Historische SMBl. NRW.
Historisch: Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 6.6.2000 -IV D 3 – 8311
Historisch:
Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 6.6.2000 -IV D 3 – 8311
Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.6.2000 -IV D 3 – 8311
Aufgrund
des § 2 der Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR -(RdErl. d. Finanzministeriums v. 5. 3.1999 - SMB1. NRW. 20024) werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Polizei folgende abweichende oder ergänzende
Bestimmungen erlassen:
Sofern
keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden, gelten die KfzR unmittelbar.
Zu
§ l Begriffsbestimmung
Zu
Abs. 2
Wasser-
und Luftfahrzeuge der Polizei sind Kraftfahrzeugen im Sinne des § l KfzR gleichgestellt.
Zu § 2 Geltungsbereich
Zu
Abs. l
Dienststellen
im Sinne der KfzR sind die Polizeibehörden und
Polizeieinrichtungen.
Zu
Abs. 2
Die
KfzR gelten sinngemäß auch für durch die Polizei
genutzte Kraftfahrzeuge anderer Eigentümer und die vom Bundesministerium des
Innern beschafften Dienstkraftfahrzeuge der Bereitschaftspolizei.
Zu § 3 Beschaffungsverfahren
Zu
Abs. l und 3 bis 5
Das
Beschaffungsverfahren wird durch Erlass geregelt. Müssen Kraftfahrzeuge zur
Bewältigung eines Einsatzes aus besonderem Anlass angemietet werden,
entscheiden darüber die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen.
Zu
§ 5 Ausstattung und Zubehör
Die
Ausstattung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei wird durch Erlass geregelt.
Zu
§7 Zuweisung und Verwendung
Zu
Abs. l
Dezentral
über die Zentralen Polizeitechnischen Dienste NRW beschaffte
Dienstkraftfahrzeuge gelten als zugewiesen im Sinne dieser Bestimmung.
Zu
Abs. 2
Über
die Verwendung der zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei entscheiden
die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen nach dienstlichen Erfordernissen.
Zu
Abs. 3
In
Fällen. einer vorübergehenden Verlagerung eines Dienstkraftfahrzeuges der
Polizei sind Betriebs-, Wartungs- und Instandsetzungskosten von der
übernehmenden Polizeibehörde und Polizeieinrichtung zu tragen.
Zu
§9 Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung und der Fahrdienstleitung
Zu
Abs. 1 h
Die
Bestimmungen gelten nur für Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer.
Zu
Abs. 1 m
Gilt
nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.
Zu
Abs. 1 n
Bestellung
im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Erteilung der Berechtigung zum Führen
von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei.
Zu
§ 10 Kraftfahrzeugbeauftragte
Zu
Abs. 2
Die
Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei obliegt den Polizeibehörden und
Polizeieinrichtungen. Diese sind Fahrzeughalter im verkehrsrechtlichen Sinne.
Der Halter eines Fahrzeugs ist zuständig für den Einsatz geeigneter
Kraftfahrzeugführer sowie den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs, der
Ladung und der Besetzung. Die Wahrnehmung der Halterverantwortung ist
eigenständig zu regeln.
Zu
Abs. 4
Die
Funktion eines Kraftfahrzeugbeauftragten wird durch das Sachgebiet Kraftfahrangelegenheiten wahrgenommen. Die Belehrungen im
Sinne des Satzes 3 regeln die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in
eigener Zuständigkeit. Satz 4 gilt nicht für die Polizei.
Zu
§ 11 Technische Überwachung
Die
technische Überwachung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei obliegt dem für Kraftfahrangelegenheiten zuständigen Sachgebiet.
Zu
§ 12 Kraftfahrzeugversicherungen
Zu
Abs. 2
Über
die Notwendigkeit des Abschlusses einer Insassenunfallversicherung entscheiden
die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in eigener Zuständigkeit.
Zu
§ 13 Verwertung der Dienstkraftfahrzeuge
Zu
Abs. l und 2
Das
Verfahren der Aussonderung und der Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen der
Polizei wird bezüglich Abs. l und 2 durch Erlass geregelt.
Zu
Abs. 4
Eine
Zustimmung durch die oberste Landesbehörde ist nicht erforderlich.
Zu
§16 Mitbenutzung durch Privatpersonen
Einer
Erklärung über den Haftungsausschluss bedarf es nicht bei Dienstfahrten zur
Erledigung allgemein polizeilicher Aufgaben.
Zu
§ 20 Unterbringung der Dienstkraftfahrzeuge
Zu
Abs. l
Dienstkraftfahrzeuge
der Polizei sind möglichst sicher unterzubringen. Sie sind in Garagen
unterzustellen, sofern dies aus technischen oder einsatztaktischen Gründen
erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Beheizung der Garagen.
Sofern es die Örtlichkeit zulässt, sind zum Witterungsschutz Stellflächen mit
Schutzdächern bereitzustellen, wenn dies für die jederzeitige Einsatzfähigkeit
der Fahrzeuge erforderlich ist. Zur Sicherung der Dienstkraftfahrzeuge können
verschließbare Absperrungen angebracht und erforderlichenfalls Alarmanlagen
installiert werden.
Zu
§ 24 Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer
Zu
Abs. 3
Die
Vorlage der Führerscheine ist im Rahmen der Halterverantwortung zu regeln
(siehe oben
Zu
§25 Pflichten der Kraftfahrzeugfuhrerinnen oder Kraftfahrzeugführer
Zu
Abs. 5
Bestellung
im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Erteilung der Berechtigung zum
Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei.
Das
Führen von Fahrtenbüchern ist in Anlage l geregelt.
Die
Errechnung des Durchschnittsverbrauchs bei monatlichem Abschluss gilt nicht für
Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.
Zu
§ 29 Aufgaben der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer
Zu
Abs. l
Unfälle
im Sinne dieser Bestimmung sind Verkehrsunfälle und Schadensfälle.
Zu
Abs. l c
Straßenverkehrsunfälle
mit Dienstkraftfahrzeugen der Polizei sind von Polizeibeamtinnen oder
Polizeibeamten, die an dem Unfall nicht beteiligt sind aufzunehmen und zu
bearbeiten.
Zu
Abs. l d
Gilt
nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.
Zu
Abs. 1 n
Die/der
am Unfall beteiligte Polizeibedienstete hat eine Meldung über einen
Verkehrsunfall mit dem Dienstkraftfahrzeug der Polizei (Anlage 2) ohne
vermeidbare Verzögerung vorzulegen.
Bei
Unfällen, die sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum ereignen, z. B. im
Unterkunftsbereich, ist der Unfallmeldung eine Handskizze beizufügen.
Ist
die/der Polizeibedienstete nicht in der Lage, die Unfallmeldung zu fertigen,
veranlasst seine unmittelbare Vorgesetzte oder sein unmittelbarer Vorgesetzter
die Vorlage der Meldung. Die Bezirksregierungen, die Direktion für Ausbildung
der Polizei NRW, die Polizeifortbildungsinstitute, das Landeskriminalamt NRW.
und die Zentralen Polizeitechnischen Dienste NRW melden mir jährlich zum 1. 2.
nach Vordruck (Anlage 3) sämtliche Unfälle, an denen
Dienstkraftfahrzeuge der Polizei beteiligt waren.
Zu
Abs. 2
Gilt
nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.
Zu
§30 Aufgaben der Dienststellenleitung
Zu
Abs. l
Für
die Bearbeitung von Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen der Polizei sind die
Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen zuständig. Über die Notwendigkeit der
Vorlage einer Stellungnahme zu der Person des Fahrzeugführers und zu dem Unfall
entscheiden die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in eigener
Zuständigkeit.
Zu
§ 32 Inkrafttreten
Mein
RdErl. v. 23.2.1993 (SMBl. NRW. 20524) wird aufgehoben.
MBl.
NRW. 2000 S. 702
Anlagen: