Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien für die Einrichtung und Verwaltung von Kantinenfonds bei Polizeieinrichtungen RdErl. d. Innenministers v. 18. 6. 1968 - IV D 2 - 5159/0

 

Richtlinien für die Einrichtung und Verwaltung von Kantinenfonds bei Polizeieinrichtungen RdErl. d. Innenministers v. 18. 6. 1968 - IV D 2 - 5159/0

Richtlinien für die Einrichtung und Verwaltung
von Kantinenfonds bei Polizeieinrichtungen
RdErl. d. Innenministers v. 18. 6. 1968 - IV D 2 - 5159/0

1

Bei den Bereitschaftspolizei-Abteilungen, den Landespolizeischulen und dem Polizei-Institut Hiltrup sind - soweit bei diesen Dienststellen Kantinen bestehen - Kantinenfonds zur Selbstbewirtschaftung einzurichten.

2

Der Kantinenfonds erhalt aus den Einnahmen der Kantinenverpachtung Beträge nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

3

Werden die in den Erläuterungen des Haushaltsplanes festgesetzten Höchstbetrage durch die Kantinenpachteinnahme nicht gedeckt, dürfen Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden.

4

Die dem Kantinenfonds zufließenden Mittel sind auf ein bei einem Geldinstitut einzurichtendes Konto mit der Bezeichnung

Kantinenfonds der/des _______________ (Dienststelle) in _____________ zu überweisen.

5

Sonstige Gelder dürfen nicht mit den Geldern des Kantinenfonds vermischt werden.

6

Für jedes Rechnungsjahr ist ein Kontobuch anzulegen, das entsprechend den Vorschriften für das Kontobuch des Beköstigungsfonds zu führen ist.

7

Einnahme- und Ausgabebelege sind getrennt abzuheften und durchlaufend zu nummerieren.

8

Ober die aus den Mitteln des Kantinenfonds beschafften Gegenstände ist ein Bestandsbuch anzulegen und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gerätordnung für die Polizei des Landes NW (VfdP 640) führen.

9

Die Gegenstände bleiben Eigentum des Landes.

10

Die Mittel des Kantinenfonds sollen für Zwecke der Freizeitgestaltung und für Gemeinschaftsveranstaltungen verwendet werden.

Die Verwendung der Mittel im Rahmen dieser Zweckbestimmung ausschließlich für das Stammpersonal ist nicht gestattet.

11

Die Bezahlung von alkoholischen Getränken and Tabakwaren aus diesen Mitteln ist unzulässig. Persönliche Zuwendungen an einzelne Beamte dürfen aus dem Kantinenfonds nicht gemacht werden.

12

Verantwortlich für die Verwaltung des Kantinenfonds ist der Leiter der Polizeieinrichtung.

13

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung im Einvernehmen mit dem Personalrat.

14

Der Kantinenfonds unterliegt der Rechnungsprüfung.

MBl NRW. 1968 S. 1090, geändert durch RdErl. v. 3.12.1976 (MBl. NRW. 1977 S. 92).