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Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten und zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten vom 3. November 1993

 

Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten und zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten vom 3. November 1993

Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein
zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten und
zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten
vom 3. November 1993

Der Berufsbildungsausschuss der Apothekerkammer Nordrhein hat in seiner Sitzung am 3. November 1993 aufgrund des § 41 Satz 1 sowie der §§ 42, 44 und 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1446) die folgende durch einen ergänzenden Beschluss vom 22. März 1994 geänderte Prüfungsordnung zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten und zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.4.1994 – VB 3 - 0142.3 - genehmigt worden ist.

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1       Errichtung

§ 2       Zusammensetzung und Berufung

§ 3       Befangenheit

§ 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5       Geschäftsführung

§ 6       Verschwiegenheit

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7       Prüfungstermine

§ 8       Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9       Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10     Anmeldung zur Prüfung

§ 11     Entscheidung über die Zulassung

§ 12     Regelungen für Behinderte

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 13     Prüfungsgegenstand

§ 14     Gliederung der Prüfung

§ 15     Prüfungsaufgaben

§ 16     Nichtöffentlichkeit

§ 17     Leitung und Aufsicht

§ 18     Ausweispflicht und Belehrung

§ 19     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20     Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21     Bewertung

§ 22     Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 23     Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 24     Prüfungszeugnis

§ 25     Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 26     Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt

Zwischenprüfung

§ 27     Zwischenprüfung

§ 28     Prüfungsgegenstand

VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 29     Rechtsmittel

§ 30     Prüfungsunterlagen

§ 31     Inkrafttreten

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Apothekerkammer Nordrhein einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Apothekerkammer Nordrhein für längstens 3 Jahre berufen. Die erneute Berufung eines Mitglieds ist möglich.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Apothekerkammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Apothekerkammer Nordrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Apothekerkammer Nordrhein mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt wird.

(9) Von Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch die Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die oder der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Apothekerkammer Nordrhein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Apothekerkammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Apothekerkammer Nordrhein die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen Apothekerkammer übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder, im Vertretungsfall, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Apothekerkammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Apothekerkammer Nordrhein.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Apothekerkammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Sie sind so zu bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Regelfall bis zur Beendigung der Berufsausbildung abgelegt werden kann.

(2) Die Apothekerkammer Nordrhein gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen etwa drei Monate vorher bekannt.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit im Kammerbereich Nordrhein zentral erstellten Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Apothekerkammer Nordrhein anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Die oder der Auszubildende kann nach Anhören der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit ist gerechtfertigt, wenn die Leistungen der oder des Auszubildenden während der Ausbildungszeit

- in den Fächern des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule im Durchschnitt mit mindestens 2,5 und

- von der oder dem Ausbildenden im Durchschnitt mit mindestens 2,0 beurteilt werden.

Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit darf um höchstens 7 Monate verkürzt werden.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung einer Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich in den von der Apothekerkammer Nordrhein bestimmten Anmeldefristen durch die oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Für die Anmeldung ist die Apothekerkammer Nordrhein zuständig, wenn

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte im Kammerbereich Nordrhein liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Ausbildungsstätte oder die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers im Kammerbereich Nordrhein liegt.

(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden:

a) in den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1

- Zeugnis über die vorgeschriebene Zwischenprüfung

- Bescheinigung über die Vorlage des Berichtsheftes (ausgestellt von der oder dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden)

- das letzte Zeugnis der letztbesuchten Berufsschule (in Fällen, in denen während der Ausbildungszeit keine Berufsschulpflicht bestand und auch keine Berufsschule besucht wurde, das letzte Zeugnis der letztbesuchten Schule)

- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- Lebenslauf (tabellarisch)

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule

- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- Lebenslauf (tabellarisch)

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig und unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Ende der Prüfung widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird.

§ 12
Regelungen für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährleistenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit der oder dem Behinderten zu erörtern.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten/ zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten vom 03. März 1993 (BGBl. I S. 292) ist zugrunde zu legen.

§ 14
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und in den Prüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung praktisch/mündlich durchzuführen.

(2) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre 90 Minuten,

2. im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf 90 Minuten,

3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(3) Die in Abs. 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(4) Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als jeweils 90 Minuten dauern.

(5) Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 durchgeführt werden.

§ 15
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, im Kammerbereich Nordrhein zentral erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Apothekerkammer Nordrhein sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden oder, im Vertretungsfall, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei den schriftlichen Prüfungen und bei der praktischen Prüfung regelt die Apothekerkammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden sowie der aufsichtführenden Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor der Prüfung zu befragen, ob sie gesundheitlich in der Lage sind, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsichtführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird das entsprechende Prüfungsfach mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Prüfung ausschließen; der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach dem Prüfungstermin festgestellten Täuschungen.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann vorläufig durch den Aufsichtführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Schließt er den Prüfling aus, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 26 gilt entsprechend.

(5) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von drei Tagen).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung oder einzelnen Prüfungsleistungen nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gem. der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

§ 22
Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses eines Prüfungsfaches nach Satz 1 sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

 (2) Der Prüfling ist in den Fällen des Abs. 1 auf die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung und sein Antragsrecht hinzuweisen. Er hat schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erklären, ob er an der Ergänzungsprüfung teilnehmen wird. Über den Zeitpunkt der mündlichen Ergänzungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll spätestens eine Woche nach dem praktischen Prüfungstermin stattfinden.

§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 21.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren in § 14 Abs. 2 genannten Prüfungsfach sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Apothekerkammer Nordrhein ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"

- die Personalien des Prüflings

- den Ausbildungsberuf Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/Pharmazeutisch-Kaufmännischer Angestellter

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der Apothekerkammer Nordrhein mit Siegel;
mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren oder dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

§ 25
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling und seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter sowie die oder der Ausbildende von der Apothekerkammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist mindestens anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind, und welche Prüfungsfächer oder welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung im schriftlichen oder praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass im Falle einer Wiederholungsprüfung der Prüfling von der nochmaligen Prüfung in bestimmten Prüfungsfächern befreit ist, wenn hierin mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In diesem Fall übernimmt der Prüfungsausschuss die Bewertung aus der vorhergehenden Prüfung. Sofern der Prüfling jedoch den Antrag stellt, auch diese Prüfungsfächer zu wiederholen, muss dem stattgegeben werden. Es gelten dann die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Der Prüfling soll sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmelden.

(5) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8-12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt
Zwischenprüfung

§ 27
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung gem. § 42 BBiG und § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten durchgeführt.

(2) Bei der schriftlich durchgeführten Zwischenprüfung regelt die Apothekerkammer Nordrhein im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Die Zwischenprüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden oder, im Vertretungsfall, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

§ 28
Prüfungsgegenstand

(1) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in insgesamt höchstens 150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1. Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften

2. Wareneingang und -lagerung

3. Arzneimittel

4. Apothekenspezifische Fachsprache

5. Wirtschafts- und Sozialkunde

Die Bewertung erfolgt entsprechend § 21.

(2) Die in Abs. 1 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der oder dem Ausbildenden gegenzuzeichnen ist.

VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 29
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Apothekerkammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 30
Prüfungsunterlagen

Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre und Niederschriften gem. § 23 Abs. 4 sind 10 Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

MBl. NRW. 1994 S. 584