Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Satzung des
Zusatzversorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom 21. November
2017
Die Kammerversammlung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 21. November 2017
aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) die folgende Satzung des Zusatzversorgungswerkes der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums
der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.
November 2017, Aktenzeichen: Vers. 35-00-1(11) – III B 4, genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung des Zusatzversorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 07. Dezember 1994 (MBl. NRW 1995 S. 382) zuletzt geändert am 20. Mai 2009 (MBl. NRW S. 320) wird wie folgt gefasst:
§
1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
(1) Das
Zusatzversorgungswerk ist eine Einrichtung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Münster.
(2) Das
Zusatzversorgungswerk hat die Aufgabe, Versorgungsleistungen nach Maßgabe
dieser Satzung zu gewähren.
(3) Das
Zusatzversorgungswerk soll im Interesse der Freizügigkeit innerhalb des
Bundesgebietes mit anderen Kammern, die gleichartige Einrichtungen unterhalten,
Verbindung aufnehmen und Vereinbarungen treffen, die eine gleichartige
Behandlung der zu versorgenden Personen bei Wechsel in den Bereich einer
anderen Apothekerkammer verbürgen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
(4) Das
Zusatzversorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen –
Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe – klagen und verklagt
werden. Es verwaltet zweckgebunden ein eigenes Vermögen, das nicht für
Verbindlichkeiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe haftet.
(5) Das
Zusatzversorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die
Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer vertreten. Die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den
Präsidenten im Falle der Verhinderung. Erklärungen, die das
Zusatzversorgungswerk vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der
Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder
dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet
sind.
§
2
Bekanntmachungen
Allgemeine
Bekanntmachungen des Zusatzversorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Kammer.
§
3
Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel
des Zusatzversorgungswerkes bestehen aus Beiträgen und Vermögenserträgen.
Beiträge werden durch die öffentlichen Apotheken und die in Absatz 5 genannten
Standesorganisationen aufgebracht.
(2) Die
Beiträge, die die öffentlichen Apotheken jährlich aufzubringen haben, werden
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Sie dürfen 0,5 % des
Umsatzes der Apotheken nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage ist der jeweilige
Vorjahresumsatz ohne Mehrwertsteuer.
(3) Die Beiträge
sind vierteljährlich, spätestens 15 Tage nach Quartalsende, zu zahlen. Die
Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1956.
(4) Für die bei
der Apothekerkammer und beim Apothekerverband Westfalen-Lippe hauptberuflich
tätigen Kammerangehörigen werden die Beiträge von diesen Standesorganisationen
aufgebracht.
(5) Die
aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen,
der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen
Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
(6) Das Vermögen
ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist,
unter Beachtung der in der jeweils geltenden Fassung des Heilberufsgesetzes
aufgeführten Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu
erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das
Zusatzversorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert
in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden
Formen und Fristen zu berichten.
§
4
Rechnungslegung
(1) Die
Durchführung des Zusatzversorgungswerkes erfolgt nach dem technischen
Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Zum 31.
Dezember eines jeden Jahres hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
des Zusatzversorgungswerkes einen Jahresabschluss nebst Lagebericht für das
vergangene Geschäftsjahr nach den vorgeschriebenen Formblättern und
Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde
aufzustellen. Mindestens zum Ende eines jeden vierten Geschäftsjahres - auf
begründetes Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten - hat
der Kammervorstand durch eine versicherungsmathematische Sachverständige oder
einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens
die Deckungsrückstellung errechnen zu lassen und diese in den Jahresabschluss
einzustellen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische
Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) In die
versicherungstechnische Bilanz ist eine Verlustrücklage einzustellen. Die Höhe
der Verlustrücklage richtet sich nach der zu bedeckenden Solvabilitätsspanne.
Die zu bedeckende Solvabilitätsspanne wird jeweils im
versicherungsmathematischen Gutachten zusammen mit dem Barwert der Leistungen
zum Bilanzstichtag festgestellt. Weist die versicherungstechnische Bilanz
danach einen Überschuss aus, so ist er der Rückstellung für satzungsgemäße
Beitragsrückerstattung Verwaltungskosten zuzuführen.
(5) Die
Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ist nur zur Erhöhung der
Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu
verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft
auf Grund von Vorschlägen der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder
des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Kammerversammlung. Der
Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6)
Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts
durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
§
5
Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes
Verwaltungsorgane
des Zusatzversorgungswerkes sind:
1. die Kammerversammlung,
2. der Kammervorstand,
3. der Ausschuss für das
Zusatzversorgungswerk,
4. die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer.
§
6
Kammerversammlung
(1) Die
Kammerversammlung beschließt über die:
1. Änderung oder Neufassung der Satzung
des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
2. Wahl und Anzahl der Mitglieder des
Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
3. Annahme des Jahresabschlusses,
4. Entlastung des Kammervorstandes, des
Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk und der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers,
5. Verwendung der satzungsgemäßen
Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Deckung des Bilanzverlustes,
6. Auflösung des Zusatzversorgungswerkes
und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen
(2) Beschlüsse
nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten
Kammerversammlungsmitglieder, die nach Nrn. 2 bis 5 der einfachen Mehrheit der
anwesenden Kammerversammlungsmitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist die
Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.
(3) Anträge auf
Auflösung des Zusatzversorgungswerkes müssen mindestens drei Monate vor
Zusammenkunft der Kammerversammlung den Kammerversammlungsmitgliedern
schriftlich bekanntgemacht werden. Die angesammelten Mittel dürfen nur für
Fürsorge- oder Versorgungszwecke verwendet werden.
(4) Beschlüsse
nach Absatz 1 Nrn. 1, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§
7
Kammervorstand
(1) Das Zusatzversorgungswerk wird unter Leitung des Kammervorstandes nach Maßgabe der Satzung durchgeführt.
(2)
Dem Kammervorstand obliegen folgende Aufgaben:
1. die
Überwachung der Geschäftstätigkeit,
2. die Prüfung
und Feststellung der Jahresabschlüsse nach Anhörung des Ausschusses für das
Zusatzversorgungswerk,
3. die Erteilung
von Richtlinien für die Kapitalanlage des Zusatzversorgungswerkes,
4. die
Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
5. Beschlüsse
nach § 8 Abs. 1, 3 und 7 und § 9,
6.Bestellung der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers für das Zusatzversorgungswerk nach Anhörung des
Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
7 Bestellung der
versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des
versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie der Wirtschaftsprüferin
oder des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4 Abs. 3.
§
8
Ausschuss für das Zusatzversorgungswerk
(1) Die
Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des Kammervorstandes von der
Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Zusammensetzung
des Ausschusses und die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die
Kammerversammlung.
(2) Die
Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der
Ausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen. Sie
werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Kammervorstand berufen.
(4) Die
Einladung des Ausschusses erfolgt auf Vorschlag der Ausschussvorsitzenden oder
des Ausschussvorsitzenden durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die
Einladung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung übermittelt. Zu
den Sitzungen des Ausschusses ist die Aufsichtsbehörde, ein Mitglied des
Kammervorstandes und die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses einzuladen.
(5) Der
Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden.
(6) Der
Ausschuss steht dem Kammervorstand und der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer zur Seite, insbesondere bei der Einhaltung des Geschäftsplanes.
Sie oder er hat dem Kammervorstand über seine Sitzungen schriftlich Bericht zu
erstatten.
(7)
Kapitalanlagen werden durch den Ausschuss vorbereitet und vorgeschlagen. Die
angelegten Mittel sind direkt oder indirekt im Interesse des Berufsstandes zu
verwenden.
§
9
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Der
Kammervorstand bestellt nach Anhörung des Ausschusses die Geschäftsführerin
oder den Geschäftsführer des Zusatzversorgungswerkes. Sie oder er hat die für
die Durchführung des Zusatzversorgungswerkes notwendigen Verwaltungsarbeiten zu
erledigen.
§
10
Anwendung weiterer Vorschriften
Im
Übrigen gelten für die Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes die
Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe sinngemäß.
§
11
Versorgungsberechtigter Personenkreis
(1)
Der zu versorgende Personenkreis umfasst alle Kammerangehörigen, die vor dem
31.12.1994 nichtselbständig in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe,
hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe
tätig waren (versorgungsberechtigte Kammerangehörige), sowie deren
Hinterbliebene, soweit sie nicht auf Grund einer Apothekenkonzession oder
-betriebserlaubnis eine Apotheke nutzen oder ein Nutzungsrecht an einer
Apotheke besitzen oder besessen haben. Unter Tätigkeit wird hier eine
nachgewiesene Tätigkeit von mindestens 24 Stunden wöchentlich verstanden.
Abweichend von Satz 2 sind Kammerangehörige, die unter 24 Stunden, mindestens
jedoch 19 Stunden wöchentlich tätig waren, sowie deren Hinterbliebene
versorgungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen zur Zahlung der Leistungen
gemäß § 17 zeitlich nach dem 31.12.1999 erfüllt sind.
(2)
Für Familienangehörige entfällt der Versorgungsanspruch, wenn die Ehegattin /
der Ehegatte oder im Falle des Todes die überlebende Ehegattin / der
überlebende Ehegatte eine Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis, eine
Apothekenpachtung oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke hat.
(3)
Die Zugehörigkeit zu dem Kreis der versorgungsberechtigten Kammerangehörigen
erlischt
a) mit dem
Entzug der Approbation, sofern nicht unverschuldete Krankheit die Ursache ist;
b) bei Wegzug aus dem Bereich des Zusatzversorgungswerkes
vor Eintritt des Versorgungsfalles, sofern nicht eine Regelung im Sinne der
Vorschrift des § 1 Abs. 3 getroffen ist.
§
12
Leistungsarten, Zahlungsweise
(1) Das
Zusatzversorgungswerk gewährt folgende Leistungen:
a) Altersgeld
b) Berufsunfähigkeitsgeld
c) Witwen- und
Witwergeld
d) Halb- und
Vollwaisengeld.
(2)
Die Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden am Anfang eines jeden
Monats für den laufenden Monat erbracht.
§
13
Altersgeld
(1)
Die nach § 11 versorgungsberechtigten Kammerangehörigen erhalten auf
schriftlichen Antrag nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 mit dem
Erreichen der Regelaltersgrenze ein Altersgeld. Versorgungsberechtigte
Kammerangehörige, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, erhalten ein Altersgeld
mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für versorgungsberechtigte
Kammerangehörige, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze
wie folgt angehoben:
Für den
Geburtsjahrgang |
Erfolgt eine Anhebung um Monate |
Auf Vollendung eines Lebensalters
von (Regelaltersgrenze) |
1949 |
2 |
65 Jahren und 2 Monate |
1950 |
4 |
65 Jahren und 4 Monate |
1951 |
6 |
65 Jahren und 6 Monate |
1952 |
8 |
65 Jahren und 8 Monate |
1953 |
10 |
65 Jahren und 10 Monate |
1954 |
12 |
66 Jahren |
1955 |
14 |
66 Jahren und 2 Monate |
1956 |
16 |
66 Jahren und 4 Monate |
1957 |
18 |
66 Jahren und 6 Monate |
1958 |
20 |
66 Jahren und 8 Monate |
1959 |
22 |
66 Jahren und 10 Monate |
Ab 1960 |
24 |
67 Jahren |
(2) Das
Altersgeld wird gezahlt ab Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in
dem die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen die Regelaltersgrenze nach
Abs. 1 erreicht haben. Die Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die /
der versorgungsberechtigte Kammerangehörige stirbt. Erfolgt die Antragstellung
nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wird das Altersgeld ab Beginn des
Kalendermonats gezahlt, der dem Monat der Antragsstellung folgt.
(3)
Das Altersgeld beträgt Euro 406,- monatlich.
(4)
Die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen können schriftlich beantragen,
die Regelaltersgrenze um höchstens 60 Monate vorzuziehen. In diesen Fällen
vermindert sich das Altersgeld um einen nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen errechneten Abschlag. Die Berechnung des Abschlages bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem auf
den Eingang des Antrages folgenden Monat.
§
14
Berufsunfähigkeitsgeld
Die
versorgungsberechtigten Kammerangehörigen können bei Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 auf Antrag ein Berufsunfähigkeitsgeld
erhalten, wenn die Berufsunfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung
oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung festgestellt worden ist. Das
Berufsunfähigkeitsgeld beträgt monatlich Euro 349,-. Die Zahlungen werden bei
Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 13 Abs. 1 abweichend von § 13 Abs. 3 in
gleicher Höhe als Altersgeld fortgezahlt.
§
15
Witwen- und Witwergeld
(1)
Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 wird auf Antrag ein Witwen- oder
Witwergeld gezahlt.
(2)
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 70 vom Hundert des Alters- oder
Berufsunfähigkeitsgeldes, das die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen bei
ihrem Ableben bezogen oder bezogen haben würden, wenn zu diesem Zeitpunkt
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld bestanden hätte.
(3)
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld beginnt mit dem ersten Tag des Monats,
der dem Ableben der / des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgt,
nicht jedoch vor dem ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats.
(4)
Die Vorschrift des § 19 Beamtenversorgungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 finden auch auf Witwen ehemaliger Pächter und Witwer
ehemaliger Pächterinnen Anwendung, die nicht zwischenzeitlich ein
Apothekenrecht i. S. v. § 11 Abs. 2 erworben haben.
§
16
Waisengeld
(1) Waisengeld
wird auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nach Ableben der/des
versorgungsberechtigten Kammerangehörigen an ihre/seine Kinder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für eine Waise, die sich in einer
Schul- oder Berufsausbildung befindet, wird Waisengeld auf Antrag bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Wird die Schul- oder Berufsausbildung
und damit auch die Zahlung des Waisengeldes aus dem Zusatzversorgungswerk durch
Erfüllung der gesetzlichen Wehr-oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, so
verlängert sich die Laufzeit über das 25. Lebensjahr der Waisen um die Zeit
dieser Unterbrechung.
(2) Kinder
versorgungsberechtigter Kammerangehöriger i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind zum Bezug des Waisengeldes berechtigt.
(3) Das
Waisengeld beträgt bei Halbwaisen Euro 41,-- und bei Vollwaisen Euro 82,-- im
Monat. Die Höhe des Waisengeldes darf unter Berücksichtigung eines Witwen- oder
Witwergeldes nach § 15 insgesamt für einen Versorgungsfall nicht mehr als die
Höhe der Leistungen betragen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben
bezog oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf
Altersgeld gem. § 13 Abs. 3 oder Berufsunfähigkeitsgeld gem. § 14 besessen
hätte. Gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung der
Waisengelder. Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Waisen, so
erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Waisen bis zum zulässigen
Höchstbetrag.
(4) Der Anspruch
auf Waisengeld beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Ableben des
versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgt, nicht jedoch vor dem ersten
des auf den Antragseingang folgenden Monats.
(5) Die Absätze
1 bis 3 finden auch Anwendung auf Waisen ehemaliger Pächterinnen oder Pächter,
wenn sie nicht zwischenzeitlich ein Apothekenrecht i. S. des § 11 Abs. 2
erworben haben.
§
17
Leistungsvoraussetzungen
(1) Altersgeld
wird gewährt, wenn versorgungsberechtigte Kammerangehörige in den letzten 20
Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 15 Jahre gemäß § 11 Abs. 1
Satz 2 und 3 im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tätig waren.
(2) Witwen-,
Witwer- und Waisengeld sowie gegebenenfalls Leistungen nach § 14 werden
gewährt, wenn versorgungsberechtigte Kammerangehörige die letzten fünf Jahre
vor Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 im
Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tätig waren. Vereinbarungen, die
gemäß § 1 Abs. 3 mit anderen Kammern getroffen wurden, bleiben davon unberührt.
(3)
Kammerangehörige, die nach ihrer Approbation länger als 20 Jahre weder in
öffentlichen Apotheken noch hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem
Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren, können keine Leistungen aus dem
Zusatzversorgungswerk erhalten.
(4) Die
Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden für Versorgungsfälle gewährt,
die nach dem 1.1.1956 eintreten. Leistungen für Versorgungsberechtigte gemäß §
11 Abs. 1 Satz 3 werden nur für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem
31.12.1999 eintreten.
§
18
Weitere Bestimmungen
(1)
Versorgungsansprüche können nicht übertragen, abgetreten, verpfändet, oder beliehen
oder bevorschusst werden. Vereinbarungen dieser Art sind gegenüber der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Zusatzversorgungswerk) rechtlich unwirksam.
(2)
Ansprüche auf Zahlung von Leistungen nach den §§ 13 – 15 verjähren nach drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
Leistungen erstmalig verlangt werden können.
§
19
Auflösung des Zusatzversorgungswerkes
(1) Das Zusatzversorgungswerk wird mit
Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst. Die Auflösung erfolgt unter Zugrundelegung der
Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden
Fassung. Mit Ablauf des 31.12.2017 erledigen sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW
alle Leistungsbescheide (Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG NRW), die vom
Zusatzversorgungswerk erlassen wurden bzw. bis zum 31.12.2017 bekannt gegeben
werden. Aus diesen Bescheiden können ab dem 01.01.2018 keine Rechte mehr
hergeleitet werden.
(2) Das Zusatzversorgungswerk wird ab
dem 01.01.2018 entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen abgewickelt. Die
Abwicklung erfolgt durch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe, die der
zuständigen Aufsicht untersteht.
(3) Die beim Zusatzversorgungswerk am
31.12.2017 vorhandenen Vermögenswerte: Grundbesitz, Kapitalvermögen,
Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten werden auf die Apothekerkammer
Westfalen-Lippe übertragen. Die Übertragung erfolgt zweckgebunden zur Erfüllung
der sich aus Absatz 4 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt hinsichtlich
der übertragenen Vermögenswerte (insbesondere Grundbesitz) mit der weiteren
Maßgabe, dass der Zweckbindung der sich zum 31.12.2017 ergebende Gegenwert
(hinsichtlich des Grundbesitzes: der Verkehrswert) entspricht, nicht jedoch der
Vermögensgegenstand (insbesondere der Grundbesitz) selbst. Die Zweckbindung
erstreckt sich nicht auf die sich ab dem 01.01.2018 ergebenden
Vermögenserträge.
(4) Aus den nach Absatz 3 Satz 1
übertragenen Vermögenswerten sind die sich aus den Abwicklungsbestimmungen
ergebenden Verpflichtungen nach Absatz 6 zu erfüllen. Reicht das übertragene
Vermögen nicht aus, die sich nach Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zu
erfüllen, ist ein sich ergebender Fehlbetrag vom Abwickler zu tragen. Muss das
nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Vermögen nicht insgesamt zur Erfüllung der sich
aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen verwandt werden, darf ein sich ergebendes
Restvermögen nur für Fürsorgezwecke für Kammerangehörige, die nicht selbständig
in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe oder hauptamtlich bei der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe oder hauptamtlich beim Apothekerverband
Westfalen-Lippe tätig waren oder sind bzw. für deren Hinterbliebene verwandt
werden.
(5) Die Kosten der Abwicklung sind vom
Abwickler ohne Rückgriff auf das nach Absatz 3 Satz 1 übertragene, der
Zweckbindung unterfallende Vermögen zu tragen.
(6) Personen, die am 31.12.2017 aufgrund
eines Leistungsbescheides nach Absatz 1 Satz 3 einen Leistungsanspruch gegen
das Zusatzversorgungswerk erworben haben, erhalten eine Einmalzahlung, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen, basierend auf dem technischen
Geschäftsplan bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung per 31.12.2017, ermittelt
wird. Diese wird vom Abwickler durch Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW)
rechtsmittelfähig festgesetzt. Personen, die nach der Satzung des
Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung ab dem
01.01.2018 einen Leistungsanspruch auf Altersgeld erwerben würden, werden
entsprechend Satz 1 abgefunden, sobald das Anwartschaftsrecht zu einem
Leistungsanspruch erstarken würde, jedoch nicht vor entsprechender
Antragstellung und bezogen auf den hierdurch bestimmten Zeitpunkt. Dies mit
der Maßgabe, dass für die Jahrgänge bis 1957 keine Kürzung des
Abfindungsbetrages erfolgt. Die Jahrgänge 1958 bis 1962 erhalten 80% des Abfindungsbetrages,
die Jahrgänge ab 1963 erhalten 60% des Abfindungsbetrages. Satz 2 gilt
entsprechend. Personen, die nach der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der
am 31.12.2017 geltenden Fassung ab dem 01.01.2018 einen Leistungsanspruch auf
Berufsunfähigkeitsgeld, Witwen- und Witwergeld oder Waisengeld erwerben würden,
erhalten eine Einmalzahlung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen,
basierend auf dem technischen Geschäftsplan bezogen auf den Zeitpunkt der
Auflösung per 31.12.2017, ermittelt wird, sofern der Leistungsanspruch vor dem
01.01.2023 erstarken würde, jedoch nicht vor entsprechender Antragstellung und
bezogen auf den hierdurch bestimmten Zeitpunkt. Satz 2 gilt entsprechend. Der
technische Geschäftsplan nach Satz 1 und Satz 7 ist von der Aufsichtsbehörde zu
genehmigen.
(7) Der Abwickler vertritt das in
Auflösung befindliche Zusatzversorgungswerk ab dem 01.01.2018 gerichtlich und
außergerichtlich nach den für ihn maßgeblichen Bestimmungen unter Einschluss
der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.
Anhängige Rechtsstreitigkeiten führt der Abwickler fort. Die Verwaltung der
übertragenen Vermögenswerte erfolgt nach den für den Abwickler maßgeblichen
Bestimmungen unter Beachtung der sich aus diesem Beschluss ergebenden Vorgaben.
Die Geschäftsführung des Abwicklers hat die für die Abwicklung erforderliche
Verwaltungsarbeit zu erledigen, hinsichtlich der insoweit entstehenden Kosten
wird auf Absatz 5 verwiesen.
(8) Mit der Auflösung des
Zusatzversorgungswerkes am 31.12.2017 und Übernahme der Abwicklung durch den in
Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abwickler zum 01.01.2018 erlöschen die Aufgaben und
Befugnisse der bisher mit der Verwaltung betrauten Personen und Organe, die
bestellte Geschäftsführung wird abberufen. Dies gilt vorbehaltlich der
Rechnungslegung per 31.12.2017 gemäß § 4 der Satzung des
Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung. Die Kosten der
Rechnungslegung zum 31.12.2017 gehen zu Lasten des vom Zusatzversorgungswerk am
01.01.2018 auf den Abwickler zu übertragenen Vermögens. Der insoweit nach § 4
Abs. 6 der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden
Fassung zu erstellende Jahresabschluss ist der Kammerversammlung nach § 6 Abs.
1 Nr. 3 dieser Satzung zum Beschluss über die Annahme vorzulegen. Weiter hat
die Kammerversammlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 dieser Satzung über die Entlastung
des Kammervorstandes, des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk sowie der
Geschäftsführung zu beschließen.
(9) Mit Erfüllung der sich aus Absatz 4
Satz 1 ergebenden Verpflichtungen bzw. Übertragung eines Restvermögens nach
Absatz 4 Satz 3 und Erstellung einer entsprechenden Schlussrechnung endet die
Abwicklung. Über die Annahme der Schlussrechnung hat die Kammerversammlung zu beschließen.
Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für den Beschluss
ist die Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder
erforderlich.
§
20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bekanntmachung
(1) Die Satzung
tritt am 31.12.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des
Zusatzversorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 07.12.1994 in
der zuletzt geänderten Fassung vom 20.05.2009 außer Kraft. Die Satzung ist im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, im Mitteilungsblatt der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt zu
geben.
(2) Die §§ 1 bis
18 der Satzung treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Im Übrigen tritt
die Satzung am Tag nach der Genehmigung des Beschlusses der Kammerversammlung
über die Schlussrechnung nach § 19 Absatz 9 Satz 3 durch die Aufsichtsbehörde
außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist entsprechend den Regelungen, die
die Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für die Bekanntgabe von
genehmigungspflichtigen Satzungen und Satzungsänderungen vorsieht, bekannt zu
geben.“
A
u s g e f e r t i g t:
Münster, den 22.
November 2017
APOTHEKERKAMMER
WESTFALEN-LIPPE
Gabriele
Regina O v e r w i e n i n g
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
G
e n e h m i g t:
Düsseldorf, den
24. November 2017
Ministerium
der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: Vers.
35-00-1(11) – III B 4
im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
(Dr. S t e e n k e n)
MBl.
NRW. 2017 S. 1026