Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Beschleunigte Bearbeitung von Vergehen nach § 29 Abs. 1,2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes Gem. RdErl. d. Innenministeriums – IV D 1 – 6507/6533 – u. d. Justizministeriums – 4630 – III A. 7 „IMA“ – v. 13.5.1997
Beschleunigte Bearbeitung von Vergehen nach § 29 Abs. 1,2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes Gem. RdErl. d. Innenministeriums – IV D 1 – 6507/6533 – u. d. Justizministeriums – 4630 – III A. 7 „IMA“ – v. 13.5.1997
Beschleunigte
Bearbeitung von Vergehen nach
§ 29 Abs. 1,2 und 4 des
Betäubungsmittelgesetzes
Gem. RdErl. d. Innenministeriums – IV D 1 – 6507/6533 –
u. d. Justizministeriums – 4630 – III A. 7 „IMA“ – v. 13.5.1997
Die beschleunigte Bearbeitung von Vergehen nach § 29 Abs. 1
BtMG kommt grundsätzlich in Betracht
in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nach § 31 a Abs.
1 BtMG ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach §
29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen kann (vgl. Vorläufige Richtlinien zur
Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes v. 13.5.1994; SMBl. NW. 20510);
in sonstigen Fällen des Erwerbs oder Besitzes von
Betäubungsmitteln, wenn die Tat sich auf eine zum Eigenverbrauch bestimmte
Menge bezieht und ein Handeltreiben ausgeschlossen werden kann.
Das Verfahren ist nur anzuwenden, sofern die/der
Beschuldigte das 21. Lebensjahr vollendet hat und der deutschen Sprache mächtig
ist.
Zur beschleunigten Bearbeitung von Vergehen nach § 29 Abs.
1,2 und 4 BtMG sollen unter Nutzung standardisierter Formulare, sofern
besondere Umstände nicht entgegenstehen,
die Vernehmung der/des Beschuldigten unmittelbar am Tat-
bzw. Feststellungsort erfolgen, ggf. handschriftlich, oder
der/dem Beschuldigten Gelegenheit zu einer schriftlichen
Äußerung gegeben werden;
sichergestellte Betäubungsmittel, Konsumartikel und sonstige
Gegenstände durch die Polizei vernichtet werden, sofern die/der Beschuldigte
auf deren Rückgabe verzichtet, sich mit ihrer Vernichtung einverstanden erklärt
und die Staatsanwaltschaft der Vernichtung zustimmt.
Wird bei der Vernehmung der/des Beschuldigten unmittelbar am
Tat- bzw. Feststellungsort erkennbar, das sie/er zu weitergehenden Angaben,
insbesondere zur Herkunft von Betäubungsmitteln sowie zu Verkäufern und
Händlern oder zur strafbaren Finanzierung des Betäubungsmittelerwerbs bereit
ist, sind die Angaben unmittelbar ergänzend, ggf. in einer Vernehmung auf der
Dienststelle, zu protokollieren.
Vernehmung oder schriftliche Anhörung der/des Beschuldigten
sollen konkrete Fragen zu Konsumverhalten, Herkunft der Betäubungsmittel,
Finanzierung des Erwerbs, Drogenabhängigkeit und Therapiewilligkeit sowie eine
Erklärung über den Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Betäubungsmittel,
Konsumartikel und sonstiger Gegenstände und deren Vernichtung enthalten. Der zu
verwendende Vordruck (Strafanzeige -V- Btm) wird durch die Vordruckkommission
der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen konzipiert.
Wird die/der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat
angetroffen und ist aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen, dass es
sich dabei um ein Delikt der Beschaffungskriminalität handelt, soll auch dann
wegen Verdachts des Vergehens nach § 29 Abs. 1,2 und 4 BtMG eine Vernehmung
der/des Beschuldigten gemäß Nr. 3.1 am Tat- bzw. Feststellungsort erfolgen.
Überstücke der Beschuldigtenvernehmung oder des
Anhörungsbogens können anstatt eines Merkblattes (NW Pol 23) zu den
Kriminalakten genommen werden.
MBl. NRW.1997 S. 620, geändert durch RdErl. v. 29.10.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1376).