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Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994

 

Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994

Gebührenordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 7. Dezember 1994

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 7. Dezember 1994 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204 / SGV. NW. 2122) folgende Gebührenordnung beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 20. Januar 1995  - V B 3 - 0810.94.1 - genehmigt worden ist.

§ 1

Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren

(1) Gebühren werden in folgender Höhe erhoben für:

1. die Durchführung von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen zur Erteilung einer Gebiets- oder Bereichsbezeichnung
nach der Weiterbildungsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996 (SMBl. NW. 21210) einschließlich der Anerkennung zur Führung von Bezeichnungen 

Euro

 150,00

2.  die Anerkennung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung nach § 48 Abs. 8 HeilBerG

Euro

 25,00

3. die Durchführung von Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte 

Euro

100,00

4. die Zweitausfertigung von Urkunden 

Euro

 25,00

5. die Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft

Euro

100,00

6. die Genehmigung zur zeitweisen Schließung einer Apotheke

Euro

50,00

7. die Genehmigung zum Tausch eines Apothekennotdienstes

Euro

50,00

8. die Befreiung von der Verpflichtung zum Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen während der Notdienstbereitschaft

Euro

100,00

9. die Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle

Euro

100,00

10. Zertifizierung/Rezertifizierung einer Apotheke

Euro

1.200,00

11. Zertifizierung/Rezertifizierung bei gleichzeitiger Antragstellung
11.1 von 2 Apotheken innerhalb eines Filialverbundes 
11.2 von 3 Apotheken innerhalb eines Filialverbundes
11.3 von 4 Apotheken innerhalb eines Filialverbundes

Euro

Euro

Euro

2.200,00

3.100,00

3.900,00.

12. Erweiterungsaudit
12.1 in einer Apotheke innerhalb eines Filialverbundes
12.2 in zwei Apotheken innerhalb eines Filialverbundes
12.3 in drei Apotheken innerhalb eines Filialverbundes

Euro

Euro

Euro

 800,00
1.500,00
2.100,00.

13. Nachaudit in der Apotheke 

Euro

500,00

14. Bearbeitung von Anträgen auf Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen
14.1 Bearbeitung von nicht fristgemäß eingehenden Anträgen auf Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen 

Euro

Euro

50,00

75,00

15. die Durchführung der Fachsprachenprüfung

Euro

375,00

16. die Durchführung der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung

16.1 bei vollständiger Durchführung der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung

Euro

710,-- 

16.2 bei Nichtwahrnehmung des Prüfungstermins trotz form- und fristgerechter Ladung

Euro

155,-- 

17. die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Testats über die Plausibilität der Dokumentation des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apotheken im Rahmen der onkologischen Versorgung

Euro

400,00

18. den Ausspruch einer berufsrechtlichen Maßnahme von bis zu

Euro

200,00

(2) Die in Absatz 1 Nummern 10, 11, 12 und 13 geregelten Gebühren werden zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer erhoben.

(3) Von der Erhebung der Gebühren des Absatzes 1 kann ausnahmsweise aus sachlichem Grund ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 2

Gebühren-Schuldner

Gebührenpflichtig sind

1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller

2. bei den Abschluss- und Wiederholungsprüfungen der Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer sowie der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten die ausbildende Apotheke. Wird der Prüfling zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung nicht mehr in der ausbildenden Apotheke beschäftigt, so ist der Prüfling Gebührenschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Die Gebühren sind bei Antragstellung fällig. Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages.

§ 4

Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt:

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Apothekerkammer Westfalen-Lippe der Tag des Eingangs,

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Apothekerkammer Westfalen-Lippe oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

3. bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

§ 5

Rückzahlung

Bei Rücktritt von einer Prüfung, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren. Satz 1 gilt nicht für Prüfungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 16 oder bei Anwendung von § 1 Absatz 3.


§ 6
Inkrafttreten

1. Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 4. Dezember 1991 (SMBl. NRW. 21210) außer Kraft.


Genehmigt

Düsseldorf, den 20. Januar 1995

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr.  E r d m a n n

Ausgefertigt

Münster, den 25. Januar 1995

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter  F r  i e s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Zusatz des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 104) - Az.: 232 - 0810.94.1 -:

Genehmigt mit der Maßgabe, Artikel II wie folgt neu zu beschließen:

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 15 neue Fassung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

§ 1 Absatz 1 Nummer 15 neue Fassung tritt am Tag nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441), mit welcher der Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Zuständigkeit für die Durchführung von Fachsprachenprüfungen übertragen wird, in Kraft.

Zusatz:

Artikel 2 der Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 2. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 450)

Diese Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, sofern die Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom 20. Mai 2008, mit welcher der Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Zuständigkeit für die Durchführung von Kenntnisprüfungen übertragen wird, bereits in Kraft getreten ist. Anderenfalls tritt diese Änderung der Gebührenordnung am Tag nach dem Inkrafttreten der in Satz 1 benannten Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB in Kraft.
(Siehe Artikel 1 Nummer 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 5. Februar 2021)

MBl. NRW. 1995 S. 312, geändert am 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 50), 19. November 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 173), 26. Mai 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 698), 13. Juni 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 592), 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 104), 2. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 450), 23. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 55).