Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Entschädigungsleistung für das Tragen von Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst Instandsetzungspauschale für Dienstkleidung RdErl. d. Innenministeriums v. 24.07.2002 – 43.3 – 5200 –

 

Entschädigungsleistung für das Tragen von Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst Instandsetzungspauschale für Dienstkleidung RdErl. d. Innenministeriums v. 24.07.2002 – 43.3 – 5200 –

Entschädigungsleistung für das Tragen von Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst
Instandsetzungspauschale für Dienstkleidung
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.07.2002 – 43.3 – 5200 –

1

Bekleidungszuschuss für das Tragen von Privatkleidung

Polizeibeamtinnen und –beamte, die Dienst in Privatkleidung versehen, erhalten wegen erhöhter Abnutzung ihrer Zivilkleidung einen Bekleidungszuschuss als Aufwandsentschädigung.

1.1

Der Bekleidungszuschuss beträgt monatlich 18,00 Euro, wenn Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte für die Dauer von mindestens 3 Monaten in

- einem Kriminalkommissariat (ohne Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter VK und Verkehrssicherheitsberaterinnen/Verkehrssicherheitsberater im Kommissariat Vorbeugung),

- der Unterabteilung Polizeilicher Staatsschutz, die Leiterin oder der Leiter jedoch nur, wenn sie oder er gleichzeitig ein Kriminalkommissariat leitet oder eine Untergliederung in Kriminalkommissariate nicht erfolgt ist,

- einem Einsatztrupp,

- in Dezernaten des Landeskriminalamtes, sofern Ermittlungsaufgaben bzw. Aufgaben der Kriminalitätsvorbeugung wahrgenommen werden,

- einem mobilen Einsatzkommando (MEK)

- einer Verhandlungsgruppe,

- dem Personenschutz

verwendet werden.

Dieser Bekleidungszuschuss wird auch Angestellten bei der Polizei gewährt, die regelmäßig zur Suche und Sicherung von Spuren am Tatort oder zur Kriminalitätsvorbeugung mit überwiegend Außendiensttätigkeit eingesetzt werden.

1.2
Der Bekleidungszuschuss wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus gezahlt. Er wird vom 1. des Monats an gewährt, in dem die Voraussetzungen der Nummer 1.1 erfüllt sind.

Bevor der Bekleidungszuschuss gewährt wird, bestätigt der oder die Dienstvorgesetzte oder eine beauftragte Vorgesetzte oder ein beauftragter Vorgesetzter, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Voraussetzung ist erneut zu prüfen, wenn die Beamtin oder der Beamte versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle umgesetzt wird.

1.3

Der Anspruch auf den Bekleidungszuschuss entfällt, wenn

- die Voraussetzungen der Nummer 1.1 nicht mehr erfüllt sind,

- die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder die vorläufige Dienstenthebung bekannt gegeben wurde,

- ein Beschäftigungsverbot nach der VO über den Mutterschutz, Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen oder familiären Gründen, Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen bzw. zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe sowie Urlaub in besonderen Fällen gemäß § 12 SUrlVO gewährt wird.

1.4
Der Bekleidungszuschuss wird weiter gewährt,

- während des Jahresurlaubs,

- bei Erkrankung oder sonstigen Unterbrechungen des Dienstes von nicht mehr als zweimonatiger Dauer.

1.5

Die Zahlung des Bekleidungszuschusses ist einzustellen,

- in den Fällen aus Nummer 1.3 mit dem Ende des Monats, in dem das maßgebliche Ereignis eintritt,

- bei Erkrankungen oder sonstigen Unterbrechungen des Dienstes, welche die Weitergewährung des Bekleidungszuschusses (Nummer 1.4, zweiter Spiegelstrich)  ausschließen mit dem Ende des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats.

1.6

Für Angestellte, die den Bekleidungszuschuss erhalten, gelten die vorstehenden Regelungen über den Zahlungsbeginn, die Weitergewährung und die Zahlungseinstellungen entsprechend. Die Zahlung erfolgt mit der Angestelltenvergütung zum 15. eines Monats.

1.7

Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte erhalten den Bekleidungszuschuss in dem Verhältnis, in dem Teilarbeitszeit zur regelmäßigen, nicht ermäßigten Arbeitszeit steht.

2

Instandsetzungspauschale für Polizeibeamtinnen und –beamte

Polizeibeamtinnen und –beamte, die regelmäßig Dienstkleidung tragen, erhalten eine Instandsetzungspauschale von 4,00 Euro monatlich, mit der die Kosten für Reinigung, Änderung und Instandsetzung der Dienstkleidung abgegolten werden. Mit der Instandsetzungspauschale wird auch das Tragen von Zivilkleidung zu Außendienstzwecken vergütet.

Reinigungskosten für außergewöhnliche Verschmutzung der Dienstkleidung, die auf besonderes dienstliches Einschreiten oder ein Schadensereignis zurückzuführen sind, werden von dieser Regelung nicht betroffen. Die Instandsetzungspauschale unterliegt nicht dem Steuerabzug und wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus überwiesen.

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die einen Bekleidungszuschuss erhalten, steht die Instandsetzungspauschale nicht zu.

3

Einkleidungsbeihilfe

Polizeibeamtinnen und –beamte, die ständig im Personenschutz verwendet werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben bei besonderen Anlässen Gesellschaftskleidung tragen müssen, erhalten eine steuerfreie Einkleidungsbeihilfe in Höhe von 500 Euro. Sie wird auf Antrag durch die Behörde der Polizeibeamtin/des Polizeibeamten gezahlt und ist bei Kapitel 03 110 Titel 514 02 zu buchen.

Die Einkleidungsbeihilfe dient zur Beschaffung eines Abendanzuges bzw. eines Abendkleides und dazu gehörender Kleidungsstücke.

Der Beschaffungsnachweis über die Kleidungsstücke ist spätestens 2 Monate nach Auszahlung der Einkleidungsbeihilfe vorzulegen. Werden die Belege nicht innerhalb von 2 Monaten vorgelegt, ist die Einkleidungsbeihilfe zurückzufordern.

Die Reinigung und Instandhaltung der Kleidungsstücke sowie notwendiger Ersatz innerhalb von 5 Jahren nach Auszahlung der Einkleidungsbeihilfe gehen zu Lasten der Beamtin/desBeamten.

Eine Einkleidungsbeihilfe kann erneut gewährt werden, wenn die Auszahlung der letzten Einkleidungsbeihilfe mindestens 5 Jahre zurückliegt und die Polizeibeamtin/der Polizeibeamte in einem Zeitraum von mindestens 3 Jahren eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ein Tragen der mittels Einkleidungsbeihilfe beschafften Kleidungsstücke dienstlich notwendig machte.

Die aus der Einkleidungsbeihilfe beschafften Kleidungsstücke werden auf die Dauer von 2 Jahren – gerechnet vom Ersten des auf die Auszahlung folgenden Monats - Landeseigentum; die Beamtin/der Beamte besitzt sie solange nur leihweise. Bei der Bewilligung der Einkleidungsbeihilfe ist darauf hinzuweisen.

Wird eine Polizeibeamtin/ein Polizeibeamter aus persönlichen oder dienstlichen Gründen im Laufe von 2 Jahren – beginnend mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Einkleidungsbeihilfe ausgezahlt wurde – nicht mehr im Personenschutz verwendet, kann er die Bekleidung erwerben, wenn er für jeden Monat, der bis zum Ablauf der 2 Jahre fehlt, ein Vierundzwanzigstel der gewährten Summe zurückzahlt.

Die Einkleidungsbeihilfe ist grundsätzlich nur Polizeibeamtinnen/-beamten zu gewähren, die voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als 2 Jahre im Personenschutz verwendet werden. Bei erstmaliger Übernahme von Personenschutzaufgaben ist die Einkleidungsbeihilfe nicht vor Ablauf von 3 Monaten zu zahlen.

4

Der Erlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft.

Außer Kraft treten folgende Erlasse:

- Erlass vom 02.08.1996, IV B 2 – 5201 – (Bekleidungszuschuss)

- Erlass vom 09.06.1988, IV D 4 – 5202 (Entschädigung für das Tragen eigener Zivilkleidung im Polizeivollzugsdienst)

- Erlass vom 25.02.1971 und Folge-Erlasse vom 21.07.1978, 30.10.1979 und 20.12.1991 - IV B 2 – 5203 – (Reinigungskostenpauschale)

- Erlass vom 12.03.1979, IV D 4 – 5200 H – (Einkleidungsbeihilfe für Polizeibeamte im Personenschutz)

Übernommen im Rahmen der Erlassbereinigung 2003, geändert durch Runderlass vom 29. April 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 187).