Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Runderlass zur Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen der Polizei

 

Runderlass zur Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen der Polizei

Runderlass zur Sprachdokumentation in Leitstellen
und Befehlsstellen der Polizei

Runderlass
des Ministeriums des Innern

Vom 28. Januar 2024

1
Aufzeichnung von Anrufen über den Notruf 110

Anrufe über den Notruf 110 sind durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LZPD NRW, als verfahrensverantwortliche Stelle gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) geändert worden ist, im Folgenden PolG NRW, automatisiert in geeigneter Weise aufzuzeichnen und den zuständigen Kreispolizeibehörden zur Verfügung zu stellen.

Die automatisierte Tonaufzeichnung hat zwangsweise systemtechnisch zu erfolgen. Die manuelle Abschaltung der zwangsweisen Aufschaltung ist technisch auszuschließen.

Neben der Tonaufzeichnung des Notrufs werden folgende Daten gespeichert: 

a) Teilnehmerkennung des Anrufenden,

b) Anrufdatum und -zeit,

c) Dauer des Gesprächs,

d) Zuordnung der Teilnehmerkennung zur örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde und

e) Individuelle Zuordnung der Gesprächsteilnehmenden auf der Leitstelle der Polizei.

2
Aufzeichnung von Amtsanrufen und weitergeleiteten Notrufen

Amtsanrufe an oder aus Leitstellen oder von den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst an Leitstellen der Polizei weitergeleitete Notrufe können aufgezeichnet werden, soweit dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 PolG NRW.

3
Aufzeichnung von notrufvergleichbaren Anrufen

In den Kreispolizeibehörden ist eine Sonderrufnummer für Drittanbieter (Third Party Service – TPS), wie zum Beispiel Alarm- und Servicezentralen, eingerichtet. Hierbei handelt es sich um eine Notrufeinrichtung im Sinne des § 24 Absatz 1 PolG NRW.

Über Third Party Service eingehende Anrufe sind jedoch keine Notrufverbindungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, beziehungsweise der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen gemäß Veröffentlichung im Amtsblatt Nummer 16 der Bundesnetzagentur vom 22.August 2018 (Verfügung Nr. 108/2018).

Anrufe über Third Party Service sind durch das LZPD NRW als verfahrensverantwortliche Stelle automatisiert in geeigneter Weise aufzuzeichnen und den zuständigen Kreispolizeibehörden zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der Aufzeichnung richtet sich nach Nummer 1.

Über die landesweite Einbindung von Drittanbietern über Third Party Service entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

4
Aufzeichnungen von Anrufen außerhalb von Leitstellen

Für die Aufzeichnung von Telefongesprächen durch die Polizei außerhalb von Leitstellen gelten die Bestimmungen des § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 PolG NRW.

5
Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs

5.1
Leitstellen

Das LZPD NRW als verfahrensverantwortliche Stelle hat den Sprechfunkverkehr der Funkrufgruppen, an denen eine Leitstelle einer Polizeibehörde teilnimmt, aufzuzeichnen. Die manuelle Abschaltung der zwangsweisen Aufschaltung ist technisch auszuschließen. Die Aufzeichnungen werden den zuständigen Kreispolizeibehörden zur Verfügung gestellt.

5.2
Befehlsstellen oder andere Räumlichkeiten

Soweit Polizeibehörden Einsätze aus besonderem Anlass aus den dafür vorgesehenen Räumen wie Befehlsstellen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten gemäß Landesteil Nordrhein-Westfalen zur Polizeidienstvorschrift 100 „Führung und Einsatz der Polizei“ Teil A, vom 31. März 1995 - IV C 2 - 1591 (n.v.) führen, ist der Sprechfunkverkehr in den einsatzbezogenen Funkrufgruppen, an denen der Führungsstab beziehungsweise die Führungsgruppe teilnimmt, durch das LZPD NRW als verfahrensverantwortliche Stelle aufzuzeichnen. 

Die manuelle Abschaltung der zwangsweisen Aufschaltung ist technisch auszuschließen.

5.3
Aufgezeichnete Daten des Sprechfunkverkehrs

Zu jeder Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs werden folgende Daten gespeichert:

a) Datum,

b) Uhrzeit,

c) Funkrufgruppe,

d) Individual Short Subscriber Identity (ISSI) und

e) operativ-taktische Adresse (OPTA) des teilnehmenden Digitalfunkgeräts.

6
Datenschutz

6.1
Aufbewahrung, Zugriff auf Aufzeichnungen

Eine Veränderung der Daten ist systemseitig auszuschließen. Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen in geeigneter Weise einzuschränken.

6.2
Löschung

Die Löschung ist systemseitig automatisiert spätestens nach einem Monat für Notrufe und drei Monate für den Sprechfunkverkehr sicherzustellen, sofern die Daten nicht länger gespeichert werden dürfen. Die Gründe für eine fortdauernde Speicherung sind zu dokumentieren. Die einschlägigen Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) und des PolG NRW sowie des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 I 1045) geändert worden ist, und der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, bleiben unberührt.  

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land-Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen der Polizei“ vom 26. November 1998 (MBl. NRW. S. 1354) der zuletzt durch Runderlass vom 25. März 2004 (MBl. NRW. S. 428 geändert worden ist, außer Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 230.