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Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Apothekenhelferin und zum Apothekenhelfer vom 13. Mai 1992

 

Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Apothekenhelferin und zum Apothekenhelfer vom 13. Mai 1992

Prüfungsordnung
der Apothekerkammer Nordrhein
zur Apothekenhelferin und zum Apothekenhelfer
vom 13. Mai 1992

Der Berufsbildungsausschuss der Apothekerkammer Nordrhein hat in seiner Sitzung am 13. Mai 1992 aufgrund des § 41 Satz 1 und des § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), folgende Prüfungsordnung zur Apothekenhelferin und zum Apothekenhelfer beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.7.1992 - VB 3 - 0142.3 - genehmigt worden ist.

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

§ 13 Gliederung der Prüfung

§ 14 Prüfungsaufgaben

§ 15 Nicht-Öffentlichkeit

§ 16 Leitung und Aufsicht

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Prüfungszeugnis

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 24 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt

Zwischenprüfung

§ 25 Zwischenprüfung

§ 26 Prüfungsgegenstand

§ 27 Zulassung und Umfang

§ 28 Durchführung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 29 Anmeldung

VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 30 Rechtsbehelfe

§ 31 Prüfungsunterlagen

§ 32 Inkrafttreten


I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung für Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer errichtet die Apothekerkammer Nordrhein einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einerberufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitsgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden als Beauftragte der Arbeitgeber von der Apothekerkammer Nordrhein für drei Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Apothekerkammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Apothekerkammer Nordrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Apothekerkammer Nordrhein mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt wird.

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die oder der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Apothekerkammer Nordrhein, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss, mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung über denAusschluss von der Mitwirkung trifft die Apothekerkammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Apothekerkammer Nordrhein die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Apothekerkammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Apothekerkammer Nordrhein.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Apothekerkammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die Apothekerkammer Nordrhein gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihrem Mitteilungsblatt (Rundschreiben der Apothekerkammer Nordrhein) und in der Fachpresse etwa drei Monate vorher bekannt.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit im Kammerbereich Nordrhein zentral erstellten Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der Apothekerkammer Nordrhein anzusetzen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie 8 verschiedene Berichte zu Tätigkeitsbereichen aus dem Ausbildungsplan angefertigt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht vorliegen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Die oder der Auszubildende kann nach Anhören der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Gesamtleistung im berufsbezogenen Bereich soll mindestens 2,5 oder besser sein. Die Ausbildungszeit kann höchstens um 6 Monate verkürzt werden.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung mindestens 4 Jahre ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung einer Apothekenhelferin oder eines Apothekenhelfers entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich in den von der Apothekerkammer Nordrhein bestimmten Anmeldefristen durch die Auszubildende oder den Auszubildenden mit Kenntnisnahme der oder des Ausbildenden zu erfolgen.

(2) Für die Anmeldung ist die Apothekerkammer Nordrhein zuständig.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

a) in den Fällen des § 8

- Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung

- Bescheinigung über die Vorlage des Berichtsheftes (ausgestellt von der oder dem zuständigen Prüfungsausschuss-Vorsitzenden)

- Nachweis über Kenntnisse in der Textverarbeitung

- das letzte Zeugnis der Berufsschule

- tabellarischer Lebenslauf

b) im Falle des § 9

- wie unter a) und zusätzlich

- eine Bescheinigung der Berufsschule gem. § 40 BBiG

- evtl. weitere Tätigkeitsnachweise

(4) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von der Apothekerkammer Nordrhein festgelegt wird. Sie ist in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1 von der Ausbildenden oder vom Ausbildenden und im Falle des § 9 Abs. 2 und 3 von der Prüfungsbewerberin oder vom Prüfungsbewerber vor dem Prüfungstermin zu entrichten.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Apothekerkammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben erfolgt ist.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen praktischen Fertigkeiten sowie die notwendigen theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zulegen.

(2) Soweit körperlich Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teile:

I. einen theoretischen Teil,

II. einen praktischen Teil.

(2) Der theoretische Teil der Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Er umfasst einen fachkundlichen und einen kaufmännischen Prüfungsabschnitt. Im theoretischen Teil der Prüfung muss mindestens geprüft werden, ob der Prüfling

a) Arzneimittel und apothekenübliche Waren als Gesamtsortiment der Apotheke kennt und pflegen kann,

b) die Aufgabe der Apotheke und des Apothekenpersonals mit einigen wichtigen gesetzlichen Vorschriften im Überblick kennt,

c) Kenntnisse über die in einer Apotheke typischen kaufmännischen und verwaltenden Aufgaben besitzt,

d) Fertigkeiten in der Schaufenstergestaltung und Platzierung des Gesamtsortimentes sowie Kenntnisse im Marketing und Dienstleistungsbereich der Apotheke besitzt.

(3) Im praktischen Teil muss geprüft werden, ob der Prüfling

a) beim Wareneingang und in der Lagerverwaltung zuverlässig eingesetzt werden kann,

b) die für die Apotheke typischen kaufmännischen und verwaltenden Arbeiten erledigen kann,

c) Hilfstätigkeiten bei der Herstellung und Konfektionierung von Arzneimitteln gem. der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) leisten kann.

(4) Die beiden Prüfungsteile werden getrennt durchgeführt und bewertet.

(5) Die schriftliche und praktische Prüfung soll je Prüfungsteil im allgemeinen für jeden Prüfling nicht länger als 4 Stunden dauern.

§14

Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, im Kammerbereich Nordrhein zentral erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 15

Nicht-Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden und der Apothekerkammer Nordrhein sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Apothekerkammer Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen und praktischen Prüfungen regelt die Apothekerkammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der aufsichtsführenden Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung zu befragen, ob sie gesundheitlich in der Lage sind, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die oder der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Der Vorgang ist im Prüfungsprotokoll entsprechend zu vermerken.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche giltbei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, sogilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 Abs. 1 - 5 bilden die Gesamtleistung des Prüflings.

(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach folgender Gewichtung:

Theoretischer Teil (schriftlich)

1. Fachkundliche Fragen                                                                                 40 Punkte

2. Kfm. und verwaltende Aufgaben                                                                 60 Punkte

zusammen                                                                                                        100 Punkte

Praktischer Teil

1. Wareneingang und Lagerverwaltung                                                           40 Punkte

2. Warenpräsentation sowie Hilfstätigkeiten gem. ApBetrO                           20 Punkte

3. Kfm. und verwaltende Tätigkeiten mit Hilfe moderner Technologien         40 Punkte

zusammen                                                                                                        100 Punkte

(3) Erscheint eine Bewertung in einem Prüfungsfach im Einzelfall nach dem Punktsystem nicht sachgerecht, kann der Prüfungsausschuss eine Bewertung nach Noten vornehmen.

(4) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen, zu bewerten und zu protokollieren.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam für jedes Fach innerhalb des theoretischen und des praktischen Teils der Prüfung jeweils die Punktzahl fest, wobei aus den Fächern des theoretischen und des praktischen Teils jeweils ein Teilergebnis gebildet wird. Aus den Teilergebnissen wird sodann das Gesamtergebnis ermittelt und nach § 21 Abs. 3 eine Gesamtnote gebildet. Im Ausnahmefall kann jeder Prüfungsteil durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden.

(2) Die theoretische Prüfung (schriftlicher Teil) ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens 50 % der möglichen Punkte erreicht sind. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht sind.

(3) Eine Notenbewertung erfolgt jeweils in folgenden Punktabstufungen auf der Basis 100:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent- spricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend

(4) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass jeweils nur der theoretische oder der praktische Teil wiederholt werden muss.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung

"bestanden" oder "nicht bestanden"

hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. des Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Apothekerkammer Nordrhein einen Apothekenhelferbrief.

(2) Der Apothekenhelferbrief enthält

- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 Abs. 2 BBiG"

- die Personalien des Prüflings

- den Ausbildungsberuf

- das Ergebnis der Prüfung in Form einer Gesamtnote

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschriften der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Beauftragten oder des Beauftragten der Apothekerkammer Nordrhein mit Siegel.

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling und sein gesetzlicher Vertreter oder seine gesetzliche Vertreterin sowie die Ausbildende oder der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Leistungen der Prüfling im einzelnen erbracht hat.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 24 ist hinzuweisen.
 

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung einen Prüfungsteil bestanden (vergl. § 21 Abs. 2), so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nichtzu wiederholen, sofern sich dieser innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt
Zwischenprüfung

§ 25
Zwischenprüfung

Gem. § 42 des BBiG wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchgeführt. Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

§ 26
Prüfungsgegenstand

Gegenstand der Zwischenprüfung sind die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Kenntnisse sowie der im Berufsschulunterricht vermittelte Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

§ 27
Zulassung und Umfang

Die Zwischenprüfung kann frühestens nach 12 Monaten Ausbildungszeit abgelegt werden. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Fachkunde, Wirtschaftslehre und Rechnungswesen.

§ 28
Durchführung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Über den Verlauf der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Für die Niederschrift stellt die Apothekerkammer Nordrhein einen Vordruck zur Verfügung.

(2) Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über die Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
Diese Bescheinigung ist von der Berufsschule, den gesetzlichen Vertretern, der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der Auszubildenden oder dem Auszubildenden zu unterschreiben.

(3) Diese Bescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

§ 29
Anmeldung

Die Apothekerkammer Nordrhein fordert die Ausbildende oder den Ausbildenden mindestens 8 Wochen vor dem Prüfungstermin zur Anmeldung der Auszubildenden oder des Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf.

VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 30
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Apothekerkammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Prüfungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 31
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 5 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Apothekerkammer Nordrhein für die Abschlussprüfung der Apothekenhelfer vom 18. September 1974, zuletzt geändert am 1. März 1983, außer Kraft.

MBl. NRW. 1992 S. 1122