Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Führen von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15 - v. 3.9.2012

 

Führen von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15 - v. 3.9.2012

Führen von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15 -
v. 3.9.2012

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), ergeht für die Polizeibehörden folgende Regelung:

1
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte führen grundsätzlich Amtsbezeichnungen, die die Bezeichnung „Polizei-“ enthalten (Polizeikommissarin / Polizeikommissar etc.).

2
Abweichend hiervon führen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bei einer Verwendung in den nachfolgend genannten Organisationseinheiten für die Dauer ihrer Verwendung Amtsbezeichnungen, die die Bezeichnung „Kriminal-“ enthalten (Kriminalkommissarin / Kriminalkommissar etc.):

- Direktion Kriminalität in den Kreispolizeibehörden,

- Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen,

- Abteilung 2 des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen.

Dies gilt jedoch nicht, sofern nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.

3
Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten behalten in den nachfolgend genannten Fällen ihre bisherige Bezeichnungsart:

- Bei einer Verwendung im Leitungsstab,

- bei einer Verwendung in den Spezialeinheiten der Kreispolizeibehörden,

- bei Verwendungen mit vorgesehener zeitlicher Begrenzung, insbesondere im Rahmen von Personalentwicklungs- und Verwendungskonzepten, Abordnungen und Hospitationen,

- bei Versetzungen zum Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der Abordnung zur Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bzw. zur Deutschen Hochschule der Polizei,

- bei Versetzungen zum Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Förderphase und des Studiums zum höheren Polizeivollzugsdienst.

4.
Meinen Runderlass vom 9.9.1998 (MBl. NRW. S. 1132, ber. MBl. NRW. 1999 S. 57) hebe ich hiermit auf.

MBl. NRW. 2012 S. 703.