Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Überlassung von Diensträumen und Sportanlagen der Polizei an Dritte für nichtdienstliche Zwecke RdErl. d. Innenministers v. 15.5.1984 - IV D 2 - 5113/D l – 5011

 

Überlassung von Diensträumen und Sportanlagen der Polizei an Dritte für nichtdienstliche Zwecke RdErl. d. Innenministers v. 15.5.1984 - IV D 2 - 5113/D l – 5011

Überlassung von Diensträumen und
Sportanlagen der Polizei an Dritte für
nichtdienstliche Zwecke
RdErl. d. Innenministers v. 15.5.1984 - IV D 2 - 5113/D l – 5011

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Die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen können - soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden - in den nachfolgenden Fällen nach Maßgabe der Nrn. 2 bis 5 kostenfrei zur Nutzung überlassen

1.1

Sportplätze sowie Sport- und Schwimmhallen für Übungs- und Trainingszwecke

- (Amateur-)Sportvereinen sowie Polizeisportvereinen

- Betriebssportgruppen von Landesbehörden und -einrichtungen

- anderen Landesbehörden

1.2

sonstige Diensträume für Übungsstunden, Versammlungen und ähnliche Zwecke

- Polizeichören

- Betriebs- oder Fachgruppen von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die an den Dienststellen bestehen

- anderen Landesdienststellen .sowie Dienststellen außerhalb der Landesverwaltung

1.3

Nebenräume (Dach- oder Kellerräume), die dienstlich nicht genutzt werden können, für Zwecke der Freizeitgestaltung

- Interessengruppen der eigenen Dienststelle, wenn diese die Räume selbst herrichten, instandhalten und reinigen.

2

Werden Sportanlagen mit Einverständnis der Dienststelle zu Sportveranstaltungen genutzt, bei denen von Zuschauern Eintrittsgelder erhoben werden, so ist ein Entgelt in Höhe der dem Land entstehenden Mehraufwendungen - höchstens bis zur Höhe der Eintrittsgelder - zu erheben.

3

Spezialeinrichtungen und hochtechnisierte Einrichtungen dürfen nur zur Nutzung überlassen werden, wenn der sachgemäße Umgang mit diesen Einrichtungen gewährleistet ist Das normale Sportgerät (Bälle, Speere , Stäbe u. ä.) ist von der Überlassung in der Regel auszunehmen und von den Nutzern selbst zu stellen.

4

Bei der Überlassung von Sport- und Schwimmhallen ist in keinem Falle Personal (z. B. Schwimmmeister) seitens des Landes zu stellen. Werden zusätzliche ins Gewicht fallende Energie- oder Reinigungskosten erforderlich, sind die Mehrkosten den Nutzern in Rechnung zu stellen. Im übrigen sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

5

Der Nutzer hat das Land von jeder Haftung für Schäden, die den Teilnehmern an seinen Veranstaltungen entstehen, freizustellen. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Land im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Diensträume, Sport- und sonstigen Anlagen entstehen.

6

Die dauernde Überlassung von Diensträumen richtet sich nach Nr. 6 der Grundstücksverkehrsanordnungen (GVKA) - RdErl. d. Finanzministers v. 23.10.1975 (SMB1. NW.6410).

7

Auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts für die Aufstellung von Zigarettenautomaten in Polizeidienststellen gem. § 63 LHO kann verzichtet werden. Das gleiche gilt gem. Nr. 6 der Kantinenrichtlinien, RdErl. v. 20.10. 1961 (SMB1. NW. 203030), für Getränke- und Speiseautomaten, bei denen die erzielten Ersparnisse der Verbilligung der Getränke und Speisen dienen müssen.

8

Von dieser Regelung abweichende Nutzungsüberlassungen bedürfen meiner Einwilligung.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

MBl. NRW. 1984 S. 673