Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996
Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996
Weiterbildungsordnung
für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 22. Mai 1996
Ziel der Weiterbildung ist es,
Apothekerinnen und Apothekern nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen
ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten
und Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden
können.
Gebiete und
Bereiche der Weiterbildung
Die Apothekerin oder der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden:
2. Gebiet: Klinische Pharmazie
3. Gebiet: Arzneimittelinformation
4. Gebiet Pharmazeutische Analytik und Technologie
5. Gebiet Toxikologie und Ökologie
6. Gebiet Klinische Chemie
7. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung
8. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
(2)
In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht auf Führung einer
Bereichsbezeichnung erlangt werden:
Ernährungsberatung
Geriatrische Pharmazie
Onkologische Pharmazie
Infektiologie
Medikationsmanagement im Krankenhaus
(3)
Inhalt und Umfang der Gebiete und Bereiche sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung
festgelegt.
(1)
Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als
Apothekerin oder Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes
begonnen werden.
Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse,
Fertigkeiten und Begutachtung bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und
Abgabe der Arzneimittel sowie zur Information über Arzneimittel. Zu ihr gehören
die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel,
Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe und deren Nachweise sowie auf
notwendige Maßnahmen der Beseitigung und Verhütung von Schäden.
Inhalt, Dauer und Ablauf der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen
der Anlage zur Weiterbildungsordnung und den vom Vorstand
verabschiedeten Richtlinien. Die in der Anlage angegebenen Weiterbildungszeiten
sind Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere infolge
Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub, Wehrdienst oder
Ersatzdienst von mehr als einem Monat pro Weiterbildungsjahr kann grundsätzlich
nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden, es sei denn, dass dies im
Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet.
(4)
Die Weiterbildung in den Gebieten ist in hauptberuflicher Stellung
grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und in der Regel
ganztägig durchzuführen. Die Teilzeitbeschäftigung kann mit dem jeweiligen
Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, angerechnet werden.
Weiterbildungszeiten unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie
vorgeschrieben sind. Die Apothekerkammer kann hiervon abweichende Bestimmungen
für die Weiterbildung in Gebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen,
wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Qualität der
Weiterbildung muss den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung
entsprechen. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Kammer. Der
Beginn, der zeitliche Umfang sowie Unterbrechungen der Weiterbildungszeit sind
der Apothekerkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(4a)
Die für die einzelnen Gebiete in der Anlage zur Weiterbildungsordnung genannten
Weiterbildungsziele müssen erreicht werden. Den Weiterbildungsstätten kann
durch Richtlinien eingeräumt werden, einzelne Ziele, welche für jedes Gebiet in
den Richtlinien näher definiert sind, inhaltlich nicht mehr abzudecken.
Inhalte, welche dadurch nicht in praktischer Tätigkeit an einer
Weiterbildungsstätte vermittelt werden können, sind in theoretischer
Unterweisung zu erlernen. Eine Verkürzung der Weiterbildungszeit erfolgt nicht.
Inhalt der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 sind alle jeweiligen Weiterbildungsziele.
(4b)
Sofern in den Richtlinien die definierten Ziele in Basis- und Schwerpunktziele
unterteilt sind, hat die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende
Apotheker alle Basisziele sowie mindestens die Hälfte der Schwerpunktziele in
praktischer Tätigkeit zu erlernen.
Die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker hat die
Möglichkeit, zur Erlangung der Prüfungstauglichkeit Fähigkeiten, welche sie
oder er nicht an der Weiterbildungsstätte erlangen konnte, da sie nicht zu den
Schwerpunktzielen gehörten, in freiwilliger praktischer Tätigkeit an einer
anderen Weiterbildungsstätte nachzuholen.
(5)
Seminare werden durch die Apothekerkammer angeboten. Sofern andere
Institutionen Seminare anbieten, bedürfen diese der Anerkennung durch die
Apothekerkammer.
Soweit die Apothekerkammer weiterbildungsbegleitende Seminare durchführt,
besteht die Pflicht zur Teilnahme. Von der Verpflichtung kann auf Antrag in
besonderen Fällen teilweise abgesehen werden.
Über die Zulassung als Weiterbildungsstätten entscheidet die Apothekerkammer.
Die Weiterbildung wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und
zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken,
Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen
Einrichtungen einschließlich solcher der Bundeswehr (Weiterbildungsstätten)
durchgeführt. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
(1)
Für die in § 2 genannten Gebiete werden folgende Bezeichnungen festgelegt:
2. Fachapothekerin oder
Fachapotheker für Klinische Pharmazie
3. Fachapothekerin oder
Fachapotheker für Arzneimittelinformation
4. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik und Technologie
5. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie
6. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Klinische Chemie
7. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung
8. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen
(2)
Hat eine Apothekerin oder ein Apotheker die Anerkennung zum Führen von
Bezeichnungen in mehreren Gebieten erlangt, so dürfen die Bezeichnungen
verwandter Gebiete nebeneinander geführt werden. Die Gebiete nach § 4 Abs. 1
gelten als miteinander verwandt.
Ermächtigung zur
Weiterbildung
Die Weiterbildung in den Gebieten steht unter verantwortlicher Leitung einer
Apothekerin oder eines Apothekers, die oder der ermächtigt ist. Die ermächtigte
Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die
Hälfte der wöchentlichen Dauer einer Vollzeitbeschäftigung an einer
zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die
Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend
dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Die oder der Ermächtigte hat mit der
oder dem Weiterzubildenden nach Maßgabe der von der Apothekerkammer erlassenen
Richtlinien einen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit der Weiterzubildenden
oder dem Weiterzubildenden regelmäßig Fachgespräche zu führen. Wird die
Ermächtigung mehreren Apothekerinnen oder Apothekern an einer
Weiterbildungsstätte erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung der
Weiterbildung durch die ermächtigten Apothekerinnen oder Apotheker
sichergestellt sein. Die Weiterbildung in Bereichen zum Erwerb von
Bereichsbezeichnungen erfolgt durch ermächtigte Apothekerinnen oder Apotheker,
soweit dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist.
Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn die Apothekerin oder der
Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Die Ermächtigung kann nur für
das Gebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung die Apothekerin
oder der Apotheker führt.
Die Ermächtigung wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren
rückwirkend zum ersten des Monats der Antragstellung erteilt. Antragstellerin oder
Antragsteller ist die Apothekerin oder der Apotheker, die oder der die
Ermächtigung begehrt. Der Antrag muss das Gebiet oder den Bereich sowie den
Umfang der begehrten Weiterbildungszeit bezeichnen. Auf Verlangen hat die
Apothekerin oder der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang ihrer oder
seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen. Änderungen in der
Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte hat sie oder er unverzüglich
mitzuteilen.
Die Apothekerkammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apothekerinnen und
Apotheker, aus dem auch die Weiterbildungsstätte und der Umfang der
Ermächtigung hervorgehen.
Widerruf und
Erlöschen der Ermächtigung
Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind.
Mit der Beendigung der Tätigkeit einer ermächtigten Apothekerin oder eines
ermächtigten Apothekers an einer Weiterbildungsstätte erlischt die persönliche
Ermächtigung zur Weiterbildung.
Zeugnisse über die
Weiterbildung
Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker hat der
weiterzubildenden Apothekerin oder dem weiterzubildenden Apotheker über die
unter ihrer oder seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein
Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:
Sind die Weiterzubildenden nicht an der Weiterbildungsstätte ihrer ermächtigten
Apothekerin oder ihres ermächtigten Apothekers tätig, so muss abweichend von
Absatz 1 Ziffer 1 die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Weiterzubildenden
ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit
sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.
Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt der
regelmäßig stattfindenden Fachgespräche mit der Weiterzubildenden oder dem
Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der von der Weiterzubildenden oder von
dem Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen
Aufgaben schriftlich zu dokumentieren.
Auf Verlangen der weiterzubildenden Apothekerin oder des weiterzubildenden
Apothekers ist jeweils nach Ablauf eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis
auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
Die oder der Weiterzubildende hat die Teilnahme an anerkannten weiterbildenden
Seminaren durch Bescheinigungen nachzuweisen. Diese Bescheinigungen müssen
Angaben über die Dauer der Teilnahme sowie Angaben zu Unterbrechungen enthalten.
Anerkennung zum
Führen von Bezeichnungen
Eine Bezeichnung nach § 4 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung
die Anerkennung durch die Apothekerkammer erhalten hat. Die Anerkennung ist bei
der Apothekerkammer zu beantragen. Dem Antrag sind alle während der
Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen
beizufügen. Der Antrag kann mit dem Antrag nach § 10 Abs. 1 verbunden werden.
Über die Anerkennung erteilt die Apothekerkammer eine Urkunde.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die Apothekerkammer aufgrund der
vorgelegten Zeugnisse und der Prüfung nach § 11 dieser Weiterbildungsordnung.
Abweichend von Satz 1 wird die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung als
Apothekerin oder Apotheker für „Öffentliches Gesundheitswesen“ aufgrund des
Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß
§ 48 Abs. 7 Heilberufsgesetz erteilt.
Die Anerkennung zum Führen der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bereichsbezeichnungen
erfolgt durch Prüfung nach § 11 dieser Weiterbildungsordnung.
§ 9
Prüfungsausschuss
und Widerspruchsausschuss
Die Apothekerkammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Der
Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Apothekerinnen oder
Apothekern, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den
Bereich besitzen müssen.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter bestellt die Apothekerkammer. Der Fachminister kann ein weiteres
Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen
Minister bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.
Die Apothekerkammer bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren
oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter im Prüfungsausschuss.
Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen
die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen.
Der Prüfungsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag.
Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen
Prüfungsentscheidungen wird bei der Apothekerkammer nur ein
Widerspruchsausschuss für alle Gebiete und Bereiche gebildet. Er beschließt in
der Besetzung mit drei Apothekerinnen oder Apothekern. Die Mitglieder, ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden bestimmt die Apothekerkammer. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des
Prüfungsausschusses sowie des Widerspruchsausschusses erfolgt schriftlich für
die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung der Apothekerkammer. Sie
bleiben bis zur Neubestellung im Amt.
Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des
Widerspruchsausschusses sein.
Die Mitglieder der Ausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen
nicht gebunden.
Zulassung zur
Prüfung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet auf Antrag die Apothekerkammer. Die
Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß
abgeschlossen sowie durch Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise belegt ist.
Eine Ablehnung der Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit
Begründung schriftlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Gegen die
Nichtzulassung kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Widerspruch
einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer
nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als
gegeben angenommen waren.
Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der
Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen
besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
Die Apothekerkammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener
Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu laden.
die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden
Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten
dauern. Es sollen nicht mehr als zwei Antragstellerinnen oder Antragsteller
gleichzeitig geprüft werden.
Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch mündliche Darlegung vor
dem Prüfungsausschuss. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der
Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller
die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen
oder zusätzlichen Kenntnisse auf dem von ihr oder ihm gewählten Gebiet oder
Bereich erworben hat. Über den Ablauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5)
Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die
vorgeschriebene Weiterbildungszeit um mindestens drei und höchstens zwölf
Monate verlängern. Er kann zusätzlich Anforderungen an den Inhalt der
Weiterbildung stellen, insbesondere kann er für die verlängerte
Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung von
Kenntnissen in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben.
(6)
Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der
Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei
ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(7) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Die technischen Voraussetzungen für eine Absolvierung der Prüfungen durch Menschen mit Behinderungen sind zu gewährleisten. Auch insbesondere im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen werden.
Prüfungsentscheidung
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Apothekerkammer das
Ergebnis der Prüfung mit. Der Prüfling wird im Anschluss an die Prüfung über
das Ergebnis informiert.
Bei Bestehen der Prüfung stellt die Apothekerkammer der Antragstellerin oder
dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.
(3)
Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Apothekerkammer der Antragstellerin
oder dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung
einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.
Gegen den Bescheid der Apothekerkammer nach Absatz 3 kann die Antragstellerin
oder der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 bis 73) einlegen. Über den Widerspruch
entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer nach Anhörung des
Widerspruchsausschusses.
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt
werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 9 bis 12 sinngemäß.
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
§ 13a
Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang
(1) Wer in einem von § 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Apothekerkammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 13 entsprechende Anwendung.
(2) Eine nicht abgeschlossene und/oder nicht gleichwertige, von § 3 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses.
§ 14
Anerkennung von gleichwertigen Weiterbildungen aus dem Ausland
(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung der Fachapothekerin- oder Fachapothekerbezeichnung.
(2) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, der nicht nach Absatz 1 automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Fachapothekerin- oder Fachapothekerbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Gleiches gilt bei Vorliegen eines Weiterbildungsnachweises aus einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat), der durch einen anderen in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden ist, wenn die antragstellende Person nach Anerkennung mindestens drei Jahre die betreffende Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Staates ausgeübt hat, der diesen Nachweis anerkannt und die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle dieses Staates ihr dies bescheinigt hat. Zuständige Behörde im Sinne von Absatz 1 bis 2 ist jede von den Mitgliedsstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG zu fassen.
(3) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.
(4) Wer einen anerkannten Weiterbildungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 3 besitzt, erwirbt das Recht zum Führen der dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.
(5) Ein Weiterbildungsnachweis ist als gleichwertig anzusehen, sofern
1. der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungsnachweis belegt,
2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen und
3. die Gleichwertigkeit der vorangegangenen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.
Die Apothekerkammer kann zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit Fachgutachterinnen oder Fachgutachter und Prüfungsausschüsse hören.
(6) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
1. sich der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungsnachweis bezieht,
2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit darstellen und
3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.
(7) In dem Umfang, in dem die Apothekerkammer eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber des Weiterbildungsnachweises so zu behandeln als sei insoweit der Weiterbildungsnachweis in diesem Bundesland erworben worden.
§ 14a
Anerkennung von nicht abgeschlossenen Weiterbildungen aus dem Ausland
Eine im Ausland begonnene und noch nicht abgeschlossene Weiterbildung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. §§ 8 bis 13 sowie 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind entsprechend anwendbar.
§ 15
Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen mit Ausgleichsmaßnahmen
(1) Bestehen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach dieser Weiterbildungsordnung wesentliche Unterschiede im Sinne von § 14 Absatz 6 ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Vor Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, erstreckt sich der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in Drittstaaten abgeschlossen haben, wird der Nachweis durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung erstreckt, oder durch einen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Für die Prüfungen im Sinne dieses Absatzes gelten die Vorgaben der §§ 10 bis 13 entsprechend. Für den Nachweis über die Absolvierung des Anpassungslehrgangs gilt § 7 entsprechend.
(2) „Anpassungslehrgang“ ist eine zeitlich befristete Ausübung des Berufs unter Verantwortung einer nach § 5 zur Weiterbildung befugten Person an einer nach § 3 Absatz 4 zugelassenen Weiterbildungsstätte. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs werden von der Apothekerkammer festgelegt und richten sich nach Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Der Anpassungslehrgang beträgt mindestens 6 und höchstens 36 Monate. Die Regelungen des § 39 Absatz 5 und 6 Heilberufsgesetz NRW gelten entsprechend. Die Inhalte ergeben sich aus dem Bescheid nach § 15b Absatz 2 Sätze 1 und 2. Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich der festgestellten Defizite.
(3) „Eignungsprüfung“ nach Absatz 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende und von der Apothekerkammer durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter einer Fachapothekerinbezeichnung oder Fachapothekerbezeichnung auszuüben, beurteilt werden soll. Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Weiterbildungsgänge des Herkunftsstaates und der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung mit der durchgeführten Weiterbildung nicht abgedeckt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist. Die Sachgebiete werden von der Apothekerkammer anhand der Vorgaben in den Anlagen der Weiterbildungsordnung benannt.
(4) „Kenntnisprüfung“ ist eine die Kompetenzen als Fachapothekerin oder Fachapotheker betreffende und von der Apothekerkammer durchgeführte Prüfung, mit der die Kenntnisse der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter einer Fachapothekerinbezeichnung oder Fachapothekerbezeichnung auszuüben, beurteilt werden soll. Die Prüfung kann sich auf alle für das jeweilige Fach vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte gemäß den Anlagen der Weiterbildungsordnung erstrecken. Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß § 11. Die Sachgebiete werden von der Apothekerkammer anhand der Vorgaben in den Anlagen der Weiterbildungsordnung und nach den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung benannt.
§ 15a
Vorzulegende Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:
1. Eine deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
2. ein Identitätsnachweis,
3. eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis in deutscher Sprache,
4. eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5. in Fällen des § 14 Absatz 2 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
6. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden,
7. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Apothekerkammer beantragt wurde.
Soweit die unter Nummer 4 bis 6 genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde.
(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Apothekerkammer die antragstellende Person auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die Apothekerkammer an die Kontaktstelle oder an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(3) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
§ 15b
Verfahren
(1) Die Apothekerkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 15a vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 2 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn der Frist hinzuweisen. Sind die nach § 15a vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Apothekerkammer innerhalb eines Monats mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Frist nach Absatz 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt.
(2) Die Apothekerkammer muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten des Falles gerechtfertigt ist. Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Im Fall des § 15a Absatz 2 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zum Ablauf der von der Apothekerkammer festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des Absatzes 4 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 15a aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Apothekerkammer die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Apothekerkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. In diesem Fall ist der Lauf der Frist nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 4 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
(6) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen sonstigen Verfahren.
(7) Die Apothekerkammer bestätigt der zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen Stelle auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind.
§ 15c
Mitwirkungspflichten
(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Apothekerkammer ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erschwert.
(3) Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Aberkennung von
Bezeichnungen
Die Anerkennung einer Bezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die
Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der
Entscheidung der Apothekerkammer über die Rücknahme sind die oder der
Betroffene und der Weiterbildungsausschuss zu hören.
In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Anforderungen zu stellen sind,
ehe die betroffene Apothekerin oder der betroffene Apotheker einen erneuten
Antrag auf Anerkennung stellen kann. Für den Rücknahmebescheid und das
Verfahren finden im übrigen § 12 Abs. 3 und 4
entsprechend Anwendung.
Übergangsbestimmungen
Bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung kann die Ermächtigung zur
Weiterbildung von der Apothekerkammer auf Antrag entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 bis
zu sechs Jahren erteilt werden. Bei Bedarf kann die Ermächtigung bis zu
weiteren sechs Jahren erteilt werden.
Wer bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung bereits als Apothekerin oder
Apotheker tätig war und nachweist, dass sie oder er mindestens das Zweifache
der Zeit, die als Weiterbildungszeit vorgesehen ist, in dem Gebiet tätig
gewesen ist, kann nach dem erfolgreichen Besuch von anerkannten Seminaren
abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung die
Anerkennung zum Führen dieser Gebietsbezeichnung erwerben. Über Art und Umfang
der zu besuchenden Seminare entscheidet die Apothekerkammer.
Der Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung
für neu eingeführte Gebiete muss innerhalb der doppelten ganztägigen
Weiterbildungszeit nach Einführung des Gebietes von einem Kammermitglied
gestellt werden.
Die Apothekerkammer kann für die neu eingeführten Gebiete und Bereiche die
ersten Prüfungsausschüsse in Abweichung von § 9 Abs. 1 befristet mit
Apothekerinnen und Apothekern besetzen, die die Anerkennung für das zu prüfende
Gebiet oder den Bereich noch nicht besitzen, aber aufgrund ihrer bisherigen
beruflichen Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer geeignet sind.
Anerkennung von
Bezeichnungen
Der Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf,
den 25, Juli 1996
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Dr. Weber
Ausgefertigt:
Münster, den .29. Juli 1996
Präsident der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
MBl. NRW. 1996 S. 1354,
geändert am 14. Mai 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 804), 12.
Mai 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 613), 30. Mai 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 557), 17. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 44), 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 174), 19. Juni 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 129).
Anlagen: