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Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994

 

Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994

Satzung des Zusatzversorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 7. Dezember 1994

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204 / SGV. NRW. 2122) folgende Satzung des Zusatzversorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1995 - V B 3 - 0810.96.3 - genehmigt worden ist.

§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

(1)
Das Zusatzversorgungswerk ist eine rechtlich nicht selbständige Einrichtung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Münster.

(2)
Das Zusatzversorgungswerk hat die Aufgabe, Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.

(3)
Das Zusatzversorgungswerk soll im Interesse der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes mit anderen Kammern, die gleichartige Einrichtungen unterhalten, Verbindung aufnehmen und Vereinbarungen treffen, die eine gleichartige Behandlung der zu versorgenden Personen bei Wechsel in den Bereich einer anderen Apothekerkammer verbürgen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 2
Bekanntmachungen

Allgemeine Bekanntmachungen des Zusatzversorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer.

§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel

(1)
Die Mittel des Zusatzversorgungswerkes bestehen aus Beiträgen und Vermögenserträgen. Beiträge werden durch die öffentlichen Apotheken und die in Absatz 5 genannten Standesorganisationen aufgebracht.

(2)
Die Beiträge, die die öffentlichen Apotheken jährlich aufzubringen haben, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Sie dürfen 0,5 % des Umsatzes der Apotheken nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Vorjahresumsatz ohne Mehrwertsteuer.

(3)
Die Beiträge sind vierteljährlich, spätestens 15 Tage nach Quartalsende, zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1956.

(4)
Wird der Umsatz einer Apotheke erheblich gemindert, so kann die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber die Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage beantragen. Über die Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage beschließt der Kammervorstand.

(5)
Für die bei der Apothekerkammer und beim Apothekerverband Westfalen-Lippe hauptberuflich tätigen Kammerangehörigen werden die Beiträge von diesen Standesorganisationen aufgebracht.

(6)
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge für die nach Absatz 5 tätigen Versorgungsberechtigten sowie für Personen, die nach § 11 Abs. 3 der Satzung aufgenommen werden, beschließt der Kammervorstand nach Anhörung des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk.

(7)
Die aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.

(8)
Das Vermögen ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, unter Beachtung der in der jeweils geltenden Fassung des Heilberufsgesetzes aufgeführten Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das Zusatzversorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 4
Rechnungslegung

(1)
Die Durchführung des Zusatzversorgungswerkes erfolgt nach dem technischen Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Zusatzversorgungswerkes einen Jahresabschluss nebst Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen. Mindestens zum Ende eines jeden vierten Geschäftsjahres - auf begründetes Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten - hat der Kammervorstand durch eine versicherungsmathematische Sachverständige oder einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens die Deckungsrückstellung errechnen zu lassen und diese in den Jahresabschluss einzustellen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4)
In die versicherungstechnische Bilanz ist eine Verlustrücklage einzustellen. Die Höhe der Verlustrücklage richtet sich nach der zu bedeckenden Solvabilitätsspanne. Die zu bedeckende Solvabilitätsspanne wird jeweils im versicherungsmathematischen Gutachten zusammen mit dem Barwert der Leistungen zum Bilanzstichtag festgestellt. Weist die versicherungstechnische Bilanz danach einen Überschuss aus, so ist er der Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung zuzuführen.

(5)
Die Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ist nur zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Kammerversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6)
Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

§ 5
Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes

Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes sind:

1. die Kammerversammlung,
2. der Kammervorstand,
3. der Ausschuss für das Zusatzversorgungswerk,
4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 6
Kammerversammlung

(1)
Die Kammerversammlung beschließt über die:

1. Änderung oder Neufassung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
2. Wahl und Anzahl der Mitglieder des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
3. Annahme des Jahresabschlusses,
4. Entlastung des Kammervorstandes, des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
5. Verwendung der satzungsgemäßen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Deckung des Bilanzverlustes,
6. Auflösung des Zusatzversorgungswerkesund die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.

(2)
Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder, die nach Nrn. 2 bis 5 der einfachen Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.

(3)
Anträge auf Auflösung des Zusatzversorgungswerkes müssen mindestens drei Monate vor Zusammenkunft der Kammerversammlung den Kammerversammlungsmitgliedern schriftlich bekannt gemacht werden. Die angesammelten Mittel dürfen nur für Fürsorge- oder Versorgungszwecke verwendet werden.

(4)
Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 7
Kammervorstand

(1)
Das Zusatzversorgungswerk wird unter Leitung des Kammervorstandes nach Maßgabe der Satzung durchgeführt

(2)
Dem Kammervorstand obliegen folgende Aufgaben:

1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
2. die Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse nach Anhörung des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
3. die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Zusatzversorgungswerkes,
4. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
5. Beschlüsse nach § 3 Abs. 4 und 6, § 8 Abs. 1, 3 und 7, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 14 und § 17 Abs. 1 und 6,
6. Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für das Zusatzversorgungswerk nach Anhörung des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
7. Bestellung der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4 Abs. 3.

§ 8
Ausschuss für das Zusatzversorgungswerk

(1)
Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des Kammervorstandes von der Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung.

(2)
Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3)
Der Ausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen. Sie werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Kammervorstand berufen.

(4)
Die Einladung des Ausschusses erfolgt auf Vorschlag der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Einladung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung übermittelt. Zu den Sitzungen des Ausschusses ist die Aufsichtsbehörde, ein Mitglied des Kammervorstandes und die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses einzuladen.

(5)
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(6)
Der Ausschuss steht dem Kammervorstand und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zur Seite, insbesondere bei der Einhaltung des Geschäftsplanes. Sie oder er hat dem Kammervorstand über seine Sitzungen schriftlich Bericht zu erstatten.

(7)
Kapitalanlagen werden durch den Ausschuss vorbereitet und vorgeschlagen. Die angelegten Mittel sind direkt oder indirekt im Interesse des Berufsstandes zu verwenden.

§ 9
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Der Kammervorstand bestellt nach Anhörung des Ausschusses die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Zusatzversorgungswerkes. Sie oder er hat die für die Durchführung des Zusatzversorgungswerkes notwendigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen.

§ 10

Im Übrigen gelten für die Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sinngemäß.

§ 11
Versorgungsberechtigter Personenkreis

(1)
Der zu versorgende Personenkreis umfasst alle Kammerangehörigen, die vor dem 31.12.1994 nichtselbständig in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe, hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren, sowie deren Hinterbliebene, soweit sie nicht auf Grund einer Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis eine Apotheke nutzen oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke besitzen oder besessen haben. Unter Tätigkeit wird hier eine nachgewiesene Tätigkeit von mindestens 24 Stunden wöchentlich verstanden. Abweichend von Satz 2 sind Kammerangehörige, die unter 24 Stunden, mindestens jedoch 19 Stunden wöchentlich tätig waren, sowie deren Hinterbliebene versorgungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen zur Zahlung der Leistungen gemäß § 17 zeitlich nach dem 31.12.1999 erfüllt sind.

(2)
In besonders gelagerten Fällen kann der Kammervorstand auf Vorschlag des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk die Aufnahme in den zu versorgenden Personenkreis nach Aufgabe der Selbständigkeit oder Wegfall der Nutzungsmöglichkeit beschließen.

(3)
Die Aufnahme in den zu versorgenden Personenkreis von Kammerangehörigen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Standesorganisationen hauptamtlich tätig sind, kann der Kammervorstand auf Vorschlag des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk beschließen.

(4)
Für Familienangehörige entfällt der Versorgungsanspruch, wenn der Ehegatte oder im Falle des Todes der überlebende Ehegatte eine Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis, eine Apothekenpachtung oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke hat.

(5)
Die Zugehörigkeit zu dem zu versorgenden Personenkreis erlischt

a) mit dem Entzug der Approbation, sofern nicht unverschuldete Krankheit die Ursache ist;
b) bei Wegzug aus dem Bereich des Zusatzversorgungswerkes vor Eintritt des Versorgungsfalles, sofern nicht eine Regelung im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 3 getroffen ist.

§ 12
Leistungsarten, Zahlungsweise

(1)
Das Zusatzversorgungswerk gewährt folgende Leistungen:
a) Altersgeld
b) Berufsunfähigkeitsgeld
c) Witwen- und Witwergeld
d) Halb- und Vollwaisengeld.

(2)
Die Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden am Anfang eines jeden Monats für den laufenden Monat erbracht.

§ 13
Altersgeld

(1)
Die nach § 11 zu versorgenden Kammerangehörigen erhalten auf schriftlichen Antrag nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 mit dem Erreichen der Altersgrenze ein Altersgeld.
Zu versorgende Kammerangehörige, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, erhalten ein Altersgeld mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für zu versorgende Kammerangehörige, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Für den Geburtsjahrgang

Erfolgt eine Anhebung
um Monate

Auf Vollendung eines Lebensalters von (Regelaltersgrenze)

1949

2

65 Jahren und 2 Monate

1950

4

65 Jahren und 4 Monate

1951

6

65 Jahren und 6 Monate

1952

8

65 Jahren und 8 Monate

1953

10

65 Jahren und 10 Monate

1954

12

66 Jahren

1955

14

66 Jahren und 2 Monate

1956

16

66 Jahren und 4 Monate

1957

18

66 Jahren und 6 Monate

1958

20

66 Jahren und 8 Monate

1959

22

66 Jahren und 10 Monate

Ab 1960

24

67 Jahren

(2)
Das Altersgeld wird geleistet vom Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem die zu versorgenden Kammerangehörigen die Regelaltersgrenze nach Abs. 1 vollendet haben. Die Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die zu versorgende Person stirbt.

(3)
Das Altersgeld beträgt Euro 406,-- monatlich.

(4)
Die zu versorgenden Kammerangehörigen können schriftlich beantragen, die Regelaltersgrenze um höchstens 60 Monate vorzuziehen. In diesen Fällen vermindert sich das Altersgeld um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Abschlag. Die Berechnung des Abschlages bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Die Zahlung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Antrages folgenden Monat.

§ 14
Berufsunfähigkeitsgeld

Die zu versorgenden Kammerangehörigen können bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 auf Antrag ein Berufsunfähigkeitsgeld erhalten, wenn die Berufsunfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung festgestellt worden ist. Auf Vorschlag des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk können vorzeitige Zahlungen bis zur Höhe von Euro 349,-- monatlich geleistet werden. Über Beginn, Höhe und Dauer der Leistung entscheidet der Kammervorstand. Die Zahlungen werden bei Erreichen der Altersgrenze nach § 13 Abs. 1 abweichend von § 13 Abs. 3 in gleicher Höhe als Altersgeld fortgezahlt.

§ 15
Witwen- und Witwergeld

(1)
Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 wird ein Witwen- oder Witwergeld gezahlt.

(2)
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 70 vom Hundert des Alters- oder Berufsunfähigkeitsgeldes, das die zu versorgenden Kammerangehörigen bei ihrem Ableben bezogen oder bezogen haben würden, wenn zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld bestanden hätte.

(3)
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Ableben des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgt.

(4)
Die Zahlung des Witwen- und Witwergeldes endet mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer stirbt oder wieder heiratet. Im Falle der Wiederheirat erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung. Diese beträgt bei der Wiederheirat:

a) vor Vollendung des 35. Lebensjahres den fünffachen Jahresbetrag,
b) vor Vollendung des 45. Lebensjahres den vierfachen Jahresbetrag,
c) nach Vollendung des 45. Lebensjahres den dreifachen Jahresbetrag

des Witwen- und Witwergeldes.

(5)
Die Vorschrift des § 19 Beamtenversorgungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.

(6)
Die Absätze 1 bis 5 finden auch auf Witwen ehemaliger Pächter und Witwer ehemaliger Pächterinnen Anwendung, soweit diese nicht zwischenzeitlich Inhaberin oder Inhaber eines Apothekenrechts geworden sind.

§ 16
Waisengeld

(1)
Waisengeld wird unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 nach Ableben des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen an seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für eine Waise, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, kann Waisengeld auf Antrag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Wird die Schul- oder Berufsausbildung und damit auch die Zahlung des Waisengeldes aus dem Zusatzversorgungswerk durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, so verlängert sich die Laufzeit über das 25. Lebensjahr der Waisen um die Zeit dieser Unterbrechung.

(2)
Eheliche oder rechtlich gleichgestellte Kinder versorgungsberechtigter Kammerangehöriger sind zum Bezug des Waisengeldes berechtigt.

(3)
Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen Euro 41,- und bei Vollwaisen Euro 82,- im Monat.
Die Höhe des Waisengeldes darf unter Berücksichtigung eines Witwen- oder Witwergeldes nach § 15 insgesamt für einen Versorgungsfall nicht mehr als die Höhe der Leistungen betragen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersgeld gem. § 13 Abs. 3 oder Berufsunfähigkeitsgeld gem. § 14 besessen hätte. Gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung der Waisengelder. Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Waisen, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Waisen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

(4)
Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Waisen ehemaliger Pächterinnen oder Pächter, die nicht zwischenzeitlich ein Apothekenrecht erworben hatten.

§ 17
Leistungsvoraussetzungen

(1)
Altersgeld wird gewährt, wenn versorgungsberechtigte Kammerangehörige die letzten 15 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne von § 11 Abs. 1, Satz 2 und 3, im Bereich der Apothekerkammer tätig waren. Für Personen, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres im Sinne der Satzung in öffentlichen Apotheken tätig werden, kann der Kammervorstand auf Vorschlag des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk in besonderen Fällen auf Antrag Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk beschließen; eine ununterbrochene Tätigkeit im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in den letzten zehn Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles ist Voraussetzung. Vereinbarungen, die gemäß § 1 Abs. 3 mit anderen Kammern getroffen wurden, bleiben davon unberührt.

(2)
Altersgeld erhalten auch die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen, die in den letzten 20 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 15 Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 tätig waren.

(3)
Witwen-, Witwer- und Waisengeld sowie gegebenenfalls Leistungen nach § 14 werden gewährt, wenn versorgungsberechtigte Kammerangehörige die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 tätig waren. Vereinbarungen, die gemäß § 1 Abs. 3 mit anderen Kammern getroffen wurden, bleiben davon unberührt.

(4)
Kammerangehörige, die nach ihrer Bestallung länger als 20 Jahre weder in öffentlichen Apotheken noch hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren, können keine Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk erhalten.

(5)
Unverschuldete Arbeitslosigkeit im Kammerbereich im Anschluss an die Tätigkeit in öffentlichen Apotheken, bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe schließt die weitere Zugehörigkeit zu dem zu versorgenden Personenkreis nicht aus.

(6)
Der Kammervorstand entscheidet nach Anhörung des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk, ob und inwieweit die Dauer der Arbeitslosigkeit oder Krankheit, die eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeiten angerechnet werden kann.

(7)
Die Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem 1.1.1956 eintreten. Leistungen für Versorgungsberechtigte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 werden nur für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem 31.12.1999 eintreten.

§ 18
Schlussbestimmungen

Versorgungsansprüche können nicht übertragen, abgetreten, verpfändet, beliehen oder bevorschusst werden. Vereinbarungen dieser Art sind gegenüber der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Zusatzversorgungswerk) rechtlich unwirksam.

§ 19
In-Kraft-Treten

(1)
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. 1)

(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6.5.1981 (SMBl. NRW. 21210) außer Kraft.

Genehmigt
Düsseldorf, den 8. Februar 1995
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr.  E r d m a n n

Ausgefertigt
Münster, den 21. Februar 1995
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Hans-Günter  F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

1) Die Satzung des Zusatzversorgungswerkes wurde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1995, S. 382 ff., veröffentlicht und trat am 30. März 1995 in Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 382, geändert am 19.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 974), 24.5.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 801), 30.5.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 926), 20.5.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 320).