Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Prüfungsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten / zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (Vom 3. November 1993 / 2. Februar 1994)
Prüfungsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten / zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (Vom 3. November 1993 / 2. Februar 1994)
Prüfungsordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten /
zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
(Vom 3. November 1993 / 2. Februar 1994)
INHALT
Prüfungsausschüsse
§ 2 Zusammensetzung und
Berufung
§ 3 Befangenheit
§ 4 Vorsitz,
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Vorbereitung der Prüfung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über
die Zulassung
§ 12 Regelungen für
Behinderte
Durchführung der Prüfung
§ 14 Gliederung der
Prüfung
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 16 Nichtöffentlichkeit
§ 17 Leitung und Aufsicht
§ 18 Ausweispflicht und
Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen
und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt,
Nichtteilnahme
Bewertung, Feststellung
und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 22 Mündliche
Ergänzungsprüfung
§ 23 Feststellung des
Prüfungsergebnisses
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht bestandene
Prüfung
Wiederholungsprüfung
Zwischenprüfung
§ 28 Prüfungsgegenstand
§ 29 Prüfungsdauer
§ 30 Termin der
Zwischenprüfung
§ 31 Anmeldung
§ 32 Zulassung
§ 33 Teilnahmebescheinigung
Schlussbestimmungen
§ 35 Prüfungsunterlagen
§ 36 Inkrafttreten
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
Zusammensetzung und Berufung
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder
müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
2.
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer
berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der
Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Die
Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe für längstens 3 Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe bestehenden Gewerkschaften und selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung, soweit diese für den Beruf der pharmazeutisch-kaufmännischen
Angestellten von wesentlicher Bedeutung sind und diesen in ihrem
Organisationsbereich erfassen, berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der
Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3
Satz 3 BBiG).
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen,
so beruft die Apothekerkammer Westfalen-Lippe insoweit nach pflichtgemäßem
Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können
nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessenen Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt wird (§ 37
Abs. 4 BBiG).
Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche
Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37
Abs. 5 BBiG).
Befangenheit
Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsmitglieder nicht mitwirken, die
mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verheiratet oder
verheiratet gewesen oder mit ihr bzw. ihm in gerader Linie verwandt oder
verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der
Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Mitwirken sollen ebenfalls nicht die oder der Ausbildende und die Ausbilder,
soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüflinge, die die
Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen , haben dies der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe mitzuteilen, während der Prüfung dem
Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die
Apothekerkammer Westfalen-Lippe, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne
Mitwirkung des Betroffenen. Das ausgeschlossene Mitglied darf am weiteren
Prüfungsverfahren nicht mitwirken.
Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses
nicht möglich ist, kann die Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Durchführung
der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen
Apothekerkammer übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung
der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die oder der
Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen nicht
derselben Mitgliedergruppe angehören.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens drei, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Geschäftsführung
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe regelt im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen,
Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und von der oder
dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.
Verschwiegenheit
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe bestimmt in der Regel zwei für die
Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf
den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Sie sind
so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Regelfall bis zur Beendigung der
Berufsausbildung abgelegt werden kann.
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe gibt diese Termine einschließlich der
Anmeldefrist in ihrem Mitteilungsblatt oder auf sonstige Weise etwa 3 Monate
vorher bekannt.
Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben
durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden
kann.
Zulassungsvoraussetzungen für die
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),
Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 u. 2 nicht vorliegen (§
48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Die oder der Auszubildende kann nach Anhörung der oder des Ausbildenden und der
Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen
werden, wenn ihre bzw. seine Leistungen dies rechtfertigen.
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das
Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, als
pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/pharmazeutisch-kaufmännischer
Angestellter tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die
Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die
Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigt.
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule
oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung
der Berufsausbildung einer pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
entspricht.
Anmeldung
zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und –formularen durch die bzw. den
Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst
den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen
gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht
mehr besteht.
Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Apothekerkammer Westfalen-Lippe, in
deren Bezirk:
- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
- in
den Fällen des § 9 Abs.2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein
Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin oder des
Prüfungsbewerbers liegt.
Der Anmeldung sollen beigefügt werden
- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)
- das letzte Zeugnis der Berufsschule
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
-
Lebenslauf (tabellarisch).
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
-ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
-
Lebenslauf (tabellarisch)
Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer
Westfalen-Lippe. Hält sie die Zulassungsvoraussetzung nicht für gegeben, so
entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem
Prüfungsbewerber mindestens 2 Wochen vor dem ersten Prüfungstermin und unter
Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und
Hilfsmittel mitzuteilen.
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund
von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird.
Regelungen für Behinderte
Durchführung der Prüfung
§ 13
Prüfungsgegenstand
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Apothekenbetriebslehre, Warensortimente
und Verkauf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und in den
Prüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten nach der
Apothekenbetriebsordnung praktisch/mündlich durchzuführen.
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten
auszugehen:
Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werde,
soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen
Prüfling im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten
nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als jeweils 90 Minuten dauern.
Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann unter den Vorraussetzungen des § 22 Abs.
1 durchgeführt werden.
Prüfungsaufgaben
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die
Prüfungsaufgaben.
Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional gestellte Prüfungsaufgaben zu
übernehmen.
Nichtöffentlichkeit
Leitung und Aufsicht
Die Prüfung wird unter der oder des Vorsitzenden des gesamten
Prüfungsausschusses abgenommen.
Bei den schriftlichen Prüfungen und bei der praktischen Prüfung regelt die
Apothekerkammer Westfalen-Lippe im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die
Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten
selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer
Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine
Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist
der Sachverhalt von der aufsichtsführenden Person festzustellen und zu
protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des
Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird das entsprechende Prüfungsfach mit „ungenügend“
(0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten
Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Prüfung
ausschließen; der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Das
gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es
nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß
durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung
hierüber kann vorläufig durch die aufsichtsführende Person getroffen werden.
Die endgültige Entscheidung hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.
Schließt er den Prüfling aus, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
§ 26 gilt entsprechend.
Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.
Rücktritt,
Nichtteilnahme
Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung
rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können in einem
Prüfungsfach bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen auf
Antrag des Prüflings nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den
Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen
Attestes) und dieser dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitgeteilt wird.
3.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der
Prüfung oder einzelnen Prüfungsfächern nicht teil, ohne dass ein wichtiger
Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 21
Bewertung
Die Prüfungsleistungen gem. der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die
Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:
Soweit eine Bewertung der Leistung nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist,
ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist
eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt
und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses eines Prüfungsfachs nach § 22 Abs. 1 sind
die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu 2 Fächern
mit „mangelhaft“ und in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend“
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in einem der mit„mangelhaft“ bewerteten Fächer die
schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das
Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.
Der Prüfling ist in den Fällen des Abs. 1 auf die Möglichkeit einer mündlichen
Ergänzungsprüfung und sein Antragsrecht hinzuweisen. Er hat binnen einer Woche
nach Bekanntgabe seiner Prüfungsergebnisse schriftlich gegenüber der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe zu erklären, ob er an der Ergänzungsprüfung
teilnehmen wird.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es
mit einer Note nach § 21.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle fünf Prüfungsfächer das
gleiche Gewicht.
Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach
Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren in § 14 Abs. 2 genannten
Prüfungsfach sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende
Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem
Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er
die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfling
innerhalb von zwei Wochen eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende
Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw.
Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. Kann die
Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung
getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss sie unverzüglich zu treffen und
dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen ist für den Zeitpunkt
des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der Bekanntgabe maßgebend.
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe ein Zeugnis (§ 34 BBiG).
Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“
- die Personalien des Prüflings
- den Ausbildungsberuf pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/ pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die
Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder
des Beauftragten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit Siegel; mit Zustimmung
der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren bzw. dessen
Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des
Prüfungsausschusses ersetzt werden.
Nicht bestandene Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzliche
Vertreterin und/oder sein gesetzlicher Vertreter sowie die oder der Ausbildende
von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe einen schriftlichen Bescheid. Darin ist
anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht
worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht
mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 26 Abs. 2).
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 ist
hinzuweisen.
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34
Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach mindestens
ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag des Prüflings
nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet
vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
Unbeschadet des Absatz 2 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass im Falle
einer Wiederholungsprüfung der Prüfling von der nochmaligen Prüfung in
bestimmten Prüfungsfächern befreit ist, wenn hierin mindestens ausreichende
Leistungen erbracht wurden. In diesem Fall übernimmt der Prüfungsausschuss die
Bewertung aus der vorhergehenden Prüfung. Sofern der Prüfling jedoch den Antrag
stellt, auch solche Prüfungsfächer zu wiederholen, muss dem stattgegeben
werden. Es gelten dann die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8-11) gelten sinngemäß.
Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung
anzugeben.
Zwischenprüfung
§ 27
Zwischenprüfung
Prüfungsgegenstand
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsverordnung für
pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte für das erste Ausbildungsjahr
vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie der im Berufsschulunterricht
entsprechend den Rahmenplänen zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung ist schriftlich in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
Prüfungsdauer
Termin der Zwischenprüfung
Anmeldung
§ 32
Zulassung
Teilnahmebescheinigung
Schlussbestimmungen
§ 34
Rechtsbehelfsbelehrung
Prüfungsunterlagen
Inkrafttreten
Düsseldorf,
den 15. August 1994
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
(Dr. Weber)
Münster, den
24. August 1994
Hans-Günter Friese
Präsident
MBl. NRW. 1994 S. 1154.