Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Satzung für die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.2.1972 - VI B l - 14.01.01 (am 1.1.2003 MGSFF)
Satzung für die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.2.1972 - VI B l - 14.01.01 (am 1.1.2003 MGSFF)
Satzung
für die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse
der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
in Düsseldorf
Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 24.2.1972 - VI B l - 14.01.01
(am 1.1.2003 MGSFF)
Das Kuratorium der Akademie für
öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf hat in seiner Sitzung vom 30. Juni
1971 folgende Satzung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar
1972 - VI B l - 14.01.01 - genehmigt worden ist:
§ 1 Bedienstete
1
Die Akademie hat das Recht, Beamte zu haben. Außerdem werden von ihr
Angestellte und Arbeiter beschäftigt.
2
Als weitere Mitarbeiter können Lehrlinge und Anlernlinge sowie nebenberufliche
und zeitweilige Mitarbeiter beschäftigt werden.
§ 2 Personalrecht
1
Für das Dienstverhältnis der Beamten gelten die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.
2
Für die Angestellten und Arbeiter findet der Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
3
Für Lehrlinge und Anlernlinge gelten der Tarifvertrag über die
Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge in der jeweils geltenden
Fassung sowie die dazu abgeschlossenen Tarifverträge über Lehrlingsvergütungen.
§ 3 Allgemeine Zuständigkeit
1
Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde für die Mitarbeiter der Akademie. Es
ist auch Dienstvorgesetzter des Präsidenten; dieser ist Dienstvorgesetzter der
Beamten und Vorgesetzter der anderen Bediensteten der Akademie.
2
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt an dessen Stelle für die
wissenschaftlichen Beamten, Angestellten und Mitarbeiter der vom Kuratorium zur
Vertretung des Präsidenten bestimmte wissenschaftliche Abteilungsleiter, für
die nicht wissenschaftlichen Angestellten und Mitarbeiter, sowie die Arbeiter
der Leiter der Abteilung der Verwaltung.
§ 4 Besondere Zuständigkeiten
1
Das Kuratorium beschließt über die Ernennung und Entlassung der Beamten und
über ihre Versetzung in den Ruhestand. Ferner beschließt das Kuratorium über
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten der
Vergütungsgruppen I bis IV. Die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der
Angestellten der übrigen Vergütungsgruppen sowie von Arbeitern, Lehrlingen und
Anlernlingen obliegt dem Präsidenten nach Zustimmung des geschäftsführenden
Ausschusses.
2
Die Urkunden werden durch den Vorsitzenden des Kuratoriums in folgender Form vollzogen:
Im Namen des Kuratoriums
der Akademie für öffentliches
Gesundheitswesen
in Düsseldorf
Der Vorsitzende
§ 5 Versorgung
1
Die Angestellten und Arbeiter sind -
soweit sie mindestens 1000 Stunden im Jahr beschäftigt sind - zur
Sicherstellung ihrer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der
Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
2
Die Angestellten und Arbeiter sowie die weiteren Mitarbeiter sind gegen
Dienstunfall bei einer gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern.
3
Soweit Versorgungsansprüche der Bediensteten nicht durch Versicherungen gedeckt
sind, werden sie aus Mitteln des Haushalts der Akademie befriedigt.
MBl. NRW. 1972 S. 703.