Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Beschleunigte Bearbeitung von Vergehen nach  § 29 Abs. 1,2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes Gem. RdErl. d. Innenministeriums – IV D 1 – 6507/6533 – u. d. Justizministeriums – 4630 – III A. 7 „IMA“ – v. 13.5.1997

 

Beschleunigte Bearbeitung von Vergehen nach  § 29 Abs. 1,2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes Gem. RdErl. d. Innenministeriums – IV D 1 – 6507/6533 – u. d. Justizministeriums – 4630 – III A. 7 „IMA“ – v. 13.5.1997

Beschleunigte Bearbeitung von Vergehen nach
 § 29 Abs. 1,2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes

Gem. RdErl. d. Innenministeriums – IV D 1 – 6507/6533 –
u. d. Justizministeriums – 4630 – III A. 7 „IMA“ – v. 13.5.1997

Um die Bearbeitung von Vergehen nach §29 Abs. 1,2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gegen Betäubungsmittelkonsumenten zu vereinfachen und zu beschleunigen, ergehen nachfolgende Regelungen. Ziel dieser Regelungen ist es, die Arbeit der Polizei auf das Wesentliche zu konzentrieren, ohne auf die für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren notwendigen Mindestfeststellungen zu verzichten, und durch eine frühzeitige Abgabe der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung zu beschleunigen.

1

Die beschleunigte Bearbeitung von Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG kommt grundsätzlich in Betracht

1.1

in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nach § 31 a Abs. 1 BtMG ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen kann (vgl. Vorläufige Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes v. 13.5.1994; SMBl. NW. 20510);

1.2

in sonstigen Fällen des Erwerbs oder Besitzes von Betäubungsmitteln, wenn die Tat sich auf eine zum Eigenverbrauch bestimmte Menge bezieht und ein Handeltreiben ausgeschlossen werden kann.

2

Das Verfahren ist nur anzuwenden, sofern die/der Beschuldigte das 21. Lebensjahr vollendet hat und der deutschen Sprache mächtig ist.

3

Zur beschleunigten Bearbeitung von Vergehen nach § 29 Abs. 1,2 und 4 BtMG sollen unter Nutzung standardisierter Formulare, sofern besondere Umstände nicht entgegenstehen,

3.1

die Vernehmung der/des Beschuldigten unmittelbar am Tat- bzw. Feststellungsort erfolgen, ggf. handschriftlich, oder

3.2

der/dem Beschuldigten Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung gegeben werden;

3.3

sichergestellte Betäubungsmittel, Konsumartikel und sonstige Gegenstände durch die Polizei vernichtet werden, sofern die/der Beschuldigte auf deren Rückgabe verzichtet, sich mit ihrer Vernichtung einverstanden erklärt und die Staatsanwaltschaft der Vernichtung zustimmt.

4

Wird bei der Vernehmung der/des Beschuldigten unmittelbar am Tat- bzw. Feststellungsort erkennbar, das sie/er zu weitergehenden Angaben, insbesondere zur Herkunft von Betäubungsmitteln sowie zu Verkäufern und Händlern oder zur strafbaren Finanzierung des Betäubungsmittelerwerbs bereit ist, sind die Angaben unmittelbar ergänzend, ggf. in einer Vernehmung auf der Dienststelle, zu protokollieren.

5

Vernehmung oder schriftliche Anhörung der/des Beschuldigten sollen konkrete Fragen zu Konsumverhalten, Herkunft der Betäubungsmittel, Finanzierung des Erwerbs, Drogenabhängigkeit und Therapiewilligkeit sowie eine Erklärung über den Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Betäubungsmittel, Konsumartikel und sonstiger Gegenstände und deren Vernichtung enthalten. Der zu verwendende Vordruck (Strafanzeige -V- Btm) wird durch die Vordruckkommission der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen konzipiert.

6

Wird die/der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat angetroffen und ist aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen, dass es sich dabei um ein Delikt der Beschaffungskriminalität handelt, soll auch dann wegen Verdachts des Vergehens nach § 29 Abs. 1,2 und 4 BtMG eine Vernehmung der/des Beschuldigten gemäß Nr. 3.1 am Tat- bzw. Feststellungsort erfolgen.

Ob die Vernehmung an Ort und Stelle auch zu dem Delikt der Beschaffungskriminalität möglich ist, richtet sich nach dem RdErl. d. Innenministeriums v. 4.3.1994 „Vereinfachtes Verfahren zur Bearbeitung ausgewählter Delikte“ (SMBl. NW. 20531).

7

Überstücke der Beschuldigtenvernehmung oder des Anhörungsbogens können anstatt eines Merkblattes (NW Pol 23) zu den Kriminalakten genommen werden.

MBl. NRW.1997 S. 620, geändert durch RdErl. v. 29.10.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1376).