Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

 

Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

2057

Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise
Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 402 - 25.02.06 -

Vom 20. September 2021

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In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Empfangseinrichtungen, im Folgenden EE-Pol, für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren eingerichtet werden.

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Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inklusive der Anlagen 1 bis 13.

Diese sowie der Anhang 1, siehe Nummer 3, stehen als Download auf der Homepage des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste, https://lzpd.polizei.nrw/artikel/ueberfall-und-einbruchmeldeanlagen, zur Verfügung.

Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 13 sind nachfolgend aufgeführt.

Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei

Anlage 1

Abkürzungen, Begriffe und Definitionen

Anlage 2

Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung (Abbildung)

Anlage 3

Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA

Anlage 4

Antrag für die Abnahme einer ÜEA mit Abnahmeprotokoll und

Anlagenbeschreibungen

Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Überfall-/Einbruchmeldeanlage

(für neue ÜEA) Stand: April 2020

Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Änderung/Ergänzung

(für Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA)

Anlagenbeschreibung NGRS Notfall- und Gefahrenreaktionssystem

Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Videoüberwachungsanlage

Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Muster

Anlage 5 a

Projektierungs- und Installationshinweise für ÜMA/EMA (PIH-ÜMA/EMA)

Anlage 5 b

Projektierungs- und Installationshinweise für NGRS (PIH-NGRS)

Anlage 5 c

Projektierungs- und Installationshinweise für VÜA (PIH-VÜA)

Anlage 6

Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung

Anlage 7 a

Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten

Anlage 7 b

Voraussetzungen für den Konzessionär/ÜEA-Provider und dessen Pflichten

Anlage 8

Merkblatt für Betreiber von ÜEA

Anlage 9

Überprüfungen von ÜEA

Anlage 10

Anforderungen an die Alarmübertragung und -bearbeitung zur bzw. an der

EE-Pol

Anlage 11

Pflichtenheft für ÜEA-Provider

Anlage 11 a

Antrag für ÜEA-Provider

Anlage 12

Datenschutzhinweise

Anlage 13

Länderspezifische Zusatzbestimmungen

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Zur Alarmweiterleitung an die Polizei ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär bzw. ÜEA-Provider). Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Empfangstechnik für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster des Anhangs 1 zu verwenden.

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die neue Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Runderlass vom 18. Dezember 2013 (MBl. NRW. S. 590) ist durch Fristablauf am 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten.

MBl. NRW. 2021 S. 740, ber. S. 1004.


Anlagen: