Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 15.1.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 104).

 


Historisch: Landespolizeiorchester RdErl. d. Innenministeriums v. 24.8.1999 - IV C 3 - 872 -

 

Historisch:

Landespolizeiorchester RdErl. d. Innenministeriums v. 24.8.1999 - IV C 3 - 872 -

Landespolizeiorchester
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.8.1999 - IV C 3 - 872 -

1

Das Landespolizeiorchester trägt durch die Qualität der Musik und das Auftreten seiner Musikerinnen und Musiker zur polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit bei.

2

Die Direktion für Ausbildung der Polizei NRW unterhält das Landespolizeiorchester mit Dienstsitz in Wuppertal.

3

Das Landespolizeiorchester kann geschlossen oder in Teileinheiten eingesetzt werden

- bei dienstlichen Veranstaltungen,

- zu Anlässen, bei denen die Teilnahme im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt,

- bei sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Art und Bedeutung der Mitwirkung des Landespolizeiorchesters nicht entgegenstehen.

4

Für Auftritte des Landespolizeiorchesters außerhalb dienstlicher Veranstaltungen und sonstiger Anlässe, bei denen ein dienstliches oder öffentliches Interesse zu bejahen ist, sind marktübliche Vergütungen auszuhandeln.

Einnahmen sind bei Einzelplan 03, Kapitel 03 110, Titel 119 40 zu buchen.

Ausgaben für die Ergänzung und Unterhaltung der Musikinstrumente, der Noten und der sonstigen Geräte können nur mit Einnahmen aus den entgeltlichen Auftritten bestritten werden. Die Ausgaben sind bei Titel 515 13 nachzuweisen.

Die Ausgabemittel sind gemäß § 15 Abs. 2 LHO zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen; sie stehen damit auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung.

5

Der RdErl. v. 21.11.1980 wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 1999 S. 1060.