Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals

21210

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 1. April 2022

1
Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals nach Maßgabe dieser Richtlinie und § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV zur LHO genannt).

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Finanziert werden freiwillige Leistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals.

3
Leistungsempfangende der Billigkeitsleistungen

Leistungsempfangende sind

a) Personen, die nach dem Strafrechtsurteil des Landgerichts Essen (56 KLs 11/17) Betroffene der vorsätzlichen Verstöße des Apothekers P. S. gegen das Arzneimittelgesetz durch das Herstellen und Inverkehrbringen von unterdosierten oder kontaminierten Krebsmedikamenten im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. November 2016 (sogenannter Bottroper Apothekerskandal) waren, oder

b) Hinterbliebene der Betroffenen zu Buchstabe a, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben erster Ordnung (Kinder) oder Erben zweiter Ordnung (Eltern oder Geschwister) sind oder Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft waren, oder

c) Personen, die nach dem Strafrechtsurteil des Landgerichts Essen nicht Betroffene einer Straftat sind, die aber nachweislich im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 28. November 2016 im Reinraumlabor der Apotheke des ehemaligen Apothekers P.S. individuell zubereitete Krebsmedikamente (Zytostatika-Zubereitungen) erhalten haben, oder

d) Hinterbliebene der Betroffenen zu Buchstabe c: Kinder oder Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft.

4
Leistungsvoraussetzungen der Billigkeitsleistungen

4.1
Der Nachweis der Empfangsberechtigung zu Nummer 3 Buchstabe b oder d kann durch Personenstandsurkunden geführt werden.

Mit dem Antrag haben die Hinterbliebenen zu versichern, dass die Beantragung der Billigkeitsleistung im Einvernehmen mit etwaigen weiteren Empfangsberechtigen nach Nummer 3 Buchstabe b oder d erfolgt oder solche nicht vorhanden sind. Die Unrichtigkeit dieser Versicherung kann Rückzahlungsansprüche zur Folge haben.

4.2
Der Nachweis der Empfangsberechtigung zu Nummer 3 Buchstabe c ergibt sich aus der namentlichen Nennung im Urteil oder kann durch Unterlagen geführt werden, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 28. November 2016 individuell zubereitete Krebsmedikamente (Zytostatika-Zubereitungen) aus der Alten Apotheke Bottrop erhalten hat.

5
Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

5.1
Finanzierungsart:

Pauschalierter Festbetrag

5.2
a) Die Leistung für die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Anspruchsberechtigten beträgt einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht pauschal 5 000 Euro.

b) Die Leistung für die unter Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Anspruchsberechtigten beträgt einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht pauschal 5 000 Euro pro Sterbefall. Im Falle von Erbengemeinschaften müssen die Miterben einen der Erben oder ein Gemeinschaftskonto bestimmen, an den beziehungsweise auf das die Zahlung erfolgen soll. Die interne Aufteilung obliegt der alleinigen Verantwortung der Erbengemeinschaft.

c) Die Höhe der Leistung für die unter Nummer 3 Buchstabe c beziehungsweise d genannten Anspruchsberechtigten wird nach dem Stichtag (30. Juni 2023) ermittelt, indem die Summe der nach Auszahlung an die Anspruchsberechtigten nach Nummer 3 Buchstabe a und b noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch die Zahl der zu bewilligenden Anträge nach Nummer 3 Buchstabe c und d dividiert wird, jedoch maximal 5 000 Euro. Die Leistung wird pauschal, einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht.

6
Bewilligungs- und Nachweisverfahren

6.1
Bewilligungsbehörde ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

6.2
Billigkeitsleistungen werden nur auf Antrag (Anlage 1) gewährt. Der Antrag ist per Post oder per E-Mail an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf oder das E-Mail-Postfach Bot-Apo@mags.nrw.de zu richten. Antragsfrist für Leistungsempfangende nach Nummer 3 Buchstabe a und b ist der 31. März 2023.
Geht der Antrag nach Ablauf dieser Frist ein, wird er behandelt wie ein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe c oder d.
Antragsfrist für Leistungsempfangende nach Nummer 3 Buchstabe c und d ist der 30. Juni 2023.
Als eingereicht gelten alle Anträge, die seit Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2023 eingereicht wurden.

6.3
Der Antragstellende hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der Voraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen.

7
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

MBl. NRW. 2022 S. 571, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 54), 2. März 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 98).


Anlagen: