§
9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
III.
Abschnitt
Durchführung der
Prüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nicht-Öffentlichkeit
§ 16 Leitung und Aufsicht
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme
IV.
Abschnitt
Bewertung,
Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20 Bewertung
§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 24 Wiederholungsprüfung
VI.
Abschnitt
Zwischenprüfung
§ 25 Zwischenprüfung
§ 26 Prüfungsgegenstand
§ 27 Zulassung und Umfang
§ 28 Durchführung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 29 Anmeldung
VII.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 30 Rechtsbehelfe
§ 31 Prüfungsunterlagen
§ 32 Inkrafttreten
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§
1
Errichtung
Für
die Abnahme der Abschlussprüfung für Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer
errichtet die Apothekerkammer Nordrhein einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
§
2
Zusammensetzung und Berufung
(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder
müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss
müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in
gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einerberufsbildenden
Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen
Beauftragte der Arbeitsgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder werden als Beauftragte der Arbeitgeber von der Apothekerkammer
Nordrhein für drei Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf
Vorschlag der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein bestehenden
Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden
Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in
ausreichender Zahl innerhalb einer von der Apothekerkammer Nordrhein gesetzten
angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Apothekerkammer Nordrhein
insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die
Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
Apothekerkammer Nordrhein mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt wird.
(9) Von Absatz
2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von
Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§
3
Befangenheit
(1)
Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht
mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verheiratet
oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verbunden oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind, auch wenn
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die oder
der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine
Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich
befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend
machen wollen, haben dies der Apothekerkammer Nordrhein, während der Prüfung
dem Prüfungsausschuss, mitzuteilen.
(4) Die
Entscheidung über denAusschluss von der Mitwirkung
trifft die Apothekerkammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(5) Wenn infolge Befangenheit eine
ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die
Apothekerkammer Nordrhein die Durchführung der Prüfung einem anderen
Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive
Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§
4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1)
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der
Vorsitzende und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sollen nicht
derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§
5
Geschäftsführung
(1)
Die Apothekerkammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und
Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle
sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 5 bleibt
unberührt.
§
6
Verschwiegenheit
Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem
Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der
Apothekerkammer Nordrhein.
II.
Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§
7
Prüfungstermine
(1)
Die Apothekerkammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine im
Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des
Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die Apothekerkammer Nordrhein gibt diese
Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihrem Mitteilungsblatt
(Rundschreiben der Apothekerkammer Nordrhein) und in der Fachpresse etwa drei
Monate vorher bekannt.
(3) Wird die Abschlussprüfung mit im
Kammerbereich Nordrhein zentral erstellten Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind
einheitliche Prüfungstage von der Apothekerkammer Nordrhein anzusetzen.
§
8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1)
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat
oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem
Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
teilgenommen sowie 8 verschiedene Berichte zu Tätigkeitsbereichen aus dem
Ausbildungsplan angefertigt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht
eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch dessen
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Körperlich Behinderte sind zur
Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 nicht vorliegen.
§
9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1)
Die oder der Auszubildende kann nach Anhören der oder des Ausbildenden und der
Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen
werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Gesamtleistung im
berufsbezogenen Bereich soll mindestens 2,5 oder besser sein. Die
Ausbildungszeit kann höchstens um 6 Monate verkürzt werden.
(2) Zur
Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das
Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf
tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen
werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
dargetan wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer
sonstigen Einrichtung mindestens 4 Jahre ausgebildet worden ist, wenn diese
Ausbildung der Berufsausbildung einer Apothekenhelferin oder eines
Apothekenhelfers entspricht.
§
10
Anmeldung zur Prüfung
(1)
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich in den von der Apothekerkammer
Nordrhein bestimmten Anmeldefristen durch die Auszubildende oder den
Auszubildenden mit Kenntnisnahme der oder des Ausbildenden zu erfolgen.
(2) Für die Anmeldung ist die Apothekerkammer
Nordrhein zuständig.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
a) in den Fällen des § 8
- Bescheinigung über die Teilnahme an der
Zwischenprüfung
- Bescheinigung über die Vorlage des Berichtsheftes
(ausgestellt von der oder dem zuständigen Prüfungsausschuss-Vorsitzenden)
- Nachweis über Kenntnisse in der Textverarbeitung
- das letzte Zeugnis der Berufsschule
- tabellarischer Lebenslauf
b) im Falle des § 9
- wie unter a) und zusätzlich
- eine Bescheinigung der Berufsschule gem. § 40 BBiG
- evtl. weitere Tätigkeitsnachweise
(4) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine
Gebühr erhoben, die von der Apothekerkammer Nordrhein festgelegt wird. Sie ist
in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1 von der Ausbildenden oder vom Ausbildenden
und im Falle des § 9 Abs. 2 und 3 von der Prüfungsbewerberin oder vom
Prüfungsbewerber vor dem Prüfungstermin zu entrichten.
§
11
Entscheidung über die Zulassung
(1)
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer
Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der
Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des
Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten
Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die
Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund von
gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben erfolgt ist.
III.
Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§
12
Prüfungsgegenstand
(1)
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
erforderlichen praktischen Fertigkeiten sowie die notwendigen theoretischen
Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für
die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die
Ausbildungsordnung ist zugrunde zulegen.
(2) Soweit körperlich Behinderte an der Prüfung
teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§
13
Gliederung der Prüfung
(1)
Die Prüfung gliedert sich in folgende Teile:
I. einen theoretischen Teil,
II. einen praktischen Teil.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung wird
schriftlich durchgeführt. Er umfasst einen fachkundlichen und einen
kaufmännischen Prüfungsabschnitt. Im theoretischen Teil der Prüfung muss
mindestens geprüft werden, ob der Prüfling
a) Arzneimittel und apothekenübliche Waren als
Gesamtsortiment der Apotheke kennt und pflegen kann,
b) die Aufgabe der Apotheke und des Apothekenpersonals mit
einigen wichtigen gesetzlichen Vorschriften im Überblick kennt,
c) Kenntnisse über die in einer Apotheke typischen
kaufmännischen und verwaltenden Aufgaben besitzt,
d) Fertigkeiten in der Schaufenstergestaltung und
Platzierung des Gesamtsortimentes sowie Kenntnisse im Marketing und
Dienstleistungsbereich der Apotheke besitzt.
(3) Im praktischen Teil muss geprüft werden, ob
der Prüfling
a) beim Wareneingang und in der Lagerverwaltung
zuverlässig eingesetzt werden kann,
b) die für die Apotheke typischen kaufmännischen und
verwaltenden Arbeiten erledigen kann,
c) Hilfstätigkeiten bei der Herstellung und Konfektionierung
von Arzneimitteln gem. der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
leisten kann.
(4) Die beiden Prüfungsteile werden getrennt
durchgeführt und bewertet.
(5) Die schriftliche und praktische Prüfung
soll je Prüfungsteil im allgemeinen für jeden Prüfling
nicht länger als 4 Stunden dauern.
§14
Prüfungsaufgaben
(1)
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die
Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, im
Kammerbereich Nordrhein zentral erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
§
15
Nicht-Öffentlichkeit
Die
Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten
Landesbehörden und der Apothekerkammer Nordrhein sowie die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend
sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Apothekerkammer
Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das
Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend
sein.
§
16
Leitung und Aufsicht
(1)
Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vom
gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei
schriftlichen und praktischen Prüfungen regelt die Apothekerkammer Nordrhein im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen
soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten
Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf ist eine Niederschrift
anzufertigen.
§
17
Ausweispflicht und Belehrung
Die
Prüflinge haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie
der aufsichtsführenden Person über ihre Person
auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung zu befragen, ob sie gesundheitlich
in der Lage sind, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind über den
Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und
Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu
belehren.
§
18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1)
Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder erheblichen Störung des
Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die oder der Aufsichtsführende von der
Prüfung vorläufig ausschließen. Der Vorgang ist im Prüfungsprotokoll
entsprechend zu vermerken.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die
Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In
schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen,
kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche giltbei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten
Täuschungen.
§
19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1)
Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung
durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als
nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung
zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen
nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.
B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der
Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein
wichtiger Grund vorliegt, sogilt die Prüfung als
nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen
Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV.
Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§
20
Bewertung
(1)
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 Abs. 1 - 5
bilden die Gesamtleistung des Prüflings.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen
erfolgt nach folgender Gewichtung:
Theoretischer Teil (schriftlich)
1. Fachkundliche Fragen 40
Punkte
2. Kfm. und verwaltende Aufgaben 60
Punkte
zusammen 100
Punkte
Praktischer Teil
1. Wareneingang und Lagerverwaltung 40
Punkte
2. Warenpräsentation sowie Hilfstätigkeiten gem. ApBetrO 20
Punkte
3. Kfm. und verwaltende Tätigkeiten mit Hilfe moderner
Technologien 40 Punkte
zusammen 100
Punkte
(3) Erscheint eine Bewertung in einem Prüfungsfach
im Einzelfall nach dem Punktsystem nicht sachgerecht, kann der
Prüfungsausschuss eine Bewertung nach Noten vornehmen.
(4) Jede Prüfungsleistung ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen, zu
bewerten und zu protokollieren.
§
21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1)
Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam für jedes Fach innerhalb des
theoretischen und des praktischen Teils der Prüfung jeweils die Punktzahl fest,
wobei aus den Fächern des theoretischen und des praktischen Teils jeweils ein
Teilergebnis gebildet wird. Aus den Teilergebnissen wird sodann das
Gesamtergebnis ermittelt und nach § 21 Abs. 3 eine Gesamtnote gebildet. Im
Ausnahmefall kann jeder Prüfungsteil durch eine mündliche Prüfung ergänzt
werden.
(2) Die theoretische Prüfung (schriftlicher
Teil) ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens 50 % der
möglichen Punkte erreicht sind. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn
insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht sind.
(3) Eine Notenbewertung erfolgt jeweils in
folgenden Punktabstufungen auf der Basis 100:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung
= 100 - 92Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen
entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im ganzen den Anforderungen noch ent-
spricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend
(4) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der
Prüfungsausschuss bestimmen, dass jeweils nur der theoretische oder der
praktische Teil wiederholt werden muss.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich
der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am
letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung
"bestanden" oder "nicht
bestanden"
hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich
eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende
Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. des Nichtbestehens
der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
§
22
Prüfungszeugnis
(1)
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Apothekerkammer Nordrhein einen
Apothekenhelferbrief.
(2) Der Apothekenhelferbrief enthält
- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach §
34 Abs. 2 BBiG"
- die Personalien des Prüflings
- den Ausbildungsberuf
- das Ergebnis der Prüfung in Form einer Gesamtnote
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses und der Beauftragten oder des Beauftragten der
Apothekerkammer Nordrhein mit Siegel.
§
23
Nicht bestandene Prüfung
(1)
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling und sein gesetzlicher
Vertreter oder seine gesetzliche Vertreterin sowie die Ausbildende oder der
Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist
anzugeben, welche Leistungen der Prüfling im einzelnen
erbracht hat.
(2)
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 24 ist
hinzuweisen.
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§
24
Wiederholungsprüfung
(1)
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener
Prüfung einen Prüfungsteil bestanden (vergl. § 21
Abs. 2), so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nichtzu
wiederholen, sofern sich dieser innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage
der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung
anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß
§ 21 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich
ist.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten
Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und
Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der
vorangegangenen Prüfung anzugeben.
VI.
Abschnitt
Zwischenprüfung
§
25
Zwischenprüfung
Gem.
§ 42 des BBiG wird zur Ermittlung des
Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung
durchgeführt. Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen
Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung
einwirken zu können.
§
26
Prüfungsgegenstand
Gegenstand
der Zwischenprüfung sind die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungsordnung
vorgeschriebenen Kenntnisse sowie der im Berufsschulunterricht vermittelte
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§
27
Zulassung und Umfang
Die
Zwischenprüfung kann frühestens nach 12 Monaten Ausbildungszeit abgelegt
werden. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Fachkunde,
Wirtschaftslehre und Rechnungswesen.
§
28
Durchführung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1)
Über den Verlauf der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Für die Niederschrift stellt die Apothekerkammer Nordrhein einen Vordruck zur
Verfügung.
(2) Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung
ausgestellt. Sie enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand,
insbesondere Angaben über die Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
Diese Bescheinigung ist von der Berufsschule, den gesetzlichen Vertretern, der
Ausbilderin oder dem Ausbilder und der Auszubildenden oder dem Auszubildenden
zu unterschreiben.
(3) Diese Bescheinigung ist
Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
§
29
Anmeldung
Die Apothekerkammer Nordrhein
fordert die Ausbildende oder den Ausbildenden mindestens 8 Wochen vor dem
Prüfungstermin zur Anmeldung der Auszubildenden oder des Auszubildenden für die
Teilnahme an der Zwischenprüfung auf.
VII.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§
30
Rechtsbehelfe
Maßnahmen
und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Apothekerkammer Nordrhein
sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder den
Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung
und den dazu erlassenen Prüfungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§
31
Prüfungsunterlagen
Auf
Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die
schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und
Niederschriften gemäß § 21 Abs. 5 sind 10 Jahre aufzubewahren.
§
32
Inkrafttreten
Diese
Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die
Abschlussprüfung der Apothekenhelfer vom 18. September 1974, zuletzt geändert am
1. März 1983, außer Kraft.
MBl. NRW. 1992 S. 1122