Historische SMBl. NRW.
Historisch: Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) RdErl. d. Innenministeriums v. 19.7.2000 - IV D 4 - 8435/1
Historisch:
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) RdErl. d. Innenministeriums v. 19.7.2000 - IV D 4 - 8435/1
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
RdErl. d.
Innenministeriums v. 19.7.2000 - IV D 4 - 8435/1
1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Alarmempfangsstellen (AS-Pol)
für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.
1.1
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der als
Anlage 1 beigefügten "Richtlinie für Überfall und Einbruchmeldeanlagen mit
Anschluss an die Polizei (ÜEA)".
1.2
Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Zentralen für
Übertragungsanlagen für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das als Anlage
2 beigefügte Vertragsmuster zu verwenden.
2
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nr.
1.6 der o.a. Richtlinie) von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen vorliegen.
3
Mein RdErl. v. 6.7.1987 (SMBl. NRW.20525) wird aufgehoben.
Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Einsatz
3 Grundsätzliche Forderungen
4 Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung
Anhänge
Anhang 1 Begriffe und Definitionen
Anhang 2 Aufbau einer ÜEA
(Abbildung)
Anhang 3 Antrag zur Errichtung,
Erweiterung, Änderung einer ÜEA
Anhang 4 Abnahmeantrag für die
Abnahme einer ÜEA
Anhang 4.1 Abnahmeprotokoll (Muster)
Anhang 4.2 Anlagenbeschreibung (Muster)
Anhang 5 Projektierungs- und
Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
Anhang 6 Anforderungen an die
Videoübertragung
Anhang 7 Voraussetzungen für ein
Fachunternehmen und dessen Pflichten
Anhang 8 Merkblatt für Betreiber
von ÜEA
Anhang 9 Überprüfungen von ÜEA
Anhang 10 Anforderungen an
Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL)
1
Allgemeines
1.1
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) dienen im
Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes dazu, bei entsprechenden
Gefahrenlagen die Polizei direkt zu alarmieren, um polizeiliche Maßnahmen
einleiten zu können.
1.2
Diese Richtlinie regelt Planung, Errichtung, Erweiterung,Änderung, Betrieb und
Instandhaltung von ÜEA und legt die dafür notwendigen Mindestanforderungen fest
mit dem Ziel, eine zuverlässige Meldungsgabe zu erreichen.
Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anschluss genehmigt oder
abgeschaltet werden kann und regelt das Genehmigungsverfahren.
Die zuständige Polizeibehörde soll bereits in der Planungsphase bzw. bei der
Erarbeitung des Sicherungskonzeptes zur Beratung herangezogen werden.
1.3
ÜEA bestehen aus:
- Anlagenteile im überwachten Objekt (ÜMA/EMA/ÜE)
- Alarmübertragungsanlage (AÜA)
- Alarmempfangsstelle bei der Polizei (AS-POL).
Manuell oder automatisch ausgelöste Gefahrenmeldungen werden an die AÜA
weitergeleitet. Die AÜA nimmt die Gefahrenmeldungen auf und überträgt sie zur
AS-POL (siehe Anhang 2). Die Übertragungsprotokolle müssen der DIN EN
50136, Teil 3, oder der VdS-Richtlinie 2465 entsprechen. Die Konformität der im
Anwendungsfall verwendeten Schnittstellen müssen von einer nach DIN EN 45011
akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt sein.
1.4
Grundlage dieser Richtlinie sind die mitgeltenden europäischen und nationalen
Normen, insbesondere der Reihen:
- DIN EN 50 130
- DIN EN 50 131
- DIN EN 50 136
- DIN VDE 0833
in der jeweils neuesten veröffentlichten Fassung (auch Entwurfsfassung).
Die in dieser Richtlinie zitierten Bezüge auf nationale Regelwerke (Normen, Vorschriften,
Bestimmungen, Richtlinien) schließt die Anerkennung von vergleichbaren
Regelungen anderer EU-Staaten ein, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen
wurde.
1.5
Die Errichtung und der Betrieb von ÜEA können von der Polizei genehmigt werden,
wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Erkenntnisse zu erwarten ist, dass
- Personen wegen ihrer Tätigkeit (z.B. nach PDV 129, Ziffer 1.11, eingestufte
gefährdete Personen),
- Sachen wegen ihres erheblichen Wertes, der nicht erst in der Sachgesamtheit
besteht, oder wegen ihrer Eigenart oder
- Einrichtungen wegen ihrer erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen
Bedeutung
besonders gefährdet sind und ein öffentliches Interesse an ihrer Sicherheit
besteht.
1.6
Die Polizei kann die Genehmigung widerrufen und die Abschaltung der
Alarmübertragung zur Polizei durch den Konzessionär veranlassen, wenn
- die Voraussetzungen nach Nr. 1.5 entfallen,
- der Betreiber wechselt,
- die Anlage ohne vorherige Genehmigung und erneute Abnahme wesentlich geändert
wurde,
- die Anlage entgegen den Bestimmungen dieser Richtlinie betrieben wird,
- sich Mängel an der Anlage herausgestellt haben und diese trotz Aufforderung
nicht abgestellt wurden,
- wiederholt Alarme durch Bedienungsfehler oder
- wiederholt Falschalarme, die nicht eindeutig auf Bedienungsfehler oder Mängel
zurückzuführen sind, ausgelöst wurden.
Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in der Genehmigung enthalten. Eine
Ersatzpflicht der Polizei für Schäden, die aus einer Abschaltung entstehen, ist
ausgeschlossen.
1.7
Zur Errichtung von AS-POL ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen
Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär).
Dieser Vertrag schließt die Errichtung von Anlagenteilen im überwachten Objekt
nicht ein (siehe Anhang 2). Bestehende Anlagen bleiben hiervon
unberührt.
1.8
Die Errichtung einer ÜEA sowie spätere Erweiterungen oder Änderungen der
ÜMA/EMA/ÜE sind im Auftrag des Anschlussbewerbers/Betreibers und
Errichters/Instandhalters vom Konzessionär bei der Polizei zu beantragen (siehe
Anhang 3).
ÜMA/EMA/ÜE dürfen erst dann an die AS-POL angeschlossen werden, wenn sie durch
die Polizei abgenommen worden sind. Die Abnahme ist schriftlich vom
Konzessionär zu beantragen (siehe Anhang 4). Bei Erweiterung und
Änderung entscheidet die Polizei, ob eine erneute Abnahme der ÜEA erforderlich
ist.
1.9
ÜEA, die zum Schutz von Verschlusssachen (VS) im Sinne der
Verschlusssachenanweisung (VSA) oder aufgrund einer Beratung durch eine
Verfassungsschutzbehörde zum Zweck des materiellen Sabotageschutzes errichtet werden,
unterliegen zusätzlich besonderen Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bzw. der Verfassungsschutzbehörden.
Diese Anlagen werden in Verbindung mit der Abnahme durch die Polizei einer
Abnahmeprüfung durch das BSI, die zuständige Verfassungsschutzbehörde oder
einer von ihr beauftragten Stelle unterzogen. Im militärischen Bereich tritt an
die Stelle der oben genannten Behörden der Militärische Abschirmdienst, im
Bereich der geheimschutzbetreuten Wirtschaft der Bundesminister für Wirtschaft
beziehungsweise die zuständige Landesbehörde.
2
Einsatz
2.1
Bei der AS-POL und/oder der zuständigen Polizeidienststelle sind
Einsatzunterlagen (Karteien/Dateien) zu führen.
Diese sollten enthalten:
- Kennnummer der ÜEA,
- Art der Anlage,
- Name, Anschrift, Telefonnummer, individuelles Kennwort des Betreibers,
- einheitlich getarnte Kennzeichnung der VS-Dienststellen,
- Objektskizze, Anfahrtsweg,
- Schlüsselaufbewahrung,
- zuständige Polizeidienststelle,
- besondere objekt-/ personenbezogene Einsatzhinweise,
- Alarmplan, Weitergabe von Meldungen,
- vom Konzessionär zu benennende, ständig erreichbare verantwortliche Personen
des Betreibers und Erreichbarkeit des Instandhalters der ÜMA/EMA/ÜE,
- Ausstellungsdatum (gegebenenfalls Datum der letzten Berichtigung).
2.2
Grundsätzlich werden keine Objektschlüssel bei der Polizei hinterlegt.
2.3
Im Alarmfall sind von der Polizei der Betreiber bzw. die von ihm benannten
Verantwortlichen und der Instandhaltungsdienst der ÜMA/EMA/ÜE unverzüglich zu
benachrichtigen.
Der Betreiber bzw. ein von ihm benannter Verantwortlicher hat
- nach einem Alarm unverzüglich am Objekt zu erscheinen,
- die Polizei entsprechend zu unterstützen,
- nach dem Einsatz der Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des
Objektes selbständig durchzuführen.
Die Anlage darf erst dann wieder scharfgeschaltet werden, wenn die Ursache des
Alarms vom Instandhalter der ÜMA/EMA/ÜE festgestellt und beseitigt wurde. Die
Alarmursache ist dem Konzessionär schriftlich bekannt zu geben. Eine Auflistung
der Alarmursachen ist der Polizei vom Konzessionär auf Anforderung zur
Verfügung zu stellen.
3
Grundsätzliche Forderungen
3.1
ÜEA müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen
europäischen und nationalen Bestimmungen entsprechend
- projektiert,
- errichtet,
- betrieben und
- instand gehalten
werden.
3.2
ÜEA müssen den polizeilichen Einsatzvorschriften, insbesondere den sich aus der
Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100) ergebenden Forderungen sowie den
Projektierungs- und Installationshinweisen für Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen (siehe Anhang 5), entsprechen.
Alarme aus ÜMA/EMA sind differenziert nach Überfall und Einbruch bei der
Polizei anzuzeigen. Weitergehende Alarmdifferenzierungen sind bis zur
Meldergruppe, erforderlichenfalls bis zum einzelnen Melder, entsprechend dem
Stand der Technik vorzusehen. Meldungen aus AÜA sind gemäß Anhang 10
anzuzeigen.
Ab dem 1.7.2000 müssen alle neuen ÜMA/EMA/ÜE für diese weitergehenden
differenzierten Alarmübertragungen vorbereitet sein. Bis spätestens 1.7.2005
müssen Alarme differenziert übertragen und angezeigt werden.
3.3
ÜEA sind so zu projektieren, zu installieren und zu betreiben, dass technisch
bedingte Falschalarme ausgeschlossen werden können.
Ab dem 1.7.2003 dürfen neue EMA nur dann Alarme weiterleiten, wenn die
Alarmursache technisch überprüft ist und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Gefahrensituation vorliegt (technische Alarmvorprüfung).
Nach einer technisch bedingten Falschalarmauslösung sind bestehende ÜMA/EMA/ ÜE
mit Fristsetzung durch die Polizei vom Betreiber derart nachrüsten zu lassen,
dass solche Auslösungen weitestgehend ausgeschlossen sind.
Alarme sind grundsätzlich nur als Fernalarm weiterzuleiten.
Bei Überfallmeldungen ist ein Externalarm nicht zulässig.
Bei Einbruchmeldungen kann unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und
unter Beachtung polizeilicher Einsatzvorschriften (siehe Nr. 3.2) neben der
Fernalarmierung mit Genehmigung der Polizei auch ein Externalarm erfolgen.
3.4
Mit der Alarmmeldung an die AS-POL kann die Übertragung weiterer Informationen
erfolgen (z. B. Videoübertragung gem. Anhang 6).
3.5
Für die Anlagenteile im überwachten Objekt übernimmt der Konzessionär alle
Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag mit der Polizei (siehe Nr. 1.7)
ergeben.
4
Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung
4.1
ÜEA dürfen nur von leistungsfähigen, qualifizierten Fachunternehmen errichtet,
geändert, erweitert und instand gehalten werden (siehe Anhang 7).
Für die Instandhaltung von ÜMA/EMA/ÜE ist ein entsprechender Vertrag
(Instandhaltungsvertrag) abzuschließen.
Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Behörden und Institutionen, die über
eigene geeignete Fachkräfte verfügen, die diese Arbeiten ganz oder teilweise
selbst durchführen können.
4.2
Bei Polizeidienststellen dürfen nur Fachkräfte des Konzessionärs eingesetzt
werden,
- gegen deren Zuverlässigkeit aus polizeilicher Sicht keine Bedenken erhoben
werden und
- die sich durch eine persönliche Zugangsberechtigung (z. B.: einen von
der Polizei anerkannten Firmenausweis) legitimieren.
4.3
Für die Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, die dem Schutz von VS im
Sinne der VSA dienen (vgl. Nr. 1.9), kommen nur Fachunternehmen in Betracht,
die in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministers für Wirtschaft bzw. der
zuständigen Landesbehörde stehen und für die dieser beziehungsweise diese einen
entsprechenden Sicherheitsbescheid erteilt hat. Die eingesetzten Kräfte müssen
entsprechend den Geheimschutzvorschriften überprüft und ermächtigt sein.
4.4
Der Betreiber hat unmittelbar vor Arbeiten an der ÜMA/EMA/ÜE der AS-POL
(Polizei oder Konzessionär) diese mit dem vereinbarten Kennwort anzuzeigen.
Testmeldungen (Probealarme) dürfen nur vom Fachunternehmen ausgelöst werden und
sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Anlagen: