Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Beschluss über die Auflösung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
Beschluss über die Auflösung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
Beschluss
über die Auflösung
der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
I.
Präambel
In der
Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein am 8. Juni 2016 ist die
Auflösung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein, gemäß § 6 Absatz 1
Nummer 6 der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
beantragt worden. Der Antrag ist den Mitgliedern der Kammerversammlung der
Apothekerkammer Nordrhein durch Übersendung des Protokolls der
Kammerversammlung vom 8. Juni 2016 schriftlich bekannt gegeben worden. Die
Bekanntgabe des Auflösungsantrages erfolgte damit form- und fristgerecht gemäß
§ 6 Absatz 3 der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
(nachfolgend Satzung ZV AKNR).
II.
Auflösung
Die
Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein wird mit Ablauf des 31. Dezember
2017 aufgelöst. Die Auflösung erfolgt unter Zugrundelegung der Satzung der
Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein in der am 31. Dezember 2017
geltenden Fassung. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 erledigen sich gemäß § 43
Absatz 2 VwVfG NRW alle Leistungsbescheide (Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG NW), die von der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein erlassen
wurden bzw. bis zum 31. Dezember 2017 bekannt gegeben werden, aus diesen
Bescheiden können ab dem 1. Januar 2018 keine Rechte mehr hergeleitet werden.
III.
Abwicklung
Die Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein (nachfolgend ZV AKNR) wird ab dem 1. Januar 2018 entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen abgewickelt.
1.
Abwickler
Die Abwicklung erfolgt durch die Apothekerkammer Nordrhein. Diese bedient sich insoweit bis zum 30. September 2018 einschließlich der Geschäftsführung, die nach § 9 der Satzung der ZV AKNR in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bestellt wurde.
2.
Übertragung der Vermögenswerte
2.1.
Die bei der ZV AKNR am 1. Januar 2018 vorhandenen Vermögenswerte
- Kapitalvermögen
- Umlaufvermögen
- Rechnungsabgrenzungsposten
werden auf die Apothekerkammer Nordrhein in einen zweckgebundenen Rechnungskreis übertragen.
2.2.
Die Übertragung erfolgt zweckgebunden zur Erfüllung der sich aus 3.1.
ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt hinsichtlich der übertragenden
Vermögenswerte mit der weiteren Maßgabe, dass der Zweckbindung der sich am 1.
Januar 2018 ergebende Gegenwert entspricht, nicht jedoch der
Vermögensgegenstand selbst. Die Zweckbindung erstreckt sich auch auf die sich
ab dem 1. Januar 2018 ergebenden Vermögenserträge.
3.
Mittelverwendung
3.1.
Aus den nach 2. übertragenden Vermögenswerten sind die sich aus den
Abwicklungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen nach 5. zu erfüllen.
3.2.
Muss das nach 2. übertragene Vermögen nicht insgesamt zur Erfüllung der sich
nach 3.1. ergebenden Verpflichtungen verwandt werden, darf ein sich ergebendes
Restvermögen nur für Fürsorgezwecke für Kammerangehörige, die als Angestellte
in öffentlichen Apotheken im Bereich oder bei der Apothekerkammer Nordrhein
tätig waren oder sind bzw. für deren Hinterbliebene verwandt werden (vergleiche
„Richtlinien der FE/A der Apothekerkammer Nordrhein“, beschlossen am 20. Juni
2017, in Kraft getreten am 19. Juli 2017).
3.3.
Ergibt der Jahresabschluss per 31. Dezember 2017 und der für die Abwicklung
erstellte technische Geschäftsplan, unter Berücksichtigung der
Abwicklungskosten gemäß 4., dass ein konkret zu bestimmender Anteil des am 31.
Dezember 2017 bestehenden Vermögens nach 2.1. nicht zur Erfüllung der
sich nach 3.1. ergebenden Verpflichtungen bereitgestellt werden muss, ist
insoweit bereits vor Erfüllung aller sich nach 3.1. ergebenden Verpflichtungen
eine Mittelverwendung nach 3.2. zulässig. Gleiches gilt für jeden nachfolgenden
Jahresabschluss unter Einschluss der Fortschreibung des technischen
Geschäftsplans vor Beendigung der Abwicklung nach Ziff. 8.
4.
Abwicklungskosten
Die Kosten der Abwicklung sind dem gemäß Ziff. 2 übertragenen Vermögen zu entnehmen.
5.
Abfindungsansprüche
5.1.
Personen, die am 31. Dezember 2017 aufgrund eines Leistungsbescheides nach II.
Satz 3 einen Leistungsanspruch gegen die ZV AKNR erworben haben, erhalten eine
Einmalzahlung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, basierend auf
dem technischen Geschäftsplan bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung per 31.
Dezember 2017, ermittelt wird. Diese wird vom Abwickler durch Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NW) rechtsmittelfähig festgesetzt.
5.2.
Personen, die nach der Satzung der ZV AKNR in der am 31. Dezember 2017
geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2018 einen Leistungsanspruch auf Altersrente
erwerben würden, werden entsprechend 5.1. Satz 1 abgefunden, sobald das
Anwartschaftsrecht zu einem Leistungsanspruch erstarken würde, nicht jedoch vor
entsprechender Antragstellung und bezogen auf den hierdurch bestimmten
Zeitpunkt. 5.1. Satz 2 gilt entsprechend.
5.3.
Personen, die nach der Satzung der ZV AKNR in der am 31. Dezember 2017
geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2018 einen Leistungsanspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenenrente erwerben würden, erhalten
eine Einmalzahlung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, basierend
auf dem technischen Geschäftsplan bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung per
31. Dezember 2017, ermittelt wird, sofern der Leistungsanspruch vor dem 1.
Januar 2023 erstarken würde, nicht jedoch vor entsprechender Antragstellung und
bezogen auf den hierdurch bestimmten Zeitpunkt. 5.1. Satz 2 gilt entsprechend.
6.
Aufgabe des Abwicklers
6.1.
Der Abwickler vertritt die in Auflösung befindliche ZV AKNR ab dem 1. Januar
2018 gerichtlich und außergerichtlich nach den für ihn maßgeblichen
Bestimmungen unter Einschluss der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der
Apothekerkammer Nordrhein. Anhängige Rechtsstreitigkeiten führt der Abwickler
fort.
6.2.
Die Verwaltung der übertragenen Vermögenswerte erfolgt nach den für den
Abwickler maßgeblichen Bestimmungen unter Beachtung der sich aus diesem
Beschluss ergebenden Vorgaben. Er bedient sich insoweit bis zum 30. September
2018 einschließlich der am 31. Dezember 2017 bestellten Geschäftsführung.
6.3.
Die Geschäftsführung des Abwicklers beziehungsweise bis zum 30. September 2018
einschließlich die am 31. Dezember 2017 bestellte Geschäftsführung der ZV AKNR
hat die für die Abwicklung erforderliche Verwaltungsarbeit zu erledigen.
Hinsichtlich der insoweit entstehenden Kosten wird auf Ziff. 4. verwiesen.
7.
Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
7.1.
Mit der Auflösung der ZV AKNR am 31. Dezember 2017 und der Übernahme der
Abwicklung durch den in 1. bestimmten Abwickler zum 1. Januar 2018 erlöschen
die Aufgaben und Befugnisse der bisher mit der Verwaltung bestellten Personen
und Organe. Die am 31. Dezember 2017 bestellte Geschäftsführung nach § 9 der
Satzung der ZV AKNR in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung führt die
Abwicklungsaufgaben bis zum 30. September 2018 einschließlich fort und wird zum
30. September 2018 abberufen. Dies gilt vorbehaltlich der Rechnungslegung per
30. September 2018 entsprechend § 4 der Satzung der ZV AKNR in der am 31.
Dezember 2017 geltenden Fassung.
7.2.
Der insoweit nach § 4 Absatz 6 der Satzung der ZV AKNR in der am 31. Dezember
2017 geltenden Fassung zu erstellende Jahresabschluss per 31. Dezember 2017 und
der Abschluss per 30. September 2018 sind der Kammerversammlung nach § 6 Absatz
1 Nummer 3 dieser Satzung zum Beschluss über die Feststellung vorzulegen.
Weiter hat die Kammerversammlung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 dieser Satzung über
die Entlastung des Kammervorstandes und des Sozial- und Versorgungsausschusses
per 31. Dezember 2017 und die Entlastung der Geschäftsführung und des
Kammervorstandes per 30. September 2018 zu beschließen.
8.
Ende der Abwicklung
Mit Erfüllung der sich aus 3.1. ergebenden Verpflichtungen beziehungsweise Übertragung eines Restvermögens nach 3.2. und Erstellung einer entsprechenden Schlussrechnung endet die Abwicklung. Über die Annahme der Schlussrechnung hat die Kammerversammlung zu beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
IV.
Satzung
Die Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 13. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 657) zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Juni 2017 (MBl. NRW. S. 666), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aufgehoben.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 17. November 2017
Ministerium
der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
Dr. S t e e n k e n
Der vorstehende Beschluss über die Auflösung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 15. November 2017 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den
20. November 2017
Lutz
E n g e l e n
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein
MBl. NRW. 2017 S. 989.