Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Schusswaffenerkennungsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.1993 -IV D l - 6403

 

Schusswaffenerkennungsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.1993 -IV D l - 6403

Schusswaffenerkennungsdienst
RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.1993 -IV D l - 6403

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Zur Durchführung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den zentralen Schusswaffenerkennungsdienst des Bundeskriminalamtes (WaffErkDVwV)" vom 14. 7. 1976 (GMB1.1976 Nr. 24 S. 373) wird ergänzend folgendes bestimmt:

1.1
Alle mit einer Straftat in Verbindung stehenden Waffen, Hülsen, Geschosse und Patronen sind sorgfältig sicherzustellen und einzeln zu verpacken. Sie sind zuvor auf Finger- und Handflächenabdrücke zu untersuchen. Geladene Waffen sind unverzüglich zu entladen. Sonstige Veränderungen dürfen an den Beweisstücken nicht vorgenommen werden. Der Fundort ist bei jedem Beweisstück genau zu vermerken. Erforderlichenfalls ist eine Skizze anzufertigen.

Nach Aufnahme des Tatbefundes sind Waffen, Patronen und verfeuerte Munitionsteile (Hülsen, Geschosse) sowie Versagerpatronen mit Vordruck KP 27 (fünffach) der zuständigen Kreispolizeibehörde (KTU-Stelle) zu übersenden. Das Beweismaterial darf keinesfalls in Ermittlungsakten aufbewahrt werden. Der Verbleib ist zu vermerken.

Die Kreispolizeibehörde (KTU-Stelle) leitet das Material unter Beifügung des Vordrucks KP 27 (vierfach) unverzüglich an das Landeskriminalamt weiter, das den Vergleichsbeschuss durchführt. Das Landeskriminalamt übersendet die durch den Vergleichsbeschuss gewonnenen Munitionsteile zur weiteren Untersuchung dem Bundeskriminalamt.

Über das Ergebnis dieser Untersuchung unterrichtet das Landeskriminalamt die Kreispolizeibehörde (KTU-Stelle), die es an die für den Tatort zuständige Kreispolizeibehörde weiterleitet.

1.2
Alle anderen durch behördliche Maßnahmen - auch nur vorübergehend - sichergestellten Schusswaffen sind der zuständigen Kreispolizeibehörde (KTU-Stelle) unter Beifügung des Vordrucks KP 27 (fünffach) zuzuleiten. Diese nimmt den Vergleichsbeschuss vor und übersendet die Munitionsteile mit Vordruck KP 27 (vierfach) dem Landeskriminalamt zur Weiterleitung an das Bundeskriminalamt Das Landeskriminalamt führt den Vergleichsbeschuss durch, wenn besondere waffentechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Die Waffen sind nach dem Vergleichsbeschuss an die einsendende Dienststelle zurückzugeben, die fallabhängig über die weitere Behandlung, insbesondere Aufbewahrung unter Beachtung gegebenenfalls entgegenstehender Rechte und Anordnungen (z.B. Eigentümerrechte, vollziehbare Entscheidungen über den Einzug von Waffen) entscheidet.

1.3
Abhanden gekommene Schusswaffen sind im INPOL-System auszuschreiben. Die PDV 384.1 - Polizeiliche Fahndung - ist zu beachten. Wiederherbeigeschaffte Waffen sind in sinngemäßer Anwendung der Nummer 1.2 (Vergleichsbeschuss) zu behandeln.

MBl. NRW. 1993, S. 314