Historische SMBl. NRW.
Historisch: Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 8.1.2000 -IV C 3 - 5204 –
Historisch:
Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 8.1.2000 -IV C 3 - 5204 –
Dienstkleidungsordnung
der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v.
8.1.2000 -IV C 3 - 5204 –
Allgemeine Grundsätze
Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte tragen während des Dienstes Dienstkleidung, soweit
nicht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben das Tragen von Zivilkleidung
angeordnet oder zugelassen ist. Beamtinnen und Beamte in der Kriminalitätssachbearbeitung
tragen bei Wahrnehmung dieser Aufgaben Zivilkleidung.
Bei Dienstgängen
oder Dienstreisen kann auf das Tragen der Dienstkleidung verzichtet werden,
wenn Anlass, Wahl der Transportmittel etc. es gebieten.
Das Tragen von Einsatz-
und Sonderbekleidung sowie Zusatzausstattung ist anzuordnen, wenn Art und
Anlass der Dienstverrichtung es erfordern.
Angestellte des
Landespolizeiorchesters tragen im Musikeinsatz Dienstkleidung.
Für weitere
Bedienstete der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die nicht
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind, kann das Tragen
dienstlicher Bekleidungsstücke durch den Dienstvorgesetzten angeordnet werden.
Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung
Art und Umfang
der Dienstkleidung richten sich nach der jeweiligen Funktion oder
Aufgabenwahrnehmung.
Allgemeiner
Dienstanzug
Als
Oberbekleidung kann getragen werden
- Kopfbedeckung
(weiße Dienstmütze/Wintermütze)
- Dienstjacke,
Parka, Mantel, Lederblouson, Regenschutzjacke, grüner Pullover (jeweils mit
Schulterklappen, soweit vorgesehen)
- Diensthose
-
Diensthemd/-bluse mit Dienstkrawatte/-plastron
- Dienstgürtel
- Dienstsocken
- Dienstschuhe
-
Diensthandschuhe, Dienstschal.
Der Unterziehrolli
kann unter der Dienstjacke, dem Lederblouson oder dem grünen Pullover getragen
werden. In Diensträumen ist es zulässig, ihn ohne weitere Oberbekleidung zu
tragen.
Zur
Repräsentation und bei besonderen Anlässen kann auch die grüne Dienstmütze
getragen werden; Polizeivollzugsbeamtinnen können bei diesen Anlässen einen
Dienstrock tragen.
Beim Tragen der
Dienstkleidung sind folgende Erleichterungen vorgesehen:
-
Diensthemd/-bluse mit langen Ärmeln, Dienstkrawatte/-plastron, Schulterklappen,
-
Diensthemd/-bluse mit kurzen Ärmeln, oberster Hemdknopf geöffnet
(Unterhemd/T-Shirt dürfen nicht sichtbar sein - außer in weiß im
Halsausschnitt), Schulterklappen.
Einsatzanzug
- Kopfbedeckung
(Barett/Wintermütze)
- Einsatzhelm
(Helm-Masken-Kombination)
-
Einsatzanzug-Jacke
-
Einsatzanzug-Hose
-
Diensthemd/-bluse mit Dienstkrawatte/-plastron
- Unterziehrolli
-
T-Shirt/Fleecehemd
- Dienstgürtel
- Dienstsocken
-
Dienstschnürstiefel
- flammhemmende
Unterwäsche/Thermo-Unterwäsche
- Diensthandschuhe
Über dem
Einsatzanzug können Parka oder grüner Pullover, jeweils mit Schulterklappen,
bzw. Regenschutzjacke getragen werden.
Folgende
Erleichterungen zum Einsatzanzug sind auf Anordnung vorgesehen:
-
Diensthemd/-bluse mit langen Ärmeln, Dienstkrawatte/-plastron, Schulterklappen,
- Diensthemd mit
kurzen Ärmeln, oberster Hemdknopf geöffnet (Unterhemd/T-Shirt dürfen nicht
sichtbar sein - außer in weiß im Halsausschnitt), Schulterklappen.
Schutzanzug
- Kopfbedeckung
(Barett/Wintermütze)
- Einsatzhelm
(Helm-Masken-Kombination)
- Jacke
- Hose
- Protektoren
- Schutzweste
- Handschuhe
(hieb- und stichfest)
- Dienstgürtel
(herstellerabhängig)
- Fleecehemd
- Schnürstiefel
- flammhemmende
Unterwäsche/Thermo-Unterwäsche
Protektoren und
Schutzwesten sind verdeckt zu tragen. Anzugserleichterungen sind nicht
vorgesehen.
Es ist Wert
darauf zu legen, dass das Erscheinungsbild uniformtragender Kräfte für den
Bürger einheitlich ist.
Dienstkleidung
ist der Jahreszeit, der Witterung und der Art der Dienstverrichtung anzupassen.
Zur
Dienstkleidung ist die Pistole im dienstlich gelieferten Holster offen zu
tragen, ausgenommen WSPP. Jede andere Trageweise bedarf der Anordnung. Wird der
Schlagstock/Mehrzweckstock außerhalb von Dienstfahrzeugen mitgeführt, ist er in
der Stocktasche bzw. am Dienstgürtel zu tragen.
Zur
Dienstkleidung ist die Kopfbedeckung zu tragen, insbesondere im Straßenverkehr.
Hiervon kann
abgewichen werden
- innerhalb von
Polizeidienststellen und Polizeiunterkünften
- in
Dienstfahrzeugen.
Die
Oberbekleidung (Jacken, Mäntel etc.) ist geschlossen zu tragen.
Dienstkleidungsstücke
dürfen nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung getragen werden.
Aufbewahrung, Reinigung etc. von Dienstkleidung
Die ausgegebenen
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum des Landes.
Die Bediensteten
der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sind für die ordnungsgemäße
Aufbewahrung und sachgemäße Behandlung der ihnen zugewiesenen Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände verantwortlich. Veränderungen sind unzulässig.
Pflegeanleitungen sind zu beachten.
Die materiellen
und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von
Ausrüstungsgegenständen (z.B. Waffen, Funkgeräte) sind von den Polizeibehörden
und -einrichtungen sicherzustellen.
Die Bekleidung
ist grundsätzlich auf eigene Kosten zu pflegen und zu reinigen.
Nach
außergewöhnlicher einsatzbedingter Verschmutzung kann die Reinigung auf Kosten
des Landes erfolgen.
Über
Instandsetzung der Aussonderung von Dienstkleidung entscheiden grundsätzlich
die Bekleidungslieferstellen. Dürfen Dienstkleidungsstücke selbständig
ausgesondert werden, ist eine unbefugte Nutzung zu verhindern.
Tragen der Dienstkleidung im Ausland
Über das Tragen
von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung
in Dienstkleidung gewünscht und im dienstlichen oder öffentlichen Interesse
ist, entscheiden die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen. Bei Reisen in
außereuropäische Länder ist die Aufsichtsbehörde zu informieren.
Tragen von
Namensschildern, Uniformabzeichen und Orden
Es ist den
Beamtinnen und Beamten freigestellt, an der Dienstkleidung Namensschilder zu
tragen, soweit nicht Besonderheiten der Aufgaben dem entgegenstehen. An
Einsatz- und Schutzanzügen werden keine Namensschilder getragen.
Uniformabzeichen,
die auf die Zugehörigkeit zu einer Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung
hinweisen, dürfen bis zur Größe von Sportabzeichen getragen werden.
Das Tragen von
Orden und Ehrenzeichen richtet sich nach dem Gesetz über Titel, Orden und
Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGB1. 1 S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18. Juni 1997 (BGB1. I S. 1430). An der Ordensschnalle dürfen auch
Sportabzeichen und das Europäische Polizei-Leistungsabzeichen in verkleinerter
Form getragen werden.
Vorgenannte
Auszeichnungen dürfen nur an der Dienstjacke angebracht sein.
Der RdErl. v.
2.8.1991 (SMB1. NRW. 203014) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW.
2000 S. 126.