möglichkeit geben,

- künftige Gefahren abzuwehren

- Straftaten zu verhüten

- eine Person als tatverdächtig zu ermitteln oder auszuschließen

- eine Person zu identifizieren

- sich schon vor Ermittlungshandlungen über eine Person zu informieren, um Hinweise für das taktische Vorgehen einschließlich der Eigensicherung zu gewinnen.

2 Inhalt

2.1 In die KA werden folgende Unterlagen aufgenommen:

- Personenblatt (NW Pol 21)

- Erkennungsdienstliche Unterlagen

- Auszüge aus dem Bundeszentrairegister

- Merkblätter und vorläufige Merkblätter

- Personengebundene Hinweise (PHW) auf besondere Gefährlichkeit, Suchtkrankheiten, psychische Störungen oder andere persönliche Eigenschaften und Verhaltensweisen, die beim Einschreiten für die Eigensicherung und/oder zum Schutz des Betroffenen von Bedeutung sind

- Unterlagen über personengebundene Hinweise und andere personengebundene Merkmale von polizeilichem Interesse

- Mitteilungen, über Verurteilungen, Freisprüche, Verfahrepseinstellungen, Straf- und Haftzeiten

- Hinweise über Namensänderung, Staatsangehörigkeitswechsel, Ausweisung« Aufenthaltsverbot, Versagung oder Entziehung von Paß oder Fahrerlaubnis, Bewährungszeiten, Führungsaufsicht, Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten.

22 In die KA können außerdem folgende Unterlagen aufgenommen werden:

- Fahndungsunterlagen einschl. Lichtbilder

- Vermißtenvorgänge

- Merkblätter über Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche

- Tatortbefundberichte, Untersuchungsberichte und Gutachten, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle, Vernehmungsniederschriften, Zwischenberichte, Abschlußvermerke, Anklageschriften und Urteilsausfertigungen, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles geboten erscheint

- Hinweise von Auskunftspersonen

- Aktenvermerke

- Hinweise aus dem kriminalpolizeilichen Meldedienst

- Schriftproben

- Hinweise über Erteilung, Versagung oder Entziehung von Berechtigungsscheinen (z.B. Waffenschein, Jagdschein oder Konzession)

- Hinweise auf ein Berufsverbot oder auf eine Pflegschaft j ~ •

- Ersuchen änderer Dienststellen um Unterrichtung bei Eingang weiterer Nachrichten.

3 Ordnung des Inhalts

3.1 KA über Personen, die nicht erkennungsdienstlich behandelt sind, können bis zum Umfang von 10 Blättern als Loseblattsammlung aufbewahrt werden.

3.2 KA über erkennungsdienstlich behandelte Personen und KA mit mehr als lO.Blättern sind zu heften.

3.3 Der Inhalt der KA ist wie folgt zu ordnen:

- Personalblatt NW Pol 21

- Lichtbild(er) - in einem Umschlag

- Erkennungsdienstliche Unterlagen

- Auszug aus dem Bundeszentrairegister

- andere Unterlagen, chronologisch abgelegt

- Nachweis gemäß Nummer 6 als letztes Blatt.

4 Registratur

4.1 KA sind fortlaufend zu numerieren. D.. Nummern ausgesonderter KA sind erst dann neu zu vergeben, wenn durch technische. oder organisatorische Maßnahmen eine Doppelbelegung ausgeschlossen ist.

4.2 KA werden im Kriminalaktennachweis NW (KAN Land), ggf. zusätzlich im Kriminalaktennachweis Bund (KAN Bund) des Inpol-Systems nachgewiesen. Als Speicherungsbeleg dient der als Durchschlag des Personalblattes NW Pol 21 zu erstellende Beleg NW Pol ADV 10.

5 Führung •

5.1 Über eine Person wird in Nordrhein-Westfalen nur eine KA geführt Die KA führt die für den ständigen Aufenthaltsort der Person zuständige Kreispolizeibe-

235. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)

21. 3. 88 (2) /

hörde (KPB). Die Führung von Akten beim 14. K bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für die Führung von KA über'Minderjährige.

5.2 Das Landeskriminalamt (LKA) führt KA über Personen, die

- ohne festen Wohnsitz sind und ihren Aufenthaltsort ständig wechseln,

- als Ausländer in ihr Heimatland ausgewiesen oder abgeschoben wurden,

- sich zur Verbüßung von lebenslangen Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten befinden oder voraussichtlich lebenslang in Landeskrankenhäusern untergebracht sind,

- ihren ständigen Aufenthaltsort außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen haben und es sich um Personen von besonderem kriminalpolizeilichen Interesse handelt, soweit die KA nicht an ein anderes Bundesland abgegeben werden.

.5.3 Ändert sich der ständige Aufenthaltsort, sind KA

- an die KPB abzugeben, in deren Bereich der. neue ständige Aufenthaltsort im Lande Nordrhein-West-' f alen liegt,

- unter den Vcraussetzungen.von 5.2 an das LKA abzugeben.

5.4 Solange entgegen Nummer 5.1 über eine Person noch bei mehreren KPB KA geführt werden, ist der ständige Aufenthaltsort zu ermitteln. Die danach zuständige KPB fordert die aktenführende KPB zur Abgabe der Akten auf. Die Unterlagen sind ohne Verzögerung abzugeben, entsprechende Berichtigungen in den Kriminalaktennachweisen des Inpol-Systems vorzunehmen.

5.5 Werden KA von Personen, deren Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland liegt und die von besonderem kriminalpolizeihchen Interesse sind, nach Nummer 5.3 an das LKA abgegeben, unterrichtet das LKA das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständige LKA über den Inhalt der KA oder gibt sie dorthin ab.

5.6 KA sind unter der Aufsicht eines Kriminalbeamten zu führen. Häufiger Personalwechsel in der Kriminalaktenhaltung ist zu vermeiden.

6 Einsichtnahme, Auswertung, Übermittlung

8.1 Einsicht/Auskunft erhalten kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter und Beamte der Schutzpolizei, die ständig Strafermittlungsvorgänge bearbeiten. Jede Einsichtnahme/Auskunfterteilung ist nachzuweisen.

Als Nachweis ist als letztes Blatt jeder KA eine Übersicht zu führen, die Name und Dienststelle des Auskunftersuchenden, Namenszeichen des Auskunfterteilenden und Datum zu enthalten hat.

62 KA müssen jederzeit verfügbar sein. Sie können zur Auswertung für kurze Zeit gegen Empfangsbescheinigung an kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter und Beamte der Schutzpolizei, die ständig Strafermittlungsvorgänge bearbeiten, ausgegeben werden. Entnahme und Verbleib der KA sind in einem in der Kriminalaktenhaltung zu führenden Verzeichnis zu dokumentieren. Zur Übermittlung von Akteninhalten vgl. Nummer 3 der KpS-Richtlinien.

6.3 Die Übernahme von Inhalten aus der KA in eine Datei oder sonstige Sammlung ist in der KA zu vermerken. Das gilt auch für die Entnahme von Lichtbildern.

7 Erkenntnisanfragen und -mitteilungen

Eine Erkenntnisanfrage ist ein Übermittlungsersuchen im Sinne der Nummer 3 der KpS-Richtlinien. Er-kenntnisahfragen müssen die Zuständigkeit der anfragenden Stelle für die Aufgabe, zu deren rechtmäßiger Erfüllung die Daten benötigt werden, und den Anlaß der Anfrage erkennen lassen.

Bei allgemein gehaltenen Anfragen ist eine Konkretisierung der benötigten Daten zu fordern. Telefonische Ersuchen dürfen nur beantwortet werden, wenn Identität und Berechtigung des Anrufers feststehen (vgl. 3.4 der KpS-Richtlinien).

8 ' Verwertung von Erkenntnissen in Ermittlungsakten

8.1 Erkenntnismitteilungen aus KA dürfen nicht in Ermittlungsvorgänge aufgenommen werden.

62 Gesicherte Erkenntnisse aus KA können in einzelne Ermittlungsvorgänge aufgenommen werden, wenn dies für die Zwecke des Strafverfahrens.erforderlich ist (z.B. Haftgrund Wiederholungsgefahr).

2053l

') MBl. NW. 1989 S. 1014, geändert durch RdErl. v. 8. 2. 1990 (MB1. NW. 1990 S. 302).