Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes- VV OBG - RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1980 - 43 - 57.04.05 - 8
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes- VV OBG - RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1980 - 43 - 57.04.05 - 8
Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des
Ordnungsbehördengesetzes- VV OBG -
RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1980 - 43 -
57.04.05 - 8
Aufgaben der Ordnungsbehörden (§ 1)
Zu den Aufgaben der Ordnungsbehörden gehören sowohl die
Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht
wird (Gefahrenabwehr), § l Abs. l (vgl. Nummer 1.11), als auch andere Aufgaben,
die ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragen sind, § l Abs. 3 (vgl. Nummer
1.3). Beide Aufgabenbereiche werden zusammenfassend ordnungsbehördliche
Aufgaben genannt.
b) die erforderlichen Mittel zur Durchsetzung der Maßnahme - beispielsweise
Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges oder Waffen -,
c) die erforderliche Sachkenntnis fehlen oder
d) die Ordnungsbehörde nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Zu Absatz l
1.11
Der Begriff Gefahrenabwehr ist zunächst nur auf den Schutz der Allgemeinheit
durch Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezogen. Der Schutz
privater Rechte fällt nur dann in den Bereich der den Ordnungsbehörden
obliegenden Gefahrenabwehr, wenn das zu schützende Recht hinreichend glaubhaft
gemacht ist, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und die
Gefahr besteht, dass ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts
nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird.
1.12
Die Ermächtigung, zur Gefahrenabwehr die notwendigen Maßnahmen zu treffen, ist
in § 14 enthalten. Die Befugnis zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen
regeln die §§ 26 und 27. Die Ordnungsbehörden haben bei Erlass von
Ordnungsverfügungen und von ordnungsbehördlichen Verordnungen nicht nur die
Einschränkungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Wesen der Gefahrenabwehr
oder anderer ordnungsbehördlicher Aufgaben (§ l Abs. 3; s. Nummer 1.3) ergeben,
sondern auch die Grenzen zu beachten, die ihren Befugnissen nach Teil II des Ordnungsbehördengesetzes
oder nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1) gesteckt
sind.
1.2
Zu Absatz 2
Die Ordnungsbehörden erfüllen ihre Aufgaben in erster Linie nach den
Rechtsvorschriften für das jeweilige Sachgebiet und richten sich nur dann und
insoweit (subsidiär) nach dem Ordnungsbehördengesetz, als solche besondere
Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten. Bevor die
Ordnungsbehörden daher tätig werden, haben sie sorgfältig zu prüfen, ob sich
die Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben nicht nach einer besonders
hierfür erlassenen gesetzlichen Vorschrift regelt.
1.3
Zu Absatz 3
Auch Aufgaben, die materiell nicht Gefahrenabwehr sind, können dadurch zu
ordnungsbehördlichen Aufgaben werden, dass sie nach spezialgesetzlichen
Regelungen von der zuständigen Behörde als (örtliche, Kreis- oder Landes-)
Ordnungsbehörde wahrzunehmen sind („andere Aufgaben" - s. Nummer 1). In
diesen Fällen ist bei ihrer Erfüllung das Ordnungsbehördengesetz - subsidiär -
anzuwenden.
2
Vollzugshilfe der Polizei (§ 2)
Die Vollzugshilfe der Polizei beschränkt sich auf Maßnahmen des unmittelbaren
Zwanges. Sie wird nur geleistet, wenn die Ordnungsbehörde nicht über die hierzu
erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise
selbst durchsetzen kann.
2.2
Für Amtshilfeersuchen gelten die Vorschriften der §§ 4 ff des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.).
4
Örtliche Zuständigkeit (§ 4)
6
Außerordentliche Zuständigkeit (§ 6)
Zu Absatz l
6.11
Das Recht, bei Gefahr im Verzug Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde
wahrzunehmen, besteht sowohl im Verhältnis der Ordnungsbehörden der höheren
Stufe zu denen der unteren Stufe wie auch umgekehrt. Dieses Recht ist im
Grundsatz auch im Verhältnis der allgemeinen und der Sonderordnungsbehörden
zueinander anzuerkennen. Bei den heutigen Möglichkeiten einer schnellen und
direkten Nachrichtenübertragung wird sich jedoch die Notwendigkeit, Befugnisse
der an sich zuständigen Behörde im Rahmen der außerordentlichen Zuständigkeit
auszuüben, bei einer sofortigen Unterrichtung der zuständigen Behörde in der
Regel nicht ergeben. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein rechtzeitiges
Eingreifen der allgemein zuständigen Instanz zur Gefahrenabwehr objektiv nicht
mehr möglich ist, und wenn ohne sofortiges Eingreifen der an sich unzuständigen
Stelle der drohende Schaden tatsächlich entstände.
6.12
Die auf Grund der außerordentlichen Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen sind
solche derjenigen Ordnungsbehörde, die sie erlassen hat.
6.13
Gesetzliche Vorschriften, welche außerordentliche Zuständigkeiten dieser Art
für allgemeine Ordnungsbehörden oder für Sonderordnungsbehörden enthalten,
bleiben auch im Rahmen des Ordnungsbehördengesetzes zu beachten, z. B. § 15
Abs. 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935 (RGS. NW. S. 5),
geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 250), - SGV. NW. 2120 -;
§ 11 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
März 1980 (BGB1.1 S. 386); § l Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz (AGTier SG-NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 754/SGV. NW. 7831).
6.2
Zu Absatz 2
Der Hinweis in Nummer 6.13 gilt auch für die Fälle der sogenannten
Nachbarschaftshilfe. Eine Kostenerstattung kann die handelnde Ordnungsbehörde
von der für den Bezirk örtlich zuständigen Ordnungsbehörde nicht verlangen
(vgl. § 45 Abs. 1).
9
Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreis-Ordnungsbehörden (§ 9)
Zu Absatz l
Die besonderen Bestimmungen über die Handhabung des Weisungsrechts gem. § 9
gelten nur im Verhältnis der Aufsichtsbehörden gem. § 7 zu den von ihnen
beaufsichtigten Körperschaften als örtlichen und Kreis-Ordnungsbehörden. Das
Weisungsrecht soll gegenüber den kommunalen Ordnungsbehörden den notwendigen
staatlichen Einfluss auf die Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben durch
kommunale Behörden sichern. Werden die Aufgaben der allgemeinen
Ordnungsbehörden von staatlichen Behörden wahrgenommen (Bezirksregierungen als
Landesordnungsbehörden) oder sind staatliche Behörden als
Sonderordnungsbehörden tätig (z. B. Staatliche Gewerbeaufsichtsämter,
Bergämter), so erstreckt sich das Weisungsrecht im Rahmen der Fachaufsicht nach
§ 13 Landesorganisationsgesetz (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - SGV. NW.
2005 - auch auf alle Fragen der Zweckmäßigkeit.
9.2
Zu Absatz 2
9.21
Allgemeine Weisungen, die das Ermessen der Ordnungsbehörden auch hinsichtlich
der zweckmäßigen Aufgabenerfüllung binden, sind ihrer Natur nach dazu bestimmt,
die Durchführung des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen im Allgemeinen zu
regeln. Sie beschränken sich nicht auf die Regelung eines bestimmten Falles,
sondern sollen die einheitliche Behandlung des Rechtsstoffes für die Zukunft
ganz allgemein sicherstellen. Die Beachtung der zur Durchführung des Gesetzes
erlassenen allgemeinen Weisungen gehört zum gesetzmäßigen Aufgabenvollzug gem.
Absatz 1. Bleiben derartige allgemeine Weisungen unbeachtet, so sind ohne
weiteres Einzelweisungen nach Absatz l möglich.
9.22
Einer allgemeinen Weisung zur Sicherung des gleichmäßigen Aufgabenvollzugs ist
der Vorzug gegenüber einem reglementierenden Eingreifen im Einzelfall zu geben.
Lässt sich dieses mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles nicht
vermeiden, so ist zu prüfen, ob die Notwendigkeit des Eingriffs auf einem
gesetzwidrigen Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde beruht - in diesem
Falle kommt Absatz l zur Anwendung - oder ob das mit den gesetzlichen
Vorschriften an sich nicht im Widerspruch stehende Verhalten der
Ordnungsbehörde nur aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beanstanden ist. Liegt der
letztere Fall vor, dann kann eine besondere Weisung auch zur zweckmäßigen
Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben ergehen, wenn die besonderen
Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe b gegeben sind. Ein Verhalten der an
sich zuständigen Ordnungsbehörde wird insbesondere dann zur Erledigung
ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet sein, wenn sie gegenüber einer
auftretenden Gefahr oder einer Beeinträchtigung sonstiger ordnungsbehördlicher
Belange untätig bleibt. Gleiches gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, der
Gefahr oder der Beeinträchtigung nur unzureichend, insbesondere mit einem nicht
wirksamen Mittel, zu begegnen.
9.4
Zu Absatz 4
9.41
Die Inanspruchnahme des jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten im Einzelfall
gestattet der Aufsichtsbehörde eine über die Weisungsbefugnisse nach Absatz l
und 2 hinausgehende Einflussnahme auf die Erledigung einer ordnungsbehördlichen
Aufgabe. In welchem Umfang die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch
macht, steht in ihrem Ermessen; eine Begründung für die Inanspruchnahme braucht
nicht gegeben zu werden. Da es sich jedoch um eine Abweichung von dem
Normalfall des Vollzugs handelt, wonach der Gemeinde (dem Kreis) die
Durchführung der Aufgabe grundsätzlich selbst überlassen und der staatliche
Einfluss regelmäßig im Weisungswege sichergestellt werden kann, sollte von der
Inanspruchnahme ein möglichst sparsamer Gebrauch gemacht werden. Sie kommt aber
dann in Betracht, wenn eine bestimmte Gefahr wegen ihrer Eigenart, Dringlichkeit
oder Neigung zur überörtlichen Ausbreitung nur auf dem in der Weisung
bezeichneten Weg wirksam abgewehrt werden kann.
9.42
Die Erledigung einer ordnungsbehördlichen Aufgabe verliert durch die
Inanspruchnahme des Hauptverwaltungsbeamten im Einzelfall den Charakter einer
Pflichtaufgabe nach Weisung und fällt damit in den staatlichen Aufgabenvollzug.
Es kann sich hierbei immer nur um eine besondere Weisung nach Absatz l oder
nach Absatz 2 Buchstabe b handeln, d. h. um Maßnahmen, die zum Ziele haben,
einer bestimmten bezeichneten Gefahr oder Beeinträchtigung ordnungsbehördlicher
Belange entgegenzuwirken.
9.43
Auch die Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit
erforderlich ist, müssen in Form einer aufsichtsbehördlichen Verfügung auf einem
konkret bezeichneten Sachgebiet ergehen, brauchen sich jedoch nicht auf die
Abwehr einer bestimmten Gefahr im Einzelfall zu beschränken.
9.5
Zu Absatz 5
Der Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen ist in jedem Falle
uneingeschränkt in das Ermessen der zuständigen Ordnungsbehörde gestellt. Den
Landes- und Kreisordnungsbehörden steht es unter den Voraussetzungen des § 27
Abs. 2 und 3 frei, jeweils für ihren Bezirk eine ordnungsbehördliche Verordnung
zu erlassen.
10
Selbsteintritt (§ 10)
Auch im ordnungsbehördlichen Bereich darf die höhere Behörde nur ausnahmsweise
und unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und Formen in
das Verwaltungshandeln der unteren Instanz eingreifen. Ein solches Handeln
einer Behörde der höheren Stufe an Stelle der zuständigen unteren Behörde ist
im Rahmen des Ordnungsbehördengesetzes allein nach § 6 Abs. l Satz l und nach §
10 Abs. l zulässig. Weitergehende gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
10.2
Die von der Aufsichtsbehörde nach Selbsteintritt getroffenen Maßnahmen sind
solche der eintretenden Behörde.
Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden (§ 11)
13
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden (§ 13)
Die Ordnungsbehörden haben die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften
durchzuführen. Hierzu gehören auch Personen, die von den Ordnungsbehörden zur
Erfüllung einer begrenzten Vollzugsaufgabe ermächtigt werden und als
außerordentliche Organwalter für sie tätig sind. Aus
dem behördlichen Ausweis muss der Umfang des übertragenen Aufgabenbereichs
hervorgehen. Soweit Vollzugshilfe der Polizei erforderlich ist, vgl. zu
Nummer 2.
13.2
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten für die Dienstkräfte der
Ordnungsbehörden die Vorschriften (§ 66 ff.) des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510), geändert durch
Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - SGV. NW. 2010 -.
13.3
Die Dienstkräfte haben auf Anfrage auch die Dienstbehörde zu benennen, an die
etwaige Beschwerden zu richten sind.
14
Ordnungsverfügungen - Voraussetzungen des Eingreifens (§ 14)
Zu Absatz l
Innerhalb des Aufgabenbereichs der Ordnungsbehörden bildet § 14 die
Rechtsgrundlage für selbständige Ordnungsverfügungen, d.h. solche, die nicht
auf spezielle Bundes- oder Landesgesetze oder Verordnungen (auch
ordnungsbehördliche Verordnungen) gestützt werden können.
14.11
Gefahr im Sinne des Absatzes l ist die konkrete Gefahr. Dazu gehört auch die Anscheinsgefahr,
also eine Sachlage, die bei verständiger Betrachtung objektiv den Anschein oder
den dringenden Verdacht einer Gefahr erweckt.
14.12
Zur Gefahrenabwehr gehört auch die Beseitigung einer bereits eingetretenen
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn von ihr eine
fortwirkende Gefährdung ausgeht. Eine Gefahr in diesem Sinne besteht auch, wenn
gegen Rechtsvorschriften, die Gefahrentatbestände regeln, verstoßen oder wenn
der Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird.
14.2
Zu Absatz 2
Ist eine ordnungsbehördliche Aufgabe spezialgesetzlich geregelt, so können
durch § 14 Abs. l gestützte Ordnungsverfügungen weitergehende Anforderungen nur
dann gestellt werden, wenn die gesetzliche Regelung hierzu eine Ermächtigung
enthält oder wenn im Einzelfall ein Tatbestand gegeben ist, der von der
gesetzlichen Regelung nicht umfasst wird (Grundsatz der Subsidiarität).
15
Verhältnismäßigkeit (§ 15)
Der von den Ordnungsbehörden zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ist eine der wichtigsten Ausprägungen des im Grundgesetz verankerten
Rechtsstaatsprinzips. Die Ordnungsbehörde hat daher besonders sorgfältig die
Vor- und Nachteile des Eingreifens sowie der beabsichtigten Maßnahmen abzuwägen
und das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende
Mittel auszuwählen (s. auch § 21). Das Übermaßverbot bezieht sich auch auf ein
zeitliches Übermaß; das ist insbesondere bei Verfügungen mit Dauerwirkung zu
beachten.
15.11
Im Einzelnen müssen Maßnahmen geeignet und inhaltlich hinreichend bestimmt
sein; dem Adressaten muss erkennbar sein, was ihm abverlangt wird. Das dem
Adressaten aufgegebene Tun oder Unterlassen muss tatsächlich und rechtlich
zulässig sein. Der Adressat darf nicht zu einem Tun oder Unterlassen
verpflichtet werden, das ihm physisch oder psychisch nicht möglich ist.
Wirtschaftliches Unvermögen begründet keine Unmöglichkeit in diesem Sinne;
allerdings ist hierbei Absatz 2 zu beachten.
16
Ermessen (§ 16)
17
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (§ 17)
Zu Absatz l
Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Person unmittelbar durch ihr Verhalten
oder ihren Zustand die Gefahr, den Verdacht oder den Anschein einer Gefahr
hervorgerufen hat. Ein Unterlassen steht dem Handeln gleich, wenn der
Betroffene rechtlich zum Tätigwerden verpflichtet ist. Auch wer durch sein
Verhalten eine Situation gewollt herbeigeführt, in der zwangsläufig von Dritten
eine Gefahr ausgeht, „verursacht" im Sinne des Absatzes 1. Auf Verschulden
oder ein bestimmtes Mindestalter kommt es nicht an.
17.2
Zu Absatz 2
Die Pflicht zur Aufsicht über eine Person kann sich aus Gesetz oder Vertrag
ergeben.
18
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen (§ 18)
Zu Absatz l
Wer Eigentümer einer Sache ist, richtet sich nach den Vorschriften des BGB (§§
903 ff).
18.2
Zu Absatz 2
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der die tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat, unerheblich, ob er dazu berechtigt
ist oder nicht (§§ 854 ff BGB).
19
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (§ 19)
Zu Absatz l
19.11
Eine „gegenwärtige" Gefahr im Sinne der Nummer l liegt vor, wenn die
Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese
Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Gefahr ist „erheblich", wenn sie einem
bedeutsamen Rechtsgut (insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit
der Person, wichtige öffentliche Einrichtungen u. ä.) droht.
Ein Fall von Nummer 2 ist insbesondere dann gegeben, wenn
a) der Verantwortliche nicht zugegen ist oder
b) wenn eine Verpflichtung des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig
möglich ist oder die zwangsweise Durchsetzung einer solchen Maßnahme nicht oder
nicht rechtzeitig gewährleistet erscheint.
19.13
Eine erhebliche eigene Gefährdung im Sinne der Nummer 4 liegt insbesondere dann
vor, wenn durch die Maßnahme gegen den Nichtverantwortlichen dessen Leben oder
Gesundheit gefährdet würden. Eine Gefahr für das Vermögen des
Nichtverantwortlichen ist nur dann erheblich, wenn es sich um nicht ersetzbare
Vermögensgegenstände handelt oder diese Vermögensgefährdung im Einzelfall außer
Verhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht. Ob eine Pflicht höherwertig ist,
richtet sich nach den Rechtsgütern, deren Schutz die Pflicht dient.
19.2
Zu Absatz 2
19.21
Es ist in erster Linie Aufgabe der Ordnungsbehörde selbst, mit den von ihr
bereitzustellenden persönlichen und sächlichen Mitteln die zur Abwehr der
Gefahr notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Ordnungsbehörde muss hierfür unter
Umständen auch einen erheblich verstärkten Einsatz der Mittel in Kauf nehmen,
wenn dadurch die Inanspruchnahme des Nichtstörers vermieden werden kann.
19.22
In sachlicher Hinsicht bedeutet die Einschränkung des zulässigen Mittels, dass
die getroffene Maßnahme nur so weit gehen darf, als es zur Beseitigung der
gerade vorliegenden akuten Gefahr notwendig ist. In zeitlicher Hinsicht hat die
Beschränkung zur Folge, dass die Maßnahme nur für einen solchen Zeitraum
getroffen werden darf, den die Ordnungsbehörde
benötigt, um mit eigenen Kräften Abhilfe zu schaffen.
20
Form der Ordnungsverfügungen (§ 20)
20.1
Zu Absatz l
20.11
Die in § 20 Abs. l Satz l genannten Verfügungen sollen zur Vermeidung von
Zweifeln hinsichtlich Form, Inhalt und anwendbarer Rechtsmittel ausdrücklich
als „Ordnungsverfügungen" bezeichnet werden.
20.12
Auch wenn Gefahr im Verzüge ist, d. h. bei Erlass
einer schriftlichen Ordnungsverfügung das Eingreifen der Ordnungsbehörde zu
spät kommen würde, soll stets geprüft werden, ob nicht der Erlass einer
bestätigenden schriftlichen Ordnungsverfügung vor allem im Hinblick auf eine
sichere Grundlage für den Lauf der Rechtsmittelfrist (§ 20 Abs. 2) zweckmäßig
ist. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Angelegenheit auf
Grund der mündlichen Verfügung nicht zweifelsfrei als erledigt angesehen werden
kann. Ein berechtigtes Interesse an der schriftlichen Bestätigung wird dann
fehlen, wenn Rechtsmittel offensichtlich nicht in Betracht kommen und (oder)
das Verlangen des Betroffenen unzweifelhaft einen Rechtsmissbrauch darstellt.
23
Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse (§ 23)
23.1
Der Erlaubnisvorbehalt soll der Ordnungsbehörde Gelegenheit zur Prüfung geben,
ob ein an sich unter die Handlungs- oder Eigentumsfreiheit fallendes Verhalten
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder ordnungsbehördliche
Belange beeinträchtigt. Auch im Erlaubnisverfahren darf daher nur der
Gesichtspunkt maßgebend sein, welche Entscheidung im Hinblick auf eine wirksame
Gefahrenabwehr oder die Wahrung sonstiger ordnungsbehördlicher Belange geboten
ist. Dies gilt nicht nur für die Entscheidung über die Zurücknahme, sondern
bereits für die erstmalige Entscheidung über die beantragte Erlaubnis selbst.
23.2
Der allgemeine Grundsatz, dass bei der Entscheidung über den Antrag auf eine
gebundene Erlaubnis nur die Voraussetzungen berücksichtigt werden dürfen,
welche die speziellen gesetzlichen Vorschriften hierfür aufgestellt haben, gilt
auch für Nebenbestimmungen, das sind Bedingungen, Auflagen, Befristungen,
Vorbehalte des Widerrufs und Vorbehalte der nachträglichen Beifügung, Änderung
oder Ergänzung einer Auflage. Auch der freien Erlaubnis können
Nebenbestimmungen nur beigefügt werden, wenn dies im ordnungsbehördlichen
Interesse geboten ist.
25
Ordnungsbehördliche Verordnungen - Allgemeines - (§25)
27
Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden (§ 27)
Ordnungsbehördliche Verordnungen sind nur in unabweisbar notwendigen Fällen zu
erlassen. Zunächst ist immer zu prüfen, ob bereits einschlägige Bestimmungen in
Gesetzen oder Verordnungen (einschließlich der ordnungsbehördlichen
Verordnungen der höheren Behörden - § 28) vorhanden sind, die den Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung ausschließen oder überflüssig machen. Sachlich
zusammenhängende und miteinander verwandte Gebiete sind in einer
ordnungsbehördlichen Verordnung zusammenzufassen. Auf eine bestimmte,
sorgfältige und allgemein verständliche Fassung der ordnungsbehördlichen
Verordnung ist besonders zu achten.
27.2
Mit dem kommunalen Satzungsrecht besteht für ordnungsbehördliche Verordnungen
der örtlichen und Kreisordnungsbehörden nur hinsichtlich der Beschlussfassung
und der Form der Verkündung Übereinstimmung. Die äußere Form richtet sich -
sofern nicht bei Spezialermächtigungen abweichende Vorschriften bestehen -
ausschließlich nach dem Ordnungsbehördengesetz (s. insbesondere § 30). Hinsichtlich
der Verkündung ist § 33 zu beachten: die Form der hiernach notwendigen
öffentlichen Bekanntmachung richtet sich nach § 4 der Bekanntmachungsverordnung
- BekanntmVO - vom 7. April 1981 (GV. NW. S. 224/SGV. NW. 2023). Die Bestimmung, dass die Vertretung für den Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig ist, lässt die besondere
Zuständigkeit des Hauptausschusses (§ 43 Abs. l Satz 2 der Gemeindeordnung) und
des Kreisausschusses (§ 34 Abs. 3 Satz l der Kreisordnung) für den Fall der Nichtaufschiebbarkeit sowie die des Bürgermeisters und
eines Ratsmitgliedes bzw. des Landrats zusammen mit einem
Kreisausschussmitglied in Fällen äußerster Dringlichkeit (§ 43 Abs. l Satz 3
der Gemeindeordnung, § 34 Abs. 3 Satz 2 der Kreisordnung) unberührt. Wegen des Datums
der ordnungsbehördlichen Verordnung s. § 30 Nr. 6. Die Ausfertigung und die
Verkündung von ordnungsbehördlichen Verordnungen richten sich nach § 33.
27.3
Jede Ordnungsbehörde hat die von ihr erlassenen ordnungsbehördlichen
Verordnungen in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Inhalt der Verordnung,
etwa vorgenommene Änderungen und der Tag des Außer - Kraft - Tretens
ersichtlich sind. In dieses Verzeichnis kann jeder Bürger während der
Amtsstunden Einsicht nehmen. Das gleiche gilt für die Bezirksregierungen
hinsichtlich der von ihnen erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen.
30
Form der ordnungsbehördlichen Verordnungen (§30)
30.1
Die Vorschrift „Im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug [zu]
nehmen", auf Grund deren die ordnungsbehördliche Verordnung erlassen ist
(Nummer 3), gilt sowohl für diejenigen Verordnungen, deren
Ermächtigungsgrundlage die §§ 26 oder 27 bilden, als auch für solche, die auf
Grund spezieller gesetzlicher Vorschriften als ordnungsbehördliche Verordnungen
erlassen werden (vgl. Nummer 25).
30.2
Bei Verordnungen der Minister oder Bezirksregierungen ist als Datum des
Erlasses das Datum der Unterzeichnung durch den Minister oder
Regierungspräsidenten anzugeben. Die Ausfertigung von ordnungsbehördlichen
Verordnungen der örtlichen und Kreisordnungsbehörden obliegt dem
Hauptverwaltungsbeamten (s. § 33). Er kann sich hierbei nach den Vorschriften
des Kommunalverfassungsrechts vertreten lassen. Wegen der Ausfertigung s. im
übrigen Nummer 33.
30.3
Die Bezugnahme in der Präambel der öffentlich bekannt zumachenden Verordnung
auf den Ratsbeschluss und dessen Datum ist nicht vorgeschrieben. § 30 OBG
enthält über die äußere Form ordnungsbehördlicher Verordnungen eine
abschließende und insoweit von § 2 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung
abweichende Regelung. Gleichwohl empfiehlt es sich, in der Präambel auf den
Beschluss der Vertretung und dessen Datum hinzuweisen und dabei das in Nr. 33.1
vorgeschlagene Muster zugrunde zu legen.
30.4
Die Behörde, die die Verordnung erlassen hat (Nummer 7), ist wie folgt zu
bezeichnen:
Der Fachminister (jeweils genaue Bezeichnung) ohne einen Hinweis auf seine
etwaige Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde, z. B. „Das Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen" oder „Das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen";
Die Bezirksregierung als Landesordnungsbehörde,
z. B. „Die Bezirksregierung Köln als Landesordnungsbehörde";
der Kreis, oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde,
z. B. „Kreis Kleve als Kreisordnungsbehörde", „Stadt Essen als
Kreisordnungsbehörde";
die kreisfreie Stadt oder die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde,
z. B. „Stadt Essen als örtliche Ordnungsbehörde", „Gemeinde Herscheid als örtliche Ordnungsbehörde".
31
Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen (§ 31)
Zu Absatz l
31.11
Bei Bußgeldandrohungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen ist zu prüfen, ob
nicht der Tatbestand in Bundes- und Landesgesetzen bereits als Straftatbestand
geregelt oder mit Geldbuße bedroht ist. Nach § 21 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gelten Bußgeldtatbestände gegenüber
Straftatbeständen nur subsidiär.
Notwendigkeit und Ausgestaltung der Bußgeldbewehrung sind im Übrigen
entsprechend den „Grundsätzen zur Ausgestaltung von Straf- und
Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht", veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nummer 167a vom 7.9.1983, Beilage 42/83, zu prüfen.
31.12
Falls ein Bußgeld bei Zuwiderhandlungen gegen in ordnungsbehördlichen
Verordnungen aufgestellte Gebote oder Verbote angedroht ist, stellen Zuwiderhandlungen
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dar. Die
Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche
Verordnungen richtet sich daher nach jenem Gesetz (§ 2 OWiG).
31.13
In ordnungsbehördlichen Verordnungen kann nur die Einziehung der durch die
Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände, dagegen nicht die
Einziehung der zum Begehen einer Zuwiderhandlung gebrauchten oder dazu
bestimmten Gegenstände angedroht werden.
31.2
Zu Absatz 2
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils für die
ordnungsbehördliche Aufgabe selbst zuständige Ordnungsbehörde oder
Sonderordnungsbehörde zuständig. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind
die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft;
auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen, soweit es sich nicht
um eine nur geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, in Betracht (§ 17 Abs. 3
OWiG). Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß
hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
31.3
Zu Absatz 3
Der Hinweis auf die Strafvorschrift soll auch dann aufgenommen werden, wenn auf
die Aufnahme einer eigenen Bußgeldvorschrift in die Verordnung nicht verzichtet
wird (s. Nummer 31.11).
32
Geltungsdauer (§ 32)
Zu Absatz l
Bei der Festlegung der Geltungsdauer ist in jedem Falle zu prüfen, ob eine
kürzere Geltungsdauer als 20 Jahre angemessen ist. Hierbei ist zu
berücksichtigen, ob es sich um die Regelung von Angelegenheiten handelt, die
mehr oder minder im Fluss sind oder hinsichtlich deren bereits genügend
Erfahrungen bestehen oder nicht. Der Zeitpunkt für das Außer - Kraft - Treten
ist tunlichst auf das Ende eines Vierteljahres festzusetzen.
32.11
Gemäß § 73 Abs. l letzter Satz Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 261), - SGV. NW. 791 - findet § 32 Abs. l
Satz 3 Ordnungsbehördengesetz keine Anwendung auf Verordnungen über die
Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und
Landschaftsschutzgebieten, die auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes
erlassen sind, soweit für den Geltungsbereich der Verordnung nicht ein
Landschaftsplan oder eine ordnungsbehördliche Verordnung gem. § 45 LG in Kraft
getreten ist. Diese Verordnungen bleiben auch über die sonst für
ordnungsbehördliche Verordnungen in Betracht kommende Geltungsdauer von 20
Jahren in Kraft.
33
Verkündung (§ 33)
Die Ausfertigung von ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen und der
Kreisordnungsbehörden wird durch die Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten
(s. auch Nr. 30.2) auf der Verordnungsurschrift unter Angabe der
Amtsbezeichnung sowie von Ort und Datum der Unterzeichnung vollzogen. Durch sie
wird die wörtliche Übereinstimmung der Originalurkunde der Verordnung mit dem
von der Vertretung beschlossenen Verordnungstext sowie das ordnungsgemäße
Zustandekommen der Verordnung beurkundet und der Verkündungsbefehl erteilt. Es
bedarf daher zur rechtswirksamen Verkündung ordnungsbehördlicher Verordnungen
weder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den
Hauptverwaltungsbeamten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz l BekanntmVO
noch einer vom Hauptverwaltungsbeamten unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung
in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der BekanntmVO. Gleichwohl empfiehlt es sich, den
Verkündungsbefehl ausdrücklich wie in dem nachfolgenden Muster hervorzuheben:
Kreis-) Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Gemeinde
................................................................
(des Kreistages des Kreises
....................................................)
vom ................................................................... für das
Gebiet der
Gemeinde
.....................................................................................
(des
Kreises
..............................................................................)
folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
(Name) (Amtsbezeichnung)
An welcher Stelle Satzungen der Gemeinden und Kreise öffentlich bekannt gemacht
werden, somit also auch die ordnungsbehördlichen Verordnungen verkündet werden
müssen, ergibt sich aus der jeweiligen Hauptsatzung (§ 4 der BekanntmVO).
34
Inkrafttreten (§ 34)
37
Wirkung von Gebietsveränderungen (§ 37)
37.2
Zu Absatz 2
Eine Verordnung bleibt immer unberührt, wenn nicht die erlassende
Ordnungsbehörde selbst durch die Gebietsänderung betroffen wird. Satz 2 gilt
daher für den Fall, dass bei der Neuordnung von Kreisen die Bezirke der
örtlichen Ordnungsbehörden und bei der Neuordnung von Regierungsbezirken die
Kreise in ihren Grenzen unverändert bleiben. Im ersten Fall bleiben die
Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, im zweiten Fall die Verordnungen
der Kreisordnungsbehörden unverändert bestehen.
45
Kosten (§45)
45.1
Zu Absatz 1
Werden die Ordnungs- und Polizeibehörden in Angelegenheiten tätig, hinsichtlich
deren beiderseits eine Zuständigkeit besteht (vgl. Nummer 1), so trägt jede
Behörde die Kosten der von ihr selbst eingeleiteten und durchgeführten
Maßnahme. Eine Erstattung findet nicht statt. Dies gilt insbesondere auch für
den Fall, dass die Polizeibehörden eine Aufgabe durchführen, die sie für
unaufschiebbar notwendig halten, welche jedoch bei objektiver Beurteilung
ebenso gut von den Ordnungsbehörden hätte durchgeführt werden können.
45.2
Zu Absatz 2
Eine Übernahme der Kosten für die Abschiebung und Zurückschiebung von
Ausländern durch das Land kommt erst dann in Betracht, wenn die Kosten nicht
von anderer Seite zu tragen sind (vgl. § 24 Abs. 6; 6 a Ausländergesetz vom 28.
April 1965 (BGB1. I S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1982
(BGB1. I S. 946).
48
Besondere Regelungen über die Zuständigkeit (§ 48)
Zu Absatz l
48.11
Die Zuständigkeit der Regierungspräsidenten für kirchliche Friedhöfe nach § 3
der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes betreffend die
Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 4. August 1924 (PrGS. S. 594) und nach § l der Verordnung über die Ausübung
der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom
24. Oktober 1924 (PrGS. S. 731) bleiben unberührt.
48.12
Bei der ordnungsbehördlichen Entscheidung sind die Hygiene-Richtlinien für die
Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen - RdErl.
d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 21. 8. 1979 (SMB1. NW. 2127) - zu beachten.
48.2
Zu Absatz 2
48.21
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dienen der Verkehrssicherheit,
insbesondere der Verhütung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Ziel ist
die Reduzierung des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus als wirksamster Schutz
gerade der schwächeren Verkehrsteilnehmer vor schweren Unfallfolgen. Um dies zu
erreichen, bedarf es der Verhinderung und Sanktionierung von Verstößen gegen
Geschwindigkeitsbeschränkungen, der Hauptursache für Unfälle mit schweren Folgen.
Eine aktive abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Kommunen
entfaltet eine akzeptanzfördernde Wirkung der Maßnahmen. Besondere Bedeutung
kommt der Ankündigung von Kontrollen und der Veröffentlichung von Messstellen
zu. Hierdurch kann die Wirkung der Maßnahmen erhöht werden.
48.22
Neben der Polizei sind nach § 48 Abs. 2 OBG auch die Kreisordnungsbehörden und
die Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung
zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen
zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf die Überwachung an
Gefahrenstellen.
Im fließenden Verkehr bleibt die Zuständigkeit der Polizei zur Ermittlung und Verfolgung von Verkehrsverstößen unberührt. Die Befugnis, Kraftfahrer im fließenden Verkehr zum Zwecke der Verkehrskontrolle anzuhalten, steht nur der Polizei zu.
Zur Sicherung und Umsetzung einer das gesamte Kreisgebiet umfassenden Verkehrskonzeption erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden auch auf das Gebiet der Großen kreisangehörigen Städte; die Einrichtung von Messstellen ist mit den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuvor abzustimmen. Die Kreisordnungsbehörden werden, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, Anregungen der kreisangehörigen Städte, die nicht zu den Großen kreisangehörigen Städten zählen, und Gemeinden auf Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nachkommen, wenn die Verkehrskonzeption des Kreises nicht entgegensteht und die Kapazität des Kreises dies zulässt.
48.23
Die Überwachungszuständigkeit für den ruhenden Straßenverkehr umfasst auch die
Befugnis zum Abschleppen bzw. Versetzen eines Kraftfahrzeugs aus Gründen der
Gefahrenabwehr. Insoweit findet der RdErl. des
Innenministers v. 25.6. 1979 (MBl. NRW. S. 1508)
„Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei" in der jeweils gültigen
Fassung sinngemäß Anwendung; eine Bindung an den Mustervertrag besteht nicht.
48.24
Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Anlagen auf Bundesautobahnen und
autobahnähnlichen Straßen im Sinne des § 12 Polizeiorganisationsgesetz NRW
bleiben der Polizei vorbehalten. Die Kreisordnungsbehörden sind befugt,
stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen einzurichten.
48.25
Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf
denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres kann
insbesondere in Betracht kommen,
1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden,
2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder
3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.
Das Vorliegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung reicht allein nicht aus, um von einer Gefahrenstelle auszugehen. Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die oben genannten Gründe hinzukommen. Geschwindigkeitsbeschränkte Straßenstrecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wird, weil die Maßnahme gemessen an § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung gerechtfertigt ist und den Vorgaben der „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" (Lärmschutz-Richtlinien - StV; VKBl 2007, Seite 767) in der jeweils gültigen Fassung genügt.
Geschwindigkeitsbeschränkte Strecken sind ferner dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Luftreinhalteplanung nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet wurde.
48.26
Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit sind
entsprechend den Sach- und Personalressourcen vorrangig zu gewährleisten.
Messstellen sind im Vorfeld mittels geeigneter Medien anzukündigen und zu
veröffentlichen. Stationäre Messstellen auf Straßen im Sinne der Nr. 48.24 sind
durch eine entsprechende Beschilderung anzukündigen.
Die
Messstellen sowie Zeitpunkt und Dauer der Überwachung sind im Benehmen mit der
zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Auf Straßen im Sinne der Nummer
48.24 sind die stationären Messstellen im Einvernehmen mit dem
Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S.
3122, 3141), in der jeweils geltenden Fassung, beliehenen Gesellschaft privaten
Rechts und im Einvernehmen mit der Unfallkommission festzulegen. Wird aus
Gründen des Lärmschutzes oder der Luftreinhalteplanung eine Geschwindigkeitsbeschränkung
festgelegt, bedarf es keiner Beteiligung der Unfallkommission.
48.27
Die kommunalen Bußgeldstellen führen das gesamte Verfahren in eigener
Verantwortung nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
durch; daneben ist der RdErl. des Ministeriums für
Inneres und Kommunales vom 2.11.2010 (MBl. NRW. S. 786) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
48.28
Die zuständigen Bußgeldstellen haben die personellen und organisatorischen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der gesamte
Verwaltungsaufwand-einschließlich der erforderlichen Fahrerermittlung- mit
eigenen Kräften bewältigt werden kann. Amtshilfeersuchen innerhalb
Nordrhein-Westfalens sind an die nach § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes
zuständigen kommunalen Bußgeldstellen zu richten; die Inanspruchnahme der
Polizei ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken.
Amtshilfeersuchen anderer Behörden, die im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten an die nach § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Bußgeldstellen herangetragen werden, sind von diesen zu erledigen.
48.29
Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Bußgeldstelle festgesetzt
sind, fließen in die Kasse der Körperschaft, der die Bußgeldstelle angehört.
Das gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
sowie für Verwarnungsgelder.
MBl. NRW. 1980 S. 2114,
geändert durch RdErl. 11. Juni 1985 (MBl. NRW. 1985 S. 965), 30. März 1990 (MBl. NRW. 1990 S. 490), 12. Juli 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1173), 31. August 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1147), 26.
Oktober 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 540), 30. Dezember 2008
(MBl. NRW. 2009 S. 62), 11. Juni 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 204), 25. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 404).