Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Prüfungsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten / zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (Vom 3. November 1993 / 2. Februar 1994)

 

Prüfungsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten / zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (Vom 3. November 1993 / 2. Februar 1994)

Prüfungsordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten /
zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
(Vom 3. November 1993 / 2. Februar 1994)

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsausbildungsausschusses vom 3.11.1993 und 2.2.1994 erlässt die Apothekerkammer Westfalen-Lippe als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 sowie nach den §§ 42, 44, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2256), die folgende Prüfungsordnung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten.

INHALT

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1       Errichtung

§ 2       Zusammensetzung und Berufung

§ 3       Befangenheit

§ 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5       Geschäftsführung

§ 6       Verschwiegenheit

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7       Prüfungstermine

§ 8       Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9       Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10     Anmeldung zur Prüfung

§ 11     Entscheidung über die Zulassung

§ 12     Regelungen für Behinderte

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 13     Prüfungsgegenstand

§ 14     Gliederung der Prüfung

§ 15     Prüfungsaufgaben

§ 16     Nichtöffentlichkeit

§ 17     Leitung und Aufsicht

§ 18     Ausweispflicht und Belehrung

§ 19     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20     Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung

des Prüfungsergebnisses

§ 21     Bewertung

§ 22     Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 23     Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 24     Prüfungszeugnis

§ 25     Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 26     Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt

Zwischenprüfung

§ 27     Zweck der Zwischenprüfung

§ 28     Prüfungsgegenstand

§ 29     Prüfungsdauer

§ 30     Termin der Zwischenprüfung

§ 31     Anmeldung

§ 32     Zulassung

§ 33     Teilnahmebescheinigung

VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 34     Rechtsbehelfsbelehrung

§ 35     Prüfungsunterlagen

§ 36     Inkrafttreten

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1

Errichtung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Apothekerkammer Westfalen-Lippe einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 BbiG).

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

1.
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

2.
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

3.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für längstens 3 Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

4.
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, soweit diese für den Beruf der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten von wesentlicher Bedeutung sind und diesen in ihrem Organisationsbereich erfassen, berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

5.
Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

6.
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Apothekerkammer Westfalen-Lippe insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

7.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

8.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessenen Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

9.
Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3

Befangenheit

1.
Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr bzw. ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

2.
Mitwirken sollen ebenfalls nicht die oder der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

3.
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen , haben dies der Apothekerkammer Westfalen-Lippe mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

4.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Apothekerkammer Westfalen-Lippe, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des Betroffenen. Das ausgeschlossene Mitglied darf am weiteren Prüfungsverfahren nicht mitwirken.

5.
Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen Apothekerkammer übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

1.
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

2.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5

Geschäftsführung

1.
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

2.
Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6

Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7

Prüfungstermine

1.
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Sie sind so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Regelfall bis zur Beendigung der Berufsausbildung abgelegt werden kann.

2.
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefrist in ihrem Mitteilungsblatt oder auf sonstige Weise etwa 3 Monate vorher bekannt.

3.
Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

1.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren bzw. dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzliche Vertreter zu vertreten hat.

2.
Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 u. 2 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

1.
Die oder der Auszubildende kann nach Anhörung der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre bzw. seine Leistungen dies rechtfertigen.

2.
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, als pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigt.

3.
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung einer pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten entspricht.

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

1.
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und –formularen durch die bzw. den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.

2.
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

3.
Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Apothekerkammer Westfalen-Lippe, in deren Bezirk:

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs.2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers liegt.

4.
Der Anmeldung sollen beigefügt werden

a) in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der Berufsschule

- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- Lebenslauf (tabellarisch).

b )in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule

- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

-ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- Lebenslauf (tabellarisch)

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

1.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Hält sie die Zulassungsvoraussetzung nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).

2.
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber mindestens 2 Wochen vor dem ersten Prüfungstermin und unter Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

3.
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird.

§ 12

Regelungen für Behinderte

Behinderte sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährleistenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit der oder dem Behinderten zu erörtern.

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 13

Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGB1. IS. 292)).

§ 14

Gliederung der Prüfung

1.
Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und in den Prüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung praktisch/mündlich durchzuführen.

2.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre 90 Minuten,

2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf 90 Minuten,

3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

3.
Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werde, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

4.
Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als jeweils 90 Minuten dauern.

5.
Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann unter den Vorraussetzungen des § 22 Abs. 1 durchgeführt werden.

§ 15

Prüfungsaufgaben

1.
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

2.
Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional gestellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 16

Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling und der Apothekerkammer Westfalen-Lippe andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17

Leitung und Aufsicht

1.
Die Prüfung wird unter der oder des Vorsitzenden des gesamten Prüfungsausschusses abgenommen.

2.
Bei den schriftlichen Prüfungen und bei der praktischen Prüfung regelt die Apothekerkammer Westfalen-Lippe im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

§ 18

Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der aufsichtsführenden Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

1.
Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

2.
Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtsführenden Person festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

3.
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird das entsprechende Prüfungsfach mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Prüfung ausschließen; der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

4.
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann vorläufig durch die aufsichtsführende Person getroffen werden. Die endgültige Entscheidung hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Schließt er den Prüfling aus, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 26 gilt entsprechend.

5.
Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.

§ 20

Rücktritt, Nichtteilnahme

1.
Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

2.
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können in einem Prüfungsfach bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüflings nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) und dieser dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitgeteilt wird.
3.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung oder einzelnen Prüfungsfächern nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

4.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung

des Prüfungsergebnisses

§ 21

Bewertung

1.
Die Prüfungsleistungen gem. der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechenden Leistung = unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht = unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

2.
Soweit eine Bewertung der Leistung nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

3.
Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

4.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses eines Prüfungsfachs nach § 22 Abs. 1 sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 22

Mündliche Ergänzungsprüfung

1.
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu 2 Fächern mit „mangelhaft“ und in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit„mangelhaft“ bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.

2.
Der Prüfling ist in den Fällen des Abs. 1 auf die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung und sein Antragsrecht hinzuweisen. Er hat binnen einer Woche nach Bekanntgabe seiner Prüfungsergebnisse schriftlich gegenüber der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zu erklären, ob er an der Ergänzungsprüfung teilnehmen wird.

§ 23

Feststellung des Prüfungsergebnisses

1.
Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 21.

2.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

3.
Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren in § 14 Abs. 2 genannten Prüfungsfach sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit  ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

4.
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

5.
Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfling innerhalb von zwei Wochen eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss sie unverzüglich zu treffen und dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen ist für den Zeitpunkt des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der Bekanntgabe maßgebend.

§ 24

Prüfungszeugnis

1.
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ein Zeugnis (§ 34 BBiG).

2.
Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“

- die Personalien des Prüflings

- den Ausbildungsberuf pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/ pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit Siegel; mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren bzw. dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

§ 25

Nicht bestandene Prüfung

1:
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzliche Vertreterin und/oder sein gesetzlicher Vertreter sowie die oder der Ausbildende von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 26 Abs. 2).

2.
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 26

Wiederholungsprüfung

1.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

2.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

3.
Unbeschadet des Absatz 2 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass im Falle einer Wiederholungsprüfung der Prüfling von der nochmaligen Prüfung in bestimmten Prüfungsfächern befreit ist, wenn hierin mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In diesem Fall übernimmt der Prüfungsausschuss die Bewertung aus der vorhergehenden Prüfung. Sofern der Prüfling jedoch den Antrag stellt, auch solche Prüfungsfächer zu wiederholen, muss dem stattgegeben werden. Es gelten dann die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

4.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

5.
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8-11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt

Zwischenprüfung

§ 27

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes durch den Prüfungsausschuss.

§ 28

Prüfungsgegenstand

1.
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsverordnung für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenplänen zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

2.
Die Zwischenprüfung ist schriftlich in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1. Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften

2. Wareneingang und –lagerung

3. Arzneimittel

4. Apothekenspezifische Fachsprache

5. Wirtschafts- und Sozialkunde

Die Bewertung erfolgt entsprechend § 21.

§ 29

Prüfungsdauer

Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 150 Minuten durchzuführen. Sie kann insbesondere dann unterschritten werden, wenn sie in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 30

Termin der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres durchzuführen. Der Termin wird von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 31

Anmeldung

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Zwischenprüfung hat schriftlich nach den von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und –formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.


§ 32

Zulassung

An der Zwischenprüfung kann nur teilnehmen, wessen Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung mindestens 12 Monate besteht.

§ 33

Teilnahmebescheinigung

Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung über die einzelnen Prüfungsleistungen und ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Bescheinigung über die Teilnahme erhält der oder die Auszubildende. Diese oder dieser hat die Bescheinigung der oder dem Ausbildenden zur Gegenzeichnung vorzulegen.

VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 34

Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sind bei der schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 35

Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling oder der bzw. dem Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden innerhalb der Widerspruchfrist Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 1 Jahr, die Anmeldungen und Niederschriften gem. § 23 Abs. 4 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 15. August 1994

Ministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag (Dr. Weber)

Ausgefertigt.

Münster, den 24. August 1994

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter Friese

Präsident

MBl. NRW. 1994 S. 1154.