Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes- VV OBG - RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1980 - 43 - 57.04.05 - 8

 

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes- VV OBG - RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1980 - 43 - 57.04.05 - 8

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Ordnungsbehördengesetzes- VV OBG -

RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1980 - 43 - 57.04.05 - 8

Auf Grund des § 50 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 259), - SGV. NW. 2060 - ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern folgende Verwaltungsvorschrift zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des OBG:

(Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Verwaltungsvorschriften.)

1
Aufgaben der Ordnungsbehörden (§ 1)

Zu den Aufgaben der Ordnungsbehörden gehören sowohl die Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr), § l Abs. l (vgl. Nummer 1.11), als auch andere Aufgaben, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragen sind, § l Abs. 3 (vgl. Nummer 1.3). Beide Aufgabenbereiche werden zusammenfassend ordnungsbehördliche Aufgaben genannt.

Neben den Ordnungsbehörden ist auch die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig (§ l des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -). Die Polizei wird aber nur tätig, wenn aus ihrer Sicht die zuständige Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ordnungsbehörde

a) die erforderlichen Befugnisse,
b) die erforderlichen Mittel zur Durchsetzung der Maßnahme - beispielsweise Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges oder Waffen -,
c) die erforderliche Sachkenntnis fehlen oder
d) die Ordnungsbehörde nicht rechtzeitig erreichbar ist.

1.1
Zu Absatz l
1.11
Der Begriff Gefahrenabwehr ist zunächst nur auf den Schutz der Allgemeinheit durch Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezogen. Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Bereich der den Ordnungsbehörden obliegenden Gefahrenabwehr, wenn das zu schützende Recht hinreichend glaubhaft gemacht ist, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und die Gefahr besteht, dass ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird.
1.12
Die Ermächtigung, zur Gefahrenabwehr die notwendigen Maßnahmen zu treffen, ist in § 14 enthalten. Die Befugnis zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen regeln die §§ 26 und 27. Die Ordnungsbehörden haben bei Erlass von Ordnungsverfügungen und von ordnungsbehördlichen Verordnungen nicht nur die Einschränkungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Wesen der Gefahrenabwehr oder anderer ordnungsbehördlicher Aufgaben (§ l Abs. 3; s. Nummer 1.3) ergeben, sondern auch die Grenzen zu beachten, die ihren Befugnissen nach Teil II des Ordnungsbehördengesetzes oder nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1) gesteckt sind.
1.2
Zu Absatz 2
Die Ordnungsbehörden erfüllen ihre Aufgaben in erster Linie nach den Rechtsvorschriften für das jeweilige Sachgebiet und richten sich nur dann und insoweit (subsidiär) nach dem Ordnungsbehördengesetz, als solche besondere Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten. Bevor die Ordnungsbehörden daher tätig werden, haben sie sorgfältig zu prüfen, ob sich die Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben nicht nach einer besonders hierfür erlassenen gesetzlichen Vorschrift regelt.
1.3
Zu Absatz 3
Auch Aufgaben, die materiell nicht Gefahrenabwehr sind, können dadurch zu ordnungsbehördlichen Aufgaben werden, dass sie nach spezialgesetzlichen Regelungen von der zuständigen Behörde als (örtliche, Kreis- oder Landes-) Ordnungsbehörde wahrzunehmen sind („andere Aufgaben" - s. Nummer 1). In diesen Fällen ist bei ihrer Erfüllung das Ordnungsbehördengesetz - subsidiär - anzuwenden.

2
Vollzugshilfe der Polizei (§ 2)

2.1
Die Vollzugshilfe der Polizei beschränkt sich auf Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges. Sie wird nur geleistet, wenn die Ordnungsbehörde nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen kann.
2.2
Für Amtshilfeersuchen gelten die Vorschriften der §§ 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.).

4
Örtliche Zuständigkeit (§ 4)

Von der Möglichkeit einer abweichenden Zuständigkeitserklärung durch die Aufsichtsbehörde ist nur in zwingend gebotenen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Ist eine Zuständigkeitserklärung ergangen, so handelt die Ordnungsbehörde insoweit auch im benachbarten Bezirk als zuständige Behörde.

6
Außerordentliche Zuständigkeit (§ 6)
6.1
Zu Absatz l
6.11
Das Recht, bei Gefahr im Verzug Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde wahrzunehmen, besteht sowohl im Verhältnis der Ordnungsbehörden der höheren Stufe zu denen der unteren Stufe wie auch umgekehrt. Dieses Recht ist im Grundsatz auch im Verhältnis der allgemeinen und der Sonderordnungsbehörden zueinander anzuerkennen. Bei den heutigen Möglichkeiten einer schnellen und direkten Nachrichtenübertragung wird sich jedoch die Notwendigkeit, Befugnisse der an sich zuständigen Behörde im Rahmen der außerordentlichen Zuständigkeit auszuüben, bei einer sofortigen Unterrichtung der zuständigen Behörde in der Regel nicht ergeben. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein rechtzeitiges Eingreifen der allgemein zuständigen Instanz zur Gefahrenabwehr objektiv nicht mehr möglich ist, und wenn ohne sofortiges Eingreifen der an sich unzuständigen Stelle der drohende Schaden tatsächlich entstände.
6.12
Die auf Grund der außerordentlichen Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen sind solche derjenigen Ordnungsbehörde, die sie erlassen hat.
6.13
Gesetzliche Vorschriften, welche außerordentliche Zuständigkeiten dieser Art für allgemeine Ordnungsbehörden oder für Sonderordnungsbehörden enthalten, bleiben auch im Rahmen des Ordnungsbehördengesetzes zu beachten, z. B. § 15 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935 (RGS. NW. S. 5), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 250), - SGV. NW. 2120 -; § 11 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGB1.1 S. 386); § l Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTier SG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754/SGV. NW. 7831).
6.2
Zu Absatz 2
Der Hinweis in Nummer 6.13 gilt auch für die Fälle der sogenannten Nachbarschaftshilfe. Eine Kostenerstattung kann die handelnde Ordnungsbehörde von der für den Bezirk örtlich zuständigen Ordnungsbehörde nicht verlangen (vgl. § 45 Abs. 1).

9
Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreis-Ordnungsbehörden (§ 9)
9.1
Zu Absatz l
Die besonderen Bestimmungen über die Handhabung des Weisungsrechts gem. § 9 gelten nur im Verhältnis der Aufsichtsbehörden gem. § 7 zu den von ihnen beaufsichtigten Körperschaften als örtlichen und Kreis-Ordnungsbehörden. Das Weisungsrecht soll gegenüber den kommunalen Ordnungsbehörden den notwendigen staatlichen Einfluss auf die Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben durch kommunale Behörden sichern. Werden die Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden von staatlichen Behörden wahrgenommen (Bezirksregierungen als Landesordnungsbehörden) oder sind staatliche Behörden als Sonderordnungsbehörden tätig (z. B. Staatliche Gewerbeaufsichtsämter, Bergämter), so erstreckt sich das Weisungsrecht im Rahmen der Fachaufsicht nach § 13 Landesorganisationsgesetz (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - SGV. NW. 2005 - auch auf alle Fragen der Zweckmäßigkeit.
9.2
Zu Absatz 2
9.21
Allgemeine Weisungen, die das Ermessen der Ordnungsbehörden auch hinsichtlich der zweckmäßigen Aufgabenerfüllung binden, sind ihrer Natur nach dazu bestimmt, die Durchführung des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen im Allgemeinen zu regeln. Sie beschränken sich nicht auf die Regelung eines bestimmten Falles, sondern sollen die einheitliche Behandlung des Rechtsstoffes für die Zukunft ganz allgemein sicherstellen. Die Beachtung der zur Durchführung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Weisungen gehört zum gesetzmäßigen Aufgabenvollzug gem. Absatz 1. Bleiben derartige allgemeine Weisungen unbeachtet, so sind ohne weiteres Einzelweisungen nach Absatz l möglich.
9.22
Einer allgemeinen Weisung zur Sicherung des gleichmäßigen Aufgabenvollzugs ist der Vorzug gegenüber einem reglementierenden Eingreifen im Einzelfall zu geben. Lässt sich dieses mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles nicht vermeiden, so ist zu prüfen, ob die Notwendigkeit des Eingriffs auf einem gesetzwidrigen Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde beruht - in diesem Falle kommt Absatz l zur Anwendung - oder ob das mit den gesetzlichen Vorschriften an sich nicht im Widerspruch stehende Verhalten der Ordnungsbehörde nur aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beanstanden ist. Liegt der letztere Fall vor, dann kann eine besondere Weisung auch zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben ergehen, wenn die besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe b gegeben sind. Ein Verhalten der an sich zuständigen Ordnungsbehörde wird insbesondere dann zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet sein, wenn sie gegenüber einer auftretenden Gefahr oder einer Beeinträchtigung sonstiger ordnungsbehördlicher Belange untätig bleibt. Gleiches gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, der Gefahr oder der Beeinträchtigung nur unzureichend, insbesondere mit einem nicht wirksamen Mittel, zu begegnen.
9.4
Zu Absatz 4
9.41
Die Inanspruchnahme des jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten im Einzelfall gestattet der Aufsichtsbehörde eine über die Weisungsbefugnisse nach Absatz l und 2 hinausgehende Einflussnahme auf die Erledigung einer ordnungsbehördlichen Aufgabe. In welchem Umfang die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen; eine Begründung für die Inanspruchnahme braucht nicht gegeben zu werden. Da es sich jedoch um eine Abweichung von dem Normalfall des Vollzugs handelt, wonach der Gemeinde (dem Kreis) die Durchführung der Aufgabe grundsätzlich selbst überlassen und der staatliche Einfluss regelmäßig im Weisungswege sichergestellt werden kann, sollte von der Inanspruchnahme ein möglichst sparsamer Gebrauch gemacht werden. Sie kommt aber dann in Betracht, wenn eine bestimmte Gefahr wegen ihrer Eigenart, Dringlichkeit oder Neigung zur überörtlichen Ausbreitung nur auf dem in der Weisung bezeichneten Weg wirksam abgewehrt werden kann.
9.42
Die Erledigung einer ordnungsbehördlichen Aufgabe verliert durch die Inanspruchnahme des Hauptverwaltungsbeamten im Einzelfall den Charakter einer Pflichtaufgabe nach Weisung und fällt damit in den staatlichen Aufgabenvollzug. Es kann sich hierbei immer nur um eine besondere Weisung nach Absatz l oder nach Absatz 2 Buchstabe b handeln, d. h. um Maßnahmen, die zum Ziele haben, einer bestimmten bezeichneten Gefahr oder Beeinträchtigung ordnungsbehördlicher Belange entgegenzuwirken.
9.43
Auch die Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist, müssen in Form einer aufsichtsbehördlichen Verfügung auf einem konkret bezeichneten Sachgebiet ergehen, brauchen sich jedoch nicht auf die Abwehr einer bestimmten Gefahr im Einzelfall zu beschränken.
9.5
Zu Absatz 5
Der Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen ist in jedem Falle uneingeschränkt in das Ermessen der zuständigen Ordnungsbehörde gestellt. Den Landes- und Kreisordnungsbehörden steht es unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 und 3 frei, jeweils für ihren Bezirk eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.

10
Selbsteintritt (§ 10)

10.1
Auch im ordnungsbehördlichen Bereich darf die höhere Behörde nur ausnahmsweise und unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und Formen in das Verwaltungshandeln der unteren Instanz eingreifen. Ein solches Handeln einer Behörde der höheren Stufe an Stelle der zuständigen unteren Behörde ist im Rahmen des Ordnungsbehördengesetzes allein nach § 6 Abs. l Satz l und nach § 10 Abs. l zulässig. Weitergehende gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
10.2
Die von der Aufsichtsbehörde nach Selbsteintritt getroffenen Maßnahmen sind solche der eintretenden Behörde.


11
Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden (§ 11)

Für das Verhältnis von Sonderaufsicht zur Kommunalaufsicht gilt Folgendes: In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten haben die Sonderaufsichtsbehörden als besondere Aufsichtsbefugnisse das Unterrichtungsrecht (§ 8), das Weisungsrecht (§ 9) und das Selbsteintrittsrecht (§ 10). Die den Kommunalaufsichtsbehörden auch in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten zustehenden allgemeinen Aufsichtsbefugnisse nach §§ 107 - 111 der Gemeindeordnung treten also neben die Aufsichtsbefugnisse der Sonderaufsichtsbehörden, wobei allerdings das Aufsichtsmittel der Ersatzvornahme (§ 109 Abs. 2 der Gemeindeordnung) durch die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde zum Selbsteintritt in der Regel gegenstandslos sein wird. Halten die Sonderaufsichtsbehörden die ihnen zustehenden Aufsichtsmittel nicht für ausreichend, so wenden sie sich an die Kommunalaufsichtsbehörden und ersuchen sie, die weitergehenden Mittel der allgemeinen Aufsicht im ordnungsbehördlichen Interesse einzusetzen. Über den Einsatz dieser Mittel entscheiden die Kommunalaufsichtsbehörden in eigener Verantwortung. Sofern Sonderaufsichts- und Kommunalaufsichtsbehörde zusammenfallen (Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Bezirksregierung), hat eine entsprechende Fühlungnahme zwischen den mit der Wahrnehmung der Sonderaufsicht und der Kommunalaufsicht betrauten Stellen innerhalb der Behörde stattzufinden. Darüber hinaus empfiehlt sich eine Fühlungnahme bereits dann, wenn die mit der Sonderaufsicht betraute Stelle von dem Recht des Selbsteintritts Gebrauch machen will.

13
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden (§ 13)

13.1
Die Ordnungsbehörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften durchzuführen. Hierzu gehören auch Personen, die von den Ordnungsbehörden zur Erfüllung einer begrenzten Vollzugsaufgabe ermächtigt werden und als außerordentliche Organwalter für sie tätig sind. Aus dem behördlichen Ausweis muss der Umfang des übertragenen Aufgabenbereichs hervorgehen. Soweit Vollzugshilfe der Polizei erforderlich ist, vgl. zu
Nummer 2.
13.2
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden die Vorschriften (§ 66 ff.) des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - SGV. NW. 2010 -.  
13.3
Die Dienstkräfte haben auf Anfrage auch die Dienstbehörde zu benennen, an die etwaige Beschwerden zu richten sind.

14
Ordnungsverfügungen - Voraussetzungen des Eingreifens (§ 14)

14.1
Zu Absatz l
Innerhalb des Aufgabenbereichs der Ordnungsbehörden bildet § 14 die Rechtsgrundlage für selbständige Ordnungsverfügungen, d.h. solche, die nicht auf spezielle Bundes- oder Landesgesetze oder Verordnungen (auch ordnungsbehördliche Verordnungen) gestützt werden können.
14.11
Gefahr im Sinne des Absatzes l ist die konkrete Gefahr. Dazu gehört auch die Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger Betrachtung objektiv den Anschein oder den dringenden Verdacht einer Gefahr erweckt.
14.12
Zur Gefahrenabwehr gehört auch die Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn von ihr eine fortwirkende Gefährdung ausgeht. Eine Gefahr in diesem Sinne besteht auch, wenn gegen Rechtsvorschriften, die Gefahrentatbestände regeln, verstoßen oder wenn der Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird.
14.2
Zu Absatz 2
Ist eine ordnungsbehördliche Aufgabe spezialgesetzlich geregelt, so können durch § 14 Abs. l gestützte Ordnungsverfügungen weitergehende Anforderungen nur dann gestellt werden, wenn die gesetzliche Regelung hierzu eine Ermächtigung enthält oder wenn im Einzelfall ein Tatbestand gegeben ist, der von der gesetzlichen Regelung nicht umfasst wird (Grundsatz der Subsidiarität).

15
Verhältnismäßigkeit (§ 15)

15.1
Der von den Ordnungsbehörden zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine der wichtigsten Ausprägungen des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips. Die Ordnungsbehörde hat daher besonders sorgfältig die Vor- und Nachteile des Eingreifens sowie der beabsichtigten Maßnahmen abzuwägen und das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel auszuwählen (s. auch § 21). Das Übermaßverbot bezieht sich auch auf ein zeitliches Übermaß; das ist insbesondere bei Verfügungen mit Dauerwirkung zu beachten.
15.11
Im Einzelnen müssen Maßnahmen geeignet und inhaltlich hinreichend bestimmt sein; dem Adressaten muss erkennbar sein, was ihm abverlangt wird. Das dem Adressaten aufgegebene Tun oder Unterlassen muss tatsächlich und rechtlich zulässig sein. Der Adressat darf nicht zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet werden, das ihm physisch oder psychisch nicht möglich ist. Wirtschaftliches Unvermögen begründet keine Unmöglichkeit in diesem Sinne; allerdings ist hierbei Absatz 2 zu beachten.

16
Ermessen (§ 16)

Die Ordnungsbehörde entscheidet sowohl darüber, ob sie tätig wird, als auch darüber, welche Maßnahmen sie ggf. ergreift. Sie trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, das jede Willkür ausschließt. Nur sachliche, in der Natur der betreffenden Aufgabe liegende Gründe dürfen dafür entscheidend sein, ob die Ordnungsbehörde von einer Maßnahme absieht oder wie sie ggf. tätig wird (s. auch Nummer 1.3). Das pflichtgemäße Ermessen fordert insbesondere auch eine sorgfältige Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels (s. § 15).

17
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (§ 17)

17.1
Zu Absatz l
Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Person unmittelbar durch ihr Verhalten oder ihren Zustand die Gefahr, den Verdacht oder den Anschein einer Gefahr hervorgerufen hat. Ein Unterlassen steht dem Handeln gleich, wenn der Betroffene rechtlich zum Tätigwerden verpflichtet ist. Auch wer durch sein Verhalten eine Situation gewollt herbeigeführt, in der zwangsläufig von Dritten eine Gefahr ausgeht, „verursacht" im Sinne des Absatzes 1. Auf Verschulden oder ein bestimmtes Mindestalter kommt es nicht an.
17.2
Zu Absatz 2
Die Pflicht zur Aufsicht über eine Person kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben.

18
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen (§ 18)

18.1
Zu Absatz l
Wer Eigentümer einer Sache ist, richtet sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 903 ff).
18.2
Zu Absatz 2
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat, unerheblich, ob er dazu berechtigt ist oder nicht (§§ 854 ff BGB).

19
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (§ 19)
19.1
Zu Absatz l
19.11
Eine „gegenwärtige" Gefahr im Sinne der Nummer l liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Gefahr ist „erheblich", wenn sie einem bedeutsamen Rechtsgut (insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, wichtige öffentliche Einrichtungen u. ä.) droht.

19.12
Ein Fall von Nummer 2 ist insbesondere dann gegeben, wenn
a) der Verantwortliche nicht zugegen ist oder
b) wenn eine Verpflichtung des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder die zwangsweise Durchsetzung einer solchen Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet erscheint.
19.13
Eine erhebliche eigene Gefährdung im Sinne der Nummer 4 liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Maßnahme gegen den Nichtverantwortlichen dessen Leben oder Gesundheit gefährdet würden. Eine Gefahr für das Vermögen des Nichtverantwortlichen ist nur dann erheblich, wenn es sich um nicht ersetzbare Vermögensgegenstände handelt oder diese Vermögensgefährdung im Einzelfall außer Verhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht. Ob eine Pflicht höherwertig ist, richtet sich nach den Rechtsgütern, deren Schutz die Pflicht dient.
19.2
Zu Absatz 2
19.21
Es ist in erster Linie Aufgabe der Ordnungsbehörde selbst, mit den von ihr bereitzustellenden persönlichen und sächlichen Mitteln die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Ordnungsbehörde muss hierfür unter Umständen auch einen erheblich verstärkten Einsatz der Mittel in Kauf nehmen, wenn dadurch die Inanspruchnahme des Nichtstörers vermieden werden kann.
19.22
In sachlicher Hinsicht bedeutet die Einschränkung des zulässigen Mittels, dass die getroffene Maßnahme nur so weit gehen darf, als es zur Beseitigung der gerade vorliegenden akuten Gefahr notwendig ist. In zeitlicher Hinsicht hat die Beschränkung zur Folge, dass die Maßnahme nur für einen solchen Zeitraum getroffen werden darf, den die Ordnungsbehörde benötigt, um mit eigenen Kräften Abhilfe zu schaffen.

20
Form der Ordnungsverfügungen (§ 20)

20.1
Zu Absatz l
20.11
Die in § 20 Abs. l Satz l genannten Verfügungen sollen zur Vermeidung von Zweifeln hinsichtlich Form, Inhalt und anwendbarer Rechtsmittel ausdrücklich als „Ordnungsverfügungen" bezeichnet werden.
20.12
Auch wenn Gefahr im Verzüge ist, d. h. bei Erlass einer schriftlichen Ordnungsverfügung das Eingreifen der Ordnungsbehörde zu spät kommen würde, soll stets geprüft werden, ob nicht der Erlass einer bestätigenden schriftlichen Ordnungsverfügung vor allem im Hinblick auf eine sichere Grundlage für den Lauf der Rechtsmittelfrist (§ 20 Abs. 2) zweckmäßig ist. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Angelegenheit auf Grund der mündlichen Verfügung nicht zweifelsfrei als erledigt angesehen werden kann. Ein berechtigtes Interesse an der schriftlichen Bestätigung wird dann fehlen, wenn Rechtsmittel offensichtlich nicht in Betracht kommen und (oder) das Verlangen des Betroffenen unzweifelhaft einen Rechtsmissbrauch darstellt.

23
Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse (§ 23)

23.1
Der Erlaubnisvorbehalt soll der Ordnungsbehörde Gelegenheit zur Prüfung geben, ob ein an sich unter die Handlungs- oder Eigentumsfreiheit fallendes Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder ordnungsbehördliche Belange beeinträchtigt. Auch im Erlaubnisverfahren darf daher nur der Gesichtspunkt maßgebend sein, welche Entscheidung im Hinblick auf eine wirksame Gefahrenabwehr oder die Wahrung sonstiger ordnungsbehördlicher Belange geboten ist. Dies gilt nicht nur für die Entscheidung über die Zurücknahme, sondern bereits für die erstmalige Entscheidung über die beantragte Erlaubnis selbst.
23.2
Der allgemeine Grundsatz, dass bei der Entscheidung über den Antrag auf eine gebundene Erlaubnis nur die Voraussetzungen berücksichtigt werden dürfen, welche die speziellen gesetzlichen Vorschriften hierfür aufgestellt haben, gilt auch für Nebenbestimmungen, das sind Bedingungen, Auflagen, Befristungen, Vorbehalte des Widerrufs und Vorbehalte der nachträglichen Beifügung, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Auch der freien Erlaubnis können Nebenbestimmungen nur beigefügt werden, wenn dies im ordnungsbehördlichen Interesse geboten ist.

25
Ordnungsbehördliche Verordnungen - Allgemeines - (§25)
Werden Verordnungen auf Grund besonderer landesgesetzlicher Ermächtigungen erlassen, so sind die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes über ordnungsbehördliche Verordnungen nur dann anzuwenden, wenn das Gesetz ausdrücklich zum Erlass einer „ordnungsbehördlichen Verordnung" - in früheren Gesetzes von „Polizeiverordnungen" (s. § 47) - ermächtigt. Das gilt jedoch nur insoweit, als das Gesetz selbst nicht abweichende Regelungen enthält. Soweit dagegen Spezialgesetze zum Erlass von allgemeinverbindlichen Anordnungen ermächtigen, die nicht ausdrücklich als ordnungsbehördliche Verordnungen (Polizeiverordnungen) bezeichnet werden, finden gemäß § 38 Buchstabe b lediglich die Vorschriften der §§ 29, 30 (letzterer mit Ausnahme der Nummer 2) und § 33 Anwendung.

27
Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden (§ 27)

27.1
Ordnungsbehördliche Verordnungen sind nur in unabweisbar notwendigen Fällen zu erlassen. Zunächst ist immer zu prüfen, ob bereits einschlägige Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen (einschließlich der ordnungsbehördlichen Verordnungen der höheren Behörden - § 28) vorhanden sind, die den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ausschließen oder überflüssig machen. Sachlich zusammenhängende und miteinander verwandte Gebiete sind in einer ordnungsbehördlichen Verordnung zusammenzufassen. Auf eine bestimmte, sorgfältige und allgemein verständliche Fassung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist besonders zu achten.
27.2
Mit dem kommunalen Satzungsrecht besteht für ordnungsbehördliche Verordnungen der örtlichen und Kreisordnungsbehörden nur hinsichtlich der Beschlussfassung und der Form der Verkündung Übereinstimmung. Die äußere Form richtet sich - sofern nicht bei Spezialermächtigungen abweichende Vorschriften bestehen - ausschließlich nach dem Ordnungsbehördengesetz (s. insbesondere § 30). Hinsichtlich der Verkündung ist § 33 zu beachten: die Form der hiernach notwendigen öffentlichen Bekanntmachung richtet sich nach § 4 der Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - vom 7. April 1981 (GV. NW. S. 224/SGV. NW. 2023). Die Bestimmung, dass die Vertretung für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig ist, lässt die besondere Zuständigkeit des Hauptausschusses (§ 43 Abs. l Satz 2 der Gemeindeordnung) und des Kreisausschusses (§ 34 Abs. 3 Satz l der Kreisordnung) für den Fall der Nichtaufschiebbarkeit sowie die des Bürgermeisters und eines Ratsmitgliedes bzw. des Landrats zusammen mit einem Kreisausschussmitglied in Fällen äußerster Dringlichkeit (§ 43 Abs. l Satz 3 der Gemeindeordnung, § 34 Abs. 3 Satz 2 der Kreisordnung) unberührt. Wegen des Datums der ordnungsbehördlichen Verordnung s. § 30 Nr. 6. Die Ausfertigung und die Verkündung von ordnungsbehördlichen Verordnungen richten sich nach § 33.
27.3
Jede Ordnungsbehörde hat die von ihr erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Inhalt der Verordnung, etwa vorgenommene Änderungen und der Tag des Außer - Kraft - Tretens ersichtlich sind. In dieses Verzeichnis kann jeder Bürger während der Amtsstunden Einsicht nehmen. Das gleiche gilt für die Bezirksregierungen hinsichtlich der von ihnen erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen.

30
Form der ordnungsbehördlichen Verordnungen (§30)

30.1
Die Vorschrift „Im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug [zu] nehmen", auf Grund deren die ordnungsbehördliche Verordnung erlassen ist (Nummer 3), gilt sowohl für diejenigen Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage die §§ 26 oder 27 bilden, als auch für solche, die auf Grund spezieller gesetzlicher Vorschriften als ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen werden (vgl. Nummer 25).
30.2
Bei Verordnungen der Minister oder Bezirksregierungen ist als Datum des Erlasses das Datum der Unterzeichnung durch den Minister oder Regierungspräsidenten anzugeben. Die Ausfertigung von ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen und Kreisordnungsbehörden obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten (s. § 33). Er kann sich hierbei nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts vertreten lassen. Wegen der Ausfertigung s. im übrigen Nummer 33.
30.3
Die Bezugnahme in der Präambel der öffentlich bekannt zumachenden Verordnung auf den Ratsbeschluss und dessen Datum ist nicht vorgeschrieben. § 30 OBG enthält über die äußere Form ordnungsbehördlicher Verordnungen eine abschließende und insoweit von § 2 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung abweichende Regelung. Gleichwohl empfiehlt es sich, in der Präambel auf den Beschluss der Vertretung und dessen Datum hinzuweisen und dabei das in Nr. 33.1 vorgeschlagene Muster zugrunde zu legen.
30.4
Die Behörde, die die Verordnung erlassen hat (Nummer 7), ist wie folgt zu bezeichnen:
Der Fachminister (jeweils genaue Bezeichnung) ohne einen Hinweis auf seine etwaige Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde, z. B. „Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen" oder „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen";
Die Bezirksregierung als Landesordnungsbehörde,
z. B. „Die Bezirksregierung  Köln als Landesordnungsbehörde";
der Kreis, oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde,  
z. B. „Kreis Kleve als Kreisordnungsbehörde", „Stadt Essen als Kreisordnungsbehörde";
die kreisfreie Stadt oder die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde,
z. B. „Stadt Essen als örtliche Ordnungsbehörde", „Gemeinde Herscheid als örtliche Ordnungsbehörde".

Bei der kreisfreien Stadt ist danach zu unterscheiden, ob sie als Kreisordnungsbehörde, örtliche Ordnungsbehörde oder unter Umständen auch in beiderlei Eigenschaft tätig wird.

31
Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen (§ 31)

31.1
Zu Absatz l
31.11
Bei Bußgeldandrohungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen ist zu prüfen, ob nicht der Tatbestand in Bundes- und Landesgesetzen bereits als Straftatbestand geregelt oder mit Geldbuße bedroht ist. Nach § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gelten Bußgeldtatbestände gegenüber Straftatbeständen nur subsidiär.
Notwendigkeit und Ausgestaltung der Bußgeldbewehrung sind im Übrigen entsprechend den „Grundsätzen zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht", veröffentlicht im Bundesanzeiger Nummer 167a vom 7.9.1983, Beilage 42/83, zu prüfen.
31.12
Falls ein Bußgeld bei Zuwiderhandlungen gegen in ordnungsbehördlichen Verordnungen aufgestellte Gebote oder Verbote angedroht ist, stellen Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dar. Die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen richtet sich daher nach jenem Gesetz (§ 2 OWiG).
31.13
In ordnungsbehördlichen Verordnungen kann nur die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände, dagegen nicht die Einziehung der zum Begehen einer Zuwiderhandlung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände angedroht werden.
31.2
Zu Absatz 2
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils für die ordnungsbehördliche Aufgabe selbst zuständige Ordnungsbehörde oder Sonderordnungsbehörde zuständig. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen, soweit es sich nicht um eine nur geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, in Betracht (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
31.3
Zu Absatz 3
Der Hinweis auf die Strafvorschrift soll auch dann aufgenommen werden, wenn auf die Aufnahme einer eigenen Bußgeldvorschrift in die Verordnung nicht verzichtet wird (s. Nummer 31.11).

32
Geltungsdauer (§ 32)

32.1
Zu Absatz l
Bei der Festlegung der Geltungsdauer ist in jedem Falle zu prüfen, ob eine kürzere Geltungsdauer als 20 Jahre angemessen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob es sich um die Regelung von Angelegenheiten handelt, die mehr oder minder im Fluss sind oder hinsichtlich deren bereits genügend Erfahrungen bestehen oder nicht. Der Zeitpunkt für das Außer - Kraft - Treten ist tunlichst auf das Ende eines Vierteljahres festzusetzen.
32.11
Gemäß § 73 Abs. l letzter Satz Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 261), - SGV. NW. 791 - findet § 32 Abs. l Satz 3 Ordnungsbehördengesetz keine Anwendung auf Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsschutzgebieten, die auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen sind, soweit für den Geltungsbereich der Verordnung nicht ein Landschaftsplan oder eine ordnungsbehördliche Verordnung gem. § 45 LG in Kraft getreten ist. Diese Verordnungen bleiben auch über die sonst für ordnungsbehördliche Verordnungen in Betracht kommende Geltungsdauer von 20 Jahren in Kraft.

33
Verkündung (§ 33)
33.1
Die Ausfertigung von ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden wird durch die Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten (s. auch Nr. 30.2) auf der Verordnungsurschrift unter Angabe der Amtsbezeichnung sowie von Ort und Datum der Unterzeichnung vollzogen. Durch sie wird die wörtliche Übereinstimmung der Originalurkunde der Verordnung mit dem von der Vertretung beschlossenen Verordnungstext sowie das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verordnung beurkundet und der Verkündungsbefehl erteilt. Es bedarf daher zur rechtswirksamen Verkündung ordnungsbehördlicher Verordnungen weder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Hauptverwaltungsbeamten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz l BekanntmVO noch einer vom Hauptverwaltungsbeamten unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der BekanntmVO. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Verkündungsbefehl ausdrücklich wie in dem nachfolgenden Muster hervorzuheben:

„Auf Grund des §......................... wird von der Gemeinde (dem Kreis)................................................................ als örtlicher
Kreis-) Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Gemeinde ................................................................
(des Kreistages des Kreises ....................................................)
vom ................................................................... für das Gebiet der
Gemeinde ..................................................................................... (des
Kreises ..............................................................................) folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

(Ort), den ..............................................
(Name) (Amtsbezeichnung)

33.2
An welcher Stelle Satzungen der Gemeinden und Kreise öffentlich bekannt gemacht werden, somit also auch die ordnungsbehördlichen Verordnungen verkündet werden müssen, ergibt sich aus der jeweiligen Hauptsatzung (§ 4 der BekanntmVO).

34
Inkrafttreten (§ 34)

Bei der Berechnung der regelmäßigen Frist von einer Woche seit der Verkündung (§ 34 Satz 1) ist der Verkündungstag nicht mitzuzählen. Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt daher mit dem Beginn des achten Tages nach Ablauf des Tages, an dem das die Verkündung enthaltende Publikationsorgan ausgegeben ist, in Kraft. Zum Beispiel tritt eine am Mittwoch, dem 7. November, im Publikationsorgan verkündete Verordnung am Donnerstag, dem 15. November, 0 Uhr, in Kraft.  

37
Wirkung von Gebietsveränderungen (§ 37)
 
37.2
Zu Absatz 2
Eine Verordnung bleibt immer unberührt, wenn nicht die erlassende Ordnungsbehörde selbst durch die Gebietsänderung betroffen wird. Satz 2 gilt daher für den Fall, dass bei der Neuordnung von Kreisen die Bezirke der örtlichen Ordnungsbehörden und bei der Neuordnung von Regierungsbezirken die Kreise in ihren Grenzen unverändert bleiben. Im ersten Fall bleiben die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, im zweiten Fall die Verordnungen der Kreisordnungsbehörden unverändert bestehen.

45
Kosten (§45)

45.1
Zu Absatz 1
Werden die Ordnungs- und Polizeibehörden in Angelegenheiten tätig, hinsichtlich deren beiderseits eine Zuständigkeit besteht (vgl. Nummer 1), so trägt jede Behörde die Kosten der von ihr selbst eingeleiteten und durchgeführten Maßnahme. Eine Erstattung findet nicht statt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Polizeibehörden eine Aufgabe durchführen, die sie für unaufschiebbar notwendig halten, welche jedoch bei objektiver Beurteilung ebenso gut von den Ordnungsbehörden hätte durchgeführt werden können.
45.2
Zu Absatz 2
Eine Übernahme der Kosten für die Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern durch das Land kommt erst dann in Betracht, wenn die Kosten nicht von anderer Seite zu tragen sind (vgl. § 24 Abs. 6; 6 a Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGB1. I S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1982 (BGB1. I S. 946).

48
Besondere Regelungen über die Zuständigkeit (§ 48)

48.1
Zu Absatz l
48.11
Die Zuständigkeit der Regierungspräsidenten für kirchliche Friedhöfe nach § 3 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 4. August 1924 (PrGS. S. 594) und nach § l der Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Oktober 1924 (PrGS. S. 731) bleiben unberührt.
48.12
Bei der ordnungsbehördlichen Entscheidung sind die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen - RdErl. d. Ministers für  Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21. 8. 1979 (SMB1. NW. 2127) - zu beachten.

48.2
Zu Absatz 2

48.21
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dienen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Verhütung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Ziel ist die Reduzierung des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus als wirksamster Schutz gerade der schwächeren Verkehrsteilnehmer vor schweren Unfallfolgen. Um dies zu erreichen, bedarf es der Verhinderung und Sanktionierung von Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen, der Hauptursache für Unfälle mit schweren Folgen. Eine aktive abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Kommunen entfaltet eine akzeptanzfördernde Wirkung der Maßnahmen. Besondere Bedeutung kommt der Ankündigung von Kontrollen und der Veröffentlichung von Messstellen zu. Hierdurch kann die Wirkung der Maßnahmen erhöht werden.

48.22
Neben der Polizei sind nach § 48 Abs. 2 OBG auch die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf die Überwachung an Gefahrenstellen.

Im fließenden Verkehr bleibt die Zuständigkeit der Polizei zur Ermittlung und Verfolgung von Verkehrsverstößen unberührt. Die Befugnis, Kraftfahrer im fließenden Verkehr zum Zwecke der Verkehrskontrolle anzuhalten, steht nur der Polizei zu.

Zur Sicherung und Umsetzung einer das gesamte Kreisgebiet umfassenden Verkehrskonzeption erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden auch auf das Gebiet der Großen kreisangehörigen Städte; die Einrichtung von Messstellen ist mit den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuvor abzustimmen. Die Kreisordnungsbehörden werden, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, Anregungen der kreisangehörigen Städte, die nicht zu den Großen kreisangehörigen Städten zählen, und Gemeinden auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nachkommen, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht entgegensteht und die Kapazität des Kreises dies zulässt.

48.23
Die Überwachungszuständigkeit für den ruhenden Straßenverkehr umfasst auch die Befugnis zum Abschleppen bzw. Versetzen eines Kraftfahrzeugs aus Gründen der Gefahrenabwehr. Insoweit findet der RdErl. des Innenministers v. 25.6. 1979 (MBl. NRW. S. 1508) „Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei" in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung; eine Bindung an den Mustervertrag besteht nicht.

48.24
Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Anlagen auf Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Straßen im Sinne des § 12 Polizeiorganisationsgesetz NRW bleiben der Polizei vorbehalten. Die Kreisordnungsbehörden sind befugt, stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen einzurichten.

48.25
Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen,

1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden,

2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder

3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.

Das Vorliegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung reicht allein nicht aus, um von einer Gefahrenstelle auszugehen. Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die oben genannten Gründe hinzukommen. Geschwindigkeitsbeschränkte Straßenstrecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wird, weil die Maßnahme gemessen an § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung gerechtfertigt ist und den Vorgaben der „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" (Lärmschutz-Richtlinien - StV; VKBl 2007, Seite 767) in der jeweils gültigen Fassung genügt.

Geschwindigkeitsbeschränkte Strecken sind ferner dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Luftreinhalteplanung nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet wurde.

48.26
Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit sind entsprechend den Sach- und Personalressourcen vorrangig zu gewährleisten. Messstellen sind im Vorfeld mittels geeigneter Medien anzukündigen und zu veröffentlichen. Stationäre Messstellen auf Straßen im Sinne der Nr. 48.24 sind durch eine entsprechende Beschilderung anzukündigen.

Die Messstellen sowie Zeitpunkt und Dauer der Überwachung sind im Benehmen mit der zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Auf Straßen im Sinne der Nummer 48.24 sind die stationären Messstellen im Einvernehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), in der jeweils geltenden Fassung, beliehenen Gesellschaft privaten Rechts und im Einvernehmen mit der Unfallkommission festzulegen. Wird aus Gründen des Lärmschutzes oder der Luftreinhalteplanung eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt, bedarf es keiner Beteiligung der Unfallkommission.

48.27
Die kommunalen Bußgeldstellen führen das gesamte Verfahren in eigener Verantwortung nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch; daneben ist der RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2.11.2010 (MBl. NRW. S. 786) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

48.28
Die zuständigen Bußgeldstellen haben die personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der gesamte Verwaltungsaufwand-einschließlich der erforderlichen Fahrerermittlung- mit eigenen Kräften bewältigt werden kann. Amtshilfeersuchen innerhalb Nordrhein-Westfalens sind an die nach § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes zuständigen kommunalen Bußgeldstellen zu richten; die Inanspruchnahme der Polizei ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken.

Amtshilfeersuchen anderer Behörden, die im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten an die nach § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Bußgeldstellen herangetragen werden, sind von diesen zu erledigen.

48.29
Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Bußgeldstelle festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft, der die Bußgeldstelle angehört. Das gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, sowie für Verwarnungsgelder.

MBl. NRW. 1980 S. 2114, geändert durch RdErl. 11. Juni 1985 (MBl. NRW. 1985 S. 965), 30. März 1990 (MBl. NRW. 1990 S. 490), 12. Juli 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1173), 31. August 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1147), 26. Oktober 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 540), 30. Dezember 2008 (MBl. NRW. 2009 S. 62), 11. Juni 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 204), 25. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 404).