Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994
Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994
Satzung des Zusatzversorgungswerkes
der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
vom 7. Dezember 1994
§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
(1)
Das Zusatzversorgungswerk ist eine rechtlich nicht selbständige Einrichtung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz
in Münster.
(2)
Das Zusatzversorgungswerk hat die Aufgabe, Versorgungsleistungen nach Maßgabe
dieser Satzung zu gewähren.
(3)
Das Zusatzversorgungswerk soll im Interesse der Freizügigkeit innerhalb des
Bundesgebietes mit anderen Kammern, die gleichartige Einrichtungen unterhalten,
Verbindung aufnehmen und Vereinbarungen treffen, die eine gleichartige
Behandlung der zu versorgenden Personen bei Wechsel in den Bereich einer
anderen Apothekerkammer verbürgen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
§ 2
Bekanntmachungen
Allgemeine Bekanntmachungen des Zusatzversorgungswerkes
erfolgen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer.
§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1)
Die Mittel des Zusatzversorgungswerkes bestehen aus Beiträgen und
Vermögenserträgen. Beiträge werden durch die öffentlichen Apotheken und die in
Absatz 5 genannten Standesorganisationen aufgebracht.
(2)
Die Beiträge, die die öffentlichen Apotheken jährlich aufzubringen haben,
werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Sie dürfen 0,5 %
des Umsatzes der Apotheken nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage ist der
jeweilige Vorjahresumsatz ohne Mehrwertsteuer.
(3)
Die Beiträge sind vierteljährlich, spätestens 15 Tage nach Quartalsende, zu zahlen.
Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1956.
(4)
Wird der Umsatz einer Apotheke erheblich gemindert, so kann die
Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber die Neufestsetzung der
Bemessungsgrundlage beantragen. Über die Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage
beschließt der Kammervorstand.
(5)
Für die bei der Apothekerkammer und beim Apothekerverband Westfalen-Lippe
hauptberuflich tätigen Kammerangehörigen werden die Beiträge von diesen
Standesorganisationen aufgebracht.
(6)
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge für die nach Absatz 5 tätigen
Versorgungsberechtigten sowie für Personen, die nach § 11 Abs. 3 der Satzung
aufgenommen werden, beschließt der Kammervorstand nach Anhörung des Ausschusses
für das Zusatzversorgungswerk.
(7)
Die aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen
Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der
erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
(8)
Das Vermögen ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben
bereitzuhalten ist, unter Beachtung der in der jeweils geltenden Fassung des
Heilberufsgesetzes aufgeführten Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das
Zusatzversorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert
in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden
Formen und Fristen zu berichten.
§ 4
Rechnungslegung
(1)
Die Durchführung des Zusatzversorgungswerkes erfolgt nach dem technischen
Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres hat die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer des Zusatzversorgungswerkes einen Jahresabschluss nebst
Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den vorgeschriebenen
Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der
Aufsichtsbehörde aufzustellen. Mindestens zum Ende eines jeden vierten
Geschäftsjahres - auf begründetes Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu
anderen Zeitpunkten - hat der Kammervorstand durch eine
versicherungsmathematische Sachverständige oder einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens die
Deckungsrückstellung errechnen zu lassen und diese in den Jahresabschluss
einzustellen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das
versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4)
In die versicherungstechnische Bilanz ist eine Verlustrücklage einzustellen.
Die Höhe der Verlustrücklage richtet sich nach der zu bedeckenden
Solvabilitätsspanne. Die zu bedeckende Solvabilitätsspanne wird jeweils im
versicherungsmathematischen Gutachten zusammen mit dem Barwert der Leistungen
zum Bilanzstichtag festgestellt. Weist die versicherungstechnische Bilanz
danach einen Überschuss aus, so ist er der Rückstellung für satzungsgemäße
Beitragsrückerstattung zuzuführen.
(5)
Die Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ist nur zur Erhöhung
der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich
zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung
trifft auf Grund von Vorschlägen der versicherungsmathematischen
Sachverständigen oder des versicherungsmathematischen Sachverständigen die
Kammerversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6)
Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts
durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
§ 5
Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes
Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes sind:
1. die Kammerversammlung,
2. der Kammervorstand,
3. der Ausschuss für das Zusatzversorgungswerk,
4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 6
Kammerversammlung
(1)
Die Kammerversammlung beschließt über die:
1. Änderung oder Neufassung der Satzung des
Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
2. Wahl und Anzahl der Mitglieder des Ausschusses für das
Zusatzversorgungswerk,
3. Annahme des Jahresabschlusses,
4. Entlastung des Kammervorstandes, des Ausschusses für das
Zusatzversorgungswerk und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
5. Verwendung der satzungsgemäßen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und
Deckung des Bilanzverlustes,
6. Auflösung des Zusatzversorgungswerkesund die im Zuge der Abwicklung
erforderlichen Maßnahmen.
(2)
Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten
Kammerversammlungsmitglieder, die nach Nrn. 2 bis 5 der einfachen Mehrheit der
anwesenden Kammerversammlungsmitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist die
Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.
(3)
Anträge auf Auflösung des Zusatzversorgungswerkes müssen mindestens drei Monate
vor Zusammenkunft der Kammerversammlung den Kammerversammlungsmitgliedern
schriftlich bekannt gemacht werden. Die angesammelten Mittel dürfen nur für
Fürsorge- oder Versorgungszwecke verwendet werden.
(4)
Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
§ 7
Kammervorstand
(1)
Das Zusatzversorgungswerk wird unter Leitung des Kammervorstandes nach Maßgabe
der Satzung durchgeführt
(2)
Dem Kammervorstand obliegen folgende Aufgaben:
1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
2. die Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse nach Anhörung des
Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
3. die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des
Zusatzversorgungswerkes,
4. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
5. Beschlüsse nach § 3 Abs. 4 und 6, § 8 Abs. 1, 3 und 7, § 9, § 11 Abs. 2 und
3, § 14 und § 17 Abs. 1 und 6,
6. Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für das
Zusatzversorgungswerk nach Anhörung des Ausschusses für das
Zusatzversorgungswerk,
7. Bestellung der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des
versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie der Wirtschaftsprüferin oder
des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4 Abs. 3.
§ 8
Ausschuss für das Zusatzversorgungswerk
(1)
Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des Kammervorstandes von der
Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Zusammensetzung
des Ausschusses und die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die
Kammerversammlung.
(2)
Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3)
Der Ausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen.
Sie werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Kammervorstand berufen.
(4)
Die Einladung des Ausschusses erfolgt auf Vorschlag der Ausschussvorsitzenden
oder des Ausschussvorsitzenden durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die
Einladung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung übermittelt. Zu
den Sitzungen des Ausschusses ist die Aufsichtsbehörde, ein Mitglied des
Kammervorstandes und die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses einzuladen.
(5)
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(6)
Der Ausschuss steht dem Kammervorstand und der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer zur Seite, insbesondere bei der Einhaltung des Geschäftsplanes.
Sie oder er hat dem Kammervorstand über seine Sitzungen schriftlich Bericht zu
erstatten.
(7)
Kapitalanlagen werden durch den Ausschuss vorbereitet und vorgeschlagen. Die
angelegten Mittel sind direkt oder indirekt im Interesse des Berufsstandes zu
verwenden.
§ 9
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Der Kammervorstand bestellt nach Anhörung des Ausschusses die
Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Zusatzversorgungswerkes. Sie
oder er hat die für die Durchführung des Zusatzversorgungswerkes notwendigen
Verwaltungsarbeiten zu erledigen.
§ 10
Im Übrigen gelten für die Verwaltungsorgane des
Zusatzversorgungswerkes die Vorschriften der Hauptsatzung und der
Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sinngemäß.
§ 11
Versorgungsberechtigter Personenkreis
(1)
Der zu versorgende Personenkreis umfasst alle Kammerangehörigen, die vor dem
31.12.1994 nichtselbständig in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe,
hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe
tätig waren, sowie deren Hinterbliebene, soweit sie nicht auf Grund einer
Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis eine Apotheke nutzen oder ein
Nutzungsrecht an einer Apotheke besitzen oder besessen haben. Unter Tätigkeit
wird hier eine nachgewiesene Tätigkeit von mindestens 24 Stunden wöchentlich
verstanden. Abweichend von Satz 2 sind Kammerangehörige, die unter 24 Stunden,
mindestens jedoch 19 Stunden wöchentlich tätig waren, sowie deren
Hinterbliebene versorgungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen zur Zahlung der
Leistungen gemäß § 17 zeitlich nach dem 31.12.1999 erfüllt sind.
(2)
In besonders gelagerten Fällen kann der Kammervorstand auf Vorschlag des
Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk die Aufnahme in den zu versorgenden
Personenkreis nach Aufgabe der Selbständigkeit oder Wegfall der
Nutzungsmöglichkeit beschließen.
(3)
Die Aufnahme in den zu versorgenden Personenkreis von Kammerangehörigen, die in
anderen als den in Absatz 1 genannten Standesorganisationen hauptamtlich tätig
sind, kann der Kammervorstand auf Vorschlag des Ausschusses für das
Zusatzversorgungswerk beschließen.
(4)
Für Familienangehörige entfällt der Versorgungsanspruch, wenn der Ehegatte oder
im Falle des Todes der überlebende Ehegatte eine Apothekenkonzession oder
-betriebserlaubnis, eine Apothekenpachtung oder ein Nutzungsrecht an einer
Apotheke hat.
(5)
Die Zugehörigkeit zu dem zu versorgenden Personenkreis erlischt
a) mit dem Entzug der Approbation, sofern nicht
unverschuldete Krankheit die Ursache ist;
b) bei Wegzug aus dem Bereich des Zusatzversorgungswerkes vor Eintritt des
Versorgungsfalles, sofern nicht eine Regelung im Sinne der Vorschrift des § 1
Abs. 3 getroffen ist.
§ 12
Leistungsarten, Zahlungsweise
(1)
Das Zusatzversorgungswerk gewährt folgende Leistungen:
a) Altersgeld
b) Berufsunfähigkeitsgeld
c) Witwen- und Witwergeld
d) Halb- und Vollwaisengeld.
(2)
Die Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden am Anfang eines jeden
Monats für den laufenden Monat erbracht.
Altersgeld
(1)
Die nach § 11 zu versorgenden Kammerangehörigen erhalten auf schriftlichen
Antrag nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 mit dem Erreichen der
Altersgrenze ein Altersgeld.
Für den Geburtsjahrgang |
Erfolgt eine Anhebung |
Auf Vollendung eines Lebensalters von (Regelaltersgrenze) |
1949 |
2 |
65 Jahren und 2 Monate |
1950 |
4 |
65 Jahren und 4 Monate |
1951 |
6 |
65 Jahren und 6 Monate |
1952 |
8 |
65 Jahren und 8 Monate |
1953 |
10 |
65 Jahren und 10 Monate |
1954 |
12 |
66 Jahren |
1955 |
14 |
66 Jahren und 2 Monate |
1956 |
16 |
66 Jahren und 4 Monate |
1957 |
18 |
66 Jahren und 6 Monate |
1958 |
20 |
66 Jahren und 8 Monate |
1959 |
22 |
66 Jahren und 10 Monate |
Ab 1960 |
24 |
67 Jahren |
(2)
Das Altersgeld wird geleistet vom Beginn des
Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem die zu versorgenden
Kammerangehörigen die Regelaltersgrenze nach Abs. 1 vollendet haben. Die Zahlung endet mit Ablauf des
Monats, in dem die zu versorgende Person stirbt.
(3)
Das Altersgeld beträgt Euro 406,-- monatlich.
(4)
Die zu versorgenden Kammerangehörigen
können schriftlich beantragen, die Regelaltersgrenze um höchstens 60 Monate
vorzuziehen. In diesen Fällen vermindert sich das Altersgeld um einen nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Abschlag. Die Berechnung
des Abschlages bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Die Zahlung beginnt frühestens
mit dem auf den Eingang des Antrages folgenden Monat.
§ 14
Berufsunfähigkeitsgeld
Die zu versorgenden Kammerangehörigen können bei Erfüllung
der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 auf Antrag ein Berufsunfähigkeitsgeld
erhalten, wenn die Berufsunfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung
oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung festgestellt worden ist. Auf
Vorschlag des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk können vorzeitige
Zahlungen bis zur Höhe von Euro 349,-- monatlich geleistet werden. Über Beginn,
Höhe und Dauer der Leistung entscheidet der Kammervorstand. Die Zahlungen
werden bei Erreichen der Altersgrenze nach § 13 Abs. 1 abweichend von § 13 Abs.
3 in gleicher Höhe als Altersgeld fortgezahlt.
§ 15
Witwen- und Witwergeld
(1)
Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 wird ein Witwen- oder Witwergeld
gezahlt.
(2)
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 70 vom Hundert des Alters- oder
Berufsunfähigkeitsgeldes, das die zu versorgenden Kammerangehörigen bei ihrem
Ableben bezogen oder bezogen haben würden, wenn zu diesem Zeitpunkt Anspruch
auf Berufsunfähigkeitsgeld bestanden hätte.
(3)
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld beginnt mit dem ersten Tag des Monats,
der dem Ableben des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgt.
(4)
Die Zahlung des Witwen- und Witwergeldes endet mit Ablauf des Monats, in dem
die Witwe oder der Witwer stirbt oder wieder heiratet. Im Falle der
Wiederheirat erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung. Diese beträgt bei
der Wiederheirat:
a) vor Vollendung des 35. Lebensjahres den fünffachen
Jahresbetrag,
b) vor Vollendung des 45. Lebensjahres den vierfachen Jahresbetrag,
c) nach Vollendung des 45. Lebensjahres den dreifachen Jahresbetrag
des Witwen- und Witwergeldes.
(5)
Die Vorschrift des § 19 Beamtenversorgungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 finden auch auf Witwen ehemaliger Pächter und Witwer
ehemaliger Pächterinnen Anwendung, soweit diese nicht zwischenzeitlich
Inhaberin oder Inhaber eines Apothekenrechts geworden sind.
§ 16
Waisengeld
(1)
Waisengeld wird unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 nach Ableben des
versorgungsberechtigten Kammerangehörigen an seine Kinder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres gezahlt. Für eine Waise, die sich in einer Schul- oder
Berufsausbildung befindet, kann Waisengeld auf Antrag bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres gezahlt werden. Wird die Schul- oder Berufsausbildung und
damit auch die Zahlung des Waisengeldes aus dem Zusatzversorgungswerk durch
Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, so
verlängert sich die Laufzeit über das 25. Lebensjahr der Waisen um die Zeit
dieser Unterbrechung.
(2)
Eheliche oder rechtlich gleichgestellte Kinder versorgungsberechtigter
Kammerangehöriger sind zum Bezug des Waisengeldes berechtigt.
(3)
Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen Euro 41,- und bei Vollwaisen Euro 82,- im
Monat. Die Höhe des Waisengeldes darf
unter Berücksichtigung eines Witwen- oder Witwergeldes nach § 15 insgesamt für
einen Versorgungsfall nicht mehr als die Höhe der Leistungen betragen, die das
verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es
zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersgeld gem. § 13 Abs. 3 oder
Berufsunfähigkeitsgeld gem. § 14 besessen hätte. Gehen sie darüber hinaus, so
erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung der Waisengelder. Erlischt der Anspruch
eines versorgungsberechtigten Waisen, so erhöhen sich die Leistungen an die
verbliebenen Waisen bis zum zulässigen Höchstbetrag.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Waisen ehemaliger Pächterinnen
oder Pächter, die nicht zwischenzeitlich ein Apothekenrecht erworben hatten.
§ 17
Leistungsvoraussetzungen
(1)
Altersgeld wird gewährt, wenn versorgungsberechtigte Kammerangehörige die
letzten 15 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne von § 11 Abs. 1,
Satz 2 und 3, im Bereich der Apothekerkammer tätig waren. Für Personen, die
erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres im Sinne der Satzung in öffentlichen
Apotheken tätig werden, kann der Kammervorstand auf Vorschlag des Ausschusses
für das Zusatzversorgungswerk in besonderen Fällen auf Antrag Leistungen aus
dem Zusatzversorgungswerk beschließen; eine ununterbrochene Tätigkeit im
Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in den letzten zehn Jahren vor
Eintritt des Versorgungsfalles ist Voraussetzung. Vereinbarungen, die gemäß § 1
Abs. 3 mit anderen Kammern getroffen wurden, bleiben davon unberührt.
(2)
Altersgeld erhalten auch die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen, die in
den letzten 20 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 15 Jahre
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 tätig waren.
(3)
Witwen-, Witwer- und Waisengeld sowie gegebenenfalls Leistungen nach § 14
werden gewährt, wenn versorgungsberechtigte Kammerangehörige die letzten fünf
Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3
tätig waren. Vereinbarungen, die gemäß § 1 Abs. 3 mit anderen Kammern getroffen
wurden, bleiben davon unberührt.
(4)
Kammerangehörige, die nach ihrer Bestallung länger als 20 Jahre weder in
öffentlichen Apotheken noch hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem
Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren, können keine Leistungen aus dem
Zusatzversorgungswerk erhalten.
(5)
Unverschuldete Arbeitslosigkeit im Kammerbereich im Anschluss an die Tätigkeit
in öffentlichen Apotheken, bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband
Westfalen-Lippe schließt die weitere Zugehörigkeit zu dem zu versorgenden
Personenkreis nicht aus.
(6)
Der Kammervorstand entscheidet nach Anhörung des Ausschusses für das
Zusatzversorgungswerk, ob und inwieweit die Dauer der Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, die eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hat, auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeiten angerechnet werden kann.
(7)
Die Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden für Versorgungsfälle gewährt,
die nach dem 1.1.1956 eintreten. Leistungen für Versorgungsberechtigte gemäß §
11 Abs. 1 Satz 3 werden nur für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem
31.12.1999 eintreten.
§ 18
Schlussbestimmungen
Versorgungsansprüche können nicht übertragen, abgetreten,
verpfändet, beliehen oder bevorschusst werden. Vereinbarungen dieser Art sind
gegenüber der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Zusatzversorgungswerk) rechtlich
unwirksam.
In-Kraft-Treten
(1)
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. 1)
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe vom 6.5.1981 (SMBl. NRW. 21210) außer Kraft.
Düsseldorf, den 8. Februar 1995
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. E r d m a n n
Ausgefertigt
Münster, den 21. Februar 1995
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Hans-Günter F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe