Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Datenträgeraustausches zwischen den Meldebehörden und den Zentralen Polizeitechnischen Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen - VV DA ZPD - RdErl. d. Innenministeriums v. 22.5.1998 - I A 6/41.442

 

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Datenträgeraustausches zwischen den Meldebehörden und den Zentralen Polizeitechnischen Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen - VV DA ZPD - RdErl. d. Innenministeriums v. 22.5.1998 - I A 6/41.442

Verwaltungsvorschrift  zur Durchführung des Datenträgeraustausches
zwischen den Meldebehörden und den Zentralen Polizeitechnischen Diensten
des Landes Nordrhein-Westfalen
- VV DA ZPD -
RdErl. d. Innenministeriums v. 22.5.1998 - I A 6/41.442

Aufgrund des § 38 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332/SGV. NRW. 210) ergeht zu § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NW - MeldDÜV NW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366/SGV. NRW. 210) folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Zu § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2

Bei automatisierter Übermittlung der in Satz l bezeichneten Daten ist der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länderteil und Landesteil Nordrhein-Westfalen) zugrunde zu legen. Form und Inhalt der entsprechenden Felder des Datensatzes sind einzuhalten.  

2
Zu § 7 Abs. 2 Satz l in Verbindung mit § l Abs. 4

Für die Übermittlung der Daten auf Magnetband/ Magnetbandkassette und Diskette wird festgelegt:

2.1
Bei der Übermittlung finden die in der Anlage l unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe genannten DIN-Normen Anwendung.

Die DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH beziehbar und bei dem Nordrhein-Westfälischen Hauptstaatsarchiv, Mauerstr. 55, 40476 Düsseldorf, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

2.2
Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 oder im 8-Bit-Code nach DIN 66 303 - ARV 8-, Code-Tabelle 2/deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66 004/ Teil 3 (Magnetband) oder Teil 5 (Diskette) darzustellen.  

2.3
Jeder Sendung ist ein Lieferschein nach Muster der Anlage 2 beizufügen.

2.4
Die Datenträger sind von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten in Absprache mit den Meldebehörden zurückzusenden.

2.5
Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, sind von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten mit einer ausreichenden Beschriftung der Mängel unverzüglich und unverändert an die Meldebehörde zurückzusenden. Die Meldebehörde wiederholt die Datenübermittlung.

3
Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern/Magnetbandkassetten

3.1
Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern/Magnetbandkassetten sind

3.1.1
Magnetbänder nach DIN EN 21864 oder Magnetbandkassetten nach DIN ISO 9661 (18- bzw. 36-Spur-Technik) zu verwenden,

3.1.2
die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN EN 25 652 zu beschriften,  

3.1.3
die Magnetbänder/Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der ermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029-3 und nach der Anlage 3.

3.2
Die Meldebehörden haben jede/s zu versendende Magnetbandkassette/Magnetband mit einem Aufkleber oder einer einschiebbaren Etikette mit folgenden Angaben zu versehen:

3.2.1
absendende Stelle,

3.2.2
Bandkennzeichen,

3.2.3
Dateiname: FAHNDUNG,

3.2.4
empfangende Stelle,

3.2.5
laufende Nummer der/des Magnetbandkassette/ Magnetbandes,

3.2.6
Erstellungsdatum,  

3.2.7
Zeichendichte.

3.3
Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden und gegen Abwicklung zu sichern.

4
Übermittlung durch Übersendung von Disketten

4.1
Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Disketten sind  

4.1.1
Disketten nach ISO/EC 95 29-1 bzw. 95 29-2 „DOSFORMATIERT" - ISO Typ 302 90 mm (3,5 in) 1,44 MB zu verwenden,

4.1.2
Dateianordnung und Inhalt der übermittelten Daten richten sich nach der Anlage 4.

4.2
Die Meldebehörden haben jede zu versendende Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

4.2.1
absendende Stelle,

4.2.2
Datenträgerkennzeichnung,

4.2.3
Dateiname: FAHNDUNG,

4.2.4
empfangende Stelle,

4.2.5
Erstellungsdatum.

4.3
Mehrere zusammengehörende Disketten sind zusammen zu versenden.

5
Weitere Übermittlungsmöglichkeiten

In Absprache mit den und nach Vorgabe der Zentralen Polizeitechnischen Dienste ist eine Übermittlung mit anderen Datenübertragungsmedien ebenfalls zulässig.


Die Anlagen sind im MBl. NRW. 42/1998 einzusehen.

MBl. NRW. 1998 S. 721.