Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994
Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994
Gebührenordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 7. Dezember 1994
Gegenstand
der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren
1. die Durchführung von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen zur
Erteilung einer Gebiets- oder Bereichsbezeichnung |
Euro |
150,00 |
2. die Anerkennung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung nach § 48 Abs. 8 HeilBerG |
Euro |
25,00 |
3. die Durchführung von Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte |
Euro |
100,00 |
4. die Zweitausfertigung von Urkunden |
Euro |
25,00 |
5. die Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft |
Euro |
100,00 |
6. die Genehmigung zur zeitweisen Schließung einer Apotheke |
Euro |
50,00 |
7. die Genehmigung zum Tausch eines Apothekennotdienstes |
Euro |
50,00 |
8. die Befreiung von der Verpflichtung zum Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen während der Notdienstbereitschaft |
Euro |
100,00 |
9. die Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle |
Euro |
100,00 |
10. Zertifizierung/Rezertifizierung einer Apotheke |
Euro |
1.200,00 |
11. Zertifizierung/Rezertifizierung
bei gleichzeitiger Antragstellung |
Euro Euro Euro |
2.200,00 3.100,00 3.900,00. |
12. Erweiterungsaudit |
Euro Euro Euro |
800,00 |
13. Nachaudit in der Apotheke |
Euro |
500,00 |
14. Bearbeitung von Anträgen auf Akkreditierung von
Fortbildungsveranstaltungen |
Euro Euro |
50,00 75,00 |
15. die Durchführung der Fachsprachenprüfung |
Euro |
375,00 |
16. die Durchführung der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung 16.1 bei vollständiger Durchführung der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung |
Euro |
710,-- |
16.2 bei Nichtwahrnehmung
des Prüfungstermins trotz form- und fristgerechter Ladung |
|
|
17. die Bearbeitung von
Anträgen auf Erteilung eines Testats über die Plausibilität der Dokumentation
des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia
in Apotheken im Rahmen der onkologischen Versorgung |
Euro |
400,00 |
18. den Ausspruch einer
berufsrechtlichen Maßnahme von bis zu |
Euro |
200,00 |
(2) Die in Absatz 1 Nummern
10, 11, 12 und 13 geregelten Gebühren werden zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer
erhoben.
(3)
Von der Erhebung der Gebühren des Absatzes 1 kann ausnahmsweise aus sachlichem
Grund ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 2
Gebühren-Schuldner
§ 3
Fälligkeit
Die Gebühren sind bei Antragstellung fällig. Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages.
§ 4
Entrichtung
Rückzahlung
Inkrafttreten
1. Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 4. Dezember 1991 (SMBl. NRW. 21210) außer Kraft.
Genehmigt
Düsseldorf, den 20. Januar 1995
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Ausgefertigt
Münster, den 25. Januar 1995
Hans-Günter F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Zusatz des Ministeriums für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 104) - Az.:
232 - 0810.94.1 -:
Genehmigt mit der Maßgabe, Artikel II wie folgt neu zu beschließen:
Artikel II
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 15 neue Fassung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
§ 1 Absatz 1 Nummer 15 neue Fassung tritt am Tag nach
Inkrafttreten der Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach
Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai
2015 (GV. NRW. S. 441), mit
welcher der Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Zuständigkeit für die
Durchführung von Fachsprachenprüfungen übertragen wird, in Kraft.
Zusatz:
Artikel
2 der Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 2.
Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 450)
Diese Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft,
sofern die Änderung der Verordnung zur Regelung
der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe
(Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom
20. Mai 2008, mit welcher der Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Zuständigkeit
für die Durchführung von Kenntnisprüfungen übertragen wird, bereits in Kraft
getreten ist. Anderenfalls tritt diese Änderung der Gebührenordnung am Tag nach
dem Inkrafttreten der in Satz 1 benannten Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Heilberufe-ZustVO HB in Kraft.
(Siehe Artikel 1 Nummer 1 der Siebten Verordnung zur
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 5. Februar 2021)
MBl. NRW. 1995 S. 312, geändert am 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 50), 19. November 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 173), 26. Mai 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 698), 13. Juni 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 592), 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 104), 2. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 450), 23. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 55).