Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals
21210
Richtlinie über die Gewährung von
Billigkeitsleistungen
an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 1. April 2022
1
Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten
Bottroper Apothekerskandals nach Maßgabe dieser Richtlinie und § 53 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen
Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im
Folgenden VV zur LHO genannt).
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht;
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand
der Billigkeitsleistungen
Finanziert werden freiwillige Leistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals.
3
Leistungsempfangende
der Billigkeitsleistungen
Leistungsempfangende sind
a) Personen, die nach dem Strafrechtsurteil des Landgerichts Essen (56 KLs 11/17) Betroffene der vorsätzlichen Verstöße des Apothekers P. S. gegen das Arzneimittelgesetz durch das Herstellen und Inverkehrbringen von unterdosierten oder kontaminierten Krebsmedikamenten im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. November 2016 (sogenannter Bottroper Apothekerskandal) waren, oder
b)
Hinterbliebene der Betroffenen zu Buchstabe a, die nach der gesetzlichen
Erbfolge Erben erster Ordnung (Kinder) oder Erben zweiter Ordnung (Eltern oder
Geschwister) sind oder Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner im Sinne des
Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft waren, oder
c)
Personen, die nach dem Strafrechtsurteil des Landgerichts Essen nicht
Betroffene einer Straftat sind, die aber nachweislich im Zeitraum vom 1. Januar
2001 bis zum 28. November 2016 im Reinraumlabor der Apotheke des ehemaligen
Apothekers P.S. individuell zubereitete Krebsmedikamente
(Zytostatika-Zubereitungen) erhalten haben, oder
d)
Hinterbliebene der Betroffenen zu Buchstabe c: Kinder oder Ehegatten bzw. Lebenspartner
im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft.
4
Leistungsvoraussetzungen
der Billigkeitsleistungen
4.1
Der Nachweis
der Empfangsberechtigung zu Nummer 3 Buchstabe b oder d kann durch
Personenstandsurkunden geführt werden.
Mit
dem Antrag haben die Hinterbliebenen zu versichern, dass die Beantragung der
Billigkeitsleistung im Einvernehmen mit etwaigen weiteren Empfangsberechtigen
nach Nummer 3 Buchstabe b oder d erfolgt oder solche nicht vorhanden sind. Die
Unrichtigkeit dieser Versicherung kann Rückzahlungsansprüche zur Folge haben.
4.2
Der Nachweis
der Empfangsberechtigung zu Nummer 3 Buchstabe c ergibt sich aus der
namentlichen Nennung im Urteil oder kann durch Unterlagen geführt werden, aus
denen hervorgeht, dass die betroffene Person in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis
zum 28. November 2016 individuell zubereitete Krebsmedikamente
(Zytostatika-Zubereitungen) aus der Alten Apotheke Bottrop erhalten hat.
5
Umfang,
Höhe der Billigkeitsleistungen
5.1
Finanzierungsart:
Pauschalierter Festbetrag
5.2
a) Die
Leistung für die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Anspruchsberechtigten
beträgt einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht pauschal 5 000
Euro.
b)
Die Leistung für die unter Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten
Anspruchsberechtigten beträgt einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
pauschal 5 000 Euro pro Sterbefall. Im Falle von Erbengemeinschaften
müssen die Miterben einen der Erben oder ein Gemeinschaftskonto bestimmen, an
den beziehungsweise auf das die Zahlung erfolgen soll. Die interne Aufteilung
obliegt der alleinigen Verantwortung der Erbengemeinschaft.
c)
Die Höhe der Leistung für die unter Nummer 3 Buchstabe c beziehungsweise d
genannten Anspruchsberechtigten wird nach dem Stichtag (30. Juni 2023)
ermittelt, indem die Summe der nach Auszahlung an die Anspruchsberechtigten
nach Nummer 3 Buchstabe a und b noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
durch die Zahl der zu bewilligenden Anträge nach Nummer 3 Buchstabe c und d
dividiert wird, jedoch maximal 5 000 Euro. Die Leistung wird pauschal, einmalig
und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht.
6
Bewilligungs-
und Nachweisverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
6.2
Billigkeitsleistungen
werden nur auf Antrag (Anlage 1) gewährt. Der Antrag ist per Post oder per
E-Mail an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf oder das E-Mail-Postfach Bot-Apo@mags.nrw.de zu richten. Antragsfrist für
Leistungsempfangende nach Nummer 3 Buchstabe a und b ist der 31. März 2023.
Geht der Antrag nach Ablauf dieser Frist ein, wird er behandelt wie ein Antrag
nach Nummer 3 Buchstabe c oder d.
Antragsfrist für Leistungsempfangende nach Nummer 3 Buchstabe c und d ist der
30. Juni 2023.
Als eingereicht gelten alle Anträge, die seit Inkrafttreten der Richtlinie zum
1. April 2022 bis zum 30. Juni 2023 eingereicht wurden.
6.3
Der
Antragstellende hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der
Voraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. Die
Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen
stellen.
7
Inkrafttreten
/ Außerkrafttreten
Diese
Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft und am 31. Dezember
2023 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
MBl. NRW. 2022 S. 571, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 54), 2. März 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 98).
Anlagen: