Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024


Hauptsatzung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

 

Hauptsatzung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Hauptsatzung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Januar 2023

Die Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 20. Januar 2023 auf Grund des § 23 Absatz 1 und des § 20 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), von denen § 20 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, folgende Hauptsatzung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2023 genehmigt worden ist:

§ 1
Rechtsstellung, Rechtsaufsicht und Sitz

(1) Die Pflegekammer ist gemäß § 1 Satz 1 Nummer 3 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) die berufliche Vertretung aller Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie Krankenschwestern und -pfleger und Kinderkrankenschwestern und -pfleger (Pflegefachpersonen) in Nordrhein-Westfalen. Sie ist gemäß § 1 Satz 2 des Heilberufsgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des für Pflege zuständigen Ministeriums. Die Pflegekammer führt ein Dienstsiegel.

(2) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 2
Aufgaben der Pflegekammer

(1) Die Pflegekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens mit. Sie nimmt die beruflichen Belange ihrer Mitglieder wahr.

(2) Die Pflegekammer hat insbesondere

1. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

2. in allen die Heilberufe und die Heilkunde betreffenden Fragen, soweit die pflegerischen Belange tangiert sind, Vorschläge zu unterbreiten,

3. auf Verlangen der Aufsichtsbehörden Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden und auf Beschluss der Kammerversammlung Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zu benennen,

4. die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammermitglieder für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen; sie kann dabei Vorschläge zur Finanzierung machen; Näheres kann eine Fortbildungsordnung regeln,

5. Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate auszustellen; Näheres kann eine Fortbildungsordnung regeln,

6. die Weiterbildung nach Maßgabe des IV. Abschnitts des Heilberufsgesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen zu bescheinigen,

7. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und zu betreiben sowie Zertifizierungen vorzunehmen,

8. für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen,

9. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,

10. die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden davon abgesehen werden kann,

11. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammermitglieder und ihre Familienmitglieder zu schaffen, sofern die Pflegekammer vor der Schaffung einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat,

12. im Falle der Übertragung an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen; sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 340 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdienstleistungsanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,

13. im Falle der Übertragung an Kammerangehörige und Dienstleistende auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4 a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist,

14. die Kammermitglieder und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,

15. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen,

16. Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammermitglieder durchzuführen,

17. im Falle der Übertragung durch Rechtsverordnung die ihr nach § 9 Abs. 6 des Heilberufs-gesetzes aufgrund Verordnung übertragenen Aufgaben der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz wahrzunehmen und

18. im Falle der Übertragung durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes Kenntnis- und Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgänge, Prüfungen zur Feststellung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durchzuführen.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.

(3) Die Pflegekammer errichtet zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen gemäß § 7 Absatz 8 des Heilberufsgesetzes eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission. Das Nähere wird durch eine entsprechende Ordnung geregelt.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Pflegekammer gehören alle Pflegefachpersonen an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammermitglieder).

(2) Von der Kammermitgliedschaft nach Absatz 1 sind Personen ausgenommen, die

1. bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind oder

2. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienst-leistende), solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.

Die in Nummer 2 genannten Personen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammermitglieder. Gemäß § 3 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes gelten § 29 Absatz 1, § 30 und die aufgrund von § 31 erlassene Berufsordnung sowie die Abschnitte V und VI des Heilberufsgesetzes für sie entsprechend.

(3) Die Kammermitgliedschaft erlischt

1. wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 3 des Heilberufsgesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder

2. durch Tod.

(4) Freiwillige Kammermitglieder können gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Heilberufsgesetzes werden

1. Pflegefachpersonen, die keine Pflichtmitglieder sind,

2. Auszubildende oder Studierende in einem Pflegefachberuf mit dem Ziel der Erlangung der Urkunde zur Erlaubnis zum Führen einer der in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und

3. Pflegehilfs- und -assistenzpersonen mit einer staatlich examinierten ein- bis zweijährigen Ausbildung.

Mit der freiwilligen Kammermitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des § 5 Absatz 3 bis 5 verbunden.

§ 4
Mitgliederverzeichnis

(1) Die Pflegekammer richtet für ihre Mitglieder ein Mitgliederverzeichnis gemäß § 5 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes ein, das auch in gesicherter elektronischer Form geführt werden kann. Die einzelnen Angaben, die ins Mitgliederverzeichnis einzutragen sind, regelt die Meldeordnung.

(2) Eintragungen und Löschungen werden von der Geschäftsstelle der Pflegekammer vorgenommen.

(3) Das Mitgliedsverzeichnis ist nicht öffentlich.

(4) Die Pflegekammer kann aus dem Verzeichnis Namen, Einrichtungsanschrift, Berufsqualifikationen, akademische Titel und Grade sowie anerkannte Tätigkeitsschwerpunkte veröffentlichen, wenn das Mitglied der Veröffentlichung seiner Angaben zugestimmt hat.

(5) Die personenbezogenen Daten sind an andere Kammern im Sinne des § 5a Absatz 6 des Heilberufsgesetzes und gemäß § 5a Absatz 4 des Heilberufsgesetzes an die Berufszulassungs-behörden zu übermitteln, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist.

(6) Die freiwilligen Mitglieder gemäß § 3 Absatz 4 werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Kammermitglieder sind wahlberechtigt und zu den Organen wählbar und haben so die Möglichkeit, sich in den Organen für die Ziele der Pflegekammer einzusetzen und mitzuarbeiten.

(2) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind grundsätzlich für alle Kammermitglieder öffentlich (Kammeröffentlichkeit). Das Merkmal der Kammeröffentlichkeit ist auch erfüllt, wenn die Teilnahme audiovisuell erfolgt. Die Kammermitglieder haben auch Anspruch auf Zugang zu den von der Pflegekammer herausgegebenen Mitteilungen.

(3) Die Kammermitglieder haben auch Anspruch auf Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern untereinander sowie zwischen Kammermitgliedern und Dritten.

(4) Die Mitglieder haben in beruflichen Angelegenheiten, die im Aufgabenbereich der Pflege-kammer liegen, die Möglichkeit, sich von dieser in fachlichen Fragen beraten und unterstützen zu lassen.

(5) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die Pflegekammer bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte in angemessener Frist zu erteilen. Die Mitglieder haben ihre Meldepflichten zur Aufnahme und zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit nach § 2 Absatz 2 und 4 des Heilberufsgesetzes als Grundlage der Mitgliederverzeichnisse zu erfüllen. Näheres regelt die Meldeordnung.

(6) Die Mitglieder leisten zur Durchführung der Kammeraufgaben die Ihnen gegenüber erhobenen Beiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(7) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die Berufspflichten zu beachten. Näheres regelt die Berufsordnung.

(8) Satzungen der Pflegekammer sind für die Mitglieder verbindlich.

§ 6
Beiträge und Gebühren

(1) Alle Mitglieder der Pflegekammer sind beitragspflichtig, sofern nicht von der Möglichkeit des § 6 Absatz 4 Halbsatz 2 des Heilberufsgesetzes Gebrauch gemacht wird, wonach die Pflegekammer bis zum 31. Juli 2027 auf die Erhebung von Beiträgen verzichten kann. Näheres, insbesondere zur Höhe der Beiträge, die Art und Weise der Entrichtung sowie die Beitragsbefreiungstatbestände werden durch die Beitragsordnung geregelt.

(2) Soweit erforderlich, hat das Mitglied der Pflegekammer zur Ermittlung der Beitragshöhe die erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Die Pflegekammer erhebt für besondere Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten und für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

§ 7
Organe

(1) Organe der Pflegekammer sind:

1. die Kammerversammlung,

2. der Kammervorstand und

3. die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt fünf Jahre.

(3) Die Amtszeit der Kammerversammlung beginnt mit ihrem konstituierenden Zusammentreten und endet nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

(4) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit seinem konstituierenden Zusammentreten und endet nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit mit dem Abschluss der Wahl zu einem neuen Vorstand. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der bisherige Vorstand seine Aufgaben kommissarisch bis zum Zusammentritt des neuen Vorstands weiter.

(5) Die Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen ist gemäߧ 10 Absatz 2 Satz 1 des Heilberufsgesetzes ehrenamtlich. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammermitglieder.

(6) Alle von Absatz 5 umfassten Personen haben Anspruch auf Entschädigung für die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwendungen. Näheres regelt die Entschädigungsordnung.

(7) Die Niederlegung der Mitgliedschaft in den Organen nach Absatz 1 ist dem Vorstand der Pflegekammer gegenüber schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Niederlegung ist der Kammerversammlung unverzüglich anzuzeigen. Diese Erklärung ist nicht widerruflich.

(8) Die Organe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.

§ 8
Zusammensetzung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung besteht aus den in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gemäß der Wahlordnung gewählten Mitgliedern.

(2) Für die aus der Kammerversammlung ausscheidenden Mitglieder rücken für die Dauer der verbleibenden Amtszeit jeweils die Nachrückerinnen oder der Nachrücker nach, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen.

§ 9
Fraktionen

(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und der Entscheidungsfindung in der Kammerversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.

(3) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretung sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

(4) Änderungen in der Zusammensetzung einer Fraktion oder deren Auflösung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Fraktionen wirken bei der Besetzung der von der Kammerversammlung gebildeten Ausschüsse nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes sowie bei der Entsendung in Gremien mit.

§ 10
Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Kammerversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und entscheidet darüber. Sie beschließt insbesondere über

1. die Ordnungen und Satzungen der Kammer gemäß §§ 23, 116 Absatz 2 Heilberufsgesetz,

2. die Geschäftsordnung der Kammerversammlung,

3. den Haushaltsplan,

4. die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

5. die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,

6. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

7. die Vorschläge für die ehrenamtlichen Richterinnen der Berufsgerichte,

8. die Bildung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder gemäß § 22 des Heilberufsgesetzes,

9. die Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen Kammermitglieder,

10. die Einrichtung eines Schlichtungsausschusses und die Wahl seiner Mitglieder,

11. die Wahl der Mitglieder der eigenen Ethikkommission und die Entsendung der Mitglieder, die in anderen Ethikkommissionen mitarbeiten sowie

12. Maßnahmen der Qualitätssicherung und gibt entsprechende fachliche Empfehlungen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Pflegekammer leitet grundsätzlich die Sitzungen der Kammerversammlung und des Kammervorstands. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung leitet gemäß § 26 Absatz 5 des Heilberufsgesetzes die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Sitzung. Sind beide verhindert, so benennt die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzungsleiterin oder einen Sitzungsleiter aus dem Vorstand.

§ 11
Einberufung und Beschlussfassung der Kammerversammlung

(1) Eine ordentliche Einberufung der Kammerversammlung erfolgt mindestens einmal pro Vierteljahr in gesicherter elektronischer Form oder schriftlich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten der Pflegekammer unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, die der Vorstand erstellt. Soweit über eine Satzung beschlossen werden soll, ist dies ausdrücklich in die Tagesordnung aufzunehmen. Sitzungen der Kammerversammlung werden als Präsenz-sitzung, als audiovisuelle Konferenz oder als eine Kombination aus beiden Formen durchgeführt. Die Entscheidung über die Sitzungsform trifft die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter, soweit keine hiervon abweichende Entscheidung durch den Kammervorstand erfolgt. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Veränderungen der Tagesordnung sowie zur Vorbereitung der Sitzung erforderliche Unterlagen können im Nachgang zur Einladung in Textform erstellt werden. Sie müssen den Mitgliedern der Kammerversammlung spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn bekannt gemacht sein, wobei das Datum des Poststempels gilt. Die Unterlagen können auch in gesicherter elektronischer Form versandt werden, wobei hier für den Nachweis des Zustellungszeitpunktes das auf dem Versendeprotokoll dokumentierte Versendedatum gilt. Spätestens in der letzten Sitzung des Kalenderjahres ist der Terminplan für die Sitzungs-termine des kommenden Jahres bekannt zu geben.

(2) Außerordentliche Sitzungen der Kammerversammlung finden statt, wenn die Präsidentin oder der Präsident es für erforderlich hält oder wenn gemäß § 26 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes der Kammervorstand sie beschließt oder sie von einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung unter Angabe der Tagesordnung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten beantragt werden. Im Falle einer außerordentlichen Sitzung ist diese unter Beachtung einer Ladungsfrist von drei Werktagen einzuladen.

(3) Das die Rechtsaufsicht führende Ministerium wird gemäß § 28 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen eingeladen.

(4) Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist zur Anwesenheit bei allen Sitzungen verpflichtet. Bei Verhinderung ist die Geschäftsstelle rechtzeitig zu informieren. Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für alle Kammermitglieder öffentlich. Weitere Personen können durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen sind zudem Mitarbeitende der Geschäftsstelle.

(5) Für alle außerparlamentarisch Teilnehmenden der Kammerversammlung, namentlich zugelassene Personen und Mitarbeitende der Geschäftsstelle, gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Diese sind auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(6) In Ausnahmefällen kann die Kammerversammlung in einzelnen Punkten bei einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung die Kammeröffentlichkeit und die durch Beschluss zugelassenen weiteren Personen ausschließen. Sofern rechtliche Vorschriften dies verlangen, muss die Öffentlichkeit von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter ausgeschlossen werden.

(7) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen oder Wahlen in Schriftform, Textform oder gesicherter elektronischer Form gilt als anwesend im Sinne von Satz 1, wer an der Abstimmung oder Wahl teilnimmt. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist ein zweites Mal ordnungsgemäß mit einer Ladefrist von zwei Wochen einzuberufen. In diesem Fall ist die Zahl der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung für die Beschlussfähigkeit nicht relevant, sofern keine Satzungsangelegenheiten verhandelt und entschieden werden.

(8) Für Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 des Heilberufsgesetzes als abgelehnt.

(9) Zur Änderung dieser Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung. Beschlüsse über die Änderung von Satzungen und Ordnungen bedürfen der absoluten Mehrheit der Kammerversammlungsmitglieder.

(10) Für die Abberufung eines oder mehrerer Kammervorstandsmitglieder bedarf es im Sinne des § 24 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes eines von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Kammerversammlung gestellten Antrags. Sollen mehrere Kammervorstandsmitglieder abberufen werden, so ist für die Abwahl jedes Vorstandsmitglieds ein eigener Antrag zu stellen. Über den Antrag oder die Anträge auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen. Für die Abberufung eines oder mehrerer Kammervorstandsmitglieder bedarf es mit einer absoluten Mehrheit aller Mitglieder der Kammerversammlung zu fassenden Beschlusses. Sollen mehrere Kammervorstandsmitglieder abberufen werden, so ist für die Abwahl jedes Vorstandsmitglieds ein eigener Beschluss zu fassen. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss der Kammerversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(11) Vor Eintritt in die Tagesordnung entscheidet die Kammerversammlung mit einfacher Mehrheit über die Zulassung verspätet eingereichter Anträge. Bei Dringlichkeit kann sie mehrheitlich beschließen, auch über Sachverhalte, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, zu beraten und zu entscheiden.

(12) Über jede Sitzung der Kammerversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll wird von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und der Protokollantin oder dem Protokollanten unterschrieben und allen Mitgliedern der Kammerversammlung zeitnah, längstens innerhalb von vier Wochen zugeleitet. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen der Geschäftsstelle in Textform zugehen. Für die Fristberechnung ist das Datum des Poststempels der postalischen Absendung oder das Datum des Versendeprotokolls maßgebend. Die Einsprüche werden auf der nächsten Kammerversammlung besprochen.

(13) Die weiteren Einzelheiten des Ablaufs der Kammerversammlung regelt die Geschäftsordnung.

§ 12
Umlaufverfahren

(1) Umlaufverfahren werden elektronisch per E-Mail in einem gesicherten Verfahren durchgeführt. Die Versendung der E-Mail an Betroffene erfolgt dabei jeweils an die offizielle Pflege-kammer-E-Mailadresse des Mitglieds.

(2) In den in dieser Satzung bezeichneten Fällen wie auch bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen können Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, im Ausnahmefall im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn

1. ein Organ oder ein Ausschuss zu einer Sitzung oder Kammerversammlung ordnungsgemäß eingeladen hat,

a) die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weder in Präsenz noch in einem Online-Format stattfinden kann oder darf oder

b) deren Beschlussunfähigkeit aufgrund in Textform gegenüber der Geschäftsstelle abgegebener Erklärungen drei Werktage zuvor feststeht oder

2. die zu treffenden Entscheidungen zur Abwehr eines der Kammer drohenden Schadens eil-bedürftig sind (Eilentscheidungen).

(3) Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter unterrichtet unverzüglich per E-Mail die Betroffenen vom Eintritt der Voraussetzungen zu Absatz 2 Nummer 1 oder 2 und die zugrundeliegenden Umstände. Sie oder er entscheidet gleichzeitig hinsichtlich jeden einzelnen Tagesordnungspunktes vorrangig, ob eine Vertagung ohne Nachteile erfolgen kann. Soweit eine Vertagung nicht erfolgt, erklärt sie den Übergang in das Umlaufverfahren. Sie begründet den Betroffenen die Entscheidung zum Übergang in das Umlaufverfahren und erläutert zugleich die zur Beschlussfassung in diesem Verfahren anstehenden Tagesordnungspunkte. Die betroffenen Stimmberechtigten entscheiden zu jedem zur Beschlussfassung vorgesehenen Punkt zur Sache selbst. Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter weist die Betroffenen darauf hin, dass diese ihre Stimme bis zum Ablauf des Tages, an dem die Sitzung oder Kammerversammlung stattfinden sollte, oder im Falle des Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der von der Sitzungs-leitung festzulegenden Frist, in Schrift- oder in Textform gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben werden kann. Entscheidend ist der Eingang der Stimmabgabe.

(4) Die Geschäftsstelle wertet unverzüglich die fristgemäß eingegangenen Stimmen aus und übermittelt die Stimmabgaben nebst der Auswertung der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungs-leiter. Diese oder dieser wiederum prüft die Auswertung und veranlasst die Unterrichtung der Betroffenen über das Ergebnis.

(5) Voraussetzung für Eilentscheidungen im vorgenannten Sinne ist, dass die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter bei Einleitung des Umlaufverfahrens auch über den drohenden Schaden nachvollziehbar aufklärt. Zwischen der Einleitung des Umlaufverfahrens wegen Eilbedürftigkeit und der Abstimmung sollen drei Werktage liegen. In begründeten und besonders dringlichen Fällen kann die Frist weiter verkürzt werden.

(6) Für die Beschlussfassungen im Umlaufverfahren gelten die regelmäßigen Anforderungen an die Zahl der Anwesenden und die Mehrheitsverhältnisse entsprechend.

§ 13
Zusammensetzung des Kammervorstands

(1) Dem Kammervorstand gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren gemäß § 14 zu wählenden Beisitzenden an.

(2) Die Zusammensetzung des Kammervorstandes erfolgt unter Beachtung der Regelungen in § 24 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Heilberufsgesetzes.

§ 14
Wahl des Kammervorstands

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus fünf, maximal aus elf Mitgliedern. Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 des Heilberufsgesetzes soll der Frauenanteil im Vorstand den prozentualen Frauenanteil der Pflegefachpersonen in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln, er muss jedoch mindestens 50 Prozent betragen. Es müssen zwei in der Altenpflege beschäftigte Mitglieder dem Vorstand angehören. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl aus der Mitte der Kammerversammlung gewählt. Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Kammerversammlung eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden in einzelnen Wahlgängen gewählt. Eine der beiden Positionen soll mit einer Frau besetzt werden. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat pro Wahlgang eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidaten. Gewählt ist, wer im Rahmen der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die weiteren bis zu neun Vorstandsmitglieder werden in den folgenden separaten Wahlgängen wie nachstehend gewählt: Die Reihenfolge der Wahlgänge drei bis elf bestimmt sich nach der Anzahl der registrierten Mitglieder der Tätigkeitsbereiche, wobei mit dem mitglieder-schwächsten Tätigkeitsbereich begonnen wird und sodann die weiteren Wahlgänge in aufsteigender Reihenfolge fortgesetzt werden. Die Reihenfolge dieser Wahlgänge ermittelt die Geschäftsstelle frühestens vier Wochen vor der Wahl. Dabei hat jedes Mitglied der Kammerversammlung pro Wahlgang eine Stimme. Treten in einem Wahlgang mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl an, so ist jeweils die Kandidatin oder der Kandidat, die in ihrem oder der in seinem Tätigkeitsbereich die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gewählt. Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat in einem Wahlgang zur Wahl, so ist sie oder er gewählt, wenn die Auszählung dieser Wahl mehr Stimmzettel mit ihrem oder seinem Namen als Stimmzettel ohne Namen ergibt.

(4) Sollte in einem Wahlgang der Wahlgänge drei bis elf keine Kandidatin oder kein Kandidat zur Verfügung stehen oder diese oder dieser die Mindeststimmenzahl nicht erreichen, so wird in einem Wahlgang zwölf oder werden in den Wahlgängen ab dem Wahlgang zwölf die freie Beisitzendenposition oder die freien Beisitzendenpositionen tätigkeitsbereichsübergreifend gewählt. Jede Beisitzendenposition wird einzeln gewählt. Hierbei hat jedes Mitglied der Kammerversammlung eine Stimme.

(5) Sollte in einem Wahlgang ab dem Wahlgang zwölf keine Kandidatin oder kein Kandidat zur Verfügung stehen oder diese oder dieser die Mindeststimmenzahl nicht erreichen, so verbleibt diese Beisitzendenposition unbesetzt.

(6) Sollte sich zu einem Zeitpunkt im Verlauf der Wahlgänge ab dem Wahlgang drei abzeichnen, dass die Frauenquote nicht erreicht wird, so dürfen bis zum Erreichen der Frauenquote im darauffolgenden Wahlgang oder in den darauffolgenden Wahlgängen ausschließlich Frauen kandidieren. Sobald die Frauenquote erfüllt ist, steht die Kandidatur jedermann offen.

Treten in einem Wahlgang mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl an, so ist jeweils die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Entfallen auf die zu besetzende Beisitzendenposition gleich viele Stimmen, so kommt es hier zu einer Stichwahl; ergibt auch die Stichwahl eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter per Los. Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat in einem Wahlgang zur Wahl, so ist sie oder er gewählt, wenn die Auszählung dieser Wahl mehr Stimmzettel mit ihrem oder seinem Namen als Stimmzettel ohne Namen ergibt.

(7) Im Falle des Ausscheidens von Kammervorstandsmitgliedern findet eine Ergänzungswahl in der nächsten Kammerversammlung statt. Scheiden drei oder mehr Kammervorstandsmit-glieder aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Kammerversammlung zur Ergänzungs-wahl einzuberufen.

§ 15
Ausscheiden aus dem Amt im Kammervorstand

(1) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet

1. gemäß § 7 Absatz 4 mit dem Ende der Wahlperiode und der Übergabe der Amtsgeschäfte an das neugewählte Vorstandsmitglied,

2. durch schriftlich erklärte Niederlegung des Amtes, die nicht widerrufbar ist,

3. durch Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung,

4. nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Berufsgericht, wenn es sich um eine schwerwiegende ehrenrührige Verfehlung handelt, diese Feststellung trifft der Kammervorstand mit Zweidrittelmehrheit aller Kammervorstandsmitglieder,

5. durch Abwahl, sowie

6. durch Tod.

(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht, wenn gegen den Betreffenden oder die Betreffende ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist und es sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vorwurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung handelt. Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller gewählten Kammervorstandsmitglieder.

§ 16
Arbeit des Vorstands

(1) Die Kammervorstandssitzungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird die Kammervorstandssitzung vom beauftragten an der Sitzung teilnehmenden Kammervorstandsmitglied einberufen und geleitet (Sitzungsleiterin oder Sitzungsleiter). Kammervorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal pro Amtsjahr statt. Die Tagesordnung setzt die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter fest. Die Kammervorstandsmit-glieder können hierzu Anträge stellen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden müssen.

(2) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Kammervorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervorstandes einberufen werden.

(3) Die Einladung zur Kammervorstandssitzung soll in der Regel spätestens sieben Werktage vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Veränderungen der Tagesordnung sowie zur Vorbereitung der Sitzung erforderliche Unterlagen können im Nachgang zur Einladung in Textform versandt oder als Tischvorlage in der Sitzung verteilt werden. Die Unterlagen können auch in gesicherter elektronischer Form versandt werden.

(4) Sitzungen des Kammervorstands werden grundsätzlich als Präsenzsitzung durchgeführt. Sie können auch als audiovisuelle Konferenz oder als eine Kombination aus beiden Formen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Sitzungsform trifft die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter, soweit keine hiervon abweichende Entscheidung durch den Kammervor-stand erfolgt.

(5) Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter sowie der Protokollantin oder dem Protokollanten unterschrieben und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von sieben Tagen zugeleitet. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb einer Frist von einer Woche der Geschäftsstelle in schriftlicher Form zugehen. Sie werden in der nächsten Vorstandssitzung besprochen. Ein Ergebnisprotokoll kann auf Verlangen von Kammerversammlungsmitgliedern eingesehen werden.

(6) Der Vorstand kann zu seiner Beratung externe Sachverständige hinzuziehen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ergibt sich in einem Abstimmungsfall eine Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters.

(8) Der Kammervorstand kann Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten im schriftlichen Verfahren fassen. Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Kammervorstands für die Ausschüsse und andere Gremien der Pflege-kammer entsprechend.

§ 17
Aufgaben des Kammervorstandes

(1) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe dieser Satzung und führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus.

(2) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Diese oder dieser führt die Geschäfte der Pflegekammer und hat die Beschlüsse der Organe nach § 7 Absatz 1 gewissenhaft nach Gesetz, Satzungen und sonstigen kammerinternen Ordnungen und Richt-linien unter Beachtung der berufspolitischen Zielsetzung der Pflegekammer auszuführen. Das Weitere bestimmt § 24.

(3) Der Vorstand kann einem einzelnen Kammermitglied, einer oder einem Beauftragten oder Beschäftigten der Geschäftsstelle besondere Aufgaben übertragen. Die Kammerversammlung wird hierüber im Vorhinein unterrichtet.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Pflegekammer gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird durch den Vorstand festgelegt.

(5) Der Vorstand ist der Kammerversammlung rechenschafts- und informationspflichtig und für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung verantwortlich. Sitzungsprotokolle des Vorstandes werden, insbesondere mit Ausnahme von Personalangelegenheiten, der Kammerversammlung zur Verfügung gestellt.

(6) Der Vorstand hat bei Berufsvergehen der Kammermitglieder gemäß § 58e Absatz 1 bis 3 des Heilberufsgesetzes ein Rügerecht.

(7) Des Weiteren hat der Kammervorstand insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Aufstellung der Tagesordnung für die Kammerversammlung,

2. die Vorbereitung der Kammerversammlung und der vom Kammervorstand zu stellenden Anträge und einzubringenden Vorlagen,

3. die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung,

4. die Stellung von Anträgen auf Eröffnung berufsgerichtlicher Verfahren,

5. die Benennung von Delegierten in kammerexterne Ausschüsse oder Gremien auf Vorschlag des Koordinierungsrats gemäß § 20 Absatz 13 sowie

6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der die Aufgabe hat, die Buch-, Kassen- und Bilanzprüfungen vorzunehmen.

(8) Der Kammervorstand arbeitet in seiner Tätigkeit anlassbezogen mit Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie anderen Verbänden und Institutionen, welche sich auf den Pflegeberuf auswirken, zusammen, um eigene Ziele im Sinne des Gemeinwohls besser erreichen zu können.

§ 18
Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Der Kammervorstand stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält und in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist. Die Einnahmen und Ausgaben sind zu erläutern. Die Geschäftsführung unterstützt den Kammervorstand bei der Erstellung des Haushaltsplans.

(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre finanzielle Bedeutung im Verhältnis zu den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben unerheblich ist. Maßnahmen, die die Pflegekammer zur Leistung von Ausgaben in den künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ausdrücklich ermächtigt oder wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind. Dies gilt nicht, soweit Verpflichtungen für laufende Geschäfte der Selbstverwaltung eingegangen werden.

(4) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, können Ausgaben geleistet werden, soweit eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die Ausgaben für die Fortführung notwendiger Ausgaben zwingend und unaufschiebbar sind.

(5) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sind zur Deckung von Ausgaben und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zulässig, soweit der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(6) Nach Genehmigung des Haushaltsplans wird dieser veröffentlicht. Sollte nichts Näheres beschlossen sein, so ist er in der Geschäftsstelle zur Einsicht sowie digital einsehbar zur Verfügung zu stellen. Die Jahresrechnung und der Prüfbericht werden nach der Beschlussfassung durch die Kammerversammlung bis zur in der Sache darauffolgenden Beschlussfassung in der Geschäftsstelle zur Einsicht ausgelegt.

(7) Die Kammerversammlung beschließt über die Jahresrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

§ 19
Präsidentin oder Präsident

(1) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt nach § 14 Absatz 1 und 2.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt gemäß § 26 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt gemäß § 26 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Die Präsidentin oder der Präsident fertigt gemäß § 26 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes die Satzungen aus und holt die erforderlichen Genehmigungen ein. Sofern Maßgaben in den Genehmigungen dies erfordern, führt sie oder er einen erneuten Beschluss der Kammerversammlung herbei.

(4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt gemäß § 26 Absatz 5 des Heilberufs-gesetzes die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung.

§ 20
Ausschüsse

(1) Mitglied der zu bildenden Ausschüsse kann jedes Kammermitglied werden.

(2) Gemäß § 22 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes dient die Arbeit der Ausschüsse der Vorbereitung der Beratungen der Kammerversammlung. Die Ausschüsse werden für die Dauer der Wahlperiode gebildet.

(3) Die Kammerversammlung wählt die Ausschussmitglieder nach den Regelungen des § 22 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes und legt die Größe und die Aufgaben der Ausschüsse fest. Die nähere inhaltliche fachliche Ausgestaltung und ihre zeitliche Erledigung bestimmt die Kammerversammlung. Die Ausschussvorsitzenden berichten der Kammerversammlung in jeder Sitzung über die Besetzung des Ausschusses und den Stand der Aufgabenerledigung. Der Kammervorstand kann verlangen, dass der Bericht auch in Schriftform vorzulegen ist.

(4) Ausschussmitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Die Erklärung ist nicht widerruflich.

(5) Jeder Ausschuss wählt nach den Regelungen des § 22 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes aus seiner Mitte in seiner konstituierenden Sitzung und in jeder ersten Sitzung einer Wahlperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.

(6) Zur Erledigung der Selbstverwaltungsaufgaben nach dem Heilberufsgesetz werden mindestens die folgenden ständigen Ausschüsse gebildet:

1. Recht, dies umfasst unter anderem Satzungen, Ordnungen, Verfahren und Schlichtung,

2. Finanzen, dies umfasst unter anderem Haushalt, Beiträge und Sonderausgaben sowie

3. Bildung, dies umfasst unter anderem Aus-, Fort- Weiterbildung und Studium.

Die vorgenannten Ausschüsse tagen mindestens vierteljährlich und bei Bedarf. Sie bestehen aus mindestens fünf und maximal zwölf Personen.

(7) Daneben können weitere Ausschüsse nach Bedarf gebildet werden, beispielsweise

1. Berufsordnung,

2. Pflegeberufspolitik, dies umfasst unter anderem Stellungnahmen und fachpolitische Themen,

3. Qualität und Versorgungssicherheit sowie

4. Tätigkeitsfeld bezogene Pflege.

Die vorgenannten Ausschüsse tagen mindestens vierteljährlich und bei Bedarf. Sie bestehen aus mindestens fünf und maximal zwölf Personen.

(8) Die Ausschüsse sind vom Vorstand zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen. Im Übrigen beruft die oder der Ausschussvorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, die Sitzung des Ausschusses nach Bedarf unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Werktagen ein und leitet die Sitzung. Veränderungen der Tagesordnung sowie zur Vorbereitung der Sitzung erforderliche Unterlagen können im Nachgang zur Einladung in Textform versandt oder als Tischvorlage in der Sitzung verteilt werden. Die Unterlagen können auch in gesicherter elektronischer Form versandt werden. Die Ausschüsse werden von der Geschäftsstelle organisatorisch unterstützt.

(9) Auf Verlangen von einem Drittel der Ausschussmitglieder ist der Ausschuss einzuberufen.

(10) Sitzungen der Ausschüsse werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. Sie können auch als audiovisuelle Konferenzen oder als eine Kombination aus beiden Formen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Sitzungsform trifft die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter, soweit keine hiervon abweichende Entscheidung durch den Kammervor-stand erfolgt und soweit die Ausschussmitglieder nicht mehrheitlich (schriftlich) etwas anderes verlangen.

(11) Über jede Sitzung der Ausschüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll wird von der oder dem Vorsitzenden sowie der Protokollantin oder dem Protokollanten unterschrieben und allen Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich zugeleitet. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb einer Frist von einer Woche der Geschäftsstelle in schriftlicher Form zugehen. Sie werden in der nächsten Ausschusssitzung besprochen. Die Protokolle sind auf Anforderung von Kammerversammlungsmitgliedern diesen zugänglich und einsehbar zu machen.

(12) Die Kammerversammlung kann die Ausschüsse außer zu Absatz 6 jederzeit, auch vor vollständiger Erledigung des Auftrages, auflösen.

(13) Die Mitglieder des Vorstandes, die Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Ausschüsse sowie – soweit berufen - eine Delegierte oder ein Delegierter der Ethikkommission kommen bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen (Koordinierungsrat), um Ausschuss übergreifende Themen der Ausschüsse nach den Absatz 6 und 7 abzustimmen und entsprechende übergreifende Arbeitsaufträge zu koordinieren und zu fördern. Zudem schlägt der Koordinierungsrat gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 5 dem Vorstand Personen vor, die von letzterem in Ausschüsse und oder Gremien delegiert werden. Die Sitzungen werden von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter einberufen und geleitet. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird der Koordinierungsrat vom Beauftragten an der Sitzung teilnehmenden Kammervorstandsmitglied einberufen und geleitet (Sitzungsleiterin oder Sitzungsleiter). Im Übrigen gelten die Absätze 8 bis 12 für die Sitzungen des Koordinierungsrates sinngemäß entsprechend.

(14) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können im Einvernehmen mit dem Vorstand zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. § 5 Absatz 2 gilt für Ausschussmitglieder und Sachverständige entsprechend. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses weist auf die Verschwiegenheitsverpflichtung ausdrücklich hin.

(15) Die Ausschussarbeit endet, wenn die Kammerversammlung den schriftlichen Abschluss-bericht entgegengenommen hat, spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Kammerversammlung. Die Kammerversammlung stellt die Beendigung des Ausschusses fest. Die ständigen Ausschüsse nach Absatz 6 bleiben abweichend von der Amtszeit der Kammerversammlung tätig, bis die neu gewählte Kammerversammlung über deren Neubildung und Zusammensetzung entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach der Neuwahl der Kammerversammlung.

§ 21
Zusammenarbeit der Ausschüsse mit der Kammerversammlung
und dem Vorstand,
Sitzungsorganisation

(1) Die Ausschüsse beraten die Kammerversammlung und den Vorstand in den ihnen zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Geschäftsstelle ist über alle Sitzungen der Ausschüsse unter Mitteilung des Termins und der Tagesordnung frühzeitig zu unterrichten. Sitzungen in den Räumen der Geschäftsstelle sind mit dieser abzustimmen, ebenso die Vorbereitung und Organisation audiovisueller Konferenzen mit kammereigenen IT-Ressourcen.

(3) Vorstandsmitglieder sowie Beschäftigte der Geschäftsstelle der Pflegekammer können an den Sitzungen beratend teilnehmen.

(4) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse dienen ausschließlich der internen Meinungsbildung und Vorbereitung von Beschlüssen der Organe nach § 7 Absatz 1.

(5) Öffentliche Erklärungen obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Pflegekammer.

(6) Die Ausschüsse legen ihre Arbeitsergebnisse vor einer Entscheidung in der Kammerversammlung dem Vorstand vor. Dieser leitet die Vorlagen mit einer Stellungnahme an die Kammerversammlung weiter.

§ 22
Beiräte

(1) Die Kammerversammlung kann im Benehmen mit dem Vorstand zu berufspolitischen und fachlichen Fragestellungen beratende Beiräte einrichten, in denen auch Personen, die nicht Kammermitglieder sind, mitarbeiten können. Auch Einrichtungsträger von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen oder andere Institutionen des Gesundheitswesens können in diesen Beiräten mitarbeiten.

(2) Die Pflegekammer kann mit weiteren Berufskammern einen gemeinsamen Beirat zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten bilden.

§ 23
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die in die Organe gewählten Mitglieder, die Mitglieder der Ausschüsse sowie Beauftragte für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 6 erhalten auf Antrag für die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwendungen eine Entschädigung sowie eine Erstattung ihrer Reisekosten. Näheres regelt die Entschädigungsordnung.

(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Entschädigungsordnung.

§ 24
Geschäftsstelle, Geschäftsführung

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben unterhält die Pflegekammer an ihrem Sitz in Düsseldorf eine Geschäftsstelle. Die nach § 17 Absatz 2 bestellte Geschäftsführerin oder Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Pflegekammer aus.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Vorstands und hat die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstands unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekammer. Sie oder er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie oder er hat das Recht und die Pflicht, grundsätzlich an allen Sitzungen der Organe nach § 7 Absatz 1 mit beratender Stimme teilzunehmen. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung. Im Bedarfsfall kann sie sich vertreten lassen.

(4) An Sitzungen der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und allen weiteren Sitzungen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person der Geschäftsstelle mit beratender Stimme teilnehmen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 25
Bekanntgabe und Veröffentlichung

Satzungen und Ordnungen sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen (www.pflegekammer-nrw.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen oder Ordnungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird zusätzlich im Print- und beziehungsweise oder Digitalmedium der Pflegekammer hingewiesen, soweit die Pflegekammer solche unterhält.

§ 26
Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Über Angelegenheiten der Pflegekammer, die ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind oder die von den Organen als vertraulich bezeichnet werden, ist Stillschweigen zu bewahren. Persönliche Verhältnisse von Mitgliedern, die amtlich zur Kenntnis eines Organs gelangen, sind vertraulich zu behandeln.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Kammerversammlung, über Vorgänge und Beschlüsse des Vorstandes unterrichtet zu werden.

(3) Kammerunterlagen sind sensible Informationen und Daten, die besonders zu schützen sind. Sie sind unter Beachtung des Datenschutzes so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugängig sind.

(4) Für Sachverständige, Beauftragte oder Ausschussmitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Sie sind bei ihrer Bestellung auf deren Einhaltung zu verpflichten.

(5) Die Verletzungen der Geheimhaltungspflicht können berufsrechtlich verfolgt werden.

§ 27
Inkrafttreten und Veröffentlichung im Ministerialblatt

Diese Hauptsatzung tritt gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Heilberufsgesetzes am Tage nach der Bekanntgabe im Internet auf der Homepage der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen (www.pflegekammer-nrw.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ in Kraft. Sie wird im Nachgang zusätzlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter der Gliederungsnummer 2122 veröffentlicht.

Düsseldorf, den 20. Januar 2023

Sandra P o s t e l

Gemäß § 24 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes Weiterführung der Geschäfte als Vorsitzende der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Genehmigt:

Düsseldorf, den 15. Februar 2023

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Simone D r e y e r

Ausgefertigt und im Internet auf der Homepage der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen (www.pflegekammer-nrw.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ heute bekannt gegeben.

Düsseldorf, den 15. Februar 2023

Sandra P o s t e l

Gemäß § 24 Absatz 3 Heilberufsgesetz Weiterführung der Geschäfte als
Vorsitzende der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Anschließende Bekanntgabe im Ministerialblatt gemäß § 27 Satz 2 dieser Satzung.

MBl. NRW. 2023 S. 356.