Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie für das Gerätewesen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Geräterichtlinie Polizei NRW)

 

Richtlinie für das Gerätewesen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Geräterichtlinie Polizei NRW)

Richtlinie für das Gerätewesen der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Geräterichtlinie Polizei NRW)

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 433-22.63.08.01 -

Vom 24. Januar 2024

1
Allgemeines

1.1
Geltungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Beschaffung, den Umgang sowie die Aussonderung von Führungs- und Einsatzmitteln, im Folgenden FEM, sowie von Gerät der Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sie gilt für

a) optisches Gerät,

b) fototechnisches Gerät,

c) Schutzgerät sowie Schutzausstattung,

d) Sperrgerät,

e) verkehrstechnisches Gerät,

f) kriminaltechnisches Gerät und

g) sonstige FEM sowie sonstiges technisches Gerät.

Sie gilt nicht für

a) technische Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik,

b) bemanntes Fluggerät,

c) Kraftfahrzeuge und

d) FEM, die in den Geltungsbereich der Waffenrichtlinie Polizei NRW vom 24. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 134) fallen.

Gesonderte Erlasse oder Verfügungen, die die Beschaffungen, den Umgang sowie die Ausstattung von FEM sowie von Geräten der Spezialeinheiten des Landes Nordrhein-Westfalen regeln, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

1.2
Grundregeln der Ausstattung

Die Angehörigen der Polizei werden mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen FEM sowie den erforderlichen Geräten ausgestattet. Die Ausstattung kann sowohl durch persönliche Zuweisung dauerhaft oder funktionsbezogen als auch durch temporäre Nutzung gewährleistet werden. Einzelheiten sind durch gesonderte Erlasse geregelt.

Es sind ausschließlich dienstlich beschaffte FEM sowie dienstlich beschaffte Geräte zu verwenden.

Sofern eine behördenübergreifende Standardisierung erforderlich ist, erfolgt diese durch die Landesoberbehörden in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.

Die Polizeibehörden halten für FEM sowie für Geräte einen Reservebestand in der Größe des taktischen Bedarfs für Einsatzmaßnahmen bereit. Für solche, die der zentralen Beschaffung unterliegen, stellt das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW, im Folgenden LZPD NRW, ausreichende Reserven sicher.

1.3
Einführung neuer FEM sowie Geräte

Beschaffungen bisher nicht eingeführter FEM sowie nicht eingeführter Geräte bedürfen der vorherigen Zustimmung des LZPD NRW.

Die Zustimmung zur Beschaffung und Nutzung bisher nicht eingeführter FEM sowie nicht eingeführter Geräte erfolgt grundsätzlich erst nach durchgeführter technischer Erprobung auf der Grundlage entsprechender taktischer Anforderungen. Mit der Entwicklung und Erprobung neuer FEM sowie neuer Geräte ist grundsätzlich das LZPD NRW beauftragt. Andere Polizeibehörden werden in Einzelfällen durch das LZPD NRW beauftragt.

1.4
Verantwortlichkeit und Personal

Die Verwaltung von FEM sowie von Geräten ist bei den Kreispolizeibehörden der Direktion Zentrale Aufgaben, bei den Landesoberbehörden der Zentralabteilung, zugewiesen. Die dort eingesetzten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter müssen für diese Funktion durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen entsprechend qualifiziert sein und bedarfsgerecht fortgebildet werden.

Polizeibehörden mit Spezialeinheiten setzen in diesen Organisationseinheiten für die Verwaltung ihrer FEM sowie ihrer Geräte eigene Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter ein. Die Fachaufsicht obliegt weiterhin der Direktion Zentrale Aufgaben, bei den Landesoberbehörden der Zentralabteilung.

2
Beschaffung, Verwaltung und Aussonderung

2.1
Beschaffung

Soweit keine zentrale Ausstattung erfolgt, sind die Polizeibehörden für die Beschaffung von FEM sowie von Geräten verantwortlich.

Vorgaben zur Beschaffung von FEM sowie von Geräten sind dem Artikelbestellkatalog zu entnehmen. Durch das LZPD NRW wird dieser zentral für die Beschaffung einzelner Gegenstände mit weiteren verbindlichen Informationen und Angaben, beispielweise dem Vorliegen eines Rahmenvertrags oder landesstandardisierter Spezifikationen, bereitgestellt.

Soweit Artikelgruppen im Artikelbestellkatalog vorhanden sind, ist eine Beschaffung vergleichbarer Gegenstände grundsätzlich nicht zugelassen. Die Hinweise im Artikelbestellkatalog sind zwingend zu beachten. Über Ausnahmen von diesen landesstandardisierten Vorgaben entscheidet das LZPD NRW im Einzelfall.

Nicht standardisierte FEM sowie nicht standardisierte Geräte werden von den Polizeibehörden in eigener Zuständigkeit beschafft.

2.2
Verwaltung und Dokumentation

Der Bestand aller FEM sowie Geräte, einschließlich des Bundesgerätes, ist entsprechend der gesetzlichen und erlassmäßigen Regelungen nachzuweisen. Bei der Verwaltung von Bundesgerät sind zusätzlich die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zu berücksichtigen.

Polizeibehörden stellen die nachvollziehbare Verwaltung der FEM sowie der Geräte, einschließlich persönlich zugewiesener, sicher. Diese werden grundsätzlich in EPOS. NRW erfasst und verwaltet.

Bei einer zentralen Ausstattung erfolgt die Erfassung der FEM sowie der Geräte durch die ausgebende Landesoberbehörde.

Ausgenommen hiervon sind gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung als Verschlusssache eingestufte und der Geheimhaltung unterliegende FEM sowie Geräte der Spezialeinheiten. Diese werden in einem separaten, vom LZPD NRW zentral zur Verfügung gestellten System verwaltet. Die Verwaltung erfolgt durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Sinne der Nummer 1.4 Satz 3 in deren Organisationseinheiten. Der Nachweis und die Nachvollziehbarkeit der FEM sowie Geräte ist jederzeit zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Verwaltung wird durch die für das Gerätewesen zuständige Stelle des LZPD NRW beaufsichtigt.

2.3
Übernahme

Bei der Übernahme von FEM sowie von Geräten durch eine Polizeibehörde sind diese von den Verantwortlichen gemäß Nummer 1.4 auf

a) Vollzähligkeit,

b) Funktionsfähigkeit und

c) Beschädigungen,

zerstörungsfrei und ohne diese zu verbrauchen, zu prüfen.

Diese Prüfung ist bei der Übernahme in den Bestandsnachweis zu dokumentieren. Hierbei ist auf Fristen und Gewährleistungen besonders zu achten.

Erfordert die Feststellung der Mängelfreiheit einer Lieferung besondere technische Kenntnisse, ist besonders qualifiziertes Personal der Polizei oder eine sonstige fachkundige Stelle, zum Beispiel das Eichamt, der Technische Überwachungsverein oder das Amt für Arbeitsschutz, zu beteiligen. Für zentral beschaffte FEM sowie zentral beschaffte Geräte erfolgt die Feststellung der grundsätzlichen Mängelfreiheit und Abnahme einer Lieferung durch die beschaffende Landesoberbehörde.

2.4
Übergabe, Verlagerung

FEM sowie Geräte werden mit Dokumentation dauerhaft oder zeitlich befristet durch die zuständige Organisationseinheit übergeben.

Bei jeder Übergabe, dazu zählt auch der Schichtwechsel, von nicht persönlich zugewiesenen FEM sowie nicht persönlich zugewiesenen Geräten ist die Vollzähligkeit zu überprüfen und zu dokumentieren.

Ausgeliehene FEM sowie ausgeliehene Geräte bleiben im Bestand der ausleihenden Behörde. Die behördenübergreifende Verlagerung von FEM sowie von Geräten, die der zentralen Beschaffung unterliegen, erfolgt ausschließlich auf Weisung des LZPD NRW.

2.5
Reparatur

Beschädigte FEM sowie beschädigte Geräte sind fachgerecht zu reparieren. Sofern dies in der eigenen Behörde nicht möglich ist, sind sie in den zuständigen Werkstätten des LZPD NRW, beim Hersteller oder in einem sonstigen Fachbetrieb zu reparieren. Die Reparatur von solchen, die der zentralen Beschaffung unterliegen, erfolgt in Absprache mit dem LZPD NRW. Falls eine Reparatur nicht wirtschaftlich ist, sind diese FEM sowie Geräte auszusondern und gegebenenfalls bei weiterbestehendem Bedarf eine Neubeschaffung zu initiieren.

2.6
Aussonderung

Entbehrliche FEM sowie entbehrliche Geräte sind auszusondern. In Verlust geratene oder irreparabel beschädigte FEM und in Verlust geratene oder irreparabel beschädigte Geräte sind ebenfalls auszusondern.

Soweit diese der zentralen Beschaffung unterliegen, sind sie dem LZPD NRW zu melden. Das LZPD NRW entscheidet über die Aussonderung dieser. Die Aussonderung der übrigen FEM sowie übrigen Geräte wird von den Polizeibehörden in eigener Verantwortung durchgeführt.

Auszusondernde FEM sowie auszusondernde Geräte sind entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu verwerten. Sie sind zu vernichten, wenn eine missbräuchliche Benutzung nicht ausgeschlossen werden kann oder die Vernichtung rechtlich vorgeschrieben ist.

FEM sowie Geräte aus dem Bestand des Bundes sind entsprechend der jeweils geltenden Erlasslage zu behandeln. Näheres hierzu regelt das LZPD NRW.

Die Aussonderung wird von den Verantwortlichen gemäß Nummer 1.4 veranlasst und erfolgt nach Zustimmung durch die Leitung des zuständigen Sachgebietes oder Teildezernats. Polizeibehörden können eine abweichende Zeichnungsbefugnis nach Geschäftsverteilungsplan oder als Dienstanweisung vorsehen und weitere Vorgesetzte sich generell oder im Einzelfall die Zeichnung vorbehalten. Die Entscheidung ist mit einem Aussonderungsnachweis zu dokumentieren.

Alle ausgesonderten FEM sowie alle ausgesonderten Geräte sind vom Bestand abzusetzen. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung zur Absetzung von Vermögensgegenständen bleiben unberührt.

3
Umgang

3.1
Grundregeln

Empfangene FEM sowie empfangene Geräte sind sachgerecht zu behandeln. Hierbei sind technische Vorgaben des LZPD NRW sowie Bedienungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen zu beachten. Soweit erforderlich hat eine Einweisung in den sachgerechten Gebrauch der FEM sowie in den sachgerechten Gebrauch der Geräte zu erfolgen. Dienstliche oder vom Hersteller vorgeschriebene Einweisungen oder Belehrungen sind auch unter Berücksichtigen zeitlicher Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren.

3.2
Veränderung

Erforderliche Veränderungen an FEM sowie an Geräten werden ausschließlich durch die nach Nummer 1.4 für die Verwaltung von FEM sowie von Geräten zuständige Stelle der jeweiligen Polizeibehörde durchgeführt beziehungsweise veranlasst.

Veränderungen an standardisierten FEM sowie an standardisierten Geräten bedürfen der vorherigen Zustimmung des LZPD NRW.

3.3
Aufbewahrung

FEM und Geräte sind sachgerecht aufzubewahren und vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

3.4
Pflege und Wartung

Der sachgerechte Zustand und die Einsatzfähigkeit aller FEM sowie aller Geräte sind von den Organisationseinheiten oder Personen sicherzustellen, die oder der diese zugewiesen sind. Solche, die einem Verfallsdatum unterliegen, sind zeitgerecht zu verbrauchen oder rechtzeitig zum Verbrauch in anderen Polizeibehörden zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls auszusondern.

Sind spezielle Fachkenntnisse zur Pflege und Wartung erforderlich, ist Fachpersonal einzusetzen. Dabei sind neben den gesetzlichen Bestimmungen und dienstlichen Weisungen auch die Herstellerangaben zu beachten.

4
Qualitätssicherung

4.1
Kontrollen

Alle FEM sowie alle Geräte sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen, jedoch mindestens einmal jährlich oder anlassbezogen, in Form einer Inventur zu kontrollieren. Hierbei sind neben der Vollzähligkeit des Bestandes auch der Zustand und die Funktionsfähigkeit zerstörungsfrei und ohne diese zu verbrauchen zu prüfen. Das Ergebnis der Inventur ist zu dokumentieren.

Das LZPD NRW kontrolliert mindestens alle drei Jahre in einem angemessenem Umfang die Polizeibehörden.

Bei einem Wechsel der verantwortlichen Sachbearbeiterin beziehungsweise des verantwortlichen Sachbearbeiters nach Nummer 1.4 ist für den Sachbereich eine Übergabe durchzuführen. Dabei sind insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung der FEM sowie der Geräte in der Anlagenbuchhaltung beziehungsweise in der Equipmentverwaltung und die Größe der jeweiligen Pool- und Lagerbestände zu prüfen.

4.2
Technische Untersuchung

FEM sowie Geräte werden gemäß dienstlichen Vorgaben oder Handlungsanweisungen in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen und beziehungsweise oder technisch untersucht sowie deren Betriebssicherheit festgestellt. Die Polizeibehörde ist für den organisatorischen Ablauf der Revision sowie die vollständige Vorlage aller FEM sowie Geräte verantwortlich.

Bei Prüfungen der FEM sowie der Geräte im Bereich der Spezialeinheiten ist in Kreispolizeibehörden die Direktion Zentrale Aufgaben, in Landesoberbehörden die Zentralabteilung im Rahmen der Fachaufsicht zu beteiligen.

5
Ausnahmen und Einzelfallentscheidungen

Ausnahmen von dieser Richtlinie erlässt, soweit nicht anders bestimmt, das für Inneres zuständige Ministerium.

6
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 139.