Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch Satzung (Neufassung) vom 13. Juni 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 665).
Neufassung der
Satzung der Zusatzversorgung
der Apothekerkammer Nordrhein
für angestellte Apothekerinnen und Apotheker
in öffentlichen Apotheken
(Zusatzversorgung)
Vom 14. Juni 2000
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer
Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14. Juni 2000 aufgrund des § 6 Abs. 1
Nr. 10 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403) folgende
Neufassung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein- für
angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken
(Zusatzversorgung) beschlossen:
§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgabe
(1) Die
Zusatzversorgung ist eine rechtlich nicht selbständige Einrichtung der
Apothekerkammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in
Düsseldorf.
(2) Die
Zusatzversorgung hat die Aufgabe, die Altersversorgung der Apothekerinnen und
Apotheker, die als Angestellte in öffentlichen Apotheken im Bereich der
Apothekerkammer Nordrhein beschäftigt sind, und ihrer Hinterbliebenen zu
verbessern.
(3) Die
Zusatzversorgung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin
oder den Präsidenten der Apothekerkammer Nordrhein vertreten (§ 26 Abs. 1
Heilberufsgesetz).
§ 2
Bekanntmachungen
Allgemeine Bekanntmachungen der Zusatzversorgung erfolgen
durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer.
§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel für
die Zusatzversorgung werden durch Beiträge der öffentlichen Apotheken und durch
Vermögenserträge aufgebracht.
(2) Die
Mittel für die bei der Apothekerkammer Nordrhein hauptberuflich beschäftigten
versorgungsberechtigten Kammerangehörigen werden von dieser aufgebracht.
(3) Die
Mittel, die die öffentlichen Apotheken nach Absatz1 aufzubringen haben, werden
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Sie dürfen 0,5 v.H. des
Umsatzes der Apotheke nicht übersteigen. Bemessensgrundlage ist der jeweilige
Umsatz des vorvergangenen Jahres. Die Mittel sind vierteljährlich, spätestens
am 15. des auf das ablaufende Vierteljahr folgenden Monats an die
Apothekerkammer Nordrhein zu zahlen.
(4)
Vermindert sich der Umsatz der Apotheke, so kann die Leiterin oder der Leiter
dieser Apotheke eine Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage beantragen.
(5) Die
aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen,
der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen
Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden. Soweit die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht für die Finanzierung der unter Satz 1 genannten Zwecke
benötigt werden, dürfen diese Mittel dem Kammerhaushalt zweckgebunden für die
Bereiche Aus-, Fort- und Weiterbildung übertragen werden.
(6) Das
Vermögen ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben
bereitzuhalten ist, unter Beachtung des § 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz
und des § 3 der Versorgungswerkeverordnung und der hierzu erlassenen
Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Zusatzversorgung hat über ihre
gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von
der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu
berichten.
(7) Das
Vermögen der Zusatzversorgung wird als Sondervermögen von dem Vermögen der
Apothekerkammer Nordrhein getrennt verwaltet und abgerechnet.
§ 4
Rechnungslegung
(1) Die
Durchführung der Zusatzversorgung erfolgt nach dem technischen Geschäftsplan.
Dieser bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Neben der
Deckungsrückstellung ist in angemessenem Verhältnis zu dieser eine
Verlustrücklage zu bilden.
(2) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Zum
31. Dezember eines jeden Jahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss nebst
Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den vorgeschriebenen
Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der
Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Mindestens zum Ende eines jeden 4.
Geschäftsjahres oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Kammervorstand
durch eine versicherungsmathematische Sachverständige oder einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens die
Deckungsrückstellung errechnen zu lassen und diese in den Jahresabschluss
einzustellen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das
versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4)
Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss aus, so sind hiervon
mindestens 5 % einer Verlustrücklage zuzuweisen, bis diese 5 % der
Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
(5) Ein
sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage zu decken. Ein danach
verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch
Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.
(6) Der
Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes
durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
§ 5
Verwaltungsorgane der Zusatzversorgung
Verwaltungsorgane
der Zusatzversorgung sind
1. die
Kammerversammlung,
2. der
Kammervorstand,
3. der Sozial- und
Versorgungsausschuss.
§ 6
Kammerversammlung
(1) Die
Kammerversammlung beschließt über die:
1. Änderung
oder Neufassung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein,
2. Wahl und Anzahl
der Mitglieder des Sozial- und Versorgungsausschusses,
3. Feststellung des
Jahresabschlusses,
4. Entlastung des
Kammervorstandes und des Sozial- und Versorgungsausschusses,
5. Verwendung der
Mittel nach Maßgabe des § 3 Abs. 5,
6. Auflösung der
Zusatzversorgung und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.
(2)
Beschlüsse nach Absatz1 Nr. 1 bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten
Kammerversammlungsmitglieder, die nach Nrn. 2 bis 5 der einfachen Mehrheit der
anwesenden Kammerversammlungsmitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist die
Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.
(3)
Anträge auf Auflösung der Zusatzversorgung müssen mindestens drei Monate vor
Zusammenkunft der Kammerversammlung den Kammerversammlungsmitgliedern
schriftlich bekannt gemacht werden.
(4)
Beschlüsse nach Absatz1 Nrn. 1, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(5) Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der
Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.
§ 7
Kammervorstand
(1) Das
Zusatzversorgungswerk wird unter Leitung des Kammervorstandes nach Maßgabe der
Satzung durchgeführt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist für
die Durchführung der Verwaltungsarbeiten zuständig.
(2) Dem
Kammervorstand obliegen folgende Aufgaben:
1.
Aufstellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und Geschäftsbericht,
2. die Erteilung von
Richtlinien für die Kapitalanlage des Zusatzversorgungswerkes,
3. die
Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
4. Bestellung der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für das Zusatzversorgungswerk,
5.Bestellung der versicherungsmathematischen
Sachverständigen oder des versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie
Wahl und Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers gemäß §
4 Abs. 3 und Abs. 6.
(3) Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der
Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.
§ 8
Sozial- und Versorgungsausschuss
(1) Die
Ausschussmitglieder werden von der Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode
gewählt. Die Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl der
Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung.
(2) Der Sozial- und Versorgungsausschuss kann
zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die
Kammerversammlung kann den Sozial- und Versorgungsausschuss oder einzelne
seiner Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode abberufen, insbesondere wenn
Tatbestände vorliegen, die die Wählbarkeit oder Vertrauenswürdigkeit im Sinne
des § 13 Heilberufsgesetz ausschließen. In diesem Falle wählt die
Kammerversammlung in derselben Sitzung für die laufende Wahlperiode die
Nachfolger der abberufenen Mitglieder des Sozial- und Versorgungsausschusses.
Scheidet ein Mitglied des Sozial- und Versorgungsausschusses wegen anderer
Gründe aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine
Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die laufende Wahlperiode.
(4)
Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Sozial- und Versorgungsausschuss die
Geschäfte bis zur Übernahme durch den neu gewählten Sozial- und
Versorgungsausschuss weiter.
(5) Der
Sozial- und Versorgungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den
stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Der
Sozial- und Versorgungsausschuss tritt zu ordentlichen Sitzungen jeweils einen
Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses nebst Lagebericht, des
Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
zusammen. Bei Bedarf können weitere ordentliche Sitzungen stattfinden. Er tritt
zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
dies verlangen. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter entsprechender
Begründung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Sozial- und
Versorgungsausschusses zu richten. Die Einladung zu Sitzungen des Sozial- und
Versorgungsausschusses wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden
oder, im Vertretungsfall, durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden
Vorsitzenden ausgesprochen. Die Einladung wird schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung und bei außerordentlichen Sitzungen unter Angabe der besonderen
Beschlussgegenstände übermittelt. Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Sozial- und Versorgungsausschusses
teil. Zu den Sitzungen ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.
(7)Der
Sozial- und Versorgungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
(8) Dem
Sozial- und Versorgungsausschuss obliegt:
1. die
Geschäftstätigkeit zu überwachen,
2. die
Jahresabschlüsse zu prüfen und entgegenzunehmen,
3. die
Geschäftspläne und ihre Änderungen zu genehmigen.
(9) Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der
Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.
§ 9
Versorgungsberechtigter Personenkreis
(1)
Anspruch auf Leistungen haben alle Kammerangehörigen, die vor dem
1. September 1983 als Angestellte vollbeschäftigt in öffentlichen
Apotheken oder bei der Apothekerkammer Nordrhein tätig gewesen sind.
(2) Die
Leistungen werden nach Maßgabe der Satzung gewährt, wenn die Voraussetzungen
für die Gewährung vorliegen. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
§ 10
Leistungsarten
Es
werden folgende Leistungen gewährt:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4. Kapitalabfindung
für hinterbliebene Ehegattinnen und Ehegatten, deren
Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
5. Zuschuss zu den
Bestattungskosten einer oder eines verstorbenen Kammerangehörigen.
§ 11
Altersrente
(1)
Jede oder jeder versorgungsberechtigte Kammerangehörige erhält, soweit die
Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 - 8 erfüllt sind, mit Vollendung des 65.
Lebensjahres - frühestens jedoch ab Zeitpunkt der Antragstellung - ein
monatliches Ruhegeld in Höhe von 450 Euro.
(2)
Empfängt eine versorgungsberechtigte Kammerangehörige oder ein
versorgungsberechtigter Kammerangehöriger vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld
von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder/und von einem
Versorgungswerk für Apothekerinnen und Apotheker, so erhält sie oder er von
diesem Zeitpunkt an - frühestens jedoch ab Zeitpunkt der Antragstellung - ein
monatliches Ruhegeld in Höhe von 325 Euro. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres
erhöht sich das Ruhegeld auf monatlich 450 Euro.
(3) Die
Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt am
Ersten des der Antragstellung folgenden Monats, wenn die Voraussetzungen nach §
11 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der
Anspruch entfällt. Für den Sterbemonat noch nicht gezahlte Leistungen können
statt an die Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten oder an Abkömmlinge der
oder des Verstorbenen gezahlt werden.
§ 12
Berufsunfähigkeitsrente
(1)
Eine versorgungsberechtigte Kammerangehörige oder ein versorgungsberechtigter
Kammerangehöriger erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung in der
jeweils geltenden Fassung durch ein Versorgungswerk für Apothekerinnen und
Apotheker oder einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt
worden ist. Über die Gewährung der Leistungen entscheidet der Vorstand der
Apothekerkammer Nordrhein.
(2) Die
Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1
eingetreten sind. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch
entfällt. Wird der Antrag später als sechs Monate nach Eintritt der
Voraussetzungen gestellt, beginnt die Zahlung mit dem Monat der Antragstellung.
Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.
(3) Die
Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt.
(4) Die
Zahlung endet
a) nach
Wiederherstellung der Berufsfähigkeit,
b) mit dem Ablauf
des Monats, in dem die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige
verstirbt.
(5) Wer
vorsätzlich seine Berufsunfähigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente.
§ 13
Hinterbliebenenrente
(1)
Hinterbliebenenrenten sind:
1. Witwenrente,
2. Witwerrente,
3. Halbwaisenrente,
4. Vollwaisenrente.
(2)
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige
zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Anwartschaft auf Alters- oder
Berufsunfähigkeitsrente hatte oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.
§ 14
Witwen- und Witwerrente
(1)
Nach dem Tode der oder des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen erhält die
Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Die Höhe dieser Rente
ergibt sich aus § 16 Abs. 9.
(2)
Witwen- oder Witwerrenten werden nicht gewährt der Witwe oder dem Witwer aus
einer Ehe, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen worden ist und
die nicht länger als drei Jahre bestanden hat. Die Versorgung wird jedoch
gewährt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. Sie wird ferner gewährt,
wenn der Ausschluss des Rentenanspruchs eine unbillige Härte bedeutet. Hierüber
entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein.
(3) War
die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied
und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird die Witwen- oder
Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um
5 v.H., jedoch höchstens um 50 v.H. gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe
werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5
v.H. der Rente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
(4) Der
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
die Witwe oder der Witwer wieder geheiratet hat.
§ 15
Waisenrente
(1)
Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitglieds seine ehelichen Kinder, seine
nichtehelichen Kinder sowie seine als Kind angenommenen Kinder, soweit die
Annahme als Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes erfolgt ist.
Die Höhe dieser Rente ergibt sich aus § 16 Abs. 9.
(2) Die
Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Darüber
hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, solange
dieser Zustand andauert.
(3) Wird die Schul-
oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen
Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz
verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit des betreffenden Dienstes
entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.
§ 16
Leistungsvoraussetzungen
(1) Auf
Leistungen der Zusatzversorgung für Apothekenmitarbeiterinnen und
Apothekenmitarbeiter besteht ein Rechtsanspruch.
(2)
Dieser Anspruch erlischt unwiderruflich, wenn die oder der
versorgungsberechtigte Kammerangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles ihre
oder seine Zugehörigkeit zur Apothekerkammer Nordrhein verliert.
(3) Die
satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren nach vier
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch
fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der
Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(4)
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für
die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.
(5)
Altersrente wird gewährt, wenn die oder der versorgungsberechtigte
Kammerangehörige in den letzten 25 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles
mindestens 20Jahre entweder in einer öffentlichen Apotheke oder bei der
Apothekerkammer Nordrhein als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter hauptberuflich und
vollbeschäftigt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesrahmentarifvertrages für
Apothekenmitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung beschäftigt war.
(6) Bei
einer Beschäftigungszeit von mindestens 30 Wochenstunden kann der Vorstand der
Apothekerkammer Nordrhein die Gewährung von Versorgungsleistungen beschließen.
(7) Die
Altersrente vermindert sich im Verhältnis zur Zahl der geleisteten
Wochenstunden. Bei der Feststellung der Arbeitszeit ist auf die volle Stunde
aufzurunden.
(8)
Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit, die eine vollständige oder
teilweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, können auf die in § 16 Abs. 5
genannte Zeit angerechnet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand der
Apothekerkammer Nordrhein.
(9) Die
Hinterbliebenenrente beträgt:
für Halbwaisen
monatlich 55 Euro.
für Vollwaisen
monatlich 105 Euro.
(10)
Die Hinterbliebenenrenten werden erstmals für den auf den Sterbemonat des
Mitglieds folgenden Monat gewährt – frühestens jedoch ab Zeitpunkt der
Antragstellung - und enden mit dem Sterbemonat der oder des Hinterbliebenen
oder mit dem Monat der Vollendung des betreffenden Lebensjahres.
(11)
Die Summe der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten darf die Alters- oder
Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen. Die Renten sind erforderlichenfalls
anteilig zu kürzen.
(12) Im
Falle der Wiederheirat erhält der Witwer oder die Witwe eine Kapitalabfindung.
(13)
Die Kapitalabfindung beträgt das 24fache der für den Monat, in dem die
Wiederheirat erfolgt, zu zahlenden Rente.
(14)
Beim Tode einer oder eines versorgungsberechtigten Kammerangehörigen wird den
erbberechtigten Hinterbliebenen ein Zuschuss zu den Bestattungskosten bis zu
einer Höhe von 1125 Euro gewährt.
(15)
Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, so werden die Bestattungskosten an die
Person gezahlt, die die Bestattungskosten übernommen hat, jedoch nur bis zur
Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und nicht mehr als der in Absatz14
festgelegte Betrag.
(16)
Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen
Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt oder zu niedrig oder zu hoch festgelegt wurde, ist sie neu
festzustellen. Irrtümlich gewährte Leistungen können nicht zurückgefordert werden,
es sei denn, dass der Irrtum für den Empfänger erkennbar war.
§ 17
Auflösung
Bei
Auflösung der Zusatzversorgung dürfen die angesammelten Mittel nur für
Fürsorge- oder Versorgungszwecke der Apothekerkammer Nordrhein verwendet werden.
§ 18
Inkrafttreten
Diese
Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte
Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) tritt
am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Zusatzversorgung
der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in
öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 11. Dezember 1996 (SMBl. NW. 21210) außer Kraft.
Die
vorstehende Neufassung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken
(Zusatzversorgung) vom 14. Juni 2000 wird hiermit ausgefertigt und im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen
Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 20. September 2000
Karl-Rudolf
Mattenklotz
Präsident
MBl. NRW. 2000 S. 1260,
geändert am 17.11.2004 (MBl.NRW. 2005 S. 290)