Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 6.4.2006 -MBl. NRW. 2006 S. 240

 


Historisch: Anerkennung von Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 14.7.2003 – III 7 – 0432.5.1 -

 

Historisch:

Anerkennung von Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 14.7.2003 – III 7 – 0432.5.1 -

Anerkennung von Lehranstalten für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 14.7.2003 – III 7 – 0432.5.1 -

1
Staatliche Anerkennung

Die Erteilung von Anerkennungsermächtigungen, deren Einhaltung und Verfahren ab dem Zeitpunkt der Anerkennung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung gem. § 5 PTAG bieten, erfolgt auf der Grundlage des nachstehenden Erhebungsbogens *). Kriterien sind:

1.1
Schulleitung und stellvertretende Schulleitung erfordern eine hinreichende berufspädagogische Qualifikation, nachgewiesen durch einen einschlägigen Hochschulabschluss in der Lehrerausbildung. Mit dem einschlägigen Hochschulabschluss wird der Nachweis der professionellen Qualifikation zur Planung und Organisation schulischer und betrieblicher Ausbildung, Entwicklung und  Gestaltung schulischer und betrieblicher Bildungsprozesse sowie Führung und Beratung von Lehrkräften/Dozenten in der Ausbildung erbracht. Bis zur Öffnung des Studiengangs „Diplom-Berufspädagogik – Fachrichtung Gesundheit“ bei der FH Bielefeld für Apotheker/innen und PTA’s bedarf es des Nachweises einer pädagogischen Zusatzausbildung.

Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der grundlegenden Berufsqualifikation durch Vorlage der Erlaubnis zum Führen der für die Ausbildung einschlägigen Berufsbezeichnung PTA oder der Berufsbezeichnung Apotheker/in sowie einer Berufserfahrung von 5 Jahren bei PTA’s bzw. von 2 Jahren bei Apothekern/innen.

1.2
Die durchschnittliche Pflichtunterrichtsstundenzahl pro Woche pro Jahr für die Schulleitung (stellvertretende Schulleitung) beträgt je nach Größe der Lehranstalt und verwaltungstechnischer Hilfe 18 bis 6, für die übrigen hauptberuflichen Lehrer/innen 25 bis 18.

1.3
Mit der staatlichen Anerkennung der Lehranstalt wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze festgesetzt und darf nicht überschritten werden. Eine Veränderung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung.

1.4
Das Verhältnis hauptberuflicher Lehrer/innen (Vollzeit) zu Schülerinnen/Schülern beträgt

1 : 25.

1.5
Die Lerngruppen für den theoretischen und praktischen Unterricht dürfen maximal aus 25 Schülerinnen und Schülern bestehen.

1.6
Die praktische Ausbildung nach § 3APOPTA kann in jeder öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder in Versorgungszentren der Bundeswehr, jedoch nicht in einer Zweigapotheke erfolgen.

1.7
Das Verhältnis der in der Apotheke auszubildenden PTA’s zu in der Apotheke tätigen approbierten Apothekern/innen beträgt 1 : 1.

1.8
Die Gewährleistung des bedarfsgerechten Einsatzes nebenamtlicher Dozentinnen/Dozenten mit der einschlägigen Berufsqualifikation für das Fach wird nachgewiesen.

1.9
Der Ausbildungs- und Lehrplan einschließlich der Themenkataloge für die einzelnen Fächer und der Einsatzpläne für die Schülerinnen und Schüler in den externen Praktika ist vorzulegen.

1.10
Ein Mindestangebot von Klassenräumen, Praxisräumen, Lehrerbüros, Sekretariat, Aufenthaltsraum, Bibliothek/Medienraum (mit Standardliteratur in aktueller Auflage und EDV-/Internet-Ausstattung), WC und Umkleideräumen (geschlechtergetrennt) sowie ausreichender sächlicher Ausstattung ist bereitzustellen.

1.11
Das Finanzierungskonzept einschließlich Bonitätsprüfung zur Sicherstellung der Kontinuität des Betriebs der Ausbildungsstätte für den absehbaren Ausbildungszeitraum ist vorzulegen.

2
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des RdErl. kann eine bereits erteilte staatliche Anerkennung widerrufen und die Zahlung von Landeszuwendungen eingestellt werden.

3
Die staatliche Anerkennung erlischt bei Schließung der Lehranstalt.

MBl. NRW. 2003 S. 1108, geändert durch RdErl. v. 21.1.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 330).



*) Hier nicht abgedruckt – liegt den Bezirksregierungen vor.