Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Neufassung vom 21.November 2001 - MBl.NRW. S. 125.

 


Historisch: Neufassung der Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein Vom 15. Juni 1994¹)

 

Historisch:

Neufassung der Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein Vom 15. Juni 1994¹)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

15. 6. 94 (1)


Neufassung

der Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 15. Juni 1994¹)

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer .Nordrhein hat in ihrer Sitzung vom 15. Juni 1994 aufgrund des § 23 Abs. l Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende Beitragsordhung beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1994

• V B 3 - 0810.84 - genehmigt worden ist.

§1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Apothekerkammer Nordrhein Kammerbeiträge.

§2 Erhebung des Kammerbeitrages

(1) Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teil-Anlage betragen nach anliegender Beitragstabelle (Anlage) erhoben, soweit sich nicht aus § 3 Abs. 4 etwas anderes ergibt Die Beitragstabelle ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob sie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Apotheken gerecht wird.

(2) Für die in öffentlichen Apotheken als Mitarbeite-rinnen/Mitarbeiter tätigen Apothekerinnen/Apotheker

• überweist die Apothekenleiterin/der Apothekenleiter mit ihrem/seinem eigenen Beitrag die Beiträge ihrer/seiner Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Bei dieser Überweisung ist

• außer der Ordnungs-Nummer der Apotheke - anzugeben, für wen die Beiträge gezahlt werden.

§3») Höhe des Kammerbeitrages

(1) Inhaberinnen/Inhaber öffentlicher Apotheken zahlen Beiträge, die entsprechend dem Jahresumsatz der Apotheke gestaffelt sind. Maßgebend für die Einstufung ist der Gesamtumsatz des Vorvorjahres. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach der Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Apothekerkämmer Nordrhein.

(2) Die/der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung über die Höhe des Umsatzes nachzuweisen, daß .die von ihr/ihm getroffene Einstufung richtig ist Der Erklärung ist entweder eine Durchschrift der Umsatzsteuer-Erklärung oder die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters bei-

• zufügen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. Falls diese Erklärung nicht vorgelegt wird, wird die/der Beitragspflichtige mit dem sich aus der Bei-

• tragstabelle ergebenden Höchstbeitrag veranlagt. Die Erklärung ist bis zum 15. Januar des Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Für neu errichtete Apotheken entrichtet die Apothekeninhaberin/der Apothekeninhaber vom Monat der Neueröffnung, ab zunächst den Beitrag für Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiterin einer öffentlichen Apotheke, vom ersten Tag des auf die Apothekeneröffnung folgenden Quartals ab den Mindestbeitrag für Apothekenleiterinnen/Apothekenleiter gemäß Beitragstabelle. Nach Ablauf eines vollen Quartals

erfolgt die Beitragsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten Quartalsumsatz, der durch Vervierfachen in einen Jahresumsatz umzurechnen ist. Der Apothekerkammer Nordrhein ist die so ermittelte Umsatzgruppe bekanntzugeben.

(4) Kammerangehörige,

- die als Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, zahlen vierteljährlich einen Beitrag in Höhe von Euro 24,-,

- die als Apothekerinnen/Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, zahlen im Jahr einen Beitrag in Höhe von Euro 96,-,

- die den Beruf der Apothekerin/des Apothekers nicht ausüben, zahlen im Jahr einen Beitrag von Euro 36,-,

- die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, zahlen vierteljährlich einen Beitrag in Höhe von Euro 9,-.

(5) In Ausnahmefällen kann auf besonderen Antrag der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§4*) Zahlung des Beitrages

(1) Der Beitrag (§§ 2 und 3 Abs. 4) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen.

(2) Leistet die/der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von Euro 5,- und ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 v. H. des geschuldeten Beitrages erhoben.

(3) Leistet die/der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2010) vollstreckt.

§5 Widerspruch-Aussetzung

(1) Durch Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage wird die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhe-bung des Beitrages nicht aufgehalten.

(2) Die Apothekerkammer Nordrhein kann die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die Beitragspflichtige/den Beitragspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von • einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§6. ; Schlußbestimmungen

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft

2121o

') MBl. NW. 1994 S. 1057, Änderung v. 15. 11. 2000 (MB1. NRW. 2001 S. 531). •) And. §§ 3 und 4 sowie BeitrO treten am 1. Januar 2002 in Kraft.


Anlagen: