Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durrch RdErl. v. 14.1.2009 (n.V)

 


Historisch: Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch das Grenzschutzpräsidium West und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium zur gegenseitigen Unterstützung des Bundesgrenzschutzes und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich des Verdachts auf Vorliegen sprengstoffverdächtiger Gegenstände RdErl. d. Innenministeriums v. 8.8.2003 – - 41.2 – 6049/6037 –

 

Historisch:

Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch das Grenzschutzpräsidium West und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium zur gegenseitigen Unterstützung des Bundesgrenzschutzes und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich des Verdachts auf Vorliegen sprengstoffverdächtiger Gegenstände RdErl. d. Innenministeriums v. 8.8.2003 – - 41.2 – 6049/6037 –

Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
dieses vertreten durch das Grenzschutzpräsidium West
und dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Innenministerium
zur gegenseitigen Unterstützung des Bundesgrenzschutzes und
der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
anlässlich des Verdachts auf Vorliegen sprengstoffverdächtiger Gegenstände
RdErl. d. Innenministeriums v. 8.8.2003 –
- 41.2 – 6049/6037

§ 1

Auf der Grundlage der Artikel 3 und 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Lands Nordhrein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 12. Juli 2001 (Bekanntmachung vom 26. Oktober 2001 – GV. NRW. S. 796) wird wegen der hohen Rechtsgüter, die durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen gefährdet werden, und der sich daraus ergebenden schnellstmöglichen Einleitung von Einsatzmaßnahmen vereinbart, dass sich der Bundesgrenzschutz und die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere bei der Gestellung von polizeilichen Entschärferkräften sowie Sprengstoffspürhunden unterstützen.

§ 2

Zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen für die Anforderung von polizeilichen Entschärferkräften sowie von Sprengstoffspürhunden sind

für den Bundesgrenzschutz

- das Grenzschutzpräsidium West,

- die Bundesgrenzschutzämter Köln und Kleve,

für das Land Nordrhein-Westfalen

- das Landeskriminalamt (bei der Anforderung von polizeilichen Entschärfern),

- die Bezirksregierungen (bei der Anforderung von Sprengstoffspürhunden).

§ 3

Werden im Rahmen von Einsätzen gemäß dieser Vereinbarung Bedienstete auf Anforderung jeweils im anderen Zuständigkeitsbereich tätig, werden Kostenforderungen hierfür nicht erhoben.

§ 4

Artikel 7 der Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Sicherungskooperationssystems findet entsprechende Anwendung.

§ 5

§ 11 des Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG) sowie die §§ 8 und 9 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) bleiben unberührt.

§ 6

Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Sankt Augustin, den 06.August 2003                          Düsseldorf, den 07 August 2003

Für das Grenzschutzpräsidium West                          Für das Innenministerium

                                                                                   Nordrhein-Westfalen

I.V.    D i p p e l                                                         I.A.    S a l m o n

MBl. NRW. 2003 S. 1017