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Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996

 

Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996

Weiterbildungsordnung
für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 22. Mai 1996

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 14. Mai 2003 aufgrund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641),  die folgende Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom – 26. Juni 2003 – III 7-0810-97 - genehmigt worden ist.

§ 1
Ziel der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekerinnen und Apothekern nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden können.

§ 2

Gebiete und Bereiche der Weiterbildung

(1)
Die Apothekerin oder der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden:

1. Gebiet: Allgemeinpharmazie

2. Gebiet: Klinische Pharmazie

3. Gebiet: Arzneimittelinformation

4. Gebiet Pharmazeutische Analytik und Technologie

5. Gebiet Toxikologie und Ökologie

6. Gebiet Klinische Chemie

7. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung

8. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

(2)
In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht auf Führung einer Bereichsbezeichnung erlangt werden:

Prävention und Gesundheitsförderung

Ernährungsberatung

Geriatrische Pharmazie
Naturheilverfahren und Homöopathie
Onkologische Pharmazie
Infektiologie

Medikationsmanagement im Krankenhaus

(3)
Inhalt und Umfang der Gebiete und Bereiche sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt.

§ 3
Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung

(1)
Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes begonnen werden.

(2)
Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Begutachtung bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe der Arzneimittel sowie zur Information über Arzneimittel. Zu ihr gehören die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel, Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe und deren Nachweise sowie auf notwendige Maßnahmen der Beseitigung und Verhütung von Schäden.

(3)
Inhalt, Dauer und Ablauf der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung und den vom Vorstand verabschiedeten Richtlinien. Die in der Anlage angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub, Wehrdienst oder Ersatzdienst von mehr als einem Monat pro Weiterbildungsjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet.

(4)
Die Weiterbildung in den Gebieten ist in hauptberuflicher Stellung grundsätzlich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und in der Regel ganztägig durchzuführen. Die Teilzeitbeschäftigung kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, angerechnet werden. Weiterbildungszeiten unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Apothekerkammer kann hiervon abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in Gebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Qualität der Weiterbildung muss den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Kammer. Der Beginn, der zeitliche Umfang sowie Unterbrechungen der Weiterbildungszeit sind der Apothekerkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(4a)
Die für die einzelnen Gebiete in der Anlage zur Weiterbildungsordnung genannten Weiterbildungsziele müssen erreicht werden. Den Weiterbildungsstätten kann durch Richtlinien eingeräumt werden, einzelne Ziele, welche für jedes Gebiet in den Richtlinien näher definiert sind, inhaltlich nicht mehr abzudecken. Inhalte, welche dadurch nicht in praktischer Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte vermittelt werden können, sind in theoretischer Unterweisung zu erlernen. Eine Verkürzung der Weiterbildungszeit erfolgt nicht. Inhalt der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 sind alle jeweiligen Weiterbildungsziele.

(4b)
Sofern in den Richtlinien die definierten Ziele in Basis- und Schwerpunktziele unterteilt sind, hat die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker alle Basisziele sowie mindestens die Hälfte der Schwerpunktziele in praktischer Tätigkeit zu erlernen.
Die weiterzubildende Apothekerin oder der weiterzubildende Apotheker hat die Möglichkeit, zur Erlangung der Prüfungstauglichkeit Fähigkeiten, welche sie oder er nicht an der Weiterbildungsstätte erlangen konnte, da sie nicht zu den Schwerpunktzielen gehörten, in freiwilliger praktischer Tätigkeit an einer anderen Weiterbildungsstätte nachzuholen.

(5)
Seminare werden durch die Apothekerkammer angeboten. Sofern andere Institutionen Seminare anbieten, bedürfen diese der Anerkennung durch die Apothekerkammer.

(6)
Soweit die Apothekerkammer weiterbildungsbegleitende Seminare durchführt, besteht die Pflicht zur Teilnahme. Von der Verpflichtung kann auf Antrag in besonderen Fällen teilweise abgesehen werden. Neben den weiterbildungsbegleitenden Seminaren können auch E-Learning-Angebote anerkannt werden.

(7)
Über die Zulassung als Weiterbildungsstätten entscheidet die Apothekerkammer. Die Weiterbildung wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen einschließlich solcher der Bundeswehr (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

- die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang der weiterzubildenden Apothekerin oder dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des entsprechenden Gebietes nach § 2 Abs. 1 zu erwerben,

- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

Wer die Zulassung als Weiterbildungsstätte beantragt, hat der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.

Ist die Weiterzubildende oder der Weiterzubildende nicht an der Weiterbildungsstätte einer ermächtigten Apothekerin oder eines ermächtigten Apothekers tätig, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden angemessen Gelegenheit gegeben wird, ihre oder seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Diese schriftliche Vereinbarung muss bei der Anmeldung zur Weiterbildung vorgelegt werden.

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren rückwirkend zum ersten des Monats der Antragstellung erteilt. Der Antrag muss das Gebiet sowie den Umfang der begehrten Zulassung als Weiterbildungsstätte bezeichnen. Die wiederholte Erteilung einer Zulassung ist möglich.

§ 4
Bezeichnungen

(1)
Für die in § 2 genannten Gebiete werden folgende Bezeichnungen festgelegt:

1. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Allgemeinpharmazie

2. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Klinische Pharmazie

3. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Arzneimittelinformation

4. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik und Technologie

5. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie

6. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Klinische Chemie

7. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung

8. Fachapothekerin oder Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen

 (2)
Hat eine Apothekerin oder ein Apotheker die Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen in mehreren Gebieten erlangt, so dürfen die Bezeichnungen verwandter Gebiete nebeneinander geführt werden. Die Gebiete nach § 4 Abs. 1 gelten als miteinander verwandt.

§ 5

Ermächtigung zur Weiterbildung

(1)
Die Weiterbildung in den Gebieten steht unter verantwortlicher Leitung einer Apothekerin oder eines Apothekers, die oder der ermächtigt ist. Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker muss hauptberuflich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer einer Vollzeitbeschäftigung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Die oder der Ermächtigte hat mit der oder dem Weiterzubildenden nach Maßgabe der von der Apothekerkammer erlassenen Richtlinien einen Weiterbildungsplan zu erstellen und mit der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden regelmäßig Fachgespräche zu führen. Wird die Ermächtigung mehreren Apothekerinnen oder Apothekern an einer Weiterbildungsstätte erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung durch die ermächtigten Apothekerinnen oder Apotheker sichergestellt sein. Die Weiterbildung in Bereichen zum Erwerb von Bereichsbezeichnungen erfolgt durch ermächtigte Apothekerinnen oder Apotheker, soweit dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist.

(2)
Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn die Apothekerin oder der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Die Ermächtigung kann nur für das Gebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung die Apothekerin oder der Apotheker führt.

(3)
Die Ermächtigung wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren rückwirkend zum ersten des Monats der Antragstellung erteilt. Antragstellerin oder Antragsteller ist die Apothekerin oder der Apotheker, die oder der die Ermächtigung begehrt. Der Antrag muss das Gebiet oder den Bereich sowie den Umfang der begehrten Weiterbildungszeit bezeichnen. Auf Verlangen hat die Apothekerin oder der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang ihrer oder seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen. Änderungen in der Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte hat sie oder er unverzüglich mitzuteilen.

(4)
Die Apothekerkammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apothekerinnen und Apotheker, aus dem auch die Weiterbildungsstätte und der Umfang der Ermächtigung hervorgehen.

§ 6

Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung

(1)
Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2)
Mit der Beendigung der Tätigkeit einer ermächtigten Apothekerin oder eines ermächtigten Apothekers an einer Weiterbildungsstätte erlischt die persönliche Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 7

Zeugnisse über die Weiterbildung

(1)
Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker hat der weiterzubildenden Apothekerin oder dem weiterzubildenden Apotheker über die unter ihrer oder seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung,

2. die in der Weiterbildungszeit erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten,

3. die fachliche Eignung.

(2)
Sind die Weiterzubildenden nicht an der Weiterbildungsstätte ihrer ermächtigten Apothekerin oder ihres ermächtigten Apothekers tätig, so muss abweichend von Absatz 1 Ziffer 1 die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Weiterzubildenden ein Zeugnis mit den Angaben zur Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung ausstellen.

(3)
Die ermächtigte Apothekerin oder der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche mit der Weiterzubildenden oder dem Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der von der Weiterzubildenden oder von dem Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen Aufgaben schriftlich zu dokumentieren.

(4)
Auf Verlangen der weiterzubildenden Apothekerin oder des weiterzubildenden Apothekers ist jeweils nach Ablauf eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

(5)
Die oder der Weiterzubildende hat die Teilnahme an anerkannten weiterbildenden Seminaren durch Bescheinigungen nachzuweisen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben über die Dauer der Teilnahme sowie Angaben zu Unterbrechungen enthalten.

§ 8

Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen

(1)
Eine Bezeichnung nach § 4 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Apothekerkammer erhalten hat. Die Anerkennung ist bei der Apothekerkammer zu beantragen. Dem Antrag sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen beizufügen. Der Antrag kann mit dem Antrag nach § 10 Abs. 1 verbunden werden. Über die Anerkennung erteilt die Apothekerkammer eine Urkunde.

(2)
Die Entscheidung über den Antrag trifft die Apothekerkammer aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der Prüfung nach § 11 dieser Weiterbildungsordnung. Abweichend von Satz 1 wird die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung als Apothekerin oder Apotheker für „Öffentliches Gesundheitswesen“ aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 48 Abs. 7 Heilberufsgesetz erteilt.

(3)
Die Anerkennung zum Führen der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bereichsbezeichnungen erfolgt durch Prüfung nach § 11 dieser Weiterbildungsordnung.

§ 9

Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss

(1)
Die Apothekerkammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Apothekerinnen oder Apothekern, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen müssen.

(2)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt die Apothekerkammer. Der Fachminister kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen Minister bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.

(3)
Die Apothekerkammer bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter im Prüfungsausschuss. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen.

(4)
Der Prüfungsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5)
Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Apothekerkammer nur ein Widerspruchsausschuss für alle Gebiete und Bereiche gebildet. Er beschließt in der Besetzung mit drei Apothekerinnen oder Apothekern. Die Mitglieder, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmt die Apothekerkammer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)
Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Prüfungsausschusses sowie des Widerspruchsausschusses erfolgt schriftlich für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung der Apothekerkammer. Sie bleiben bis zur Neubestellung im Amt.

(7)
Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein.

(8)
Die Mitglieder der Ausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 10

Zulassung zur Prüfung

(1)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet auf Antrag die Apothekerkammer. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit Begründung schriftlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Gegen die Nichtzulassung kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.

(2)
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen waren.

§ 11

Prüfung

(1)
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(2)
Die Apothekerkammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(3)
die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden Antragsteller in der Regel mindestens dreißig, höchstens aber sechzig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als zwei Antragstellerinnen oder Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.

(4)
Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch mündliche Darlegung vor dem Prüfungsausschuss. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse auf dem von ihr oder ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat. Über den Ablauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5)
Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um mindestens drei und höchstens zwölf Monate verlängern. Er kann zusätzlich Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen, insbesondere kann er für die verlängerte Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung von Kenntnissen in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben.

(6)
Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(7) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Die technischen Voraussetzungen für eine Absolvierung der Prüfungen durch Menschen mit Behinderungen sind zu gewährleisten. Auch insbesondere im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen werden.

§ 12

Prüfungsentscheidung

(1)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Apothekerkammer das Ergebnis der Prüfung mit. Der Prüfling wird im Anschluss an die Prüfung über das Ergebnis informiert.

(2)
Bei Bestehen der Prüfung stellt die Apothekerkammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.

(3)
Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Apothekerkammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.

(4)
Gegen den Bescheid der Apothekerkammer nach Absatz 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 bis 73) einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.

§ 13

Wiederholungsprüfung

(1)
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 9 bis 12 sinngemäß.

(2)
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

§ 13a

Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer in einem von § 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Apothekerkammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 13 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene und/oder nicht gleichwertige, von § 3 abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses.

§ 14
Anerkennung von gleichwertigen Weiterbildungen aus dem Ausland

(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung der Fachapothekerin- oder Fachapothekerbezeichnung.

(2) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, der nicht nach Absatz 1 automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Fachapothekerin- oder Fachapothekerbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Gleiches gilt bei Vorliegen eines Weiterbildungsnachweises aus einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat), der durch einen anderen in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden ist, wenn die antragstellende Person nach Anerkennung mindestens drei Jahre die betreffende Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Staates ausgeübt hat, der diesen Nachweis anerkannt und die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle dieses Staates ihr dies bescheinigt hat. Zuständige Behörde im Sinne von Absatz 1 bis 2 ist jede von den Mitgliedsstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG zu fassen.

(3) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.

(4) Wer einen anerkannten Weiterbildungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 3 besitzt, erwirbt das Recht zum Führen der dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.

(5) Ein Weiterbildungsnachweis ist als gleichwertig anzusehen, sofern

1. der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungsnachweis belegt,

2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen und

3. die Gleichwertigkeit der vorangegangenen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

Die Apothekerkammer kann zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit Fachgutachterinnen oder Fachgutachter und Prüfungsausschüsse hören.

(6) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern

1. sich der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungsnachweis bezieht,

2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit darstellen und

3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

(7) In dem Umfang, in dem die Apothekerkammer eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber des Weiterbildungsnachweises so zu behandeln als sei insoweit der Weiterbildungsnachweis in diesem Bundesland erworben worden.

§ 14a
Anerkennung von nicht abgeschlossenen Weiterbildungen aus dem Ausland

Eine im Ausland begonnene und noch nicht abgeschlossene Weiterbildung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. §§ 8 bis 13 sowie 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind entsprechend anwendbar.

§ 15
Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen mit Ausgleichsmaßnahmen

(1) Bestehen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach dieser Weiterbildungsordnung wesentliche Unterschiede im Sinne von § 14 Absatz 6 ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Vor Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, erstreckt sich der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in Drittstaaten abgeschlossen haben, wird der Nachweis durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung erstreckt, oder durch einen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Für die Prüfungen im Sinne dieses Absatzes gelten die Vorgaben der §§ 10 bis 13 entsprechend. Für den Nachweis über die Absolvierung des Anpassungslehrgangs gilt § 7 entsprechend.

(2) „Anpassungslehrgang“ ist eine zeitlich befristete Ausübung des Berufs unter Verantwortung einer nach § 5 zur Weiterbildung befugten Person an einer nach § 3 Absatz 4 zugelassenen Weiterbildungsstätte. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs werden von der Apothekerkammer festgelegt und richten sich nach Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Der Anpassungslehrgang beträgt mindestens 6 und höchstens 36 Monate. Die Regelungen des § 39 Absatz 5 und 6 Heilberufsgesetz NRW gelten entsprechend. Die Inhalte ergeben sich aus dem Bescheid nach § 15b Absatz 2 Sätze 1 und 2. Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich der festgestellten Defizite.

(3) „Eignungsprüfung“ nach Absatz 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende und von der Apothekerkammer durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter einer Fachapothekerinbezeichnung oder Fachapothekerbezeichnung auszuüben, beurteilt werden soll. Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Weiterbildungsgänge des Herkunftsstaates und der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung mit der durchgeführten Weiterbildung nicht abgedeckt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist. Die Sachgebiete werden von der Apothekerkammer anhand der Vorgaben in den Anlagen der Weiterbildungsordnung benannt.

(4) „Kenntnisprüfung“ ist eine die Kompetenzen als Fachapothekerin oder Fachapotheker betreffende und von der Apothekerkammer durchgeführte Prüfung, mit der die Kenntnisse der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter einer Fachapothekerinbezeichnung oder Fachapothekerbezeichnung auszuüben, beurteilt werden soll. Die Prüfung kann sich auf alle für das jeweilige Fach vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte gemäß den Anlagen der Weiterbildungsordnung erstrecken. Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß § 11. Die Sachgebiete werden von der Apothekerkammer anhand der Vorgaben in den Anlagen der Weiterbildungsordnung und nach den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung benannt.

§ 15a
Vorzulegende Unterlagen

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:

1. Eine deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,

2. ein Identitätsnachweis,

3. eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis in deutscher Sprache,

4. eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,

5. in Fällen des § 14 Absatz 2 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,

6. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden,

7. eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Apothekerkammer beantragt wurde.

Soweit die unter Nummer 4 bis 6 genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde.

(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Apothekerkammer die antragstellende Person auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die Apothekerkammer an die Kontaktstelle oder an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

(3) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 15b
Verfahren

(1) Die Apothekerkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 15a vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 2 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn der Frist hinzuweisen. Sind die nach § 15a vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Apothekerkammer innerhalb eines Monats mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Frist nach Absatz 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt.

(2) Die Apothekerkammer muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten des Falles gerechtfertigt ist. Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Im Fall des § 15a Absatz 2 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zum Ablauf der von der Apothekerkammer festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des Absatzes 4 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 15a aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Apothekerkammer die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Apothekerkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. In diesem Fall ist der Lauf der Frist nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 4 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(6) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen sonstigen Verfahren.

(7) Die Apothekerkammer bestätigt der zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen Stelle auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind.

§ 15c
Mitwirkungspflichten

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Apothekerkammer ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erschwert.

(3) Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 16

Aberkennung von Bezeichnungen

(1)
Die Anerkennung einer Bezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Apothekerkammer über die Rücknahme sind die oder der Betroffene und der Weiterbildungsausschuss zu hören.

(2)
In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Anforderungen zu stellen sind, ehe die betroffene Apothekerin oder der betroffene Apotheker einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen kann. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend Anwendung.

§ 17

Übergangsbestimmungen

(1)
Bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung kann die Ermächtigung zur Weiterbildung von der Apothekerkammer auf Antrag entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 bis zu sechs Jahren erteilt werden. Bei Bedarf kann die Ermächtigung bis zu weiteren sechs Jahren erteilt werden.

(2)
Wer bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung bereits als Apothekerin oder Apotheker tätig war und nachweist, dass sie oder er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Weiterbildungszeit vorgesehen ist, in dem Gebiet tätig gewesen ist, kann nach dem erfolgreichen Besuch von anerkannten Seminaren abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung die Anerkennung zum Führen dieser Gebietsbezeichnung erwerben. Über Art und Umfang der zu besuchenden Seminare entscheidet die Apothekerkammer.

Der Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung für neu eingeführte Gebiete muss innerhalb der doppelten ganztägigen Weiterbildungszeit nach Einführung des Gebietes von einem Kammermitglied gestellt werden.

(3)
Die Apothekerkammer kann für die neu eingeführten Gebiete und Bereiche die ersten Prüfungsausschüsse in Abweichung von § 9 Abs. 1 befristet mit Apothekerinnen und Apothekern besetzen, die die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich noch nicht besitzen, aber aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer geeignet sind.

§ 18

Anerkennung von Bezeichnungen

Die bisher von der Apothekerkammer oder von einer anderen Apothekerkammer ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach dieser Weiterbildungsordnung.

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Der Präsident

Hans-Günter Friese

Genehmigt:

Düsseldorf, den 25, Juli 1996

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Weber

Ausgefertigt:

Münster, den .29. Juli 1996

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Hans-Günter Friese

Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 1996 S. 1354, geändert am 14. Mai 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 804), 12. Mai 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 613), 30. Mai 2007 (MBl. NRW. 2007 S. 557), 17. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 44), 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 174), 19. Juni 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 129).


Anlagen: