Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einsatz privateigener Computer für dienstliche Zwecke im Bereich der Polizei durch Polizeibedienstete sowie Dritte RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1993 -IV A 5 - 1875

 

Historisch:

Einsatz privateigener Computer für dienstliche Zwecke im Bereich der Polizei durch Polizeibedienstete sowie Dritte RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1993 -IV A 5 - 1875

22 4 93 (1) 243. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

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Einsatz privateigener Computer
für dienstliche Zwecke im Bereich der Polizei
durch Polizeibedienstete sowie Dritte

RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1993 -IV A 5 - 1875

Im Interesse des Datenschutzes, der Datensicherheit und einheitlicher Systemkonzepte muß vermieden werden, daß bei den Polizeibehörden und -einrichtungen unkontrollierte ADV-Entwicklungen Platz greifen.

Ich ordne daher an, daß von den Bediensteten der. Polizeibehörden und -einrichtungen keine privaten Computer für dienstliche Zwecke genützt werden, und bitte, im Rahmen der Dienstaufsicht die Einhaltung dieser Anordnung sicherzustellen.

Ist es im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich, mit Dritten in der Weise zusammenzuarbeiten, dass ihre Dienstleistungen unmittelbar in ein Verfahren einfließen (z. B. Dolmetscher im Ermittlungsverfahren), dürfen für den dienstlichen Zweck in der Regel nur landeseigene Computer, die Dritten zur Verfügung zu stellen sind, verwendet werden. Ist es in besonderen Situationen ausnahmsweise geboten, Computer Dritter für dienstliche Zwecke einzusetzen, sind die Gründe, die zu einer abweichenden Handhabung geführt haben, aktenkundig zu machen. Einzelheiten sind durch Vereinbarungen auf örtlicher Ebene zu regeln.