Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 2.5.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 580.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung (W LHV NRW) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - - II C 3 - 4200-5018 - v. 13. 10. 2000¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung (W LHV NRW) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - - II C 3 - 4200-5018 - v. 13. 10. 2000¹)

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251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)

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Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung (W LHV NRW)

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz -
- II C 3 - 4200-5018 - v. 13. 10. 2000¹)

Zu der Ordnungsbehördlichen • Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung. und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV 1 NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518b) ergehen folgende Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a OBG:

I.

Allgemeiner Teil

Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet werden, haben es notwendig gemacht, die bisherigen Regelungen für die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlich gewordener Hunde durch die Einführung präventiver ordnungsrechtlicher Instrumente zu ergänzen.

Zu diesem Zweck wurde in Nordrhein-Westfalen eine neue Landeshundeverordnung (LHV NRW) konzipiert, die auf folgenden Qrundannahmen .beruht:

- Jeder Hund kann durch falsche Haltung oder tierschutzwidrigen Umgang gefährlich werden.

- Hunde der in der Anlage l der LHV NRW genannten Rassen können in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Januar 2000 (DÖV 2000, S. 554) als potenziell gefährliche Hunde gelten.

- Hunde der in der Anlage 2 der LHV NRW genannten Rassen mit speziellen Eigenschaften bedürfen der Haltung durch besonders sachkundige Personen, um die Entwicklung von Fehlverhalten oder ihren Missbrauch zu verhindern. .

- Unabhängig von ihrer Rasse können Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen („größere Hunde") ebenfalls zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit werden.

- Zur Einordnung als nachweislich gefährlicher Hund („gefährliche Hunde") ist die individuelle Feststellung der Gefährlichkeit erforderlich.

Mit der LHV NRW sollen folgende Ziele erreicht werden:

- Unzuverlässige und unkundige Hundehalter sollen identifiziert werden.

- Hunde der in der Anlage 2 aufgeführten Rassen und „größere Hunde" sollen durch diese LHV NRW vor missbräuchlichen Verwendungen geschützt und damit auch im Sinne des Tierschutzgedankens besonders herausgehoben werden.

- Bisher 'unbeanstandete Hundehaltungen sollen ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden können.

Die LHV NRW enthält demgemäß zur, Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit folgende Eckpunkte:

- Erlaubnispflicht für die Haltung bestimmter Hunde.

- Überprüfung der Sachkunde des Halters.

- Überprüfung der Zuverlässigkeit des Halters.

- Haftpflichtversicherungs- und Kennzeich-. nungspflicht für Hunde.

- Anleinpflicht und ggf. Maulkorbgebot.

- Zuchtverbot für bestimmte Hunde.

2 Differenziert nach einzelnen Kategorien von Hunden enthält die LHV NRW folgende Anforderungen:

2.1 Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm-oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen („größere Hunde").

Diese Hunde können objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts infolge äußerer Überraschungsmomente etc. in Gefahrensituationen Menschen oder Tieren erheblichen Schaden zufügen.

-.Der Halter muss zuverlässig und sachkundig sein. Annahme der Sachkunde bei über 3-jähriger unbeanstandeter Haltung von „größeren Hunden".

- Identitätskennzeichnung des Hundes per Mi-krochip.

- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund.

, - Generelle Anleinpflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen in im Zusammenhang bebauten Gebieten und in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Anleinpflicht gilt seit dem 6. Juli 2000, die genannten übrigen Anforderungen gelten erst ab dem 1. Januar 2002.

2.2 Individuell gefährlich gewordene Hunde („gefährliche Hunde")

- Die tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes muss amtlich festgestellt sein.

- Die Haltung ist erlaubnispflichtig.

- Der Halter muss zuverlässig und sachkundig sein.

- Eine ausbruchsichere Unterbringung muss ge-. währleistet sein.

- Identitätskennzeichnung des Hundes per Mi-krochip.

- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund.

- Generelle Anlein- und Maulkorbpflicht.

- Generelles Zuchtverbot.

- Neuanschaffung eines auf Gefährlichkeit abgerichteten Hundes nur bei Nachweis eines überwiegenden besonderen Interesses.

2.3 Hunde der in der Anlage l aufgeführten Rassen

Bei den in der Anlage l aufgeführten Rassen kann davon ausgegangen werden, dass sie ein Potenzial zur Erzeugung aggressiver Hunde auf weisen, welches im Falle eines Beißvorfalls besonders schwerwiegende Verletzungen bis hin zur Tötung eines Menschen verursachen kann. Dies bedeutet nicht,, dass jeder einzelne Hund dieser Rassen tatsächlich individuell gefährlich sein muss. Auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (DÖV 2000, . S. 554) wird verwiesen. .

. - Die Haltung ist erlaubnispflichtig. . .

- Der Halter muss zuverlässig und sachkundig sein.

- Eine ausbruchsichere Unterbringung muss gewährleistet sein.

') MBl. NRW. 2000 S. 1558.

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- Identitätskennzeichnung des Hundes per Mi-krochip.

- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund.

- Grundsätzliche Anlein- und Maulkorbpflicht mit Ausnahmemöglichkeit bei Nachweis der Ungefährlichkeit des Hundes:

- Generelles Zuchtverbot. .

- Neuanschaffung eines Hundes nur bei Nachweis eines überwiegenden besonderen Interesses.

2.4 Hunde der in der Anlage 2 aufgeführten Rassen

Hunde der in der Anlage 2 aufgeführten Rassen können wegen ihrer besonderen Eigenschaften, insbesondere wegen ihrer Beißkraft (z.B. Rottweiler) oder ihres genetisch bedingten Schutztriebes (z.B. Herdenschutzhunde) im Zusammenwirken mit anderen Faktoren (u.a. nicht artgerechte Haltung) erhöhte Gefahren für Mensch und Tier hervorrufen.

- Die Haltung ist erlaubnispflichtig.

- Der Halter muss zuverlässig und sachkundig sein.

- Eine ausbruchsichere Unterbringung muss gewährleistet sein.

- Identitätskennzeichnung des Hundes per Mi-krochip.

- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund.

- Grundsätzliche Anlein- und Maulkorbpflicht mit Ausnahmemöglichkeit bei Nachweis der Ungefährlichkeit des Hundes. Vorleistungen der Zuchtverbände dieser Rassen können bei •der Nachweisführung berücksichtigt werden (z.B. Verhaltensprüfungen).

3 Beim Vollzug der LHV NRW gehen die örtlichen Ordnungsbehörden vorrangig Sachverhalten nach, bei denen von einem erhöhten Gefahrenpo-tenzial auszugehen ist.

II.

Besonderer Teil

l Zu § l Anwendungsbereich; Anzeigepflicht 1.1 Zu § l Absatz l (Anwendungsbereich)

1.1.1 Der Anwendungsbereich der LHV NRW umfasst gemäß § l -Abs. l Satz l zunächst das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerrjsthöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen („größere Hunde"), unabhängig von deren Rassenzugehörigkeit. Der Schutzzweck der LHV NRW gebietet, § l Abs. l Satz l so zu interpretieren, dass Hunde erst dann unter den Anwendungsbereich der LHV NRW fallen, wenn sie eines der vorgegebenen Maße tatsächlich erfüllen.

Die Widerristhöhe (Schulterhöhe) des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß (Zollstock o.a.).

Mit Ausnahme von § l Abs. 2 finden die Vorschriften der LHV NRW nach ihrem Sinn und Zweck auf Welpen, bis zum Alter von sechs Monaten keine Anwendung, da von diesen Hunden in der Regel bis zum Abschluss des Zahnwechsels keine Gefahren ausgehen.

1.1.2 Ferner gilt die LHV NRW für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und.das Abrichten von nachweislich gefährlich gewordenen Hunden, die einen Tatbestand des § 2 Buchstabe a) bis d) erfüllen („gefährliche Hunde") (vgl. hierzu Nr. 2).

1.1.3 Hunde der in den Anlagen l und 2 aufgeführten Rassen unterliegen den Vorschriften dieser LHV NRW unabhängig von ihrer .Größe oder ihrem Gewicht. Nummer 1.1.1 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine Broschüre mit Abbildungen der genannten Rassen wird in Kürze erstellt.

1.1.4 Eine Kreuzung im Sinne des § l Abs. l Satz 2 liegt vor, wenn ein Elterntier einer der in den Anlägen l und 2 benannten Rassen angehört. Kann die Abstammung des Hundes nicht belegt werden, ist die Einordnung anhand des äußeren Erscheinungsbildes (Phänotyp) vorzunehmen.

Hunde, bei denen der Phänotyp einer der in den Anlagen aufgeführten Rassen überwiegt oder deutlich .hervortritt, sind als Kreuzungen dieser Rassen einzustufen. In Zweifelsfällen sollten Zuchtwarte eingetragener Zuchtverbände zur Beurteilung hinzugezogen werden. Mit § l Abs. l Satz 2 letzter Halbsatz werden auch Kreuzungen von Hunden der Rassen der Anlage l mit Hunden der Rassen der Anlage 2 erfasst.

1.1.5 Auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände findet die LHV NRW keine Anwendung (§ 9).

1.2 Zu § l Abs. 2 (Anzeigepflicht; Halter)

§ l Abs. 2 verpflichtet den Halter, das Halten eines Hundes, der dem Anwendungsbereich der LHV NRW unterfällt, bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Durch die Anzeige werden die zuständigen Ordnungsbehörden über Hundehaltungen informiert und in die Lage versetzt, die Beachtung weiterer Anforderungen der LHV NRW sicherzustellen.

Für Halter von Hunden nach § l Abs. l Satz 2 („gefährliche Hunde" und Hunde der in der Anlage l und 2 aufgeführten Rassen oder deren Kreuzungen) gilt die Anzeigepflicht seit dem 6. 7. 2000. Für 'Halter von Hunden nach § l Abs. l Satz l („größere Hunde") gilt die Anzeigepflicht erst ab dem 6. 7. 2001 (§ 12 Abs. 2 Buchstabe a).

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann nach § 10 Abs. l Nr. l als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann die Pflicht zur Abgabe einer Anzeige nach § l Abs. 2 durch eine (unselbständige) Ordnungsverfügung, gestützt auf § 14 Abs. l OBG anordnen und ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen.

1.2.1 Verpflichtet zur 'Abgabe der Anzeige . ist der Halter eines Hundes. Hundehalter im Sinne von § l Abs. 2 ist, wer nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.

Hundehalter im Sinne der LHV NRW sind Personen, die den Hund regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe zum Anlernen halten. Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 4 Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen hat. Derjenige, dem ein Hund zugelaufen ist, gilt als Hundehalter, wenn er den Hund nicht innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde („Fundbüro") gemeldet oder bei einer von der örtlichen Ordnungsbehörde bestimmten Stelle abgegeben hat.

Eine Person, der kurzzeitig die tatsächliche Beaufsichtigung des Hundes übertragen wird, ist nicht Halter im Sinne von § l Abs. 2.

1.2.2 Die Anzeige erfolgt gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde. Da eine besondere Form der Anzeige nicht vorgeschrieben ist, kann sie formlos oder schriftlich erfolgen. Die Anzeige muss enthalten:

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes des Halters und

2. Angaben zur Identität des gehaltenen Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe).

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Soweit der Hund per Mikrochip gekennzeichnet ist, sollte auch die Chipnummer angegeben werden.

Werden mehrere anzeigepflichtige Hunde gehalten, hat der Halter für jeden Hund eine Anzeige im Sinne von § l Abs. 2 abzugeben. Der Leiter eines Tierheimes oder vergleichbarer Einrichtungen kann die Anzeigepflicht nach § l Abs. 2 durch halbjährliche Übersendung des Bestandsverzeichnisses erfüllen. Dies gilt auch für die in Nummer 4.1.1 Abs. 3 genannten Halter.

1.2.3 Bei einem Wohnungswechsel innerhalb des. Landes muss der Halter das Halten eines Hundes bei der nunmehr zuständigen Ordnungsbehörde neu' anzeigen. Nummer 1.2:2 gilt entsprechend. Die Anzeige soll darüber hinaus möglichst Angaben zum vorherigen Wohnort und Informationen über eine vorhandene Erlaubnis nach § 4 enthalten. Diese Angaben sind freiwillig, da insoweit keine Rechtspflicht nach § l Abs. 2 besteht; über die Freiwilligkeit der Auskunft sind die Betroffenen aufzuklären (§ 24 Nr. l OBG in Verbindung mit . § 9 Abs. 6 PolG NRW).

Soweit möglich informiert die Empfangsbehörde die zuständige Ordnungsbehörde des vorherigen Wohnortes über den Wohnungswechsel.

1.2.4 Aufgrund der Anzeige hat die zuständige Ordnungsbehörde zu prüfen; ob das Halten des Hundes einer Erlaubnis nach § 4 bedarf und ein Erlaubnisantrag bereits gestellt oder eine Erlaubnis erteilt wurde. Auf Nr. 4.1;3 wird verwiesen.

2 Zu § 2 „Gefährliche Hunde"

2.1 Nach § 2 gelten Hunde als gefährliche Hunde im Sinne der LHV NRW, wenn sie durch bestimmte, näher beschriebene Verhaltensweisen ihre Gefährlichkeit tatsächlich unter Beweis gestellt haben. Dies gilt für alle Hunde, unabhängig von der Hunderasse und unabhängig von der Größe und dem Gewicht. Soweit ein Tatbestand der Buchstaben a) bis d) erfüllt ist, gilt ein Hund unwiderleglich als „gefährlicher Hund" im Sinne der LHV NRW.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a), c) und d) soll die örtliche Qrdnungsbe-hörde in Zweifelsfällen auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) des Tierarztes beim Veterinäramt feststellen.- Bis zur endgültigen Feststellung sind sichernde Anordnungen {Leinen- und Maulkorbpflicht, evtl. weitere Maßnahmen, z.B. ausbruchsichere Unterbringung) zu treffen (vgl. Nr. 7).

Kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a) bis d) nicht eindeutig festgestellt werden und geht nach der fachlichen Stellungnahme des Tierarztes beim Veterinäramt von dem Hund ein gesteigertes Gefahrenpotenzial aus, hat die örtliche Ordnungsbehörde dementsprechende sichernde Anordnungen zu treffen (vgl. Nr. 7).

2.2 Zu § 2 Buchstabe a) (Gefährlichkeitssteigernde Zuchten und Ausbildungen)

2.2.1 Zucht ist das zielgerichtete Verpaaren von einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens eines dieser Tiere.

2.2.2 Von Hunden, die auf in § 2 Buchstabe a) genannte Eigenschaften gezüchtet oder ausgebildet werden oder wurden, geht im Allgemeinen eine erhöhte Gefahr für Menschen, Hunde und andere Tiere aus. Mit dieser Regelung werden alle Hunde, die auf gezielte Angriffe auf oder Aktionen gegen den Menschen konditioniert wurden oder werden, als „gefährliche Hunde" eingestuft. .

Die Ausbildungen zum Nachteil des Menschen oder zum Angriff auf den Menschen (Ausbildung zum Schutzhund) obliegen generell behördlichen

Einrichtungen (diensthundhaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche kynologische Sachkunde verfügen. Die Ausbildung der Hunde zum Schutzhund durch diensthundehaltende Verwaltungen geschieht mit der gebotenen Sachkunde im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausdrücklich» zum Nutzen des Menschen. Diese Ausbildungen dürfen nicht in privaten Einrichtungen oder Vereinen durchgeführt werden.

Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienstoder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fäll die sog. Begleithunde-ausbildüng vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfas-- send zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung . begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 2 Buchstabe a).

Missbräuchliche Abweichungen von der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung, die eine Kon-ditionierung zum Nachteil des Menschen zur Folge haben können, werden dagegen von § 2 Buchstabe a) erfasst. Insoweit soll diese Regelung auch mögliche Fehlentwicklungen innerhalb der Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung verhindern.

2.2.3 Abrichten auf Zivilschärfe ist keine Ausbildung, sondern eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende, zweckgerichtete Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.

Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den Zivilschutzdienst absolvjert haben. Bei dieser Abrichtung wird die sog. Zivilschärfe des Hundes erzeugt: Der Hund soll auf einen bestimmten Reiz hin einen zivil gekleideten Menschen durch Fassen am Körper angreifen können. Derartige Hunde erfüllen das Tatbe-. standsmerkmal der Abgerichtetheit auf Zivil-, schärfe im Sinne von § 2 Buchstabe a).

2.2.4 Die für die Nachsuche von Wild (§ 30 Landesjagdgesetz) erforderliche " Wildschärfe der Jagdhunde ist keine Schärfe im Sinne von § 2 Buchstabe a). .

2.3 Zu § 2 Buchstabe b) (Hunde, die sich als bissig erwiesen haben)

2.3.1 Als bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch Biss verletzt oder geschadigt hat, ohne dass er dazu provoziert worden ist oder der ein Tier geschädigt hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein.

Ein Hund gilt nicht bereits als bissig, wenn er allein zur Verteidigung einer Aufsichtsperson oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat.

2.3.2 Ob: sich ein Hund als bissig im Sinne von § 2 Buchstabe b) erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) des Tierarztes beim Veterinäramt festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhal-tensrepetoires des Hundes ist, kann ein Beissvpr-fall nur unter Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit im Sinne von § 2 Buchstabe b) begründen. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich (§ 24 VwVfG. NRW.). Zu ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit

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bereits in Vorfälle verwickelt war, die Tatbestände des § 2 Buchstaben b) bis d) betreffen.

Die Vorführung des zu beurteilenden Hundes beim Tierarzt beim Veterinäramt ist zu veranlassen oder nach § 14 Abs. l OBG anzuordnen.

2.3.3 Der Hund kann sich bereits durch einen Beißvorfall als bissig im Sinne von § 2 Buchstabe b) erweisen. Bissigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn festgestellt wurde, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall verursacht hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. t

2.3.4 Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, begründen Spielen, Raufen und andere artgemäße Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die Feststellung der Bissigkeit im Sinne von § 2 Buchstabe b). Hinzu kommen müssen hier weitere Umstände, z.B. eine erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik.

2.4 Zu § 2 Buchstabe c) (Gefahrdrohendes Anspringen von Menschen)

Den Tatbestand des § 2 Buchstabe c) erfüllen Hunde, die Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben..

Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallum-stände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Hunde Kinder oder ältere Menschen unkontrolliert derart anspringen, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Nummer 2.5.2 gilt r entsprechend.

Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn Hund.e z.B. auf Menschen zulaufen, um diese erkennbar harmlös zu begrüßen oder zu beschnuppern. Verantwortungsbewusste Hundehalter sollten derartige Verhaltensweisen ihres Hundes unterbinden, wenn betroffene Menschen, z.B. aus Angst, damit ersichtlich nicht einverstanden sind.

Nummer 2.3.2 gilt entsprechend.

2.5 Zu § 2 Buchstabe d) (unkontrolliert hetzende oder . reißende Hunde)

2.5.1 „Hetzen" im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn ein,Hund darin genannte Tiere nachhaltig, d.h. intensiv, zielstrebig und andauernd ' verfolgt. Ein Indiz dafür Ist' das Ausstoßen von Hetzlauten. Die Beobachtung durch eine einzelne Person reicht für eine solche Feststellung nicht aus.

Arteigenes Nachlaufen von Hunden ist kein Hetzen in diesem Sinne.

2.5.2 Das Wort „unkontrolliert" bezieht sich sowohl auf „Hetzen" als auch auf „Reißen". Unkontrolliertes Verhalten eines Hundes liegt vor, wenn der Tierhalter oder die Aufsichtsperson nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder Reißen zu hindern. Das Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale von § 2 Buchstabe d). Das Vorliegen des jagdlichen Einsatzes ist von der den Hund führenden Person nachzuweisen.

Auch das bestimmungsgemäße Verhalten von Hütehunden, die vom Schäfer für das Hüten der Herdentiere eingesetzt werden, erfüllt nicht den Tatbestand von § 2 Buchstabe d).

Nummer 2.3.2 gilt entsprechend.

3 Zu § 3 (Voraussetzungen für das Halten von „größeren Hunden")

3.1 Mit Ausnahme des Absatzes 4, der bereits in Kraft getreten ist (vgl. § 12 Abs. 2 Büchstabe b), tritt § 3 erst am 1. Januar 2002 in Kraft. Maßnah-

men zur Erfüllung der genannten Voraussetzungen können vor diesem Zeitpunkt vorbereitet werden.

Näheres wird zu gegebener Zeit geregelt. 3.2 Zu § 3 Abs. -2 Buchstabe a)

§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) gilt nach § 12 Abs.. 3 für Personen, die am l'. Januar 2002 Hunde im Sinne des § l Abs. l Satz l seit mehr als drei Jahren halten.

§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) ist auch erfüllt, wenn jemand seit mehr als 3 Jahren „größere Hunde" unterschiedlicher Rassen bzw. Kreuzungen gehalten hat. Zeiten, in denen Hunde der in Anlage l und 2 aufgeführten Rassen gehalten wurden, können angerechnet werden, nicht jedoch Zeiten, in denen Hunde gehalten wurden, die nicht dem Anwendungsbereich des § l unterfallen.

Die Feststellung der 3-jährigen Hundehaltung setzt in der Regel eine ununterbrochene Haltung voraus. Soweit zwischen den einzelnen Hundehaltungen bis zu zwei, einen Zeitraum von jeweils drei Monaten nicht überschreitende, hundehal-tungsfreie Abschnitte lagen, sind diese wie Zeiten der Hundehaltung zu behandeln. In diesen Fällen sollte von dem Erklärenden gefordert werden, die einzelnen Haltungszeiträume durch Bescheinigungen (z.B. Steuerbelege, Bescheinigungen des Tierarztes) zu dokumentieren.

Die Halter sollen darauf hingewiesen werden, .dass im Falle einer wahrheitswidrigen Erklärung von ihrer Unzuverlässigkeit auszugehen ist (§ 5 Abs. 2 Buchstabe d) und deshalb'die Haltung des Hundes nach dem Ordnungsbehördengesetz in Verbindung mit § 3 Abs. l untersagt werden kann.

3.4 Zu § 3 Abs. 4 (Anleinpflicht für „größere Hunde")

3.4.1 § 3 Abs. 4 verpflichtet Halter und Aufsichtspersonen von Hunden, die nach ihrer Größe oder ihrem Gewicht unter § l Abs. l Satz l fallen („größere Hunde"), diese auf öffentlichen Straßen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur' angeleint zu führen. 'An den genannten örtlichkeiten trifft ein solcher Hund in, der Regel mit einer Vielzahl von Menschen, anderen Hunden und Verkehrsteilnehmern, zum Teil auf engem Raum zusammen. Mögliche Gefahren (etwa bei Begegnung mit anderen Hunden, schreckhafte Reaktionen des Hundes in überraschenden Situationen) werden durch das Anleinen deutlich reduziert.

Die Anleinpflicht gilt auch für Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten (z.B. Urlauber, Gäste). Eine Befreiung von der Anleinpflicht des § 3 Abs. 4 in den darin genannten 'Bereichen sieht die LHV NRW nicht vor.

Im Einzelfall können weitergehende Anleingebote nach pflichtgemäßem Ermessen durch Ordnungsverfügungen nach § 14 Abs. l OBG zur Abwehr konkreter Gefahren in dem dafür erforderlichen Umfang erlassen werden.

Zum Verhältnis von § 3 Abs. 4 zu Anleingeboten in kommunalen Verordnungen vgl. Nummer 11.

Die Anleinpflicht für „gefährliche Hunde" nach § 2, für Hunde der in den Anlagen l und 2 aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen bestimmt sich nach § 6 Abs. 3 Satz 1.

3.4.2 Der Begriff „im Zusammenhang bebauter Ortsteile" wurde in Anlehnung an § 34 des Baugesetzbuches in die LHV NRW aufgenommen, da insoweit eine durch Rechtsprechung hinreichend konkretisierte Definition besteht. Er geht aber entsprechend dem Schutzzweck der LHV NRW weiter als die bauplanungsrechtliche Begriffsbestimmung. Anleinpflicht besteht auch in zusam-

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menhängend bebauten Gebieten, für die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. l BauGB (z.B. Ausweisung als reines Wohngebiet) besteht.

'. Bei der Beurteilung des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs ist maßgebend, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung von Baulücken und FreifläT chen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Letztlich kommt es dabei auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. In der Regel kann auch der Laie bei verständiger Betrachtung ein Gebiet als „im Zusammenhang bebaut" erkennen.

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 3 Abs^ 4 vorliegt, sollte zur Vermeidung von Konflikten im Zweifel eine Auslegung gewählt werden, die in vertretbarem Umfang auf die Interessen der Hundehalter Rücksicht nimmt. Dies gilt insbesondere,'wenn Hunde in Randbereichen bebauter Ortsteile angetroffen werden.

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbereich, besteht die Anleinpflicht nach § 3 Abs. 4 nicht (vgl! aber Nr. 3.4.4).

3.4.3 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt die Anleinpflicht für „größere Hunde" nur auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit für die Allgemeinheit zugänglich sind (vgl. § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW). Zu öffentlichen Straßen zählen beispielsweise Bürgersteige, Fußgängerzonen, Bahnhofsvorplätze.

Demgegenüber zählen Privatgrundstücke nicht zum öffentlichen Straßenraum. Auf einem Privatgrundstück (z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins, Firmengelände, Privatparkplatz, Privatgarten) gilt die Anleinpflicht des § 3 Abs. 4 nicht, auch wenn dieses beschränkt öffentlich genutzt wird. Hier kann eine Anleinpflicht jedoch aus privatrechtlichen Regelungen des Eigentümers folgen (z.B. Haus- oder Benutzungsordnung).

Auf abgetrennten räumlichen Arealen, die speziell für die Nutzung durch Hunde bereitgestellt werden (sog. Hundeauslaufflächen) und die von den freilaufenden Hunden nicht gegen den Willen des Halters oder der Aufsichtsperson verlassen werden können, gilt die Anleinpflicht nicht.

3.4.4 Im Außenbereich kann eine Anleinpflicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften (Nr. 11) folgen.

3.4.5 Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für. Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Einsätze sowie für Polizeihunde (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Landest orstge-setz - LFoG).

Aus § 2 Abs. 3 Satz l LFoG ergibt sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen zu lassen.

Dies gilt nicht für Hunde imSinne von §.2 oder § l Abs. l Satz 2, die nicht von § 3 Abs. 4, sondern von § 6 Abs. 3 erfasst sind. Für diese Hunde gilt nach § 6 Abs. 3 .die Anleinpflicht auf allen Waldwegen ebenso wie die Maulkorbpflicht, soweit nicht eine Ausnahme gem. § 6 Abs. 4 zugelassen wird.

3.4.6 Die Anleinpflicht für „größere Hunde" gut auch in> öffentlichen Verkehrsmitteln. Das sind Verkehrsmittel, die dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit zur Fortbewegung genutzt zu werden. Dazu zählen beispielsweise Busse, Straßen, S-, U- und Schwebebahnen sowie Schiffe und Fähren des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbetrieb. § 3 Abs. 4 gilt nicht in privatgenutzten Verkehrsmitteln (z.B. Reisebusse privater Unternehmen). '

§ 3 Abs. 4 gilt unabhängig davon, ob die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnungen oder Beförderungsbedingungen gleiche oder weitergehende Anforderungen an das Halten von Hunden in öffentlichen Verkehrsmitteln regeln.

3.4.7 Eine Überwachung der Anleinpflicht nach § 3 Abs. 4 empfiehlt sich vorrangig in Bereichen, in denen stärkerer Publikumsyerkehr herrscht (z.B. Fußgängerbereiche, Einkaufszonen, Bahnhofsvorplätze). (

3.4.8 Gegen eine Person, die einen „größeren Hund" entgegen § 3 Abs. 4 unangeleint führt, kann je nach den Umständen des Einzelfalles, soweit nicht bereits eine Belehrung Abhilfe verspricht, in Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen, ein Verwarnungsgeld verhängt oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden (§ 10 Abs. l Nr. 4). Bei wiederholten Verstößen soll ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Zudem prüft die Überwachungsbehörde im Wiederholungsfall, ob beim Halter noch die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde für das Halten vorliegt und ggfs. das Halten „größerer Hunde" nach § 14 Abs. l OBG zu untersagen ist.

Bei Blindenführhunden und Behindertenbegleit-hunden kann aufgrund ihrer Ausbildung davon ausgegangen werden, dass sie auch unangeleint keine Gefahr darstellen. Bei diesen Hunden führt ein Verstoß gegen die Anleinpflicht des § 3 Abs. 4 in sachgerechter Ausübung des-Ermessens in der Regel nicht zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten oder zu Maßnahmen nach dem OWiG: Gleiches gilt für Rettungshunde der in der Gefah-N renabwehr mitwirkenden Organisationen während der Ausbildungs-, Übungs- und Einsatztätigkeit.

4 Zu § 4 (Erlaubnispflicht; Zuchtverbot)

Nach § 4 Abs. l ist der darin genannte Umgang mit „gefährlichen Hunden" nach § 2 und Hunden der in den Anlagen l und 2 aufgeführten Rassen nur zulässig, wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde. Die Absätze 2 und 3 bestimmen, welche Voraussetzungen im. Einzelfal} erfüllt sein müssen, um die Erlaubnis zu erhalten. Absatz 4 enthält Regelungen zur Ausgestaltung der Erlaubnis. § 4 Abs. 5 verbietet die Zucht von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und von Hunden der in Anlage l aufgeführten Rassen.

4.1 Die Erlaubnispflicht des § 4 Abs. l gilt auch für entsprechende Kreuzungen. Für „größere Hunde" nach § l Abs. l Satz l gilt die Erlaubnispflicht nicht. '

Erlaubnispflichtig sind natürliche Personen, die regelmäßig einen auf eine gewisse Dauer angelegten erlaubnispflichtigen Umgang (Halten, Ausbildung und Abrichtung) mit dem Hund haben. Dazu zählen beispielsweise Hundehalter, Hünde-ausbilder und Leiter von Tierheimen, in denen Hunde gehalten werden. Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. Halter, die im Auftrag von Tierheimen oder Kommunen die Pflege von Hunden bis zu deren Weitervermittlung übernehmen („Pflegehalter"), bedürfen auch einer Erlaubnis (vgl. Nr.-4.1.1 Abs. 3).

4.1.1 Die Erlaubnis nach § 4 Abs. l ist personenbezo-• gen und erstreckt sich in der Regel auf einen oder mehrere bestimmte Hunde. Gibt ein Halter den Hund ab, hat der neue Halter für diesen eine Erlaubnis zu beantragen. In Fällen, in denen ein Halter bereits über eine Erlaubnis nach § 4 Abs. l für einen anderen Hund verfügt, soll die Prüfung der Erlaubnisbehörde möglichst auf die Um-

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stände beschränkt werden, die in dem neuen Tier begründet liegen (vgl. Nr. 4.2.1.3).

Leitern von Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen kann eine generelle Erlaubnis zum Halten von Hunden erteilt. werden; in .diesen Fällen liegt in der Regel ein überwiegendes besonderes Interesse im Sinne des § 4 Abs. 3 vor. Bei der Beurteilung der Sachkunde ist das Vorliegen der Erlaubnis nach § 11 Abs. l Nr. 2 TSchG zu berücksichtigen.

Berufs- oder gewerbsmäßigen Haltern von Hunden kann eine Erlaubnis zum Halten von Hunden bestimmter Kategorien oder Rassen erteilt werden. Gleiches gilt für Ausbilder und Abrichter von Hunden, soweit die Tätigkeit berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübt wird oder ehrenamtlich in Hundevereinen erfolgt, sowie für „Pflegehalter".

Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in NRW haben und sich nur vorübergehend im Geltungsbereich der LHV NRW aufhalten, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 4 Abs. 1. Die Pflichten des § 6 Abs. l bis 3 gelten auch für diese Personen. Ausnahmen nach § 6 Abs. 4 können von diesen Personen beantragt werden, sofern sie sich länger als 4 Wochen-oder mehrmals in NRW aufhalten.

Für Ausnahmezulassungen aus anderen Bundesländern gilt Nr. 6.4.5 entsprechend.

4.1.2 Die Erlaubnis gilt im gesamten Gebiet des Lan-. des NRW.

4.1.3 Stellt die zuständige Ordnungsbehörde nach dem 31. März 2001 fest, dass die erförderliche Erlaubnis nicht beantragt oder erteilt worden ist, soll dem Halter durch eine auf § 14 Abs. l OBG gestützte Ordnungsverfügung unter Fristsetzung aufgegeben werden, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 zu stellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind und welche Folgen bei Nichtbeachtung eintreten können (vgl. § 7 Abs. 3).

4.2 Erlaubnisvoraussetzungen 4.2.1 Antragstellung

4.2.1.1 Der Antrag ist vom Erlaubnispflichtigen (vgl. Nr. 4.1) schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss enthalten:

1. die Angabe des Namens und der Adresse des Antragstellers,

2. die Angabe, für welche Umgangsformen (Halten, Ausbilden, Abrichten) die Erlaubnis beantragt wird,

3. die Angabe über die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer).

4.2.1.2 Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung, der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 erforderlich sind. Dazu zählen:

1. der Nachweis, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (z.B. durch-Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder der Geburtsurkunde), '

2. der Sachkundenachweis (vgl. Nr. 4.2.1.5),

3. zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 ein Führungszeugnis, das vom Antragsteller bei der Meldebehörde zu beantragen ist,

4. der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund durch Vorlage eines Versicherungsscheines; dabei ist glaubhaft zu machen, dass sich die abgeschlossene Haftpflichtversicherung auf die Rasse des Hundes erstreckt, für den die Erlaubnis beantragt wird,

5. der Nachweis über die Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (Vor-

lage einer tierärztlichen Bescheinigung oder vergleichbar geeigneter Unterlagen),

6. Angaben und Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen, um eine verhaltensgerechte und aus-bruchssichere Unterbringung zu ermöglichen (z.B. Grundrissskizze, Lageplan, Foto).

Wird die Erlaubnis für einen gefährlichen Hund nach § 2 Buchstabe a) oder einen Hund der in der Anlage l aufgeführten Rassen beantragt, ist in Beachtung von § 12 Abs. 4 (vgl. Nr. 4.3) zudem das überwiegende besondere Interesse nach § 4 Abs. 3 nachzuweisen.

4.2.1.3 Soweit der Antragsteller bereits über eine Erlaubnis für einen anderen Hund verfügt oder eine vergleichbare Erlaubnis einer Behörde eines anderen Landes besitzt, kann die Erlaubnisbehörde im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen absehen, wenn nach der LHV NRW erforderliche Unterlagen bereits ' vorliegen oder eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat.

4.2.1.4 Reichen die vorgelegten Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so können sie vom Antragsteller unter Aufgeben einer angemessenen Frist nach-.gefordert werden. Das Verlangen sollte einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz l VwVfG. NRW.) und auf die nachfolgend beschriebenen Auswirkungen, die ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann, enthalten.

Weigert sich der Antragsteller trotz Aufforderungen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung 6 Wochen nicht überschreiten darf, vorzulegen, soll sein Antrag abgelehnt werden (vgl. Nr. 7).

4.2.1.5 Sachkundenachweis .

Der Antragsteller hat nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 seine Sachkunde zum beantragten Umgang mit dem Hund gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen, i

Der Nachweis soll im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung des Tierarztes beim . Veterinäramt und ggf. externer Sachverständiger oder eines vergleichbaren Verfahrens (z.B. schriftliche Abfrage) erbracht werden. Hierbei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über:

- Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften,

- Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,

- Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,

- Erziehung des Hundes,

- Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

Über die Sachkundeprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt die Prüfung, dass der Antragsteller die Sachkunde besitzt, erhält er von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde eine Bescheinigung, durch die der Nachweis nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 im Erlaubnis-verfahren erbracht wird. Ergibt die Prüfung, dass der Halter die notwendige Sachkunde nicht besitzt, kann das Prüfverfahren einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll 2 Monate nicht überschreiten.

Soweit der Antragsteller für einen Hund der in der Anlage 2 genannten Rassen eine anerkannte Verhaltensprüfung (vgl. Nr. 6.4.4) nachweisen kann, kann von seiner Sachkunde ausgegangen werden.

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4.3 ' Überwiegendes besonderes Interesse

4.3.1 Haltern, Ausbildern und Abrichtern von als gefährlich geltenden Hunden nach § .2 Buchstabe a) und von Hunden der in Anlage l bezeichneten Rassen, k'ann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse nachgewiesen wird. . ' •

Bei erlaubnispflichtigen Antragstellern ist dieser Nachweis für die Erteilung nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller am 6. Juli 2000 bereits ordnungsgemäß gehalten wurde (vgl. § 12 Abs. 4). .

4.3.2 Das besondere Interesse kann ein privates oder öffentliches Interesse sein.

4.3.2.1 An das Vorliegen eines überwiegenden besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es wird nur in Ausnahmefällen vorliegen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.

Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in § 9 genannten Stellen von Diensthundeführern oder B ehemaligen Diensthundeführern oder von den in § 9 genannten Stellen benannten Personen gehalten werden sollen.

Bei dem in § 4 Abs. 3 Satz 2 beispielhaft genannten FaU (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat 'die Erlaubnisbehörde im Rahmen ihres Ermessens im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums nicht durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann. Ist dies nach Einschätzung der Erlaubnisbehörde der Fall, liegt ein überwiegendes besonderes Interesse nach §'4 Abs. 3 nicht vor.

4.3.2.2 Ein besonderes öffentliches Interesse aus Gründen des Tierschutzes kann im Einzelfall vorliegen, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Auflagen in der Erlaubnis in besonderem Maße sicherzustellen, dass die Vorschriften der LHV NRW eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4.1.3).

4.4' Erlaubniserteilung

, Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Halter von der körperlichen Konstitution her in der Lage ist, den Hund sicher zu halten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3). Bei der Feststellung, ob der Halter oder eine andere Aufsichtsperson von der körperlichen Konstitution her in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen, sind neben Größe und Gewicht auch das Temperament des Hundes zu berücksichtigen.

Vor Erteilung einer Erlaubnis zum Halten von „gefährlichen Hunden" und Hunden der in Anlage l aufgeführten Rassen ist vor Ort zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW erfüllt sind.

Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, und liegen • die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 vor, ist die Erlaubnis zu erteilen (§ 23 Satz l OBG).

4.4il Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht

durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. In Fällen der Nummer 4:2.1.4 ist der Antrag ebenfalls abzulehnen.

4.4.1.1 Nach § 4 Abs. 4' Satz l 1. Alternative soll die Erlaubnis befristet werden. Die Befristung ist grundsätzlich erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen Abständen erneut geprüft wird. Die Dauer der Befristung sollte in Abhängigkeit von zu erwartenden, die Erlaubnisvoraussetzungen berührende Änderungen in den Haltungsbedingungen festgelegt werden.

4.4.1.2 Nach § 4 Abs. 4 Satz l 2. Alternative soll die Erlaubnis nur unter- dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Widerrufsgründe sind beispielsweise der nachträgliche Wegfall einer der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder die Nichterfüllung oder. Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis.

4.4.1.3 Nach § 4 Abs. 4 Satz l 2. .Halbsatz kann die Erlaubnis insbesondere mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Aufnahme von Nebenbestimmungen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Als Nebenbestimmungen können beispielsweise in Betracht kommen:

- Anzeige- und Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde

Bei Wohnungswechsel ist der Hund bei der bisher zuständigen Ordnungsbehörde abzumelden.

Wenn der Halter den Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat er unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib, des Hundes unverzüglich anzuzeigen.

Das Abhandenkommen des Hundes ist unverzüglich mitzuteilen.

Der Tod und die Abgabe des Hundes sind unter Angabe des Todes- bzw. Abgabetages sowie von Name und Anschrift des neuen Halters unverzüglich anzuzeigen. Der Erlaubnisbescheid ist der ausstellenden Behörde zurückzugeben.

- Verhaltensanforderungen und Umgangsregelungen für dert Erlaubnisinhaber

Die Erlaubnis und ein Bescheid über die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 sind beim Ausführen des Hundes mitzuführen.

Der Hund darf, außer von dem Erlaubnisinhaber nur von bestimmten (namentlich zu benennenden)- Personen (ggf. die im Besitz einer Erlaubnis sind) geführt werden.

Der Hund darf nur solchen Personen überlassen werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.

Der Erlaubnisinhaber oder eine Aufsichtsperson darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde führen.

4.4.2 § 4 Abs. 4 Satz 2 sieht vor, dass eine Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung des Hundes als Auflage • festgelegt werden kann. Dies gilt nur, sofern eine Erlaubnis ohne diese Maßnahme nicht erteilt werden kann und durch eine fachliche Stellungnahme des Tierarztes beim Veterinäramt festgestellt wurde, dass nach der Unfruchtbarmachung die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt werden.

Für die Durchführung der Unfruchtbarmachung ist eine angemessene Frist zu setzen, die 4 Wochen nicht überschreiten darf. Die Unfruchtbarmachung ist gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen.

Wird die Auflage zur Unfruchtbarmachung nicht oder nicht .fristgerecht erfüllt, ist die Erlaubnis unverzüglich zu widerrufen und die Haltung des Hundes zu untersagen (vgl: Nr. 7). -

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4.4.3 Gestützt auf § 4 Abs. 4 Satz 3 können der Erlaubnis nachträglich Auflagen beigefügt und bestehende Auflagen geändert oder ergänzt werden. Diese Verfahrensweise ermöglicht der Erlaubnisbehörde vor dem Widerruf oder der Rücknahme einer Erlaubnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu reagieren.

4.4.4 Rechtsgrundlagen für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis sind die §§ 48, 49 VwVfG. NRW. § 4 Abs. 4 Satz 4 bestimmt lediglich, dass die Erlaubnisbehörde in den dort beschriebenen Fällen bei der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf kein Ermessen besitzt, sondern die Erlaubnis aufheben muss.

4.4.5 Für die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens können bis zum Inkrafttreten besonderer Gebührentatbestände Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 30.5 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben werden.

4.5 Die Zucht (vgl. Nr. 2.2.1) mit „gefährlichen Hunden" im Sinne von § 2 und mit Hunden der in Anlage l aufgeführten Rassen ist nach § 4 Abs. 5 verboten.

Für bestehende Zuchten bedeutet dies, dass die Tiere unter Einhaltung und nach Maßgabe der Bestimmungen der LHV NRW noch weiter gehalten werden dürfen. Eine Zucht darf nicht mehr stattfinden.

Ein Verstoß gegen das Zuchtverbot ist als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 10 Abs. l Nr. 7)..

5 Zu § 5 (Zuverlässigkeit)

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Buchstabe a) letzte Alternative (Verstöße gegen § 4 Abs. l oder § 6 Abs. 2 und 3 der LHV NRW) ist in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht bereits bei einem einmaligen Verstoß anzunehmen.

Kommt der Halter jedoch trotz behördlicher Anordnungen zur Beachtung der zuvor genannten Pflichten diesen nicht nach, kann davon 'ausgegangen werden, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

6 Zu § 6 (Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen l und 2)

6.1 Zu § 6 Abs. l

6.1.1 § 6 Abs. l verpflichtet die Halter von gefährlichen Hunden nach § 2, von Hunden der in den Anlagen aufgeführten Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, diese so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Zudem gilt generell, dass über die in Absatz l genannten Hunde hinaus jeder Hund so zu halten ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. •

6.1.2 Die Haltung eines Hundes muss derart erfolgen, dass die Befriedigung der art-, rasse- und altersspezifischen Bedürfnisse des Hundes und somit eine verhaltensgerechte Unterbringung jederzeit gewährleistet sind. Voraussetzung hierfür sind neben der artgemäßen Fütterung und Pflege ausreichende Kontaktmöglichkeiten zu Betreuungspersonen oder anderen Hunden. Einem einzeln gehaltenen Hund muss über den Tag verteilt sozialer Kontakt ermöglicht werden, da Alleinsein einem Hund wesensfremd ist. Gleichzeitig muss dem Hund ein Platz in der Rangordnung zu seinen Bezugspersonen (Rudel) zugewiesen werden. Junge Hunde bis zu einem Alter von einem Jahr benötigen in besonderem Maße soziale Kontakte zu Menschen und Artgenossen, um ihre Sozialisation zu gewährleisten.

6.1.3 Einem Hund ist grundsätzlich täglich-Auslauf zu gewähren. Zeitdauer sowie Art und Weise des

Auslaufs müssen dem Bedarf der Rasse und dem Alter des Hundes entsprechen. Der Auslauf sollte mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werden, da Hunde ohne ausreichende Bewegungsmöglichkeit und ohne ausreichende Aufnahme sensorischer Reize häufig Verhaltensstörungen entwickeln. Sofern keine Anleinpflicht besteht, hat der Halter dafür zu sorgen, dass Menschen oder Tiere durch seinen Hund nicht gefährdet werden (z.B. durch Festhalten des Hundes oder Befehl an diesen, sich nicht von der Stelle zu bewegen).

6.1.4 Mangelnde Sozialisation durch zu wenige positive Kontakte mit Menschen und Artgenosseh während der Aufzucht, tierschutzwidrige Haltungsbedingungen oder Rangordnungsprobleme können die ständige Bereitschaft zur Aggression oder das undifferenzierte oder fehlerhafte Einschätzen von Situationen hervorrufen.

6.2 Zu § 6 Abs. 2 (Haltung innerhalb eines befriedeten Besitztums)

Der Begriff „befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc. gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich.. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.

Die von § 6 Abs. l erfassten Hunde können sich mit Zustimmung des Eigentümers frei innerhalb befriedeter Besitztümer bewegen. Dies gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 Satz l genannten befriedeten Bereiche (Zuwege und Treppenhäuser bei Mehrfamilienhäusern, Räume, die der Öffentlichkeit zugänglich sind).

Eine nicht unerhebliche Zahl von Beißvorfällen ereignete sich, nachdem Hunde gegen den Willen des Halters ein befriedetes Besitztum verlassen hatten. Um sicherzustellen, dass dies nicht möglich ist, trifft den Hundehalter oder die Aufsichtsperson die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Art, Umfang und Maß der erforderlichen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. Bei der Öffnung von Türen, Toren etCt hat der Halter oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann (ggf. Auflage nach § 4 Abs. 4).

Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 kann gem. § 10 Abs. l Nr. 8 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Überwachungsbehörden sollen bei „gefährlichen Hunden" und Hunden der in Anlage l aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen vor Ort überprüfen, ob der Tierhalter § 6 Abs. 2 erfüllt. Erforderlichenfalls ist ein Tierarzt beim Veterinäramt bei der Überprüfung hinzuzuziehen.

6.3 Zu § 6 Abs. 3 (Leinen- und Maulkorbzwang; Anforderungen an Aufsichtspersonen)

6.3.1 Hunde.nach Absatz l müssen außerhalb befriedeter Besitztümer (vgl. Nr. 6.2) auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern und in deren Treppenhäusern sowie in öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Nr. 3.4.5) an der Leine geführt werden und einen^das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Durch diese Maßnahmen wird ein weitgehender Schutz vor Beißvorfällen mit Hunden nach. Absatz l für Menschen und Tiere erreicht.

Der Leinen- und. Maulkorbzwang gilt in der . Öffentlichkeit grundsätzlich, also - anders als der Leinenzwang nach.§ 3 Abs. 4 (vgl. Nr. 3.4.2) - auch im Außenbereich.

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Ohne Leine und Maulkorb können sich Hunde nach Absatz l außerhalb befriedeter Besitztümer nur auf dafür vorgesehenen Hundeauslaufflä-chen, die den Anforderungen des Absatz 2 genügen, frei bewegen.

6.3.2 Der Begriff „Maulkorb" wird untechnisch verwendet. Anstelle eines „echten" Maulkorbes kann auch eine andere, in der das Beißen verhindernden Wirkung gleichstehende Vorrichtung, z.B.. ein Kopfhalfter, verwendet werden. Die Überwachungsbehörden prüfen, ob der verwendete Maulkorb oder eine gleichwertige Vorrich-•tung auch tatsächlich das Beißen verhindern. -Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil ein zu großer Maulkorb verwendet wird oder gleichwertige Vorrichtungen unsachgemäß angewendet werden, liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 vor, der nach § 10 Abs. l Nr. 9, 2. Alternative als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

6.3.3 . Bei der Feststellung, ob der Halter oder eine andere Aufsichtsperson von der körperlichen Konstitution her in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen, sind neben Größe und Gewicht auch das Temperament des Hundes zu berücksichtigen.

Der Halter darf Hunde nach Absatz l.nur Aufsichtspersonen anvertrauen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der Lage sind, den Hund sicher zu halten. In der Vergangenheit hat häufig das Führen von Hunden nach Absatz l durch Minderjährige zu Beißvorfällen mit schwerwiegenden Folgen geführt.

Wenn der zuständigen Ordnungsbehörde Tatsachen oder Hinweise vorliegen, dass der Halter den Hund an Personen abgibt, die nicht in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu führen, ist ihm dies durch eine auf § 14 Abs. l OBG gestützte unselbstständige Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsgeld zu untersagen. Bei Wiederholungen ist die Erlaubnis zum Halten des Hundes zu widerrufen und die Haltung des Hundes zu untersagen.

Durch die Beschaffenheit und Länge der Leine muss der Halter sicherstellen, dass der Hund weder andere Menschen, noch Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde insbesondere im innerörtlichen .und innerstädtischen Bereich (vgl. Nr. 3.4.2) an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein darf. Bei festgestellten Verstößen ist nach Nummer 7 zu verfahren.

6.3.4 Bei Blindenführhunden und Rettungshunden während der Ausbildung, der Übung und im Einsatz kann aufgrund ihrer Ausbildung davon ausgegangen werden, dass sie auch unangeleint und ohne Maulkorb keine Gefahr darstellen. Bei diesen Hunden führt ein Verstoß gegen die An-leinpflicht des § 6 Abs. 3 bei sachgerechter Ausübung des Ermessens in der Regel nicht zu ordnungsbehördlichem Einschreiten oder einer Ahndung nach dem OWiG.

6.4 Zu § 6 Abs. 4 (Ausnahmen von der Anlein- und Maulkorbpflicht)

6.4.1 Für nachweislich gefährlich gewordene Hunde im Sinne des § 2 sieht § 6 Abs. 4 eine Ausnahme von der Anlein- oder Maulkorbpflicht nicht vor.

6.4.2 § 6 Abs. 4 ermöglicht es der zuständigen Behörde, ganz oder teilweise Ausnahmen von der Anlein-und/oder Maulkorbpflicht für Hunde der in den Anlagen l und 2 aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen, für die eine Erlaubnis nach § 4 erteilt wurde, zuzulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Dieser Nachweis kann durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung bei .einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde erbracht werden.

6.4.3 Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder mittelbar über mitgeführte Hunde auf Mensch und Tier auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit* darstellt, wenn er ohne Leine und/oder Maulkorb geführt wird. In der Prüfung werden deshalb im Wesentlichen solche Reize eingesetzt, die in der Vergangenheit als Auslöser für Beißunfälle ermittelt wurden.

6.4.3.1 Die Verhaltensprüfung wird durch den Tierarzt beim Veterinäramt unter Hinzuziehung externer Sachverständiger auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchgeführt.

6.4.3.2 Im Rahmen der Prüfung sollen die Hunde mit optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen sowie mit körperlichen Berührungen konfrontiert werden, die lebensnahen Alltagssituationen entsprechen. Die Hunde dürfen dabei keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund daher in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist.

6.4.3.3 Da eine sinnvolle Überprüfung von Verhaltensweisen erst dann erfolgen kann, wenn die Entwicklung des Hundes weitgehend abgeschlossen ist, muss der zu prüfende Hund mindestens 15 Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, soll nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung der Prüfung stattfinden, sofern Anhaltspunkte eine Verhaltensänderung vermuten lassen, die auf die Entstehung übersteigerter Aggressionen hinweisen (z.B. Beteiligung an Zwischenfällen mit Menschen oder Tieren).

.6.4.3.4 Halter von Hunden der in den Anlagen l und 2 genannten Rassen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- . und Maülkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) vom Halter der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung der- für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

Sofern Hunde, die das Mindestalter noch nicht - erreicht haben, von verhaltensgeprüften Elterntieren eines privaten Zuchtvereins abstammen, dessen Verhaltsprüfung vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) anerkannt wurde (vgl. Nr. 6.4.4), ist davon auszugehen, dass von diesen Hunden keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Den Haltern solcher Hunde soll bis zum Erreichen des Mindestalters eine befristete Ausnähme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden.

6.4.3.5 Um eine landesweit einheitliche Durchführung der Verhaltensprüfung zu gewährleisten, wird die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde auf dem Erlasswege detailliert über Inhalte und Durchführung der Prüfung informiert werden.

6.4.4 Abweichend von Nummer 6.4.2 können für Hunde der in der Anlage 2 aufgeführten Rassen .Verhaltensprüfungen privater Zuchtvereine als Nachweis anerkannt werden, wenn und soweit die Prüfung durch das MUNLV eine Gleichwertig-

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keit ergeben hat und.dies gegenüber dem Verein bestätigt wurde (anerkannte Verhaltensprüfungen). In einem solchen Fall kann der Verein dem Hundehalter eine Bescheinigung über die ordnungsgemäß durchgeführte und erfolgreich bestandene anerkannte Verhaltensprüfung ausstellen, die einen Hinweis auf die Gleichwertigkeitsbestätigung durch das MUNLV enthält.

6.4.5 Ferner gilt der Nachweis als erbrächt, wenn eine Verhaltensprüfung oder ein vergleichbarer Test in einem anderem Bundesland erfolgreich abgeschlossen und vom MUNLV als gleichwertig eingestuft wurde. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Tests in anderen Bundesländern wird den zuständigen Behörden durch Erlass mitgeteilt.

6.4.6 Die Befreiung von der Anleinpflicht kann ganz oder teilweise erfolgen (z.B. bezogen auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten). Sie darf nicht über die Mindestvorgaben des § 3 Abs. 4 hinausgehen. Dies ergibt sich aus der systematischen und teleologischen Auslegung der LHV, NRW; Wenn schon für die lediglich anzeigepflichtigen Hunde nach § l Abs. l Satz l eine unbedingte Anleinpflicht gemäß § 3 Abs. 4 gilt, muss dies in gleicher Weise für die Hunde der in den Anlagen genannten Rassen gelten.

6.4.7 Die Zulassung der Ausnahme kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nummer 4.4.1.3 gilt entsprechend. Um bei einer Befristung die zugelassenen Ausnahmen aufrecht zu erhalten, muss der Halter der zuständigen Behörde vor Ablauf der Frist die erfolgreiche _ Wiederholung der Verhaltensprüfung nachweisen.

6.5 Die Kennzeichnung von Hunden, die ganz oder teilweise von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht ausgenommen sind, kann allgemein für den Bezirk' der Ordnungsbehörde zugelassen werden. Die Kennzeichnung soll dabei einheitlich durch eine grüne Plakette mit einem Durchmesser von 5 cm, die gut sichtbar am Hund zu befestigen ist, erfolgen. Die Plakette soll mit der Mikrochipnummer des Hundes sowie mit dem Namen und der Anschrift des Halters versehen sein.

6.6 Für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Zulassung einer Ausnahme können bis zum'Inkrafttreten besonderer Gebührentatbestände Verwaltungsgebühren nach Tarifstelle 30.5 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben werden.

7 Zu § 7 (Ordnungsbehördliche Anordnungen)

7.1 § 7 Abs. l und Abs. 3 enthalten spezielle Ermächtigungen zum Erlass von Einzelanordnungen zur Untersagung des Haltens von „gefährlichen Hunden" nach § 2 und von Hunden, die einer der in Anlage l oder 2 aufgeführten Rassen angehören.

Soweit § 7 Abs. l und 3 dazu-ermächtigen, das Halten von Hunden zu untersagen, bedarf es keines Rückgriffs auf § 14 Abs. l OBG. § 14 OBG wird durch § 7 Abs. l und 3 LHV NRW jedoch nicht verdrängt; hierzu wäre der Verordnungsgeber nicht ermächtigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6. 3. 1997, NWVB1. 1997, 431, sowie Beschl. v. 16. 6. 1999, NWVB1. -2000, 307, zu dem § 7 Abs. l LHV NRW teilweise vergleichbaren § 6 der außer Kraft getretenen GefahrHundeVerordnung NW vom 21. September 1994 im Verhältnis zu § 14 OBG und zu Fällen, die eine Untersagung bezüglich der Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde betrafen - nunniehr weitgehend in § 7 LHV NRW geregelt).

Rechtsgrundlage für eine Ordnungsverfügung zur Untersagung des Haltens eines Hundes im

Sinne des § l Abs. l Satz l oder eines vom Anwendungsbereich der LHV NRW nicht erfas-sten Hundes ist dagegen § 14 Abs. l OBG.

Neben der Untersagung können im Einzelfall, gestützt auf § 14 Abs. l OBG, andere Anordnungen zur Abwehr der von Hunden im Sinne von § l Abs. l ausgehenden konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergehen. § 7 Abs. 2 nennt hier beispielhaft die Verhaltenstherapierung, die Unfruchtbarmachung, die Unterbringung in einem Tierheim, die Sicherstellung oder die Einschläferung (vgl. Nr. 7.2).

Gestützt auf § 14 Abs. l OBG kann zur Gefahrenforschung auch angeordnet werden, dass der Halter den Hund dem beamteten Tierarzt zur Begutachtung vorführt.

Die Anordnungen sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält'nismäßig-keit zu treffen.

Bei den Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15ff. OBG- sind zu beachten.

7.1.1 Eine Untersagungsverfügung nach § 7 Abs. l

1. Alternative ist zu erlassen, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt wird. Für den Fall, dass bereits keine Erlaubnis beantragt wird, kann die Untersagungsverfügung auf § 7 Abs. 3 gestützt werden (vgl. Nr. 7.3). Auch in Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist das Halten des Hundes zu untersagen (Rechtsgrundlage: § 14 Abs. l OBG).

7.1.2 Eine Untersagungsverfügung nach § 7 Abs. l

2. Alternative ist zu erlassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Eine auf § 14 Abs. l OBG gestützte, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene und erforderlichenfalls mit sofortiger Ersatzvornahme durchgesetzte Ordnungsverfügung, mit der dem Halter oder einer anderen den Hund führenden Person die Herausgabe des Hundes zum Zwecke der Überprüfung der Ge-1 fährlichkeit auferlegt wird, kann hier als Maßnahme der Gefahrerforschung erforderlich sein. Die Verfügung ist in derartigen Fällen zumindest solange aufrechtzuerhalten, bis der beamtete Tierarzt eine fachliche Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes abgegeben hat (vgl. auch Nr. 2.1 Abs. 3). Bei gefährlich erscheinenden Hunden, die ohne Aufsicht angetroffen werden, kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehende Ordnungsverfügung im Wege des sofortigen Vollzuges angewendet werden (vgl. §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. l Satz 3, 64 Satz 2 VwVG NW).

7.2 § 7 Abs. 2 stellt klar, dass ordnungsbehördliche Anordnungen nach § 7 Abs. l und 3 und § 14 Abs. l OBG auch möglich sind, wenn eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.

Der Erlass einer Untersagungsverfügung soll regelmäßig die Aufhebung der Erlaubnis nach sich ziehen. Bei anderen Anordnungen ist zu prüfen, ob die Erlaubnis zu ändern oder zu ergänzen ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3).

7.3 § 7 Abs. 3 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde, nach pflichtgemäßem Ermessen das Halten des Hundes zu untersagen, wenn der Halter entgegen einer behördlichen Anordnung (vgl. Nr. 4.1.3) die Erlaubnis innerhalb einer gesetzten Frist nicht beantragt hat. Die Untersagungsverfügung soll erlassen werden, wenn der Halter trotz Verlängerung der Frist den Antrag nicht gestellt hat.

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251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

7-4 Besteht die gegenwärtige Gefahr weiterer Beiß-vorfalle, soll der Hund unverzüglich nach § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit §§ 43ff. PolG NRW sichergestellt und in Verwahrung genommen werden. Dabei kann die Gefahr sowohl von dem Hund selbst oder vom Verhalten des Halters bzw. der Aufsichtsperson herrühren.

Die Verwahrung (§ 44 PolG) eines sichergestellten Hundes bei der Polizei oder der zuständigen Ordnungsbehörde ist in der Regel unzweckmäßig. Die Verwahrung soll nach entsprechender Beauftragung in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen. Erforderlichenfalls kommt eine Inanspruchnahme durch Ordnungsverfügung nach § 19 OBG in Betracht.

Um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung noch vorliegen, und zur Vorbereitung von Entscheidungen zur weiteren Verfahrensweise ist der Hund spätestens nach Ablauf von drei Werktagen von einem beamteten Tierarzt zu begutachten.

7.5 Eine Einschläferung des sichergestellten und verwahrten Hundes (§ 45 Abs. 4 PolG) ist als , „ultima ratio" nur zulässig, wenn durch andere Maßnahmen die von dem Hund ausgehende Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier nicht wirksam abgewendet werden kann.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere die Gefährlichkeit des Hundes, ist auf der Grundlage einer Stellungnahme des Tierarztes . beim Veterinäramt zu beurteilen. Die fehlende 9 Erlaubnisfähigkeit oder die Unvermittelbarkeit des Hundes allein rechtfertigen eine Einschläferung nicht. In Fällen, in denen auch in Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen eine Ge-

• fahr durch Haltung oder Betreuung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausgeschlossen werden kann,'kann allerdings in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Vor- ,« aussetzungen für die Anordnung einer Einschlä-

. ferung vorliegen.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann eine Einschläferung eines Hundes auch auf der Grundlage des § 14 Abs. l OBG in Betracht kommen, wenn anders die Abwehr neuer gegenwärtiger Gefahren nicht möglich erscheint.

Die Tötung eines Hundes ist anzuordnen, wenn er einen Menschen getötet hat.

Unberührt bleibt die Zulässigkeit von tierschutzrechtlichen Tötungsanordnungen auf der Grund-

- läge von § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG durch die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständige Veterinärbehörde .(Kreis oder kreisfreie Stadt). Tötungsanordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG können nur dann ergehen, wenn der Hund zuvor dem Halter wegen erheblicher Vernachlässigung oder Verhaltensstörungen fortge-npmmen wurde, der Tierhalter trotz Fristsetzung nicht in der Lage ist, die Mängel abzustellen und . eine Abgabe des Hundes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das • Tier nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen oder Leiden weiterleben könnte.

7.6 Eine Einziehung des Hundes im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ist nicht zulässig, da diese in der LHV NRW nicht angedroht wird (vgl. § 31 Abs. l OBG, ferner § 22 Abs. l ÖWiG).

8 Zu § 8 (Zuständigkeit und Überwachung)

8.1 . Zuständig für die Durchführung der LHV NRW ist die .örtliche Ordnungsbehörde. Im Rahmen der Überwachung stellt sie sicher, dass die Ge- und Verbote der LHV NRW.. befolgt werden, um präventiv weitere Beißvorfälle möglichst zu verhindern. Bei der Planung und Organisation eines Überwachungskonzeptes sollen Risikogesichts-

11

11.1

punkte berücksichtigt werden.; Überwachungsmaßnahmen sollen sich zuerst auf Sachverhalte erstrecken, bei denen das Gefahrenpotential für Beißvorfälle besonders hoch ist.

Folgende Stufurig soll dabei beachtet werden:

Bei gefährlichen Hunden nach § 2 und .Hunden der in Anlage l aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen ist im Allgemeinen von einem hohen Gefahrenpotenzial auszugehen. Hier sollen die Regelungen der LHV NRW unverzüglich und konsequent mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium und durch Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durchgesetzt werden. .

Bei Hunden der in Anlage 2 aufgeführten Rassen wird das Gefahrenpotenzial maßgeblich von der Person des Halters und den Umständen, unter denen das Tier gehalten wird, mitbestimmt.

Ein geringeres Gefährdungspotenzial geht im Allgemeinen von den Hunden nach § l Abs. l Satz l („größere Hunde") aus. Halter und Aufsichtspersonen dieser Hunde sollten bei festgestellten Verstößen in der Regel zunächst auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und über mögliche Folgen bei erneuten Verstößen aufgeklärt werden. Soweit allerdings wiederholt Verstöße festgestellt werden, sind diese durch Verwarnung mit Verwarnungsgeld, in schwerwiegenden Fällen mit Geldbuße zu ahnden; ggf. sind die Regelungen der LHV NRW mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchzusetzen.

Zu § 9 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

Das Ausbilden und Halten der in dieser Bestimmung genannten Hunde ist auch dann vom Geltungsbereich dieser LHV NRW ausgenommen, soweit der amtlich beauftragte Diensthundeführer dies außerhalb des Dienstes in seinem Privatbereich durchführt.

Zu § 10 (Ordnungswidrigkeiten)

§ 10 Abs. l enthält Bußgeldtatbestände, durch die Verstöße gegen einzelne Ge- und Verbote der LHV NRW von der örtlichen Ordnungsbehörde (Absatz 3) mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000 DM (1.022 €) (Absatz 2) geahndet werden können (vgl. § 17 Abs. l ÖWiG).

Bei der Ausübung des ihr nach § 47 Abs. l Satz l ÖWiG zustehenden Ermessens soll die örtliche , Ordnungsbehörde als zuständige Verfolgungsbehörde (§ 31 Abs. 2 OBG) Folgendes berücksichtigen:

Bei bußgeldbewehrten Sachverhalten, die Hunde der Anlage l und „gefährliche Hunde" nach § 2 betreffen, soll in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Bei bußgeldbewehrten Sachverhalten, die Hunde der Anlage 2 oder „größere Hunde" nach § l Abs. l Satz'1 betreffen, soll in der Regel ein Verwarnungsverfahren nach § 56 ÖWiG durchgeführt werden, soweit nicht bereits eine Belehrung Abhilfe verspricht. Im Wiederho- ' lungsfall oder bei Verwirklichung eines anderen Bußgeldtatbestandes des § 10 Abs. l soll gegen den Verantwortlichen in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Zu Sachverhalten mit Blindenführ- und.Behin-dertenbegleithunden vgl. Nummern 3.4.8 und 6.3.4.

Zu § 11 (Verhältnis zu kommunalen Rechtsvorschriften)

In zahlreichen nordrhein-westf älischen Kommunen gelten örtliche ordnungsb.ehördliche Verord^ nungen, die Regelungen zum Halten von Hunden aller Art im Gemeindegebiet enthalten. Soweit diese Vorschriften nicht besonders Hunde im Sinne des § l Abs. l betreffen (generelle Gefahrenvorsorge), behalten sie ihre Geltung auch nach

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

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In-Kraft-Treten der LHV NRW. Dies gilt ebenso für ergänzende Regelungen (z.B. Verunreinigungen durch Hunde). Geht der räumliche Geltungsbereich genereller kommunaler Anleingebote weiter als der in § 3 Abs. 4, gilt die örtliche Verordnung insofern ergänzend.

Es bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind und u. a. die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit dem Anleingebot des § 3 Abs. 4 für Hunde einer bestimmten Größe oder Gewichtsklasse wollte der Verördnungsgeber insoweit lediglich eine landesweit in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht einführen.

11.2 Soweit kommunale Vorschriften speziell Hunde im Sinne des § l Abs. l betreffen und gezielt Regelungen zum Umgang mit solchen Hunden 'enthalten, sind die Vorschriften der LHV NRW abschließend. Insoweit ist z.B. eine kommunale Vorschrift mit Ge- oder Verboten speziell zu bissigen Hunden im Sinne von § 2 unwirksam. Die Regelungen zur Anlein- und Maulkorbpflicht in § 6 Abs. 3 und 4 gehen vergleichbaren Bestimmungen in kommunalen Vorschriften vor. '

12 Zu § 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen)

12.1 In § 12 Abs. 2 werden die folgenden Verordnungsinhalte genannt, die noch nicht zum 6. Juli 2000 inKraft getreten sind.

12.1.1 Zu § 12 Abs. 2 Buchstabe a)

. Die Anzeigepflicht für das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, tritt am 6. Juli 2001 in Kraft.

12.1.2 Zu § 12 Abs. 2 Buchstabe b)

Halter von Hunden, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von

mindestens 20 kg erreicht haben, müssen der zuständigen Behörde ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip ab dem 1. Januar 2002 nachweisen. Für erlaubnispflichtige Hunde der Anlagen l und 2 sowie „gefährliche Hunde" sind der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip bei Beantragung der Erlaubnis nach § 4 nachzuweisen.

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12.1.3 Zu § 12 Abs. 2 Buchstaben c) bis g)

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände

treten

analog zu den oben aufgeführten Pflichten des Hundehalters in Kraft.

12.3 Zu § 12 Abs. 3

Personen, die am 1. Januar 2002 einen Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, drei Jahre lang halten, gelten als sachkundig, sofern es zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Verstößen gekommen ist. Auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 ' Buchstabe a) wird verwiesen.

12.4 Zu § 12 Abs. 4

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der LHV NRW einen Hund nach § 2 Buchstabe a) oder Anlage l halten, müssen für das Halten dieses Hundes kein überwiegendes besonderes Interesse nachweisen.

13 Die Verwaltungsvorschriften zur Gefahrhundeverordnung (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft) vom 9. 8.1995 - H C 7 - 78.01.32 - (MBl. NRW. S. 1406, 1574) gelten nicht mehr. . -

14 Dieser RdErl. ergeht im Benehmen mit dem Innenministerium.