Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Geschäftsordnung v. 23.1.2009 (MBl.NRW. 2009 S. 152).

 


Historisch: Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Vom 5. Dezember 1990

 

Historisch:

Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Vom 5. Dezember 1990

Geschäftsordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom 5. Dezember 1990

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 1990 aufgrund des § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678) – SGV. NW. 2122 –, folgende Geschäftsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 21. Mai 1991 – V B 1 – 0810.91 – genehmigt worden ist.

1. Teil
Kammerversammlung


§ 1

1
Die Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle ist jedes Mitglied gehalten, dieses der Präsidentin/dem Präsidenten baldmöglichst mitzuteilen.

2
Die Kammerversammlung tritt satzungsgemäß zusammen. Für jede Sitzung der Kammerversammlung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat. Vorzeitiges Verlassen einer Sitzung ist der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen.

§ 2

Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung festgestellt. Darüber hinaus muss die Beschlussfähigkeit während der Sitzung jederzeit festgestellt werden, wenn es ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.

§ 3

1
Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist berechtigt, Tagesordnungspunkte bei der Präsidentin/dem Präsidenten zu beantragen, die auf die Tagesordnung zu setzen sind.

2
Die Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Kammerversammlung bei der Präsidentin/dem Präsidenten über die Kammergeschäftsstelle in schriftlicher Form eingegangen sein.

3
Die Präsidentin/der Präsident setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung fest. Die Kammerversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 4

1
Außer Anträgen zum Tagesordnungspunkt können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden zur

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) Beschränkung der Redezeit,
c) Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung,
d) Schluss der Debatte,
e) Vertagung des Tagesordnungspunktes,
f) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
g) Vorstands- oder Ausschussberatung,
h) Schluss der Rednerliste,
i) Unterbrechung der Sitzung.

2
Anträge nach Absatz 1 können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, gestellt werden. Anträge auf Schluss der Debatte gelten nur für den jeweils in Beratung stehenden Sachverhalt oder Punkt der Tagesordnung und können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gesprochen hat. Alle Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a) bis i) sind von der Präsidentin/vom Präsidenten sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Es ist lediglich einer Rednerin/einem Redner für und einer Rednerin/einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen.

3
Alle übrigen Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgelesen und nach der Debatte unbeschadet des § 9 zur Abstimmung gebracht.

§ 5

Die Präsidentin/der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung ausdrücklich zu eröffnen.

§ 6

1
Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder der Kammerversammlung, der Geschäftsführung und geladene Referentinnen/Referenten, letztere nur zum Tagesordnungspunkt ihres Referates. Außerdem ist die Vertreterin/der Vertreter der Aufsichtsbehörde zum Wort berechtigt. Geladene Gäste und sonstige Zuhörer/innen können mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten das Wort ergreifen.

2
Die Präsidentin/der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie/er kann von dieser Reihenfolge im Einvernehmen mit den bereits vorgemerkten Diskussionsrednerinnen/Diskussionsrednern abweichen.

3
Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede. Nur Berichterstatter/innen dürfen schriftliche Ausarbeitungen verlesen.

4
Antragsteller/in und Berichterstatter/in können sowohl vor Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Für das Schlusswort wird eine Redezeit von 5 Minuten festgesetzt.

5
Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:

a) zu Geschäftsordnungsanträgen (§ 4 Abs. 1),
b) der Vertreterin/dem Vertreter der Aufsichtsbehörde,
c) der Berichterstatterin/dem Berichterstatter.

Die Präsidentin/der Präsident kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
Die Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die zur Verhandlung stehenden Gegenstände beziehen und nicht länger als 2 Minuten dauern.

6
Die Redezeit soll in der Regel nicht länger als 5 Minuten betragen. Berichterstatter/innen können für ihren Bericht eine längere Redezeit beanspruchen. Zu jedem Tagesordnungspunkt kann vor Beginn der Aussprache die Redezeit je Redner/in mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden.

7
Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt die Präsidentin/der Präsident die Beratung für geschlossen.

§ 7

Zur persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss der Beratung und im Falle der Vertagung der Beratung am Schluss der Sitzung erteilt. Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen seine Person erfolgt sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit hierfür beträgt längstens 2 Minuten. Dies gilt auch für eine persönliche Erklärung nach der Abstimmung.

§ 8

Anträge zu Tagesordnungspunkten sind schriftlich zu formulieren, der Präsidentin/dem Präsidenten vorzulegen und zu verlesen.

§ 9

1
Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit das Heilberufsgesetz, eine Satzung oder diese Geschäftsordnung nicht anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

2
Vor der Abstimmung muss die Frage an die Kammerversammlung durch die Präsidentin/den Präsidenten so gestellt werden, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist. Dabei ist der Grundsatz maßgebend, dass der weitergehende Antrag vor dem weniger weitgehenden und der Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag den Vorzug haben. Die Abstimmung beginnt, wenn die Präsidentin/der Präsident zur Abgabe der Stimmen auffordert. Sie endet mit einer entsprechenden Feststellung der Präsidentin/des Präsidenten.

3
Den Abstimmungen gehen
a) Anträge auf Vertagung,
b) Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
c) Anträge auf Vorstands- oder Ausschussberatung
in vorstehender Reihenfolge, auch wenn sie später gestellt werden, allen übrigen Anträgen vor.

4
Die Abstimmung kann öffentlich oder geheim erfolgen.

5
In der Regel geschieht die Abstimmung öffentlich, und zwar durch Erhebung einer Hand mit Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen und der Stimmenenthaltungen.

6
Schriftliche geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn
a) die Satzung dies bestimmt,
b) die Präsidentin/der Präsident sie für erforderlich hält.
Sie geschieht durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Die Präsidentin/der Präsident bestimmt Anwesende zum Sammeln und Auszählen der Stimmen. Das Ergebnis ist sofort nach Feststellung von der Präsidentin/dem Präsidenten bekannt zu geben.

7
Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, kann aber vor Beginn der Abstimmung noch nach Beendigung der Abstimmung seine Stimme abgeben. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 10

1
Verletzt ein/e Redner/in die Ordnung, ruft ihn/sie die Präsidentin/der Präsident unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der dritte Ordnungsruf in derselben Sitzung hat Wortentziehung für die Dauer der Sitzung zur Folge, sofern die Präsidentin/der Präsident auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen hat.

2
Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin/der Präsident Mitglieder der Kammerversammlung von der Sitzung ausschließen. Sie haben in diesem Fall den Saal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen.

3
Der/dem Betroffenen steht gegen die Maßnahme der Präsidentin/des Präsidenten der Einspruch an die Kammerversammlung zu. Über den Antrag soll sofort entschieden werden.

§ 11

Zuhörer/innen haben sich unbeschadet § 6 Abs. 1 jeder Willensäußerung während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr Verhalten der Verlauf der Sitzung beeinträchtigt, so kann die Präsidentin/der Präsident einzelne oder alle Zuhörer/innen von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

§ 12

1
Die Sitzung kann von der Präsidentin/dem Präsidenten zeitweise unterbrochen werden. Anträgen aus der Versammlung auf Einlegen einer kurzen Beratungspause ist stattzugeben, wenn sie von mindesten 10 Mitgliedern gestellt werden.

2 Die Sitzung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Schließung der Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung von der Versammlung beschlossen wird.

§ 13

1
Über jede Sitzung der Kammerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:

1. Ort, Tag, laufende Nummer, Beginn und Schluss der Sitzung,
2. die Zahl der an- und abwesenden Mitglieder der Kammerversammlung und die Namen der Mitglieder der Geschäftsführung,
3. die Tagesordnung und inhaltliche Wiedergabe der Diskussion,
4. die gestellten Anträge und den wesentlichen Verlauf der Beratung sowie besondere Vorkommnisse,
5. den Wortlaut der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Ergebnisse von Wahlen und
6. die als Anlage beigefügte Anwesenheitsliste der Teilnehmer/innen der Kammerversammlung.

2
Schriftführer/in der Kammerversammlung ist die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Apothekerkammer. Diese/r kann zur Abfassung ihrer/seiner Niederschrift Hilfskräfte heranziehen. Der Ablauf der Kammerversammlung kann von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zur Erstellung der Niederschrift auf Tonträger aufgenommen werden. Bis zur Genehmigung der Niederschrift ist der Tonträger in der Geschäftsstelle aufzubewahren.

3
Die Niederschrift wird von der Präsidentin/vom Präsidenten und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet.

4
Wird innerhalb eines Monats nach Absendung der Niederschrift ein schriftlich begründeter Einspruch nicht erhoben, so gilt die Niederschrift als genehmigt. Über einen etwaigen Einspruch entscheidet die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

2. Teil
Wahlen innerhalb der Kammerversammlung

§ 14
Allgemeines

1
Abstimmungen innerhalb der Kammerversammlung, die eine Wahl zum Gegenstand haben, sind durch Stimmzettel vorzunehmen.

2
Die Stimmzettel sollen einen Stempel der Apothekerkammer tragen.

3
Vor jedem einzelnen Wahlgang sind soviel Stimmzettel auszuteilen, wie wahlberechtigte Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Nach jedem Wahlakt ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel sofort zu überprüfen. Nach der Wahl sind die Stimmzettel zu vernichten.

4
Wahlleiter/in für die Wahl der Kammerpräsidentin/des Kammerpräsidenten ist das älteste anwesende Mitglied der Kammerversammlung. Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten übernimmt die gewählte Präsidentin/der gewählte Präsident die Leitung der Kammerversammlung. Unter ihrer/seiner Leitung erfolgen die weiteren Wahlen. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter kann sich mehrerer Wahlhelfer/innen bedienen.

5
Gewählt werden kann jedes Mitglied der Kammerversammlung, das von einem Mitglied der Kammerversammlung nominiert wird und sich bereit erklärt, die Wahl gegebenenfalls anzunehmen.

6
Bevor die Wahlleiterin/der Wahlleiter zur Nominierung von Kandidatinnen/Kandidaten auffordert, hat sie/er die Kandidatin/den Kandidaten und den sie/ihn unterstützenden Kammerversammlungsmitgliedern auf Antrag Gelegenheit zur Beratung zu geben, indem sie/er die Sitzung höchstens 15 Minuten unterbricht. Die Nominierung von Kandidatinnen/Kandidaten kann mit und ohne Begründung erfolgen. Der Vortrag der Begründung für eine Kandidatur soll nicht länger als 5 Minuten in Anspruch nehmen.

7
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter lässt alle Vorschläge protokollieren und vor Beginn der schriftlichen Abstimmung nochmals verlesen.

§ 15
Wahl der Kammerpräsidentin/des Kammerpräsidenten

1
Die Kammerversammlung wählt in geheimer, gleicher Wahl die Präsidentin/den Präsidenten der Apothekerkammer.

2
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein/e Kandidat/in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, zu dem neue Kandidatinnen/Kandidaten nominiert werden können. Im zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen, mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen Stimmen, erhält. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Ist der zweite Wahlgang ebenso ergebnislos, so findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

§ 16
Wahl der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten

Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten erfolgt die Wahl der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten. Die Vorschriften des § 15 gelten sinngemäß.

§ 17
Wahl der Vorstandsmitglieder

1
Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes findet in zwei Wahlgängen statt.

2
Im ersten Wahlgang werden die selbständigen Apotheker/innen, im zweiten Wahlgang die nichtselbständigen Apotheker/innen gewählt, die Mitglieder des Vorstandes sein sollen.

3
Die Zusammensetzung des Kammervorstandes soll der Zusammensetzung der Kammerversammlung hinsichtlich der Zahl der selbständigen und nichtselbständigen Apotheker/innen am Wahltag entsprechen.

4
Wählbar ist jedes Mitglieder der Kammerversammlung.

5
Für jeden Wahlgang sollen wenigstens zwei Kandidatinnen/Kandidaten mehr nominiert werden, als zu wählen sind.

6
Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

§ 18
Wahl der Ausschussmitglieder

Die Mitglieder eines Ausschusses können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung diesem Verfahren widerspricht. Soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

§ 19
Sonstige Wahlen

1
Bei sonstigen Wahlen innerhalb der Kammerversammlung kann durch Handheben abgestimmt werden.

2
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

3. Teil
Kammervorstand

§ 20

1
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten, der im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung festsetzt.

2
Die Einberufung des Vorstandes soll in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

§ 21

1
In den Sitzungen des Vorstandes kann auch über Gegenstände verhandelt und beschlossen werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sofern keine/r der Anwesenden Einspruch erhebt. In solchen Punkten gefasste Beschlüsse sind auszusetzen, wenn ihnen nicht mindestens 6 Anwesende zugestimmt haben.

2
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Kammer soll an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Über die Teilnahme von Personen, die dem Vorstand nicht angehören, entscheidet der Vorstand.

3
Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übersendung von einem Vorstandsmitglied Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.

§ 22

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 12 entsprechend.

4. Teil
Ausschüsse

§ 23

1
Die Präsidentin/der Präsident setzt im Benehmen mit den Ausschussvorsitzenden Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen fest und beruft die Ausschüsse ein. Nach Möglichkeit nehmen die Präsidentin/der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsstelle der Kammer bereitet die Sitzungen vor.

2
Die Einberufung der Ausschüsse soll spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

§ 24

Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand zu berichten. Dies kann erfolgen durch das über die Ausschusssitzung zu erstellende Protokoll oder gegebenenfalls auch mündlich durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden, falls der Ausschuss entsprechend beschließt oder der Vorstand dies wünscht. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 25

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 12 entsprechend.

5. Teil
Kreisvertrauensapotheker/in

§ 26

1
Die Kreisvertrauensapothekerin/der Kreisvertrauensapotheker soll mindestens einmal im Jahr die Kammerangehörigen ihres/seines Kreis zu einer Versammlung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist den Kammerangehörigen rechtzeitig vor dem festgesetzten Termin zuzusenden. Die Apothekerkammer ist von der Einberufung der Versammlung gleichzeitig zu unterrichten.

2
Vorschläge und Anträge, die in den Versammlungen beschlossen werden, sind von der Kreisvertrauensapothekerin/vom Kreisvertrauensapotheker unverzüglich an die Apothekerkammer weiterzuleiten.

6. Teil
Geschäftsjahr und Schlussbestimmungen

§ 27

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 28

Die Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Dreifünftel-Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung

§ 29
In-Kraft-Treten

1
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

2
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 11.7.1960 (MBl. NRW. 1960, S. 2081), zuletzt geändert am 7.12.1988 (MBl. NRW. 1989, S. 171) – SMBl. NRW. 21210 –, außer Kraft.

Die Geschäftsordnung ist am 22. Juni 1991 in Kraft getreten.

MBl. NRW. 1991 S. 802