Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 378) in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.1.2008.

 


Historisch: Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) RdErl. d. Innenministeriums v. 19.7.2000 - IV D 4 - 8435/1

 

Historisch:

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) RdErl. d. Innenministeriums v. 19.7.2000 - IV D 4 - 8435/1

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.7.2000 - IV D 4 - 8435/1

1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Alarmempfangsstellen (AS-Pol) für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.
1.1
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der als Anlage 1 beigefügten "Richtlinie für Überfall und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)".
1.2
Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Zentralen für Übertragungsanlagen für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das als Anlage 2 beigefügte Vertragsmuster zu verwenden.
2
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nr. 1.6 der o.a. Richtlinie) von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen vorliegen.
3
Mein RdErl. v. 6.7.1987 (SMBl. NRW.20525) wird aufgehoben.


Anlage 1

Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Einsatz
3 Grundsätzliche Forderungen
4 Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung

Anhänge

Anhang 1         Begriffe und Definitionen
Anhang 2         Aufbau einer ÜEA (Abbildung)
Anhang 3         Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA
Anhang 4         Abnahmeantrag für die Abnahme einer ÜEA
Anhang 4.1      Abnahmeprotokoll (Muster)
Anhang 4.2      Anlagenbeschreibung (Muster)
Anhang 5         Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
Anhang 6         Anforderungen an die Videoübertragung
Anhang 7         Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten
Anhang 8         Merkblatt für Betreiber von ÜEA
Anhang 9         Überprüfungen von ÜEA
Anhang 10       Anforderungen an Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL)

1
Allgemeines

1.1
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) dienen im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes dazu, bei entsprechenden Gefahrenlagen die Polizei direkt zu alarmieren, um polizeiliche Maßnahmen einleiten zu können.
1.2
Diese Richtlinie regelt Planung, Errichtung, Erweiterung,Änderung, Betrieb und Instandhaltung von ÜEA und legt die dafür notwendigen Mindestanforderungen fest mit dem Ziel, eine zuverlässige Meldungsgabe zu erreichen.
Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann und regelt das Genehmigungsverfahren.

Die zuständige Polizeibehörde soll bereits in der Planungsphase bzw. bei der Erarbeitung des Sicherungskonzeptes zur Beratung herangezogen werden.
1.3
ÜEA bestehen aus:
- Anlagenteile im überwachten Objekt (ÜMA/EMA/ÜE)
- Alarmübertragungsanlage (AÜA)
- Alarmempfangsstelle bei der Polizei (AS-POL).
Manuell oder automatisch ausgelöste Gefahrenmeldungen werden an die AÜA weitergeleitet. Die AÜA nimmt die Gefahrenmeldungen auf und überträgt sie zur AS-POL (siehe Anhang 2). Die Übertragungsprotokolle müssen der DIN EN 50136, Teil 3, oder der VdS-Richtlinie 2465 entsprechen. Die Konformität der im Anwendungsfall verwendeten Schnittstellen müssen von einer nach DIN EN 45011 akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt sein.
1.4
Grundlage dieser Richtlinie sind die mitgeltenden europäischen und nationalen Normen, insbesondere der Reihen:
- DIN EN 50 130
- DIN EN 50 131
- DIN EN 50 136
- DIN VDE 0833
in der jeweils neuesten veröffentlichten Fassung (auch Entwurfsfassung).
Die in dieser Richtlinie zitierten Bezüge auf nationale Regelwerke (Normen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien) schließt die Anerkennung von vergleichbaren Regelungen anderer EU-Staaten ein, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde.
1.5
Die Errichtung und der Betrieb von ÜEA können von der Polizei genehmigt werden, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Erkenntnisse zu erwarten ist, dass
- Personen wegen ihrer Tätigkeit (z.B. nach PDV 129, Ziffer 1.11, eingestufte gefährdete Personen),
- Sachen wegen ihres erheblichen Wertes, der nicht erst in der Sachgesamtheit besteht, oder wegen ihrer Eigenart oder
- Einrichtungen wegen ihrer erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung
besonders gefährdet sind und ein öffentliches Interesse an ihrer Sicherheit besteht.
1.6
Die Polizei kann die Genehmigung widerrufen und die Abschaltung der Alarmübertragung zur Polizei durch den Konzessionär veranlassen, wenn
- die Voraussetzungen nach Nr. 1.5 entfallen,
- der Betreiber wechselt,
- die Anlage ohne vorherige Genehmigung und erneute Abnahme wesentlich geändert wurde,
- die Anlage entgegen den Bestimmungen dieser Richtlinie betrieben wird,
- sich Mängel an der Anlage herausgestellt haben und diese trotz Aufforderung nicht abgestellt wurden,
- wiederholt Alarme durch Bedienungsfehler oder
- wiederholt Falschalarme, die nicht eindeutig auf Bedienungsfehler oder Mängel zurückzuführen sind, ausgelöst wurden.
Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in der Genehmigung enthalten. Eine Ersatzpflicht der Polizei für Schäden, die aus einer Abschaltung entstehen, ist ausgeschlossen.
1.7
Zur Errichtung von AS-POL ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär).

Dieser Vertrag schließt die Errichtung von Anlagenteilen im überwachten Objekt nicht ein (siehe Anhang 2). Bestehende Anlagen bleiben hiervon unberührt.
1.8
Die Errichtung einer ÜEA sowie spätere Erweiterungen oder Änderungen der ÜMA/EMA/ÜE sind im Auftrag des Anschlussbewerbers/Betreibers und Errichters/Instandhalters vom Konzessionär bei der Polizei zu beantragen (siehe Anhang 3).
ÜMA/EMA/ÜE dürfen erst dann an die AS-POL angeschlossen werden, wenn sie durch die Polizei abgenommen worden sind. Die Abnahme ist schriftlich vom Konzessionär zu beantragen (siehe Anhang 4). Bei Erweiterung und Änderung entscheidet die Polizei, ob eine erneute Abnahme der ÜEA erforderlich ist.
1.9
ÜEA, die zum Schutz von Verschlusssachen (VS) im Sinne der Verschlusssachenanweisung (VSA) oder aufgrund einer Beratung durch eine Verfassungsschutzbehörde zum Zweck des materiellen Sabotageschutzes errichtet werden, unterliegen zusätzlich besonderen Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bzw. der Verfassungsschutzbehörden. Diese Anlagen werden in Verbindung mit der Abnahme durch die Polizei einer Abnahmeprüfung durch das BSI, die zuständige Verfassungsschutzbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unterzogen. Im militärischen Bereich tritt an die Stelle der oben genannten Behörden der Militärische Abschirmdienst, im Bereich der geheimschutzbetreuten Wirtschaft der Bundesminister für Wirtschaft beziehungsweise die zuständige Landesbehörde.

2
Einsatz
2.1
Bei der AS-POL und/oder der zuständigen Polizeidienststelle sind Einsatzunterlagen (Karteien/Dateien) zu führen.
Diese sollten enthalten:
- Kennnummer der ÜEA,
- Art der Anlage,
- Name, Anschrift, Telefonnummer, individuelles Kennwort des Betreibers,
- einheitlich getarnte Kennzeichnung der VS-Dienststellen,
- Objektskizze, Anfahrtsweg,
- Schlüsselaufbewahrung,
- zuständige Polizeidienststelle,
- besondere objekt-/ personenbezogene Einsatzhinweise,
- Alarmplan, Weitergabe von Meldungen,
- vom Konzessionär zu benennende, ständig erreichbare verantwortliche Personen des Betreibers und Erreichbarkeit des Instandhalters der ÜMA/EMA/ÜE,
- Ausstellungsdatum (gegebenenfalls Datum der letzten Berichtigung).
2.2
Grundsätzlich werden keine Objektschlüssel bei der Polizei hinterlegt.
2.3
Im Alarmfall sind von der Polizei der Betreiber bzw. die von ihm benannten Verantwortlichen und der Instandhaltungsdienst der ÜMA/EMA/ÜE unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Betreiber bzw. ein von ihm benannter Verantwortlicher hat
- nach einem Alarm unverzüglich am Objekt zu erscheinen,
- die Polizei entsprechend zu unterstützen,
- nach dem Einsatz der Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Objektes selbständig durchzuführen.
Die Anlage darf erst dann wieder scharfgeschaltet werden, wenn die Ursache des Alarms vom Instandhalter der ÜMA/EMA/ÜE festgestellt und beseitigt wurde. Die Alarmursache ist dem Konzessionär schriftlich bekannt zu geben. Eine Auflistung der Alarmursachen ist der Polizei vom Konzessionär auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

3
Grundsätzliche Forderungen

3.1
ÜEA müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen europäischen und nationalen Bestimmungen entsprechend
- projektiert,
- errichtet,
- betrieben und
- instand gehalten
werden.
3.2
ÜEA müssen den polizeilichen Einsatzvorschriften, insbesondere den sich aus der Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100) ergebenden Forderungen sowie den Projektierungs- und Installationshinweisen für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (siehe Anhang 5), entsprechen.
Alarme aus ÜMA/EMA sind differenziert nach Überfall und Einbruch bei der Polizei anzuzeigen. Weitergehende Alarmdifferenzierungen sind bis zur Meldergruppe, erforderlichenfalls bis zum einzelnen Melder, entsprechend dem Stand der Technik vorzusehen. Meldungen aus AÜA sind gemäß Anhang 10 anzuzeigen.
Ab dem 1.7.2000 müssen alle neuen ÜMA/EMA/ÜE für diese weitergehenden differenzierten Alarmübertragungen vorbereitet sein. Bis spätestens 1.7.2005 müssen Alarme differenziert übertragen und angezeigt werden.
3.3
ÜEA sind so zu projektieren, zu installieren und zu betreiben, dass technisch bedingte Falschalarme ausgeschlossen werden können.
Ab dem 1.7.2003 dürfen neue EMA nur dann Alarme weiterleiten, wenn die Alarmursache technisch überprüft ist und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefahrensituation vorliegt (technische Alarmvorprüfung).

Nach einer technisch bedingten Falschalarmauslösung sind bestehende ÜMA/EMA/ ÜE mit Fristsetzung durch die Polizei vom Betreiber derart nachrüsten zu lassen, dass solche Auslösungen weitestgehend ausgeschlossen sind.

Alarme sind grundsätzlich nur als Fernalarm weiterzuleiten.

Bei Überfallmeldungen ist ein Externalarm nicht zulässig.

Bei Einbruchmeldungen kann unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und unter Beachtung polizeilicher Einsatzvorschriften (siehe Nr. 3.2) neben der Fernalarmierung mit Genehmigung der Polizei auch ein Externalarm erfolgen.
3.4
Mit der Alarmmeldung an die AS-POL kann die Übertragung weiterer Informationen erfolgen (z. B. Videoübertragung gem. Anhang 6).
3.5
Für die Anlagenteile im überwachten Objekt übernimmt der Konzessionär alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag mit der Polizei (siehe Nr. 1.7) ergeben.

4
Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung

4.1
ÜEA dürfen nur von leistungsfähigen, qualifizierten Fachunternehmen errichtet, geändert, erweitert und instand gehalten werden (siehe Anhang 7).
Für die Instandhaltung von ÜMA/EMA/ÜE ist ein entsprechender Vertrag (Instandhaltungsvertrag) abzuschließen.
Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Behörden und Institutionen, die über eigene geeignete Fachkräfte verfügen, die diese Arbeiten ganz oder teilweise selbst durchführen können.
4.2
Bei Polizeidienststellen dürfen nur Fachkräfte des Konzessionärs eingesetzt werden,
- gegen deren Zuverlässigkeit aus polizeilicher Sicht keine Bedenken erhoben werden und
- die sich durch eine persönliche Zugangsberechtigung (z. B.: einen von der Polizei anerkannten Firmenausweis) legitimieren.
4.3
Für die Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, die dem Schutz von VS im Sinne der VSA dienen (vgl. Nr. 1.9), kommen nur Fachunternehmen in Betracht, die in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministers für Wirtschaft bzw. der zuständigen Landesbehörde stehen und für die dieser beziehungsweise diese einen entsprechenden Sicherheitsbescheid erteilt hat. Die eingesetzten Kräfte müssen entsprechend den Geheimschutzvorschriften überprüft und ermächtigt sein.
4.4
Der Betreiber hat unmittelbar vor Arbeiten an der ÜMA/EMA/ÜE der AS-POL (Polizei oder Konzessionär) diese mit dem vereinbarten Kennwort anzuzeigen.

Testmeldungen (Probealarme) dürfen nur vom Fachunternehmen ausgelöst werden und sind auf ein Minimum zu reduzieren.

MBl. NRW. 2000 S. 834, geändert durch RdErl. v. 22.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1214), 25.10.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1306).


Anlagen: