Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Überlassung von Unterkunftsraum in Polizeidienstgebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 18.12.1998 -IV B 5 – 5104

 

Überlassung von Unterkunftsraum in Polizeidienstgebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 18.12.1998 -IV B 5 – 5104

Überlassung von Unterkunftsraum
in Polizeidienstgebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz
v. 18.12.1998 -IV B 5 – 5104

Personen, die nicht auf Grund einer Anordnung nach § 188 Landesbeamtengesetz - LBG - zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Benutzung von Unterkunftsraum in Polizeidienstgebäuden gestattet werden:

1

Unterkunftsraum darf nur überlassen werden, wenn hierdurch die Unterbringung der unterkunftspflichtigen Beamtinnen und Beamten nicht beeinträchtigt wird und sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

2

Unentgeltliche Unterkunft können erhalten:

2.1

Bedienstete des Landes NRW, solange deren Verbleiben in der Unterkunft aus Einsatzgründen erforderlich ist;

2.2

Bedienstete des Landes NRW, solange sie aus Anlass einer Dienstreise, Abordnung, Versetzung oder Einstellung Übernachtungsgeld nach §§ 8, 14 Landesreisekostengesetz - LRKG - bzw. Trennungsreise- oder Trennungstagegeld nach §§ 3, 4 Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO - erhalten;

2.3

Polizeibedienstete anderer Länder und des Bundes und ausländische Polizeibedienstete anlässlich einer Dienstreise (hierzu zählt auch die Teilnahme an Ausbildungs- und Sportveranstaltungen, Tagungen und dgl.), sofern die entsendende Dienststelle im Benehmen mit der aufnehmenden Dienststelle die amtliche Unterbringung angeordnet hat;

2.4

Gäste, die aus dienstlichem Anlass im Unterkunftsbereich anwesend sind;

2.5

Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst aus Anlass ihrer Teilnahme an einem Vorstellungstermin.

3

Gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts können Unterkunft erhalten:

3.1

Bedienstete des Landes NRW, sofern sie nicht oder nicht mehr unter den Personenkreis zu Nummer 2.1 oder 2.2 fallen;

3.2

die unter Nummer 2.3 genannten Personen, sofern die amtliche Unterbringung nicht angeordnet worden ist.

4

Das Nutzungsentgelt beträgt bei Einzelunterbringung 4,09 Euro pro Übernachtung, bei Räumen mit eigener Waschvorrichtung 5,11 Euro pro Übernachtung. Wird ein Raum von mehreren Personen bewohnt, beträgt der Übernachtungssatz je Person 2,81 Euro, bei Räumen mit eigener Waschvorrichtung 3,32 Euro pro Person.

Während der Heizperiode (1.10. bis 30.4.) ist ein Zuschlag von 0,51 Euro je Übernachtung zu berechnen.

Bei monatlicher Überlassung betragen die Rahmenentgelte:

Einzelunterbringung                                                               97,15 Euro bzw. 112,48 Euro

Einzelunterbringung mit eigener Waschvorrichtung             138,05 Euro bzw. 153,39 Euro

Mehrfachbelegung                                                                 71,58 Euro bzw. 153,39 Euro

Mehrfachbelegung mit eigener Waschvorrichtung                 81,81 Euro bzw. 97,15 Euro.

Das Nutzungsentgelt ist auch für die Tage zu berechnen, an denen die Benutzerin oder der Benutzer erkrankt, beurlaubt oder aus sonstigen Gründen abwesend war.

Bei nur einer Übernachtung ist zum Ausgleich Kosten für die Wäschereinigung ein Zuschlag 1,53 Euro zu berechnen.

Mit den genannten Beträgen sind sämtliche Kosten pauschal abgegolten.

5

Das Nutzungsentgelt ist am Ende eines jeden Kalendermonat und bei Aufgabe der Unterkunft zu erheben.

6

Die Regelungen über Dienstwohnungen sowie Polizei-Wohnheime und wohnheimähnliche Unterkünfte bleiben unberührt.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Er tritt mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft.

MBl. NRW. 1998 S. 1395.