Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
Schusswaffenerkennungsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.1993 -IV D l - 6403
Schusswaffenerkennungsdienst RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.1993 -IV D l - 6403
Schusswaffenerkennungsdienst
RdErl.
d. Innenministeriums v. 13.1.1993 -IV D l - 6403
l
Zur Durchführung der
„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den zentralen
Schusswaffenerkennungsdienst des Bundeskriminalamtes (WaffErkDVwV)" vom
14. 7. 1976 (GMB1.1976 Nr. 24 S. 373) wird ergänzend folgendes bestimmt:
1.1
Alle mit einer Straftat
in Verbindung stehenden Waffen, Hülsen, Geschosse und Patronen sind sorgfältig
sicherzustellen und einzeln zu verpacken. Sie sind zuvor auf Finger- und
Handflächenabdrücke zu untersuchen. Geladene Waffen sind unverzüglich zu
entladen. Sonstige Veränderungen dürfen an den Beweisstücken nicht vorgenommen
werden. Der Fundort ist bei jedem Beweisstück genau zu vermerken.
Erforderlichenfalls ist eine Skizze anzufertigen.
Nach
Aufnahme des Tatbefundes sind Waffen, Patronen und verfeuerte Munitionsteile
(Hülsen, Geschosse) sowie Versagerpatronen mit Vordruck KP 27 (fünffach) der
zuständigen Kreispolizeibehörde (KTU-Stelle) zu übersenden. Das Beweismaterial
darf keinesfalls in Ermittlungsakten aufbewahrt werden. Der Verbleib ist zu
vermerken.
Die
Kreispolizeibehörde (KTU-Stelle) leitet das Material unter Beifügung des
Vordrucks KP 27 (vierfach) unverzüglich an das Landeskriminalamt weiter, das
den Vergleichsbeschuss durchführt. Das Landeskriminalamt übersendet die durch
den Vergleichsbeschuss gewonnenen Munitionsteile zur weiteren Untersuchung dem
Bundeskriminalamt.
Über
das Ergebnis dieser Untersuchung unterrichtet das Landeskriminalamt die
Kreispolizeibehörde (KTU-Stelle), die es an die für den Tatort zuständige
Kreispolizeibehörde weiterleitet.
1.2
Alle anderen durch
behördliche Maßnahmen - auch nur vorübergehend - sichergestellten Schusswaffen
sind der zuständigen Kreispolizeibehörde (KTU-Stelle) unter Beifügung des
Vordrucks KP 27 (fünffach) zuzuleiten. Diese nimmt den Vergleichsbeschuss vor
und übersendet die Munitionsteile mit Vordruck KP 27 (vierfach) dem
Landeskriminalamt zur Weiterleitung an das Bundeskriminalamt Das
Landeskriminalamt führt den Vergleichsbeschuss durch, wenn besondere
waffentechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Die
Waffen sind nach dem Vergleichsbeschuss an die einsendende Dienststelle
zurückzugeben, die fallabhängig über die weitere Behandlung, insbesondere
Aufbewahrung unter Beachtung gegebenenfalls entgegenstehender Rechte und
Anordnungen (z.B. Eigentümerrechte, vollziehbare Entscheidungen über den Einzug
von Waffen) entscheidet.
1.3
Abhanden gekommene Schusswaffen sind im INPOL-System auszuschreiben. Die PDV
384.1 - Polizeiliche Fahndung - ist zu beachten. Wiederherbeigeschaffte Waffen
sind in sinngemäßer Anwendung der Nummer 1.2 (Vergleichsbeschuss) zu behandeln.
MBl. NRW. 1993,
S. 314