Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Weiterbildungsordnung v. 9. April 2005 - MBl.NRW. S. 992.

 


Historisch: Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Vom 30. Januar 1993¹)

 

Historisch:

Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Vom 30. Januar 1993¹)

246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MB1. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30.1. 93 (1)


Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 30. Januar 1993¹)

Aufgrund des § 38 Abs. l des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW S. 170), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678) - SGV. NW. 2122 -, hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 30. Januar 1993 die folgende Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. 9.1994 - V B 3 - 0810.57 - genehmigt worden ist

§1 Ziel und Struktur der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Arzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit.einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in

1. Gebieten

2. bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)

3. f alkultativer Weiterbildung in Gebieten

4. Schwerpunkten

5. Bereichen

Schwerpunkt im Sinne dieser Weiterbildungsordnung ist ein Teilgebiet im Sinne des Abschnittes III des Heilberufsgesetzes.

Falkultative Weiterbildung im Gebiet ist die zusätzliche Weiterbildung im Gebiet im Sinne des Abschnittes III des Heilberufsgesetzes.

Befugnis im Sinne dieser Weiterbildungsordnung ist die Ermächtigung im Sinne des Abschnittes III des Heilberufsgesetzes.

Der Erwerb von Fachkunde in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, richtet sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung.

(3) Durch den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung in

- Gebieten (Absatz. 2 Nr. 1)

- Schwerpunkten (Absatz 2 Nr. 4)

- Bereichen (Absatz 2 Nr. 5)

werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer

- Facharztbezeichnung

- zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung

- Zusatzbezeichnung

nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.

(4) Durch den erfolgreichen Abschluß der falkultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Erwerb von Fachkunde) werden spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die der Arzt eine Bescheinigung erhält, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer Bezeichnung berechtigt

(5) Die Bezeichnung „Arzt", Arztbezeichnungen sowie die Bezeichnung „Weiterbilder und befugter Arzt" finden bei Ärztinnen in der weiblichen Form Anwendung.

§2 Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

(1) Der Arzt kann sich in folgenden Gebieten und Schwerpunkten zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Facharztbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung weiterbilden:

1. Allgemeinmedizin

2. Anästhesiologie

3. Anatomie

4. Arbeitsmedizin

5. Augenheilkunde

6. Biochemie

7. Chirurgie Schwerpunkte: Gefäßchirurgie Thoraxchirurgie Unfallchirurgie Visceralchirurgie

8. Diagnostische Radiologie Schwerpunkte: Kinderradiologie Neuroradiologie

9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe

10.' Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

11. Haut- und Geschlechtskrankheiten

12. Herzchirurgie Schwerpunkt: Thoraxchirurgie

13. Humangenetik

14. Hygiene und Umweltmedizin

15. Innere Medizin Schwerpunkte: Angiologie Endokrinologie Gastroenterologie

Hämatologie und Internistische Onkologie Kardiologie Nephrologie Pneumologie Rheumatologie

16. Kinderchirurgie

17. Kinderheilkunde Schwerpunkte:' Kinderkardiologie Neonatologie .

18. Kinder- und Jugendpsychiätrie und -psychotherapie

19. Klinische Pharmakologie

20. Laboratoriumsmedizin /

21. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

23. Nervenheilkunde

24. Neurochirurgie

25. Neurologie

26. Neuropathologie

27. Nuklearmedizin

28. off entliches Gesundheitswesen

29. Orthopädie Schwerpunkt: Rheumatologie

30. Pathologie

31. Pharmakologie und Toxikologie

32. Phoniatrie und Pädaudiologie

') MBl. NW. 1994 S. 1366, geändert am 25. November 1995 (MB1. NW. 1996 S. 1284), 26. 4. 1997 (MB1. NW. 1999 S. 850), 28.11.1998 (MB1. NHW. 1999 S. 852), 13. 7. 1999 (MBl. NKW. 1999 S. 1027).

30.1. 93 (1)

224. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 15.1.1995 - MBL NW. Nr. 5 einschl.)

2122fl 33' Physikaliscne U""1 Rehabilitative Medizin U 34. Physiologie - 35. Plastische Chirurgie

36. Psychiatrie und Psychotherapie

37. Psychotherapeutische Medizin

38. Rechtsmedizin

39. Strahlentherapie • v '

40. Transfusionsmedizin

41. Urologie

(2) In folgenden Bereichen kann sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden:

1. Allergologie

2. Balneologie und Medizinische Klimatologie

3. Betriebsmedizin

4. Bluttransfusionswesen

5. Chirotherapie

6. Flugmedizin

7. Handchirurgie

8. Homöopathie

9. Medizinische Genetik

10. Medizinische Informatik

11. Naturheilverfahren

12. Phlebologie

13. Physikalische Therapie

14. Plastische Operationen

15. Psychoanalyse

16. Psychotherapie

17. Rehabilitationswesen

18. Sozialmedizin

19. Sportmedizin

20. Stimm- und Sprachstörungen

21. Tropenmedizin

22. Umweltmedizin

Falkultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)

(1) In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse; Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten:

-Gebiet 1: Allgemeinmedizin

Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie

-Gebiet 2: Anästhesiologie

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin •

-Gebiet 7:'Chirurgie

Fakulative Weiterbildung:

1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin

-Gebiet 9: Frauenheilkunde und Geburtshilfe Falkultative Weiterbildung: .

1. Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedi-zin

2. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

3. Spezielle Operative Gynäkologie

-Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Fakultative Weiterbildung: 1. Spezielle Hals-Nasen-Ohrenchirurgie

-Gebiet 12: Herzchirurgie

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 15: Innere Medizin

Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie

2. Spezielle Internistische Intensivmedizin

-Gebiet 16: Kinderchirurgie

Fakultative Weiterbildung: 1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin

-Gebiet 17: Kinderheilkunde

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin

-Gebiet23: Nervenheilkunde

Fakultative Weiterbildung: 1. Klinische Geriatrie

-Gebiet24: N<

: Neurochirurgie Fakultaive Weiterbildung:

1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin

-Gebiet25: Neürologie

Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie

2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin

-Gebiet29: Orthopädie

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Orthopädische Chirurgie

-Gebiet30: Pathologie

Fakultative Weiterbildung:

.1. Molekularpathologie

-Gebiet 35: Plastische Chirurgie

Fakultative Weiterbildung:

• 1. Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 36: Psychiatrie und Psychotherapie Fakultative Weiterbildung: 1. Klinische Geriatrie

-Gebiet41: Urologie

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Urologische Chirurgie.

(2)Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den jeweiligen Fachgebieten, deren Anwendung den Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anforderungen der Qualitätssicherung voraussetzt, können Fachkundenachweise eingeführt werden, welche nach dem erfolgreichen Abschluß der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung erteilt werden.

§4 Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung

- nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

(2) Hat ein Arzt im Praktikum Tätigkeiten nachgewiesen, die den. Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, so sind diese Tätigkeiten im Sinne einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildung anzurechnen.

(3) Die Weiterbildung muß gründlich und umfassend sein. Sie umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der .Verhütung, Erkennung und Behandlung vonKrankheiten, Körper-

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

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schaden und.Leiden einschließlich der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Zur Qualitätssicherung gehört eine regelmäßige Teilnahme an den Demonstrationen klinischer Obduktionen.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Abschnitte I und II der Weiterbildungsordnung. Die dort* angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies'in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr.

Inhalt, Umfang und Weiterbildungszeiten der Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das jeweilige Weiterbildungsziel in den Abschnitten I und II der Weiterbildüngsordmmg festgelegten Tätigkeitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken.

(6) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt is't. Wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit, aber mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern nicht für bestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgesehen ist Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann- anteilig .angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig • bestätigt worden ist Eine Teilzeitweiterbildung kann während desselben Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden.

(7) Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden..Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe des Abschnittes I der Weiterbildungsordnung teilweise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem der Schwerpunkt zugehört Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet. Die Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkundebescheinigung kann während der Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgen.

(8) Für die Weiterbildung zum Erwerb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6 entsprechend. Der Fachkundenachweis kann auch im Rahmen berufsbegleitender Weiterbildung erworben werden, es sei denn, in Abschnitt I der Weiterbildungsordnung ist etwas anderes Instimmt

(9) Sofern in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für die den Ort der Veranstaltung oder den Leiter des jeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer erforderlich.

§5 Qualifikationsinhalt der Weiterbildung

(1) Die Urkunde über den Erwerb einer Facharztbezeichnung bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind.

(2) Typische diagnostische und therapeutische Verfah- OlOOrt ren der Schwerpunkte eines Gebietes, welche nicht Ge- 4L I££U .genstand des Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet sind, werden in Richtlinien zu Abschnitt I der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(3) Für ärztliche Tätigkeiten, welche nur Inhalt einer Weiterbildung im Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbildung im Gebiet sind, sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nur nachgewiesen, wenn der Arzt die Weiterbildung im Schwerpunkt oder die fakultative Wei-, terbildung im Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat

(4) Eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für welche ein Fachkundenachweis erteilt wird, sind nur nachgewiesen, wenn der Arzt diesen Fachkundenachweis erworben hat.

(5) Soweit für die Weiterbildung im Gebiet neben dem Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auch der Erwerb von Kenntnissen vorgeschrieben ist, welche die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete vertiefen sollen, bescheinigt die Facharztanerkennung für das Gebiet nicht den Nachweis der Befähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Gegenstandsbereich sonstiger Kenntnisse.

§6 Facharztbezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden die folgenden Facharztbezeichnungen festgelegt:

1. Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt

2. Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist

3. Facharzt für Anatomie

4. Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner

5. Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt

6. Facharzt für Biochemie

7. Facharzt für Chirurgie oder Chirurg

8. Facharzt für Diagnostische Radiologie

9. Fächarzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauenarzt

10. Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenarzt

11. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hautarzt

12. Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg

13. Facharzt für Humangenetik

14. Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin

15. Facharzt für Innere Medizin oder Internist

16. Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg

17. Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderarzt

18. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-chotherapie

19. Facharzt für Klinische Pharmakologie oder Klinischer Pharmakologe

20. Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder Laborarzt

21. Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

22. Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg

23. Facharzt für Nervenheilkunde oder Nervenarzt

24. Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg

25. Facharzt für Neurologie oder Neurologe

26. Facharzt für Neuropathologie oder Neuropa'thologe

27. Facharzt für Nuklearmedizin oder Nuklearmediziner

28. Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen

29. Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde

30. 1. 93 (2)

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

21220

30. Facharzt für Pathologie oder Pathologe

31. Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie

32. Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie

33. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin

34. Facharzt für Physiologie

35. Facharzt für Plastische Chirurgie

36. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychater und Psychotherapeut

37. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

38. Facharzt für Rechtsmedizin oder Rechtsmediziner

39. Facharzt für Strahlentherapie

40. Facharzt für Transfusionsmedizin oder Transfusionsmediziner

41. Facharzt für Urologie oder Urologe

(2) Die Bezeichnung Radiologe darf führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat.

§7 Führen mehrerer Facharztbezeichnungen

(1) Hat ein Arzt die Anerkennung zum Führen von Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete erhalten, so darf er, für die folgenden verwandten Gebiete diese Bezeichnungen nebeneinander führen:

Allgemeinmedizin

- allein

Anästhesiologie

- mit Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pharmakologie und Toxikologie i

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Anatomie

- mit Biochemie •

- oder Neuropathologie

- oder Pathologie

- oder Physiologie

Arbeitsmedizin

- mit Augenheilkunde

- oder Biochemie

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

Augenheilkunde

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Chirurgie

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

Biochemie

- mit Anatomie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laborätoriumsmedizin

- oder Neuropathologie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physiologie

- oder Rechtsmedizin

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

30. 1. 93 (3)

Chirurgie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherä-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Neurochirurgie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie Diagnostische Radiologie

- mit Arbeitsmedizin

-' oder Chirurgie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde .

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Nuklearmedizin

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Urologie Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera- 0100 n

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurologie

- oder Nuklearmedizin

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie.

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

Haut- und Geschlechtskrankheiten

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Chirurgie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- .oder Innere Medizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurologie

30. 1. 93 (3)

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

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- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oderTransfusionsmedizin

- oder Urologie

Herzchirurgie

- mit Anästhesiologie

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Transfusionsmedizin

Humangenetik

- mit Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Biochemie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie ,

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Hygiene und Umweltmedizin

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Biochemie

- oder Chirurgie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Innere Medizin

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin .- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Kinderchirurgie

- mit Anästhesiologie

- oder Chirurgie

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

30. 1. 93 (3 a)

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Neurochirurgie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Kinderheilkunde

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie

- mit Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Klinische Pharmakologie '

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Urologie

Klinische Pharmakologie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Biochemie

- oder Chirurgie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Inf ektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

-.oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Physiologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Laboratoriumsmedizin

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Biochemie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

21220

30. 1. 93 (3 a)

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

21220

-- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Rechtsmedizin

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde .

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Rechtsmedizin

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- mit Anästhesiologie

- oder Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

Nervenheilkunde

- mit Anästhesiologie .

- oder Arbeitsmedizin

-'oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Neurochirurgie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie '

- oder Mikrobiologie und Irifektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde '

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie,

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

234. Ergänzung,- SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

30. 1. 93 (3b)

- oder Strahlentherapie .

- oder Transfusionsmedizin

Neurologie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderheilkunde

.- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Physiologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Neuropathologie

- mit Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie " - oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physiologie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

Nuklearmedizin

- mit Arbeitsmedizin

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie «

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Öffentliches Gesundheitswesen

- mit allen Facharztbezeichnungen, ausgenommen Allgemeinmedizin •

. Orthopädie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

Pathologie

- mit Anatomie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Biochemie

- oder Chirurgie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

30. 1. 93 (3b)

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

21220

- oder Kinderheilkunde

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physiologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Rechtsmedizin .

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Pharmakologie und Toxikologie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Biochemie

- oder Chirurgie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und ^psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- .oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Physiologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

- Phoniatrie und Pädaudiologie

- mit Diagnostische Radiologie

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie , - oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Transfusionsmedizin

Physikalische und Rehabilitative Medizin

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie.

- oder Nuklearmedizin . .

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Physiologie

- mit Anatomie

- oder Biochemie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

Plastische Chirurgie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

30. 1. 93 (3c)

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

- oder Urologie

Psychiatrie und Psychotherapie

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Innere Medizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherä-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Urologie

Psychotherapeutische Medizin

- mit Anästhesiologie

- oder Arbeitsmedizin

- oder Augenheilkunde

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Innere Medizin

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurologie

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Urologie

Rechtsmedizin

- mit Arbeitsmedizin

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene.und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusiohsmedizin

- oder Urologie

Strahlentherapie

- mit Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie

- oder Neuropathologie

- oder Nuklearmedizin

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- .oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

21220

30. 1. 93 (3c)

234. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

- oder Transfusionsmedizin _ oder Urologie

Tränsfusionsmedizin

- mit Anästhesiologie

- oder Augenheilkunde

- oder Chirurgie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Herzchirurgie

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurochirurgie

- oder Neurologie'

- oder Nuklearmedizin

- oder Öffentliches Gesundheitswesen

- oder Orthopädie

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Phoniatrie und Pädaudiologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Urologie

Urologie

- mit Anästhesiologie

- oder Chirurgie

- oder Diagnostische Radiologie

- oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- oder Haut- und Geschlechtskrankheiten

- oder Humangenetik

- oder Hygiene und Umweltmedizin

- oder Innere Medizin

- oder Kinderchirurgie

- oder Kinderheilkunde

- oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie

- oder Klinische Pharmakologie

- oder Laboratoriumsmedizin

- oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

- oder Nervenheilkunde

- oder Neurologie

- oder Nuklearmedizin

- oder öffentliches Gesundheitswesen

- oder Pathologie

- oder Pharmakologie und Toxikologie

- oder Physikalische und Rehabilitative Medizin

- oder Plastische Chirurgie

- oder Psychiatrie und .Psychotherapie

- oder Psychotherapeutische Medizin

- oder Rechtsmedizin

- oder Strahlentherapie

- oder Transfusionsmedizin

Andere als die in Satz l genannten Bezeichnungen dürfen

nicht nebeneinander geführt werden.

(2) Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. l dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schwerpunktbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Arzt zwei Gebietsbezeichnungen, darf er daneben für jedes dieser Gebiete nur eine Schwerpunktbezeichnung führen.

(3) Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Arzt" oder einer Gebietsbezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch" nur geführt'werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Bezeichnung der Arzt führt.

§8 Befugnis zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt der für ein Gebiet einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muß in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen un'd Fertigkeiten in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluß der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben. Die

• Befugnis kann - von den Fällen des Absatzes 3 abgesehen

• nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt Sie kann grundsätzlich nur für ein Gebiet und einen zugehörigen Schwerpunkt erteilt werden.

• (3) In geeigneten Fällen können auch Fachärzte, die nicht die Gebietsbezeichnung .Allgemeinmedizin" führen, in ihrem Gebiet zur Weiterbildung mit der Maßgabe befugt werden, daß der Weiterbildungsabschnitt nur zur Anrechnung für das Gebiet .Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

(4) Absatz 2 Sätze l bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärzten zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Erwerb einer Fachkunde im Gebiet

(5) Der befugte Arzt ist verpflichtet die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein.

(6) Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind dieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt erfolgen. Für die Zulassung von •

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

30.1. 93 (4)

Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt § 9.

(8) Die Befugnis wird dem Arzt auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde in denen Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.

(9) Die Ärztekammer kann die Befugnis mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen erteilen.

§9

Zulassung von Praxen niedergelassener .Ärzte als Weiterbildungsstätte

(1) Die "Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Ärztekammer mit der Befugnis nach Maßgabe des § 8. Die Zulassung setzt voraus, daß Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, während der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) In geeigneten Fällen ist bei Fachärzten, welche nicht die Gebietsbezeichnung .AUgemeinmediziri" führen, die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Befugnis zur Weiterbildung dahingehend festzulegen, daß eine bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine Weiterbildung im Gebiet .Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

§10 Widerruf der Befugnis

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

1. ein Verhalten vorliegt, daß die fachliche und/oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder für die fakultative Weiterbildung oder für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

§11 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder dem Arzt im Praktikum über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw:

2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.

(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist

nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis 0100fl auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes l ent- £ lc.£U spricht.

§12 Anerkennung von Arztbezeichnungen

(1) Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusat'zbezeich-nung nach § 2 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat.

Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung trifft die Ärztekammer aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und einer sie ergänzenden Prüfung vor dem Prüfungsausschuß (§ 14); zur Prüfung wird der Antragsteller gemäß § 15 zugelassen.

(3) Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung des Antragstellers bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen.

§13

Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde

Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält der Arzt auf Antrag durch die Ärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3.

§ 14 Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß

(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. i

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bestellt die Ärztekammer; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter festzusetzen. Der Prüfungsausschuß entscheidet in der Besetzung' mit mindestens drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt, oder den Bereich besitzen müssen. Dies gilt auch für die Prüfung zur Aner- . kennung des erfolgreichen Abschlusses einer fakultativen Weiterbildung oder einer Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde. Der zuständige Fachminister kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen Fachministers bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.

(3) Die Ärztekammer bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet. Der zuständige Fachminister kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Für die Bestellung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Absatz 2 Satz l sowie Absatz 3 und für die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses bei Widerspruchsentscheidungen Abäatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der

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glieder, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Wi-derspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.

§15. Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2) -Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind..

• §16

Prüfung

(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern.

(3) Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten werden durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuß überprüft. Die Prüfung kann sich auch auf die Prüfung ärztlicher Fertigkeiten erstrecken. Der Prüfungsausschuß entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist und die eingehenden, .besonderen oder speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in der fakultativen Weiterbildung oder für die angestrebte Fachkunde erworben sind.

(4) Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, so beschließt er, ob

a) die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen an sie zu stellen sind

b) und/oder zusätzlich erforderliche Kenntnisse bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen

c) die Erfüllung von Auflagen gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen ist.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt-in Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens ab.er*2 Jahre. In • Schwerpunkten und Bereichen sowie für eine fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens l Jahr. Die besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen.

(6) In geeigneten Fällen des Absatzes 4 c kann der Prüfungsausschuß Auflagen erteilen,' deren Erfüllung durch die Ärztekammer zu prüfen ist. Sind die Auflagen erfüllt erteilt die Ärztekammer die Anerkennung.

(7) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§17 Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit

(2) Bei Bestehen" der Prüfung stellt .die Ärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuß beschlossenen Auflagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6.

(4) Gegen den Bescheid der Ärztekammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.

§18 . Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 14-17 entsprechend.

§19 Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1) Wer in einem von §'4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichenden 'Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, • wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 14 bis 18 entsprechend Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.

§20

Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich besitzt, .erhält auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist. Wenn dabei die Min-. destdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Union nicht erfüllt worden ist, kann die^ Ärztekammer von dem Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, daß die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht

(2) Die von den Staatsahgehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaä-tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz l Satz l geführt haben, sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen-Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht Es soll eine Weiterbildung von minde-

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stens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik abgeleistet werden.

(4) Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art 116 Abs. l Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist Bei nicht gleichwertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 19 Abs. 2 entsprechend.

§21 Aberkennung der Arztbezeichnung

(1) Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein nach § 14 gebildeter Prüfungsausschuß und der Arzt zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten Absatz l und 2 entsprechend.

§22 Pflichten der Ärzte

Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden.

Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen, müssen auch im Schwerpunkt tätig sein. Dasselbe gilt für Ärzte, die mehr als eine Gebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung führen.

§23 . Übergangsbestimmungen

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, daß die in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat darf diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung abschließen. Für die Anerkennung der Arztbezeichnungen gilt Absatz l entsprechend. '

(3) Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht kann auf Antrag die Anerkennung zum Fuhren dieser Arztbezeichnung erhalten. Abweichendes ist in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt Der Antragstellerhat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz l angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet Schwerpunkt oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat Auf das Verfahren finden die §§ 12-18 entsprechende Anwendung.

(4) Bei Einführung von Fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf

entsprechende Bescheinigungen gilt Absatz 3 entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten 4 Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gegenüber der Ärztekammer zu.führen. Sind Weiterbildungszeiten nach Absatz 2, 3 oder 4 teilweise nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung abgeleistet worden, so ist der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Gebieten, Schwerpunkten, Bereichen" sowie Fakultativen Weiterbildungen und Fachkunden in den ersten 18 Monaten nach Einführung auch dann angerechnet werden, wenn der weiterbildende Arzt nicht gem. §§ 8 und 9 befugt war, die Weiterbildung • aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht

(5) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisherigen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirur-gie, Unfallchirurgie) führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, unter Verzicht auf die Bezeichnung „Facharzt für Chirurgie" oder „Arzt für Chirurgie" oder „Chirurg" und die bisher geführte Teilgebietsbezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeichriun-gen zu führen, wenn er berechtigt war, eine der nachstehend genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen und in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:

1. bei Teilgebietsbezeichnung

„Kinderchirurgie" die Facharztbezeichnung für „Kinderchirurgie"

2. bei Teilgebietsbezeichnung

„Plastische Chirurgie" die Facharztbezeichnung für „Plastische Chirurgie"

3. bei Teilgebietsbezeichnung

„Thorax- und Kardiovaskularchirurgie" die Facharztbezeichnung für „Herzchirurgie"

(6) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die. Teilgebietsbezeichnung „Phoniatrie und Pädaudiologie" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie".'

(7) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung „Transfusionsmedizin" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung „Bluttransfusiönswesen". Die Anerkennung als „Facharzt für Transfusionsmedizin" für Inhaber der bisherigen Zusatzbezeichnung „Transfusionsmedizin" richtet sich nach Absatz 3. Auf das Verfahren finden die §§ 12-18 entsprechende Anwendung.

(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeichnung Psychiater oder Arzt für Psychiatrie führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, die Facharztbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" zu führen, wenn er die Zusätzbezeichnung „Psychotherapie" führen darf. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Facharztbezeichnung für Kinder- und Jugendpsychiatrie führt, erhält auf Antrag das Recht, ä)ie Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-chotherapie" zu führen.

(9) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusätzbezeichnungen „Psychoanalyse" oder „Psychotherapie" führt, kann sie beibehalten. Er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung „Facharzt für Psychotherapeutische Medizin" zu führen, wenn er nach Erwerb der Zusatzbezeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend Psychotherapie ausgeübt hat Auf das Verfahren finden die §§ 12-18 entsprechende Anwendung.

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(10) Wer gemäß § 10 a der Bundesärzteördnung als Fachzahnarzt für Kieferchirurgie eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem/Gebiet der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" \ oder „Mund-Kiefer-Gesichtschirurg". Andere Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis nach § 10 a Bundesärzteordnung besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis entsprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.

(11) Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärzte), die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in eigener Praxis tätig sind und während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren, erhalten auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin". Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Abschnitt I dieser Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin anrechnungsfähig sind. Auf das Verfahren finden die §§ 12-18 entsprechende Anwendung.

(12) Anträge nach den Absätzen 5 bis 11 dieser Übergangsvorschriften müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.

(13) Anträge nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieser Übergangsbestimmungen können nur innerhalb von 7 Jahren nach Einführung eines Gebietes, Schwerpunktes, Bereiches, einer Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde gestellt werden.

Abschnitt I

Gebiete, Fachkunden, Fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte

1. Allgemeinmediziii Definition:

Die Allgemeinmedizin umfaßt die lebensbegleitende hausärztliche Betreuung von Menschen jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen ihrer ge- • sundheitlichen Leiden, Probleme oder Gefährdungen und die medizinische Kompetenz zur Entscheidung über das Hinzuziehen anderer Ärzte und Angehöriger von Fachberufen im Gesundheitswesen. Sie umfaßt die patientenzentrierte Integration der medizinischen, psychischen und sozialen Hilfen'im Krankheitsfall, auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.

Dazu gehören auch die Betreuung von akut oder chronisch Erkrankten, die Vorsorge und Gesundheitsberatung, die Früherkennung von Krankheiten, die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zusammenarbeit mit allen Personen, und Institutionen, die für die gesundheitliche Betreuung der Patienten Bedeutung haben, die Unterstützung gemeindenaher gesundheitsfördernder Aktivitäten, die Zusammenführung aller medizinisch wichtigen Daten des Patienten. .

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l, . -

IV, Jahre Allgemeinmedizin,

l Jahr Innere Medizin im Stationsdienst sowie

mindestens ein weiteres V2 Jahre im Stationsdienst,

\ V2 Jahr Chirurgie und

V2 Jahr Kinderheilkunde oder ein anderes Gebiet mit direktem Patientenbezug,

l'/2 Jahre Weiterbildung, wobei auch Weiterbildungsabschnitte von mindestens 3 Monaten angerechnet werden können.

Anrechnungsfähig auf diese Weiterbildung sind jeweils bis zu

- 1V2 Jahre Allgemeinmedizin oder Innere Medizin,

- l Jahr Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder Orthopädie,

- V2 Jahr Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Augenheilkunde oder Chirurgie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie'und -psychothe-rapie oder Nervenheilkunde oder Neurologie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie' oder Psychotherapeutische Medizin oder Urologie,

Teilnahme an Kursen von insgesamt 80 Stunden.

3 Jahre der Weiterbildung können bei niedergelassenen Ärzten abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Gesündheitsförderung, Prävention, Früherkennung von Krankheiten, Beratung, Diagnostik und Therapie, insbesondere beim unausgelesenen Krankengut unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen, in der Langzeitbetreuung chronisch Kranker, in den Maßnahmen der ersten ärztlichen Hilfe beim Npt-fallpatienten, der Integration medizinischer, sozialer, pflegerischer und psychischer Hilfen einschließlich der Rehabilitation in den Behandlungsplan unter Einbezug des familiären und sozialen Umfeldes.

- Hierzu gehören in der Allgemeinmedizin:

1.' Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hinblick auf eine hausärztliche Tätigkeit in

- der allgemeinmedizinischen Diagnostik, Therapie und Beratung bei allen. auftretenden Gesundheitsstörungen im unausgelesenen Krankengut einschließlich der allgemeinmedizinischen Akut- und Notfallversorgung unter besonderer Berücksichtigung der abwendbar gefährlichen Verläufe,

- der Koordinierung der ärztlichen Behandlung ggf. einschließlich der spezialistischen Diagnostik und Therapie, auch durch Zusammenführen, Bewerten und Aufbewahren der Befunde sowie durch Führung des Patienten im medizinischen Versorgungssystem,

- der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in die Behandlung,

- der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen, der Prävention einschließlich des Impfwesens, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen und Verfahren sowie der Nachsorge,

- der Familienmedizin und den Besonderheiten ärztlicher Behandlung von Patienten in ihrem häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld, auch im Rahmen der Hausbesuchtstätigkeit,

.. - der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für Patienten durch Abwägung von Nutzen und Risiken diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen,

- der gemeindenahen , Vernetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen sowie in der Erkennung und Beurteilung der Auswirkungen von Noxen aus der Umwelt und am

; Arbeitsplatz,

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- der hausarztspezifischen Kommunikation,

- der Behandlung und ärztlichen Betreuung chronisch kranker, multimorbider und sterbender Patienten,

- der hausärztlichen Besonderheiten der Diagnostik und Therapie geriatrischer Patienten einschließlich der geriatrischen Rehabilitation,

- der hausärztlichen psychiatrischen und psy-chosomatischen Versorgung einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und'Führung Suchtkranker,

- der Begutachtung und Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit,

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchli-. chen Pharmaka einschließlich der Dauertherapie chronisch Kranker, der Probleme der Mehrfachveroränungen, der Risiken des Arz-neimittelmißbrauchs sowie der gesetzlichen Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung unter den Bedingungen der hausärztlichen Praxis und den hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätr zen,

- den Grundsätzen der Qualitätssicherung in der Allgemeinmedizin,

- Dokumentation von Befunden, ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Sozialrecht, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend-und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen,

- Diagnostik und Therapie akuter Notfälle einschließlich Wiederbelebung,

- der Indikation, Durchführung und Bewertung der Basis-, Kreislauf- und der Lungenfunk-tionsdiagnostik zum Ausschluß von Lungen-ventilationsstörungen (Ruhespirographie) • einschließlich der hierfür erforderlichen ap- • parativen Untersuchunger} im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der physikalischen Therapie einschließlich der Gerätekunde im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der Indikation zur und Dokumentation von Ultraschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der Prostata im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der Indikation, Durchführung, Bewertung und Dokumentation von Doppier-Untersuchungen der peripheren Gefäße im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der Prokto-/Rektoskopie,

- der Beherrschung der für die haüsärztliche Versorgung erforderlichen instrumentellen Techniken einschließlich der Punktionen sowie der Infusionstechnik,

- den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation, Probeexzision bei in der allgemeinärztlichen Praxis zu versorgenden Verletzungen und Erkrankungen auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie,

- der Behandlung mit ruhigstellenden Schienen, mit starren und funktionellen Verbänden im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- der Versorgung Unfallverletzter und Erstver-sorgung chirurgischer Notfälle einschließlich der Organisation begleitender und weiterführender Maßnahmen,

- der Schmerzbehandlung bei akuten und chronischen Schmerzen, die keinen eigenständigen Krankheitswert haben,

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde,

- der Probeentnahme und der sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild,

- Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde.

2. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Durchführung der Laboruntersuchungen,

- die Durchführung und Bewertung von Ultraschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der Prostata im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,

- Vorsorgeuntersuchungen im Kindesalter,

- spezifische Maßnahmen für die Früherkennung von Krankheiten".

'2. Anästhesiologie Definition:

Die Anästhesiologie umfaßt die allgemeine und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung sowie die Intensivmedizin und die Schmerztherapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten.

Weiterbildungszeit:'

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon l Jahr in der nichtspeziellen anästhesiologischen Intensivmedizin.

4 Jahre im operativen Bereich

Angerechnet werden können auf die 4jährige Weiterbildung im operativen Bereich bis zu l Jahr Weiterbildung in der Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Klinische Pharmakologie oder Pharmakologie und Toxikologie .oder Physiologie oder Transfusionsmedizin.

Angerechnet werden können auf das eine Jahr Weiterbildung in der nichtspeziellen anästhesiologischen Intensivmedizin V» Jahr in der Intensivmedizin in der Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Kinderheilkunde oder Neurochirurgie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung von Narkosen unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Verfahren bei Eingriffen in allen operativen Gebieten, in den Verfahren der Lokal- und Leitungsanästhesie, den Maßnahmen zur Herz-Lungen-Wiederbelebung und zur Schockbehandlung, der Dauerbeatmung mit Respiratoren; sowie der Transfusions- und Infusionstherapie, der Einleitung weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen und in den theoretischen und medizinischen Grundlagen des Gebietes.

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245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand.15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

' Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Rönt-gendiagnostik der Thoraxorgane sowie die Vergiftungsbe-handlung', die Tracheotomie und notfallmäßige Schrittmacheranwendung.

Hierzu gehören in der Anästhesiologie 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den pathophysiologischen Grundlagen zur Beurteilung der Operabilität und der Auswirkungen des operativen Eingriffs

- Erkennung und Behandlung von Störungen des Wasser-, Elektrolyt- und Säure-Basen-Haushaltes

- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schockbehandlung in allen Altersstufen.

- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes mit der AufrecHterhartung und Wiederherstel-

- lung der vitalen Funktionen einschließlich der pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der Infusionsbehandlung

- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin

- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der prä- und postoperativen Atemtherapie

- dem Bluttransfusionswesen

- der Durchführung

• der künstlichen Beatmung mittels Atemspende und einfachen Beatmungsgeräten, der oralen und nasalen Intubation, der Notfallbronchoskopie, der Dauerbeatmung unter Anwendung maschineller ,. Respiratoren und der Beurteilung von Analysen der Blutgase und des Säure-Basen-Haushaltes

• der Maßnahmen beim Herz-Kreislauf stillstand einschließlich der Atemspende, der externen Herdruckmassage und der Anwendung elektrother-apeutischer Verfahren

• der interdisziplinären Therapie von Schmerzzuständen mit den Methoden des Gebietes

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen), einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenre-lation), 'Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherimgsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen einschließlich der Medizin-Geräteverordnung) und für die Arzt-Patientenbeziehung wichtigen Rechtsnormen

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Anästhesien

• in den chirurgischen Gebieten und Schwerpunkten

• in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter Einbeziehung von Anästhesien bei Kaiserschnit-' ten .

• bei operativen Eingriffen bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

• bei Anästhesien in wenigsten 2 weiteren operativen Gebieten unter Einbeziehung von Eingriffen im Kopf-/Halsbereich

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter peri-pherer Regionalanästhesien und rückenmarksnaher Regionalanästhesien

- der Mitwirkung bei Anästhesien für intrathorakale Eingriffe

- der Lungenfunktionsdiagnostik

- der EKG-Diagnostik, soweit sie für die Festlegung des Anästhesieverfahrens und die Patientenüberwachung während der Anästhesie oder im Rahmen der Intensivmedizin erforderlich ist

- in der psychosömatischen Grundversorgung

- in der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Röntendiagnostik der Thoraxorgane

- die Behandlung von Vergiftungen, die Tracheotomie und notfallmäßige Anwendung von Schrittmachern

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

2A Fachkunde

2A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Anästhesiologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

'2.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Anäs-thesidlogischen Intensivmedizin

Definition:

Die Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin umfaßt in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten die Intehsivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensivtherapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr der Weiterbildung in der. Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 12 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Anästhesiologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Beatmungsverfahren, Ernährungsregime und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließ-

- lieh der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei. Langzeitbeatmung sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfah-ren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

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- der therapeutischen Bronchoskopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der pysikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen ein-' schließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

- der interdisziplinären Behandlungskoprdination mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

- die nichtoperative Intensivüberwachung- und be-handlung

3. Anatomie Definition:

Die Anatomie umfaßt den normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich systematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie die-Embryologie.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Neuropathologie oder Pathologie oder bis zu % Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie ' oder Kinderheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie oder Neurologie oder Orthopädie oder Rechtsmedizin oder Urologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung mor-' phologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen.

Hierzu gehören in der Anatomie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ui

- der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie

- Röntgenanatomie

- der Embryologie

- der Konservierung von Leichen

- der makroskopischen Präparationsmethoden

- der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration

- der Infektionsgefährdung und der einschlägigen Rechtsvorschriften

- der Histologie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixa-tions-, Schnitt- und Färbetechniken

- der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken . - der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie

- der Makro- und Mikrophotographie

- der Morphometrie

- der Technik der Elektronenmikroskopie .

- den Methoden der Biomathematik und Statistik

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Paläontologie und Anthropologie - - Humangenetik

- Autoradiographie

4. Arbeitsmedizin

Definition:

Die Arbeitsmedizin umfaßt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit Beruf und Gesundheit Dazu gehört insbesondere die Verhütung von Unfällen sowie die Vorbeugung und Erkennung von Erkrankungen, die durch das Arbeitsgeschehen verursacht werden können und die Mitwirkung bei der Einleitung der sich aus solchen Unfällen und Erkrankungen ergebenden medizinischen Rehabilitation sowie bei der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation.

Weiterbildungszeit: .

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l 2 Jahre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon l Jahr Akutkrankenhaus.

Angerechnet werden können auf die 2jährige Weiterbildung in Innere Medizin bis zu l Jahr Weiterbildung in Allgemeinmedizin oder Chirurgie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Orthopädie oder innerhalb dieses Jahres bis zu Vt Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Hygiene und Umweltmedizin oder Laboratoriumsmedizin oder Physiologie oder 6-Moflate Tätigkeit in Toxikologie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Mindestens 21 Monate Weiterbildung in praktischer Tä- . tigkeit in der Arbeitsmedizin.

Ein Smonatiger theoretischer Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens 6 Abschnitte geteilt werden darf.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Grundlagen der Arbeitsmedizin einschließlich der .Arbeitsphysiologie, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Diagnostik, der Arbeitspsychologie und der Arbeitepathologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Sozialversicherungsmedizin, Arbeits- und Betriebssoziologie und Rehabilitation.

Hierzu gehören in der Arbeitsmedizin 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin

- Arbeitswelt und Arbeitsorganisation

- der speziellen Berufskunde

- Pathologie und Klinik der Berufskrankheiten, insbesondere der verschiedenen auslösenden Noxen

- dem Einsatz chronisch Erkrankter in der Arbeitswelt

- der Arbeits-und Industriehygiene mit den verschiedenen beeinflussenden Faktoren sowie der damit in Verbindung stehenden Umwelthygiene

- der Arbeitsphysiologie, Arbeitsergonomie einschließlich der Arbeits- und Betriebspsychologie

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheits- ' biia .

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen

- den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung • .

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Sozialmedizin und Sozialversicherungsmedizin

- Epidemiologie, Dokumentation .und Statistik

- Arbeits- und Betriebssoziologie

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30.1. 93 (7)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl,NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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arbeitsmedizinische Gesundheitsberatung und -för-derung einschließlich Tropenhygiene und Umweltschutz und Verkehrsmedizin

• Rehabilitation am Arbeitsplatz

• die Durchführung der Laboruntersuchungen

4A Fachkunde

4A:1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Arbeitsmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. . Mindestdauer der Weiterbildung: % Jahr

5. Augenheilkunde Definition:

Die Augenheilkunde umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe, die öphthalmologische Optik sowie die plastisch-rekonstruktiven Operationen an den Schutzorganen des Auges sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l 2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhält und Ziel der Weiterbildung:

. Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der ophtalmologischen Optik, in der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik, in der konservativen und operativen Therapie und Nachsorge von Erkrankungen; Verletzungen und deren Komplikationen sowie Funktionsstörungen im Gebiet einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen ophtalmologischen Operationen. '

Hierzu-gehören in der Augenheilkunde 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Anatomie des Sehorgans, der Hirnneryen undder Sehbahn

- der Physiologie und Pathologie monukularer und binokularer Funktionen einschließlich der zugehörigen Untersuchungsmethoden

- der ophtalmologischen Optik einschließlich der zugehörigen Untersuchungsmethoden

- der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich der Neuroophtalmologie . - den objektiven und subjektiven Untersuchungsmethoden

- der gebietsbezogenen Sonographie

- der konservativen und operativen Therapie des Ge- ' bietes einschließlich der selbständigen Durchführung ' der üblichen nichtspeziellen ophtalmologischen Operationen, hierzu gehören:

• die Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich der Kontaktoptik, der vergrößernden Sehhilfen und der Rehabilitation von Sehbehinderten und Blinden

• die Pleoptik und Orthoptik einschließlich der Frühbehandlung und Amblyopie-Prophylaxe

• die medikamentöse Behandlung der Augenerkrankungen

• die physikalischen Grundlagen der Lasertechnologie

• die Indikationsstellung zur Laserbehandlung

• die Indikationsstellung zu den augenärztlichen Operationen

• eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe des Gebietes einschließlich der Chirurgie der Adnexe

• die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Nachbehandlung

- der gebietsbezogenen Lokal- und Regionalanästhesie • - .

- der- Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde .

- der.Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakpkirietik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen ' bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und ändere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen'

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- mikrobiologische und zytologische Diagnostik

- ophtalmo-pathologische Diagnostik

- elektrophysiologische Diagnostik (EMG, EOG, ERG undVECP)

- die Durchführung der Lasertherapie

- die Durchführung der Laboruntersuchungen des Gebietes

' • •

5A Fächkunde

5A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Augenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung, des allgemeinen Labors des Gebietes.' Mindestdauer der Weiterbildung: l/2 Jahr

5. A. 2 Fachkunde in der Laserchirurgiein der Augenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Laserchirurgie. Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter laser-chirurgischer Eingriffe.

Mindestdauer der Weiterbildung: l Jahr.

Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

5. A. 3 Fachkunde okuläre Eingriffe in der Augenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung okulärer Eingriffe höheren Schwierigkeitsgrades.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter okulärer Eingriffe höheren Schwierigkeitsgrades.

Mindestdauer der Weiterbildung: l Jahr.

Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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6. Biochemie Definition:

Die Biochemie umfaßt die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Innerer Medizin oder Kinderheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und -Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen und physikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbeitung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über biochemische Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismus von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, die Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien einschließlich endokri-.ner Störungen und Wasser- und Elektrolythaushalt sowie die Ernährungswissenschaft und toxikologische Probleme des Umweltschutzes.

Hierzu gehören in der Biochemie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik

- der Photometrie und Fluorometrie

- der Elektrometrie

- der Darstellung biologischer Substanzen

- der Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen

- der Chromatographie und Elektrophorese

- der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikro-litermethoden

- immunchemischen Testverfahren

- den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate

- dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzy-mologie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung

- den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und Organstoffwechsels

- den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunoche'mie

- der Biochemie der Ernährung, des Säure-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythäushaltes

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die submikroskopische Feinstruktur der Zelle

- die biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe sowie den Wirkmechanismus von Substanzen auf molekularer Ebene

- die Pathophysiologie der Stoffwechselkrankheiten, und Anomalien

- die Labororganisation und den Laborbetrieb

- die Ernährungswissenschaft und toxikologische Fragestellungen

7. Chirurgie

Definition:

Die Chirurgie umfaßt die Erkennung und Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen mit den entsprechenden Untersuchungsverfahren, konservativen und operativen Behandlungsverfahren des Gebietes einschließlich der gebietsbezogenen Intensivmedizin, den Nachsorgeverfahren des Gebietes sowie der Rehabilitation in jedem Lebensalter sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der'.nichtspeziellen chirurgischen Intensivmedizin.

Angerechnet werden kann '/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Herzchirurgie oder Kinderchirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologie oder Plastische Chirurgie oder Urologie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen Diagnostik und Differentialdiagnostik chirurgischer Err krankungen, insbesondere in den instrumenteilen Untersuchungsverfahren, der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gebietes, der selbständigen Durchführung der operativen Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischön Eingriffe.

Hierzu gehören in der Chirurgie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen

- den instrumentellen Untersuchungsverfahren des Gebietes

- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gebietes, einschließlich der zur Grundversorgung gehörenden gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Erkrankungen, Verlet-

- zungen und Fehlbildungen

- der Durchführung chirurgischer Eingriffe. des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe an

• Kopf, Hals und Bauch sowie eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe bei

* den zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen Eingriffen

* den zur Grundversorgung erforderlichen thoraxchirurgischen Eingriffen

* den zur Grundversorgung erforderlichen unfallchirurgischen Eingriffen

* den zur Grundversorgung erforderlichen visceralchirurgischen Eingriffen

- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik des Stütz-und Bewegungssystems und der Notfalldiagnostik der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle einschließlich des Strahlenschützes

- der Sonographie bei chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes

- den gebietsspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin

- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schocktherapie

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

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30. 1. 93 (8)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBL NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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- der Qualitätssicherung ärztlicher Berauf sausübung

- der Begutachtung 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Durchführung von Laboruntersuchungen . . - die diagnostischen und therapeutischen Verfahren der Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastischen Chirurgie

7A Fachkunde

7 A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Chirurgie Vermittlung, Erwerb, und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

7. A. 2 Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie in der Chirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Indikationsstellung, Durchführung, Befunderhebung und Befundauswertung der Ösophago-Gastro-Duodenoskopie.

Hierzu ter uni

i gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführ-id befundeter Ösophago-Gastro-Duodenoskopien.

7.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin •

Definition:

Die Spezielle Chirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von chirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt bder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l iVi Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über'die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung-des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes. -

Hierzu gehören in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin .

1., Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ' , .

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfah-.ren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Broncho-skopie .

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

7.C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie

Definition:

Die Gefäßchirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung der Erkrankungen des Gefäßsystems einschließlich der Verletzungen und Fehlbildungen sowie die Nächsorge nach operativer Behandlung und die Rehabilitation. .

Weiterbildungszeit:

3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in diagnostischen, hyperämisie-renden, resezierenden und rekonstruktiven Maßnahmen und Eingriffen am Gefäßsystem.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Gefäßchirurgie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie des Kreislaufsystems

- den Untersuchungsmethoden; dazu gehören:

• Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge

• spezielle Untersuchungsverf ähren der Durchblur tungsmessung, besonders an den Extremitäten

• die Röntgendiagnostik des Schwerpunktes, ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige Teilnahme an Röntgendemonstrationen

- der konservativen und operativen Therapie, in der Indikationsstellung zu gefäßchirurgischen Maßnahmen und Eingriffen sowie in der Vor- und Nachbehandlung einschließlich der postoperativen Phase

- eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gefäß- und Lymphsystem

7.C.2 Schwerpunkt Thoraxchirurgie

Definition:

Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Diagnostik einschließlich der instrumenteilen Untersuchungsverfahren sowie postoperative Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thorax^ wand, insbesondere im Rahmen der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit:

3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l Angerechnet werden kann % Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Medizin.

2 Jahre .der "Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung, den Untersuchungsverfahren, den operativen Eingriffen und der Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des. Zwerchfells, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Anatomie, 'Physiologie und Pathophysiologie der. Lunge, der Pleura, des Mediastinums und des Bronchialsystems einschließlich der Beziehungen zum Herz-Kreislauf-System

- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich der Röntgendiagnostik; ständig begleitend während der Weiterbildung einschließlich der

. regelmäßigen Teilnahme an Röntgendemonstrationen

- der Sonographie des Schwerpunktes

- der Indikationsstellung und Durchführung thoraxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Maßnahmen und Eingriffe an der Lunge, der Pleura, dem Zwerchfell, dem Bronchialsystem, dem Mediastinum und der Thoraxwand einschließlich der Vor- und Nachbehandlung

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1. 93 (9)

7.C.3 Schwerpunkt Unfallchirurgie Definition:

Die Unfallchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, die operative und nichtoperative Behandlung von Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich der Nächsorge und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit: 3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse lind Erfahrungen in Diagnostik, Indikationsstellung, operativer und nichtoperativer Behandlung von Verletzungen und deren Folgezuständen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Unfallchirurgie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in . - Anatomie, Physiologie, Biomechanik, Pathologie und Pathophysiologie der Stütz- und Bewegungssysteme

- den besonderen Untersuchungsmethoden der Unfallchirurgie einschließlich der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes sowie der endoskopischen, diagnostischen und therapeutischen Verfahren

- der Sonogräphie bei unfallchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen

- der Befundbewertung weiterer diagnostischer Verfahren wie CT und MRT

- der Indikationsstellung unfallchirurgischer operativer und nichtoperativer Verfahren

- der Erstversorgung aller Verletzungen einschließlich typischer Notfalleingriffe

- der plastischen und wiederherstellenden Chirurgie bei Verletzungen und deren Folgezuständen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe bei Verletzungen und deren Folgezuständen an

• Kopf und Hals

• Brustwand und Brusthöhle

• Bauchwand und Bauchhöhle

• dem Stütz- und Bewegungssystem

7.C.4 Schwerpunkt Visceralchirurgie Definition:

Die Viscerälchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen innerer Organe unter spezieller Berücksichtigung der gastrp-enterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile sowie der Transplantationschirurgie.

Weiterbildungszeit:

3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l 2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Differentialdiagnostik und Indikationsstellung bei besonderen gastroenterologisch-, endokrinologisch-, onkolpgisch-chirurgischen Erkrankungen sowie deren chirurgische, Therapie einschließlich der Transplantationschirurgie.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Visceralchirurgie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie gastroenterologischer, endokrinologischer und onkologischer Erkrankungen einschließlich der Transplantationschirurgie

- den besonderen chirurgischen Untersuchungsverfahren zur gastroenterologischen, endokrinologischen, onkplogischen und Transplantationschirurgie einschließlich sonographischer und endoskopischer Verfahren

- der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes; ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige Teilnahme an Röntgendemonstrationen

- den besonderen gastroenterologischen, endokrinologischen, onkologischen Operationsverfahren einschließlich endoskopischer und laparaskopischer, auch minimal invasiver, Operationsverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am üastrointestinaltrakt dem endokrinen System, bei onkolpgischen Verfahren sowie die Mitwirkung bei Eingriffen in der Transplantationschirurgie.

8. Diagnostische Radiologie •Definition:

Die Diagnostische Radiologie umfaßt die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer Verfahren sowie die Sonogräphie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist, ferner den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr klinische Weiterbildung im Stationsdienst 4 Jahre Diagnostische Radiologie

Angerechnet werden können % Jahr Weiterbildung in Nuklearmedizin oder Strahlentherapie.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der diagnostischen Radiologie, den radiologischen Spezialverfahren ein-. schließlich der interventioneilen Maßnahmen, dem Strahlenschutz, in der Sonogräphie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist ferner in der Magnetresonanz.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über speziel- , le diagnostische Verfahren der Kinderradiologie und Neu-roradiologie, die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen und die Strahlentherapie.

Hierzu gehören in der Diagnostischen Radiologie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit ionisierenden Strahlen und kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen einschließlich der Grundlagen der Physik bei der diagnostischen Anwendung ionisierender Strahlen und. kernphysikalischer Verfahren

- Strahlenerzeugungssystemen

- der Strahlenbiologie und dem Strahlenschutz

- der radiologischen Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren

- den zur Grundversorgung erforderlichen radiologischen Maßnahmen im Kindesalter

- den zur Grundversorgung erforderlichen radiologischen Maßnahmen an Gehirnund Rückenmark

- den interventionellen radiologischen Verfahren in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten

- in radiologischen Spezialverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen und therapeutischer Verfahren

- der Sonogräphie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch radiologischer Untersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen

- der MRT und Kernspektroskopie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen

- der Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik,

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30.1. 93 (9)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenre-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden,/ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestim-. mungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtige Rechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung.

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- spezielle diagnostische Verfahren in den Schwerpunkten der Diagnostischen Radiologie

- spezielle Meßverfahren der Diagnostischen Radiologie

- die Strahlentherapie und die Grundlagen der allgemeinen Onkologie

- die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen

- die EDV einschließlich der Gerätekunde des Gebietes . .

S.A. l Fachkunde Sonogräphie der weiblichen Genitalorgane in der Diagnostischen Radiologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonogräphie der weiblichen Genitalorgane. Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der weiblichen Genitalorgane.

8. A. 2 Fachkunde Sonogräphie der Brustdrüse in der diagnostischen Radiologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonogräphie der Brustdrüse.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Brustdrüse.

8. A. 3 Fachkunde Sonogräphie der abdominellen und retroperitonealen Gefäße in der Diagnostischen Radiologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonogräphie der abdominellen und retroperitonealen Gefäße.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße.

8.C.1 Schwerpunkt Kinderradiologie

Definition: . -

'.Die Kinderradiologie umfaßt die radiologische,Diagnostik bei Kindern einschließlich radiologischer Spezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaßnahmen beim Kind sowie die schwerpunktbezogene Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

l Jahr Kinderheilkunde muß zusätzlich nachgewiesen werden.

Inhalt und Ziel.der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der radiologischen Diagnostik bei Kindern einschließlich radiologischer Spezialverfahren und besonderer, Strahlenschutzmaßnahmen beim Kind sowie in der schwerpunktbezpgenen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung' oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

Hierzu gehören in der Kinderradiologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, .Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnpse der mit Röntgenstrahlen zu erkennenden Anomalien, Erkrankungen und Verletzungen im Kindesalter

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Sympto-.

- matologie, • Indikation und Differentialdiagnose der mit sonographischen Untersuchungen zu erkennenden Anomalien, Erkrankungen und Verletzungen im Kindesalter •

- den besonderen physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen sowie im Strahlenschutz des Kindes

- in der radiplogischen Diagnostik des Schwerpunktes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren

- in der Sonographie (ausschließlich der Echpkardio-graphie), soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen

- der Computertomographie

- der Angiographie und der Deutung nuklearmedizinischer Befunde im Kindesalter

-der MRT

8.G2 Schwerpunkt Neuroradiologie Definition:

Die Neuroradiologie umfaßt die neuroradiologische Diagnostik bei Erkrankungen und Veränderungen des Nervensystems und seiner Hüllen sowie radiologische Spezialverfahren einschließlich des Strahlenschutzes und die schwerpunktbezogene Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden, l Jahr Neurochirurgie oder l Jahr Neurologie muß zusätzlich nachgewiesen werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung: •

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der neuroradiologischen Diagnostik bei Erkrankungen und Veränderungen des Nervensystems und seiner Hüllen sowie radiologischer Spezialverfahren einschließlich des Strahlenschutzes und in der schwerpunktbezogenen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

Hierzu gehören im Schwerpunkt Neuroradiologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- anatomischen, physiologischen,, pathologischen, physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes

-- den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer . Diagnostik .

- den schwerpunktbezogenen Untersuchungen der Hirngefäße, spinalen. Gefäße und der .zum Gehirn führenden Gefäße sowie der Liquorräume des Gehirns und des Spinalkanals einschließlich der Computertomographie und der MRT des Schädels und des Spinalkanals; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren

- neuroradiologischer invasiver Therapie des Schwerpunktes einschließlich der Embolisation von Gefäßfisteln und Geschwülsten in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe

- der Onkologie von Hirnj und Rückenmarkstumoren

- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1. 93 (10)

9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe Definition:

Die Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, konservative und operative Behandlung einschließlich der psychospmatischen Aspekte der Erkrankung sowie die Nachsorge der Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane und der Brustdrüsen, die gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin sowie die Überwachung normaler und pathologischer Schwangerschaften sowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten, einschließlich der erforderlichen Operationen sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst.

Angerechnet werden können l/2 Jahr Weiterbildung entweder in Anatomie oder Humangenetik oder Pathologie oder Urologie.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik und Therapie gynäkologischer, auch gynäkolo-gisch-endokrinologischer und onkologischer Erkrankungen aller Altersstufen, einschließlich der gebietsbezogenen Sonographie und Laboratoriumsuntersuchungen, der Schockbehandlung und der Herz-Lungen-Wiederbele- . bung, der Thromboseprophylaxe, der Lokal- und Regionalanästhesie, der Deutung gynäkologischer Röntgenaufnahmen, der Anwendung und Beurteilung zytodiagnosti-scher Verfahren, in der Mutterschaftsvorsorge, in der Prävention, Diagnostik und Therapie von Schwangerschaftserkrankungen und Risikoschwangerschaften und der Wochenbettbetreuung, in der Psychosomatik des Gebietes, der Urogynäkologie, der Indikationsstellung für plastisch-operative und rekonstruktive Verfahren im Genitalbereich und an der Mamma sowie der Grundlagen der Humangenetik.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die gynäkologische Strahlenbehandlung und die Anästhesieverfahren des Gebietes

Hierzu gehören in der Frauenheilkunde 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik gynäkologischer Erkrankungen einschließlich in-strumenteller, apparativer, operativer und invasiver Untersuchungs- und Operationsmethoden

- Indikationsstellung und Durchführung der konservativen und Indikationsstellung zur operativen Behandlung gynäkologischer Erkrankungen einschließlich onkologischer Erkrankungen unter Einbeziehung medikamentöser Behandlungsformen

- einer Mindestzahl selbständig'durchgeführter nichtspezieller operativer Eingriffe am äußeren und inneren Genitale auch mit endoskopischen Methoden des Gebietes sowie die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade einschließlich der Behandlung, prä- und postoperativ auftretender Komplikationen

- Untersuchungen zur Früherkennung gynäkologischer Krebserkrankungen

- der Urogynäkologie

- der Entnahme und Herstellüngstechnik zytologi-scher Präparate der weiblichen Genitalorgane und der Mamma, sowie der Verwertung und Umsetzung zytologischer Befundberichte in der Therapieplanung

- der' Methodik und Durchführung des Grundlei-. stungslabors des Gebiets sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie

in der' Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild ,

-. der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Physiologie und Pathophysiologie der Ovarial-funktion einschließlich der Diagnostik und Behandlung der Ovarialfunktionsstörung, der Antikonzep-tion und Familienplanung

- der Diagnostik und Basistherapie der weiblichen Sterilität sowie der hormoneilen und biochemischen Überwachung der Schwangerschaft

- Diagnostik, Beratung und Behandlung bei gynäkologischen Erkrankungen des Kindes- und Adoleszenzalters

- der gebietsbezogenen Diagnostik und Behandlung bei psychosomatischen, psychosozialen und psycho-sexuellen Störungen unter Berücksichtigung der gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau

- der Beratung und Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und psychischen Risiken sowie der gesetzlichen Grundlagen

- Nachsorge und Rehabilitation bei gynäkologischen Erkrankungen, insbesondere bei der Betreuung gynäkologischer Tumbrpatientinnen

- Indikationsstellung und Durchführung von Infusionen und Transfusionen

- der Lokal- und Regionalanästhesie

- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin

- der selbständigen Durchführung, Befundung und Dokumentation der Sonographie der Beckenorgane auch mittels endosonographischer Verfahren

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenre-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- den gebräuchlichen Anästhesieverfahren, Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung

- der Prophylaxe und Behandlung .von Gerinnungsstörungen

- der Indikationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung

- der Indikationsstellung zur plastisch-operativen und rekonstruktiven Eingriffen 'im Genitalbereich, an der Bauchdecke und an der Mamma

- den Grundlagen der Humangenetik

- der Schmerztherapie gynäkologischer, auch onkologischer Erkrankungen

- der Dokumentation von Befunden, ärztlichem Be-. richtswesen, einschlägige Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtige Rechtsnormen.

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen übe>

,- die Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes

- die Sonographie und andere apparative Diagnostik der Mamma

- gynäkologische Balneologie und Naturheilverfahren

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Geburtshilfe 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

21220

30. 1. 93 (10V

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

21220

- Physiologie, Pathophysiologie und Feststellung der Schwangerschaft der Diagnostik und Differentialdiagnostik schwangerschaftsbedingter Erkrankun-. gen einschließlich der Erkennung von Risikoschwangerschaften der Schwangerenbetreuung (Mutterschaftsvorsorge), den Möglichkeiten der pränatalen Diagnostik, der Prophylaxe und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen und Komplikationen sowie der gesundheitlichen und psychologischen Führung während der Schwangerschaft

- Beherrschung der geburtshilflichen Diagnostik einschließlich der selbständigen Durchführung, Befundung und Dokumentation von Sonographien einschließlich endosonographischer Verfahren sowie anderer Methoden der antepartalen Überwachung von Mutter und Kind • • .

- der Leitung normaler Geburten sowie der selbständigen Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen

- der Indikationsstellung und Durchführung geburtshilflicher Operationen '

- der Erkennung von Anpassungsstörungen, Abweichungen von der normalen spmatischen Entwicklung und Erkennen von Erkrankungen des Neugeborenen einschließlich der Blutgruppenunverträglichkeit '

- der Betreuung des gesunden Neugeborenen gemeinsam mit dem Kinderarzt für die Dauer des Wochenbettes

- der Betreuung der Wöchnerin einschließlich Erkennung und Behandlung von Erkrankungen im Wochenbett

- den Grundlagen der Humangenetik

- der psychosomatischen Grundversorgung . .

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung- . 9A Fachkunden

9A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

9A.2 Fachkunde gynäkologische Exfoliativ-Zytologie Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Auswertung der exfoliativen Zytologie; Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig ausgewerteter Präparate.

9A.3 Fachkunde gynäkologische Aspirations- und Punktatzytologie des Genitales und der Mamma ' Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Auswertung der Aspirations- und Punktatzytologie des Gebietes, Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig ausgewerteter Präparate.

9. A. 4 Fachkunde Sonographie der Brustdrüse in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Brustdrüse.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Brustdrüse.

9. A. 5 Fachkunde Mammographie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Mammographie

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Mammographien.

9. A. 6 Fachkunde Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die

im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Gefäße des weiblichen Genitalsystems.

9.B.1 Fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokri-nologie und Reproduktionsmedizin

Definition:

Die Gynäkologische Endokrinologie und Reproduk-tiönsmedizin umfaßt die Diagnostik, Differentialdiagnp-stik und Therapie gynäkologisch-endokrinologischer Erkrankungen einschließlich der Sterilität der. Frau.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l 'A Jahre der Weiterbildung in der Gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

V2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie gynäkologisch-endokriner Erkrankungen, der Diagnostik und Behandlung der Sterilität unter Einbeziehung der erforderlichen instrumenteilen, apparativen und labormedizinischen Untersuchungsmethoden über die zur Sterilitätsbehandlung erforderliche Andrplogie und Psychotherapie sowie die Indikationsstellung zu mikrochirurgischen Operationsverfahren.

Hierzu gehören in der Gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Physiologie und Pathophysiologie der hormonellen Regulation des weiblichen Zyklus einschließlich der neuroendokrinen Störungen und deren Behandlung

- der Entwicklung des weiblichen Genitale und dessen Regulation sowie der möglichen Fehlentwicklungen und deren Behandlungsmöglichkeiten

- den gebietsbezogenen Störungen anderer endokriner Organe, deren Diagnostik und Behandlung

- der assistierten Fortpflanzung

- der 'Erkennung und Behandlung psychosexuell und . psychosomatisch bedingter Fertilitätsstörungen

- der hormonellen Regulation der Schwangerschaft und der Behandlung deren Störungen

- speziellen Verfahren der Antikonzeption

- Erkennung hormonaler organischer und psychischer Abweichungen in Klimakterium und deren Behandlung

- den Grundlagen andrologisch bedingter Fertilitätsstörungen .

- genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen

- Epidemiologie der Sterilität und umweltbedingter Fertilitätsstörungen

9.B.2 Fakultative Weiterbildung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

Definition:

Die Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin umfaßt die Betreuung der Schwangeren mit.höhergradigem Risiko, die pränatale Diagnostik und Therapie, die Leitung normaler und regelwidriger Geburten, die operative Geburtshilfe und die Erstversorgung des Neugeborenen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l '/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Geburtshilfe und Perinatalmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden kann '/2 Jahr Weiterbildung in der Kinderheilkunde.

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1. 93 (11)

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Betreuung der Schwangeren mit höhergradigem Risiko, in der Prä-nataldiagnostik einschließlich instrumenteller und apparativer Verfahren'. zu therapeutischen, auch invasiven, Eingriffen am Feten, in der Leitung normaler und regelwidriger Geburten einschließlich der operativen Geburtshilfe und der Erstversorgung,des Neugeborenen sowie in der Pränatalmedizin und Perinatologie.

Hierzu gehören in der Speziellen Geburtshilfe und Perinatalmedizin 1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der weiterführenden sonographischen Organ- und Funktionsdiagnostik des Feten

- der Indikationsstellung zu'therapeutischen, auch invasiven Eingriffen am Feten

. - der Leitung der normalen und regelwidrigen Geburt einschließlich der Diagnostik und Behandlung von geburtshilflichen Notfallsituationen insbesondere von Blutungs- und Gerinnungsstörungen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig geleiteter normaler und regelwidriger Geburten " ,

• - einer Mindestzahl selbständig durchgeführter geburtshilflicher Eingriffe bei normalen und regelwidrigen Geburten

- der psychischen Führung der Gebärenden, der medikamentösen Schmerzlinderung sowie der Lokal- und Regionalanästhesie unter der Geburt

- den Methoden der ante- und intrapartalen Überwachung von Mutter und Kind '

- der Durchführung der Neugeborenen-Erstuntersu-chung und der erforderlichen Sofortmaßnahmen bei der Wiederbelebung des Neugeborenen einschließlich der Intubation und Infusionsbehandlung

- perinatologischer Qualitätssicherung

9.B.3 Fakultative Weiterbildung Spezielle Operative Gynäkologie

Definition:

Die Spezielle Operative Gynäkologie umfaßt die Indikationsstellung und Durchführung aller operativen Behandlungsverfahren der gynäkologischen, insbesondere onkologischen Erkrankungen des Genitalbereiches und der Mamma, der Fehlbildungen und Verletzungen sowie die Nachbehandlung. >

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l '/i Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Operativen Gynäkologie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden kann % Jahr Weiterbildung in der Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nächweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und "Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in 'der instrumentellen Diagnostik und operativen Therapie gynäkologischer, insbesondere onkologischer Erkrankungen aller Altersstufen einschließlich plastisch-operativer und rekonstruktiver Verfahren im Genitalbereich, an der Bauchdecke und an der Mamma.

Hierzu gehören in der Speziellen Operativen Gynäkologie 1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Indikationsstellung und Durchführung von Operationen bei gynäkologischen, besonders onkologischen Erkrankungen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe

- der Durchführung lokaler, interstitieller, invasiver und medikamentöser Behandlungsverfahren gynä-kologisch-onkologischer Erkrankungen

- plastisch-operativen rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich, an der Bauchdecke und an der Mamma, insbesondere

• Korrekturen von Fehlbildungen und Fehlformen .

• Versorgung von Genitalverletzungen und Verletzungsfolgen

10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Definition:

Die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfaßt die Erkennung, die konservative und operative Behandlung, 'die Prävention und Rehabilitation der Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Fonnveränderun-gen des äußeren, mittleren und inneren Ohres, des inneren Gehörganges und der Otobasis sowie der hierzu führenden und daraus folgenden Erkrankungen, der inneren und äußeren Nase und des pneumatisierten und stützenden Systems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels, der Nasennebenhöhlen, ihrer khöchernden Wandungen und des Jochbeins sowie der Rhinobasis, von Naso-, Oro-und Hypopharynx einschließlich Lippen, Wangen, Zunge, Züngengrund, Mundboden und Tonsillen, der Glandula submandibularis sowie des Halses, des Larynx, der oberen Luft- und Speisewege, des Lymphsystems des Kopfes und des Halses, der Glandula parotis und des Nervus facialis sowie der übrigen Hirnnerven im Bereich des Halses und des Kopfes und der Schädelbasis, der Hör- und Gleichgewichtsfunktionen und des Geruchs- und Geschmacksinnes, die Audiologie und die sonstige Funktionsdiagnostik des Gebietes, die wiederherstellenden und plastischen Operationen des Gebietes, die endoskopischen Verfahren des Gebietes einschließlich der oberen Luft- und Speisewege, die Allergologie des Gebietes sowie die Störungen von Stimme, Sprache und Sprechen beim Kind und Erwachsenen sowie die besondere Diagnostik und Therapie .von kindlichen Hörstörungen sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbüdungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst

Angerechnet werden können l Jahr Weiterbildung in Phoniatrie und Pädaudiologie oder '/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Chirurgie oder Kinderheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie oder Pathologie oder Physiologie.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik sowie in konservativer und operativer Therapie und Nachsorge der Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen, Verletzungen, Funktionsstörungen und der Komplikationen aller Altersstufen einschließlich der Untersuchungsmethoden sowie der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen Operationen, der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes und der gebietsbezogenen Sonographie, der Allergologie des Gebietes, der En-doskopie und in der Begutachtung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Phoniatrie und Pädaudiologie, die Anpassung von Hörgeräten, die Narkoseverfahren des Gebietes, die Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung.

Hierzu gehören in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Anatomie, Physiologie des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Organe der Nase und ihrer Nebenhöhlen, der Lippen, Wange, Zungengrund, Mundboden und Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, des Tracheo-Bronchialsystems, der Speiseröhre, der großen Kopf Speicheldrüse, der Oto-und Rhinobasis sowie des Lymphsystems von Kopf und Hals

- Pathologie, Ätiologie, Symptomatologie und Diagnostik der Erkrankungen des Gebietes; dazu gehören:

• Endoskop- und Mikroskopuntersuchungen der Organe des Gebietes

• Untersuchungen der Funktion des Gehörorgans einschließlich der elektroakustischen Methoden

21220

_

30. 1. 93 (11)

246, Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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und die Deutung der Ergebnisse sowie die Indikationsstellung, Verordnung und Überprüfung der. Hörgeräteversorgung

• Untersuchungen des- Gleichgewichtsorgans. mit '.. neurootologischen Methoden und Deutung der Er-. gebnisse

• Prüfung des Geruchs- und Geschmacksinnes sowie der übrigen Hirnnerven im Hals-Nasen-Ohrengebiet

• die Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes

• Indikation und Befundbewertung von CT, MRTj Szintigraphie und Angiographie des Gebietes

• gebietsbezogene Sonographie

- der Lokal- und Regionalanästhesie

- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin . . _ '" •

- der konservativen und nichtspeziellen operativen Therapie des Gebietes, einschließlich der Nachbe-' handhing nach operativen Eingriffen; hierzu gehört • eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe des Gebietes und die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

- der Onkologie des Gebietes

- Diagnostik und Therapie der allergischen Erkrankungen des Gebietes

- den. grundlegenden Methoden der Diagnostik und Therapie von Stimm- und Sprachstörungen sowie kindlichen Hörstörungen, soweit dies für die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde notwendig ist

- umweltbedingten Schädigungen der Organe des Gebietes

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der . Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie die Einordnung in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Phannakpkinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenre-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung

, und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägige Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Phoniatrie und Pädaudiologie

- Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung

- die Strahlentherapie des Gebietes

- die Anpassung von Hörgeräten

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

- die Diagnostik, funktioneller Störungen der Hals-Wirbelsäule • • .

- die Funktionsdiagnostik der oberen Luft- und Speisewege einschließlich elektrophysiologischer Methoden

10A Fachkunde

10A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in-der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

10.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Hals-Nasen-Ohrenchirurgie

Definition:

Die spezielle Hals-Nasen-Ohrenchirurgie umfaßt die spezielle operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildüngen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, einschließlich der Indikationsstellung, selbständigen- Durchführung und Nachsorge der schwierigen Operationen des Gebietes sowie die Rehabilitation, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen.

Weiterbildungszeifc

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Vi Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Hals-Nasen-Ohrenchirurgie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können V2 Jahr operative Hals-Nasen-Ohrenchirurgie während der Weiterbildung in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. . .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der selbständigen Durchführung der speziellen, schwierigen Operationen des Gebietes einschließlich der Indikationsstellung, der Vor- und Nachbehandlung sowie der Rehabilitation.

Hierzu gehören in der Speziellen Hals-Nasen-Ohrenchirurgie

I. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Operationen am" äußeren Ohr, am Mittelohr und der Otobasis bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen

- Operationen am Gesicht und Gesichtsschädel sowie der Nase und der Rhinobasis bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen '

- Operationen in Naso-, Oro- und Hypopharynx einschließlich Lippen, Wange, Zunge, Zungengrund, Mundboden und Tonsillen und der Glandula subman-dibularis und der Glandula parotis bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehlbildungen, einschließlich endoskopischer Untersuchungs- und Operationsmethoden

- Operationen an Trachea und Speiseröhre im Halsabschnitt sowie am äußeren Hals bei Verletzungen, Er-. krankungen und Fehlbildungen, einschließlich endoskopischer Untersuchungs- und Operationsmethoden

II. Haut-und Geschlechtskrankheiten Definition:

Die Haut- und Geschlechtskrankheiten umfassen die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen der Haut und der Unterhaut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie der hierzu gehörenden allergologischen Diagnostik und Therapie, die dermatologische Onkologie, die Geschlechtskrankheiten und die nichtvenerischen Erkrankungen der äußeren Geschlechtsorgane, die Gefäßerkrankungen der Haut, den analen Symptomenkomplex und die Androlo-gie sowie die allgemeine Schmerzthe'rapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l,-davon mindestens"2 Jahre im Stationsdienst.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der Erkrankungen des Hautorgans einschließlich seiner Anhangsgebilde der

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1.93(12)

hautnahen Schleimhäute, der Gefäßerkrankungen der Haut, der dermatologischen Proktologie, der gebietsbezogenen Allergologie, der Andrologie, der Sexualstörungen, der Geschlechtskrankheiten und nichtvenerischen Erkrankungen der äußeren Geschlechtsorgane, den gebietsbezogenen Laboruntersuchungen und der dermatologischen ; Strahlenbehandlung einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Indikationsstellung und Durchführung der operativen Dermatologie und Kryotherapie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Methoden zur Erkennung peripherer Durchblutungsstörungen.

Hierzu gehören im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Anatomie, Physiologie, Pathologie, Pathophysiologie und Immunologie der Haut deren Anhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute

- der Allergologie einschließlich der Diagnostik allergischer Erkrankungen, sowie der Ihdikationsstel-lung, Durchführung und Beurteilung

• epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste

• der Hautfunktionsteste

• der Provokationsteste einschließlich der zugehörenden Meßmethoden

- Indikationsstellung und Durchführung spezifisch-allergologischer Maßnahmen einschließlich der Schockbehandlung

- Grundlagen der Indikationsstellung, Technik und Auswertung immunologischer Methoden zum Nach-

• weis von Antikörpern oder sensibilisierten T-Zellen

- Gewerbe- und Umweltdermatologie einschließlich der Toxikologie des Gebietes

- operativer Dermatologie und Hautkryotherapie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe des Gebietes sowie die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

- dermatologischer Strahlenbehandlung einschließlich selektiver UV-Strahlung, Wärmestrahlung, hochfrequenter Ströme, des Lasers mit deren physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin

- Erkennen und Behandeln berufsbedingter Dermato-. sen

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde .

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet-gebräuchlichen Pharmäka und Kontrastmittel (Pharmakpkinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenre-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der-Sozialge-, setzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversiche-. rung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

.- Erkennen und Behandeln von Gefäßerkrankungen der Haut einschließlich der chronisch-venösen Insuffizienz sowie des analen Symptomenkomplexes -

- Erkennen und Behandeln sexuell übertragbarer Erkrankungen der Geschlechtsorgane, der Haut und der hautnahen Schleimhäute

- Erkennen und Behandeln andrologischer- und Sexualstörungen .

- der gebietsbezogenen Sonographie

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Histologie bei Hautkrankheiten

-. die in-vivo-Diagnostik einschließlich der • Vitalmikroskopie

- Klima-, Helio- und Bädertherapie

- dermatologische Galenik

- die Behandlung von Hautkrankheiten mit-ionisierenden Strahlen

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

11A Fachkunde

11A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen Haut- und Geschlechtskrankheiten

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche ijber die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr '

12. Herzchirurgie Definition:

Die Herzchirurgie umfaßt die Erkennung, operative und postoperative Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen' des Herzens, der herznahen Gefäße und des angrenzenden Mediastinums sowie die Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen einschließlich der Voruntersuchungen und der Nachsorge sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

6 Jähre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen herzchirurgischen Intensivmedizin. •

Angerechnet werden können bis zu 2 Jahre Weiterbildung in Chirurgie oder bis zu l Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder in den Schwerpunkten Kardiologie bzw. Kinderkardiologie, der Gebiete Innere Medizin und Kinderheilkunde oder bis zu l/2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Pathologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der operativen Behandlung von Erkrankungen, Mißbildungen und Verletzungen des Herzens einschließlich der herznahen Gefäße und des angrenzenden Mediastinums sowie der Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen.

Hierzu gehören in der Herzchirurgie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und,Fertigkeiten in..

- der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pathophysiologie der Thoraxorgane

- den allgemeinen und speziellen Untersuchungsmethoden des Gebietes

- der Indikationsstellung zur operativen Behandlung von Fehlbildungen, Verletzungen und Erkrankungen des Gebietes; "hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe

• am Herzen einschließlich der herznahen Gefäße'

• im Mediastinum sowie an der Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen

- der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie, der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes einschließlich der Infusions- und Transfusionstherapie sowie der oralen und parenteralen Ernährung

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30.1. 93 (12).

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- der Lokal- und Regionalanästhesie

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors .des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der' Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

' - der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes

- der Sonographie des Gebietes

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharinakpkinetik, Wechsel- Und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenre-lation), Risiken'des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen' bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (RVO, SGB,- Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, ^Unfallversicherung, Mutterr Schutzgesetz, Jugend- und Älrbeitsschutzrecht u. a.) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen '

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausbildung

- der Begutachtung 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Beurteilung von Befunden und deren Einordnung in das Krankheitsbild bei besonderen bildgebenden Verfahren

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

12A Fachkunde

12Al Fachkunde in Laboruntersuchungen in,der Herzchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: % Jahr

12. A. 2 Fachkunde Echokardiographie herznaher Gefäße in der Herzchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Echokardiographie.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Echokardiographien.

12.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Herz-chirurgischen Intensivmedizin

Definition: -

Die Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von herzchirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten Werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l '/2 Jahre der Weiterbildung injler Speziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Herzchirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge-

biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregime und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Herzchirurgischeri Intensivmedizin

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfah-ren

- den extrakörporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen '

- der diagnostischen und therapeutischen Broncho-skopie

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

^ der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

12.C.1 Schwerpunkt Thoraxchirurgie

Definition:

Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Diagnostik einschließlich der instrumenteilen Untersuchungsverfahren sowie postoperativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand, insbesondere im Rahmen der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit:

3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l Angerechnet werden kann */2 Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Medizin.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung, den Untersuchungsverfahren, den operativen Eingriffen und der Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchialsy-stems, des Mediastinums und der Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie • 1. Besondere' Kenntnisse und Erfahrungen in \.

- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Lunge, der Pleura, des Mediastinums und des Bronchialsystems einschließlich der Beziehungen zum Herz-Kreislauf-System

'- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich der Röntgendiagnostik, ständig begleitend während der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an Röntgendemonstratio-nen

- der Sonographie des Schwerpunktes

- der Indikationsstellung und Durchführung. thoraxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Maßnahmen und Eingriffe an der Lunge, der Pleura, dem Bronchialsystem, dem Mediastinum und der Thoraxwand einschließlich der Vor- und Nachbehandlung.

13. Humangenetik

Definition:

Die Humangenetik umfaßt die Erkennung genetisch bedingter Erkrankungen (monogen, multifaktoriell, chromo-

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30. 1. 93 (13)

somal oder mitpchondrial) des Menschen, ihrer Diagnostik mittels klinischer, zytogenetischer, biochemischer und molekulargenetischer Methoden, einschließlich der Differentialdiagnose zu nicht genetisch bedingten Erkrankungen, sowohl pränatal als auch postnatal, die Beratung des Patienten und ihrer Familien, sowie die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei Erkennung und Behandlung von genetisch bedingten Krankheiten.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

1 Jahr im Stationsdienst in Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde öder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Innerer Medizin oder Kinderheilkunde oder Neurologie oder Orthopädie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Urologie.

2 Jahre in der genetischen Beratung

l Jahr im zytogenetischen Labor

l Jahr im molekulargenetischen Labor

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der klinischen, zytogenetischen, biochemischen und molekulargenetischen Diagnostik genetisch bedingter Erkankungen und der Beratung der Patienten und ihrer Familien sowie in den theoretischen Grundlägen genetisch bedingter Erkrankungen, der Entstehung und Wirkung von Mutationen, der Genwirkung und molekularen Genetik, der Vererbung von Mutationen in der Bevölkerung sowie den ethischen, psychologischen und "rechtlichen Grundlagen genetischer Beratung und Diagnostik

Hierzu gehören in der Humangenetik 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

m

der humangenetischen Diagnostik; dazu gehören

• die klinisch genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten, angeborener Fehlbildungen und Fehlbildungssyndrome in einer Mindestzahl von Fällen

• die Chromosomendiagnostik einschließlich Zellkultur und der relevanten differentiellen Chromoso-menfäVbung in einer Mindestzahl von Fällen, einschließlich die Befundbewertung für die weiterbehandelnden Ärzte

• molekulargenetische Diagnostik genetisch bedingter Krankheiten einschließlich Risikoberechnung . und ärztlicher Bewertung der Befunde mittels direkter und indirekter Methoden in einer Mindest-zahl von Familien

der Ermittlung genetischer Risiken, dazu gehören

• Risikoberechnungen bei monogen bedingten Krankheiten aufgrund von Stammbaumdaten

• Prinzipien der empirischenRisikobestimmung bei multifaktorielleir Krankheiten

• Wiederholungsrisiken bei Chromosömenaberratio-nen

• Risiken durch exogene Noxen vor und während der Schwangerschaft

• Risikoberechnungen aufgrund molekulärgeneti-

scher Marker

der Durchführung einer Mindestzahl genetischer Beratungen bei genetisch bedingten Erkankungen aus allen Gebieten der Medizin einschließlich Angaben, zum Wiederholungsrisiko, zur Prognose (Risikoabschätzung) und zum Krankheitswert, sowie zu deren Bedeutung für die Ratsuchenden einschließlich Erstellung einer schriftlichen Zusammenfassung für die Ratsuchenden und die weiterbehandelnden Ärzte

den theoretischen Grundlagen der Humangenetik, dazu gehören

• die molekulare Genetik und die Prinzipien der Genwirkung

• die Zytogenetik mit Zellkultur, normale Chromoso-

• menstruktur mit differentieller Färbung sowie numerische und strukturelle Chrorriosomenaberratio-

nen, deren Entstehung und Folgen; dies schließt Tumorzytogenetik und Molekularzytogenetik ein

• die wichtigsten Stoffwechselerkrankungen, ihre genetischen Ursachen und ihre Auswirkungen, ihr klinisches Bild, die biochemischen Grundlagen, sowie die biochemischen Nachweismöglichkeiten

• die Wirkung exogener Noxen vor (Mutagenese) und während (Teratogenese) der Schwangerschaft

. • die medizinische Statistik (mathematische Behandlung) der Vererbung von Genen in Populationen (Populationsgenetik) und Familien (Kopplungsanalyse), einschließlich der Kriterien genetischen Screenings

- den Grundlagen der genetischen Beratung einschließlich der prädiktiven DNÄ-Diagnostik unter Berücksichtigung psychologischer und ethischer Gesichtspunkte sowie einer die Weiterbildung zur Beratung begleitenden psychologischen Supervision

- den Prinzipien der Behandlung genetisch bedingter Krankheiten

- den rechtlichen Grundlagen genetischer Beratung und Diagnostik, einschließlich Datenschütz, biologischer Sicherheit, Strahlenschutz und Laborbetrieb

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

13A Fachkunden

.13A.1 Fachkunde in der zytogenetischen Labordiagnostik Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Chro-mosomendiagnostik einschließlich Zellkulturen aus Blut Hautbiopsien, Fruchtwasser, Chorionbiopsien, Knochenmark und anderen Geweben in Kurz- und Langzeitkultur, in der Chromosömenpräparation, differentieller Chromosomenfärbung mit allen diagnostisch relevanten Banden-mustertechniken, Chromosomenanalyse, Befundung und Bewertung des Befundes für die weiterbehandelnden Ärzte, verantwortlich bei einer Mindestzahl von Fällen. Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre

13A.2 Fachkunde in der molekulargenetischen Labor-diagnostik genetisch bedingter Krankheiten Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der molekulargenetischen Diagnostik genetisch bedingter Krankheiten einschließlich Risikoberechnung und ärztlicher Bewertung des Befundes, verantwortlich in einer Mindestzahl von Fällen. Diese Fälle müssen umfassen: Direkten Nachweis von Genmutationen sowie Methoden der indirekten Genotypisierung auf der Grundlage von Kopplungsanalysen mit und ohne Amplifikation genomischer DNA in yitro. Kenntnis der für den Betrieb eines molekulargenetischen Labors relevanten Rechtsvorschriften. Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre

14. Hygiene und Umweltmedizin Definition:

Die Hygiene und Umweltmedizin umfaßt die Erkennung aller exogenen Faktoren, welche die Gesundheit des einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheits- und" Umweltschutz. Dazu gehört die Erarbeitung und Anwendung von Methoden zur Erkennung, Erfassung, Beurteilung sowie Vermeidung schädlicher Einflüsse. Sie unterstützt die im Kränkenhaus, im Öffentlichen Gesundheitswesen und in der Praxis tätigen Ärzte in der Krankenhaushygiene, Umwelthygiene und Umweltmedizin, Epidemiologie, Sozial- und Individualhygiene.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildüngsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr Weiterbildung im Stationsdienst in-Anästhesiologie oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Neurochirurgie oder Urologie. 4 Jahre Hygiene und Umweltmedizin.

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30. 1. 93 (13)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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Angerechnet werden können bis zu l Vi Jahre Weiterbildung in 'Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder bis zu l Jahr Weiterbildung in Arbeitsmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder V2 Jahr Weiterbildung in Rechtsmedizin oder Pathologie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Krankenhaushygiene, Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Krankenhäusern, Beratung bezüglich Infektionsverhütung,

-erkennung und -bekämpfung, Überwachung der Desinfektion und Sterilisation sowie der Ver- und Entsörgungs-einrichtungen mittels physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Verfahren, in der Prophylaxe und Epidemiologie von infektiösen und nichtinfektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes; in der Umwelthygiene und präventiven Umweltmedizin, Beurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe in Boden, Wasser, Luft Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, in der Sozial- und Individualhygiene.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in der Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und Arbeitsmedizin sowie Medizintechnik, Krankenhäusplanung, -bau und

-betrieb. •

Hierzu gehören in der Hygiene und Umweltmedizin 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den theoretischen Grundlagen des Gebietes einschließlich der Prophylaxe und Epidemiologie, der Umwelt-, Individual-, Krankenhaus-; Praxishyhgie-ne und Sozialhygiene

- der Indikationsstellung, Durchführung und Befundbewertung von Anzüchtungen und Differenzierungen hygienisch bedeutsamer Mirköorganismen und Viren mit den Methoden des Gebietes

- der Erfassung und Untersuchung umwelthygienischer und umweltmedizinischer Parameter mit den Methoden des Gebietes und der Bewertung der Befunde

- den speziellen Untersuchungsmethoden der Umwelt-, und Krankenhaushygiene einschließlich der Umweltchemie und der Umwelttoxikologie

- der Krankenhaushygiene einschließlich der Untersuchungen der im Krankenhaus verwandten Speisen, Bedarfsgegenstände und Medikamente und der Funktionskontrolle der Sterilisation und Desinfektion

- Methoden zur hygienischen Überwachung in Opera-tions- und Intensivpflegebereichen und sonstigen Krankenhausräumen, einschließlich der Erstellung einrichtungsbezogener Hygienepläne

- der hygienischen Epidemiologie besonderer Erkrankungen

- den technischen Verfahren zur Verhütung und Verringerung umweltbedingter Gesundheitsschäden

- der Epidemiologie des Hospitalismus

- der Epidemiologie umweltbedingter Erkankungen .- der Anwendung der einschlägigen Gesetzgebung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über •

- Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und Arbeitsmedizin einschließlich deren gesetzlicher Bestimmungen und Richtlinien

- Medizintechnik, Krankenhausplanung, -bau und -betrieb

15. Innere Medizin Definition:

Die Innere Medizin umfaßt die Prophylaxe, Erkennung, konservative, internistisch-interventionelle und intensivmedizinische Behandlung sowie Rehabilitation der Erkankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe und des Lymphsystems, des Stoffwechsels und der Inneren Sekretion, der internen allergischen und immunologi-

schen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten,, der Vergiftungen, einschließlich der für das höhere Lebensalter typischen Erkrankungen sowie die Aspekte psychosomatischer Krankheitsbilder und der hausärztlichen Betreuung sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen internistischen In-tensivmedizin.

Mindestens 4 Jahre im Stationsdienst Angerechnet werden können bis zu-1 Jahr Weiterbildung in Diagnostischer" Radiologie oder Kinderheilkunde oder Neurologie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Pathologie oder Klinischer Pharmakologie oder Physiologie oder '/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Arbeitsmedizin oder Biochemie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder Nuklearmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder 8 Monate Tätigkeit in Immunologie.

Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt 2 Jahre der Weiterbildung in Schwerpunkten der Inneren Medizin abgeleistet werden.

2 Jahre Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. v

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie interner, nicht infektiöser, infektiöser, toxischer, neoplastischer (onkologischer), allergischer, immunologischer, metaboli-scher, ernährungsabhängiger und degenerativer Erkrankungen einschließlich der Gesundheitsberatung und -er-ziehung, den gebietsbezogenen Laboratoriumsuntersuchungen, der Sonographie, der Endoskopie, der Elektro-kardiographie und der Deutung von Röntgenbildern des Gebietes, in Vorsorge- und Gesundheitsuntersuchungen, Erkennung und Behandlung umweit- und milieubedingter Schäden sowie der Suchtkrankheiten, Diätberatung und Diätbehandlung einschließlich der Betreuung von Gruppen, Impfwesen, umfassender Übernahme der hausärztlichen Betreuung im Rahmen aller internistischen Krank-heitsbild'er, Betreuung chronisch kranker und alter Menschen,-Integration medizinischer, sozialer und psychischer Hilfen und der Psychosomatik.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Diagnostik mit radioaktiven Substanzen, sowie der Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Nervensystems sowie über die Humangenetik.

Hierzu gehören in der Inneren Medizin

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in . .

- Ätiologie, Pathogenese und Pathophysiologie. der nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen (onkologischen) sowie der allergischen, immunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen des Gebietes unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter

- Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prävention,' Früherkennung, Therapie und Rehabilitation dieser Erkrankungen in allen Altersstufen einschließlich • der Erkennung.und Bewertung psychosomatischer und psychospzialer Zusammenhänge

- der hausärztlichen Betreuung

- der Prävention, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausschei-gungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1. 93 (13a)

in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde.

- der Beurteilung von Röntgenbildern der inneren Organe, der Gefäße sowie des Skelettsystems bei internen Erkrankungen

- Indikation, Durchführung und Bewertung elektro-kardiographischef Untersuchungen, der Kreislaufund der Lungenfunktionsdiagnostik

- endoskopischen Untersuchungen ausschließlich der Sigmoido-Koloskopie

- Biopsie- und Punktionstechhiken des Gebietes

- Indikation, Durchführung und Bewertung sonographischer Untersuchungen innerer Organe, ausschließlich der Echokardiographie

- Indikation, Durchführung und Bewertung angiologi-scher Untersuchungsverfahren

- der medikamentösen und psychosomatischen Behandlung innerer Erkrankungen einschließlich der Notfalltherapie .' • . .

- der diätetischen und physikalischen Behandlung innerer Erkrankungen

- der allgemeinen und speziellen Nachsorge und Rehabilitation

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenre-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialge- . setzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patieriten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- diätetischen Behandlungsverfahren einschließlich der Mitarbeiter- und Patientenschulung

- Indikationen und Kontraindikationen physikalischer und balneologischer Behandlungsverfahren

- der Behandlung von Stoffwechselstörungen sowie exogener akuter und chronischer Intoxikationen

- der Therapie vital bedrohlicher Zustände einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes einschließlich der Elektrotherapie

- 'der Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie

-' der enteralen und parenteralen Ernährung .- den internistisch-onkologischen Behandlungsverfahren

- Einleitung, Durchführung und Überwachung von Nachsorge und Rehabilitation

- der Indikationsstellung zur operativen Therapie) zur Strahlentherapie und Dialysetherapie

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte der Inneren Medizin

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

- spezielle diagnostische Verfahren der Nuklearmedizin

- neurologische und psychiatrische Erkrankungen im Zusammenhang mit Erkrankungen des Gebietes

- Arbeits- und Sozialmedizin

- Humangenetik

ISA Fachkunden

15A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: l Jahr

15A.2 Fachkunde Internistische Röntgendiagnostik . Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufr nahmetechnik und Durchleuchtung der Brustorgane, des Magen-Darm-Traktes, des Gallen- und Uropoetischen Systems sowie des Skeletts bei internen Erkrankungen einschließlich des Straßenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen.

Mindestdauer der Weiterbildung: l Jahr

15A.3. Fachkunde Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Indikationsstellung, Durchführung, Befunderhebung und Befundauswertung der Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sigmoido-Koloskopien.

15. A. 4 Fachkunde Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße.

15. A. 5 Fachkunde Bronchoskopie in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Indikationsstellung, Durchführung, Befunderhebung und Befundauswertung der Bronchoskopie.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Bronchoskopien.

15. A. 6 Fachkunde Echokardiographie in der Inneren Medizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Echokardiographie des Gebietes.

Mindestdauer der Weiterbildung: 6 Monate.

15.B.1 Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie Definition:

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch-fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l '/j Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie

müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet

werden.

21220

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

30. 1. 93 (14)

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch-diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie .von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutische, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme

- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams

- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

15.B.2 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin

Definition:

Die Spezielle Internistische Intensivmedzin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von internistischen Patienten deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l l/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Inneren Medizin.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

/

Hierzu gehören in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin

1. Spezielle Kenntnisse; Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfah-ren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens 0100rt

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie- ~ IfcfcU rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei internen Erkrankungen sowie bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

15.C.1 Schwerpunkt Angiologie Definition:

Die Angiologie umfaßt die Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Biochemie, Klinik, Diagnostik, Differen-tialdiagnostik, Prävention, Therapie und Rehabilitation der Gefäßkrankheiten.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l '/2 Jahre im Stationsdienst.

1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

V2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Epidemiologie, Pathophysiologie und -biochemie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prophylaxe und konservativen Therapie sowie in der Rehabilitation von Erkrankungen der Arterien, Kapillaren, Lymphgefäße und Venen sowie in der Indikationsstellung zu operativen und interventionellen-radiologischen Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Angiologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und -biochemie der Gefäßerkrankungen

- Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik • Prophylaxe und konservativen Therapie der Gefäßerkrankungen

- invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchung sowie bildgebenden Verfahren einschließlich einer Mindestzahl selbständig durchgeführter und

- bewerteter uni- und bidirektionaler Ultraschalldoppleruntersuchungen sowie duplex-sonographischer Untersuchungen, oszillographischen und plethysmo-graphischen Verfahren

- ergometrischen Verfahren

- direkten Venen und Arteriendruckmessungen -

- der Indikationsstellung zur Anwendung und Bewertung bildgebender Verfahren sowie der Indikation und Beurteilung von nuklearmedizinischen Untersuchungen

- den theoretischen Grundlagen und der praktischen Anwendung physikalischer und medikamentöser Therapie

- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen sowie zu interventionell-radiologischen Eingriffen

- speziellen Theologischen Untersuchungsmethoden

- der Bewertung histopathologischer Befunde von Gefäßen

. 15.C.2 Schwerpunkt Endokrinologie Definition:

Die Endokrinologie umfaßt die Erkennung und nicht-operative Behandlung endokriner Erkrankungen, deren Auswirkungen auf metabolische Prozesse und Gewebe, sowie die Stoffwechselleiden, einschließlich der Intensivtherapie.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l '/2 Jahre im Stationsdienst.

30. 1. 93 (14)

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

0100fl ^ Jarir der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich fm \f-£M • zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

'/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden..

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Prophylaxe, Diagnostik und Therapie endokriner Erkrankungen und Stoffwechselleiden einschließlich der endokrinologischen Funktionsteste und der Intensivtherapie

Hierzu gehören im Schwerpunkt Endokrinologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Biochemie von Stoffwechselstörungen und den hormonalen Regelkreisen

- Prophylaxe, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie endokrinologischer Erkrankungen und Stoffwechselleiden einschließlich ihres Verlaufes und ihrer Langzeitprognose

- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde

- der Beurteilung von Röntgenbefunden und anderen bildgebenden und analytischen Verfahren

- der Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung von Belastungstesten, Analysen des Stoffwechsels und der hormonalen Sekretion

' - Indikation, Durchführung und Bewertung der Katheteruntersuchungen des Schwerpunktes

- der Sonographie endokriner Organe, auch mit Fein-nadelbiopsie

- der .Therapie von Erkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Rehabilitation

- der Indikationsstellung zur Operation, zur Strahlentherapie und zur Radionuklidtherapie

- der Indikationsstellung und Durchführung der besonderen intensivmedizinischen Behandlung bei endokrinologischen oder stoffwechselbedingten Krisen

- arbeits- und sozialmedizinischen Problemen des Schwerpunktes

- neurologischen und psychiatrischen Zusammenhangsfragen des Schwerpunktes

- Indikation und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo-Untersuchungen endokriner Organe

- Indikation und Bewertung der Verfahren zur Messung der Knochendichte und des Knochenstoffwechsels

- humangenetischen, Fragestellungen des Schwerpunktes

15.C.3 Schwerpunkt Gastroeriterologie Definition:

Die Gastroenterologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung, konservative und interventionelle endoskopische Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr im Stationsdienst l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden, l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung: .

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Verdauungsorgane, in den speziellen , Laboruntersuchungen, der Sonographie und Röntgendiagnostik des Schwerpunktes, einschließlich des Strahlenschutzes, sowie in der Endoskopie mit Durchführung diagnostischer und interventionell-therapeutischer Maßnahmen des Schwerpunktes, der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen einschließlich der Transplantation und zur Strahlenbehandlung.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Gastroenterologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Sympto-

matologie und Diagnostik der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Früherkennung und Nachsorge bösartiger Krankheiten des Verdauungstraktes

-•der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen einschließlich der Funktionsprüfungen sowie der Bewertung der Befunde

- der Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde der Endoskopie einschließlich der Sigmoido-Koloskopie

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter und bewerteter Endoskopien des Schwerpunktes einschließlich interventionell-endoskopischer Verfahren

- abdomineller Sonographie einschließlich der gezielten Feinnadelpunktion

- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes

- medikamentöser, ernährungstherapeutischer und physikalischer Therapie der Erkrankungen des Schwerpunktes

- Indikationsstellung zu operativen oder anderen Therapien der Erkrankungen des Schwerpunktes in Zusammenarbeit mit den für die weiterführenden Therapien zuständigen Ärzten

- Diagnostik und Therapie ohkologischer Erkrankungen des Schwerpunktes

- Diagnostik konservativer und interventionell-endoskopischer Therapie proktologischer Erkrankungen

- Prinzipien, Methoden und Ergebnisinterpretation bei

• immunologischen Untersuchungen

• Biopsien

• Zytodiagnostik

• nuklearmedizinischeh Verfahren

• der Strahlentherapie

15.C.4 Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie

Definition:

Die Hämatologie und Internistische Onkologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung von Erkrankungen der blutbildenden Organe, der zirkulierenden Blutzellen einschließlich des lymphatischen und monohistiozytären Systems, der Bluteiweißkörper, der Gerringungsstörungen und der Erkankungen des immunologischen Systems sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr im Stationsdienst und 6 Monate im hämatologischen Laboratorium.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Physiologie und Pathophysiologie der Blutbildung, des Blutabbaus, der Blutgerinnung und der Fibrinolyse der Ätiologie, Pathogenese, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der primären und sekundären Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems und der malignen Tumoren, humuraler und zellulärer Immundefekte sowie der hämorrhagischen Diathesen und Hyperkoagu-lopathien.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Prophylaxe, Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differential-diagnostig sowie Stadieneinteilungen der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems einschließlich maligner Systemerkrankungen, humuraler und zellulärer Immundefekte sowie hämorrhagischer Diathesen und

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

30. 1. 93 (15)

Hyperkoagulopathien sowie der systemischen und chemotherapeutischen Behandlung

- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde

- der Durchführung von Punktionen und Biopsien

- der Beurteilung der Blutungs- und Thromboembolie-gefährdung bei Patienten mit Erkrankungen des Schwerpunktes sowie die Festlegung der klinischen Stadien bei hämatologischen Systemerkrankungen und Tumorerkrankungen einschließlich deren Prophylaxe und Therapie

- Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung hämostaseologischer Untersuchungen

- sonographischen Untersuchungen des Schwerpunktes

- der Beurteilung schwerpunktspezifischer radiologischer Und nuklearmedizinischer Untersuchungen

- der Therapie und Rehabilitation der zum Schwerpunkt gehörenden Gesundheitsstörungen einschließlich der theoretischen Grundlagen und der praktischen Anwendung der medikamentösen Therapie und ihrer Nebenwirkungen sowie der Indikationsstellung zu weiterführenden Behandlungen

- den theoretischen Grundlagen und der praktischen Anwendung der zytostatischen Therapie bei Tumor-erkrankungen einschließlich der supportiven Therapie und der Ihtensivbehandlung akut lebensbedrohlicher Störungen

- interdisziplinärer Indikationsstellung und prognostischer Beurteilung chirurgischer, strahlentherapeutischer und nuklearmedizinischer Behandlungsverfahren des Schwerpunktes

- Behandlung und Rehabilitation von Patienten mit Tumorerkrankungen

- Behandlung und Rehabilitation angeboreren oder erworbener hämorrhagischer Diathesen

- Nachsorge, psychosozialer Behandlung und Rehabilitation von Patienten mit Tumorerkrankungen

- Diagnostik des Ernährungsverhaltens und des Ernährungszustandes, Grundlagen der Ernährungsberatung und Ernährungstherapie, insbesondere ente-rale und parenterale Ernährung

- den Zusammenhangsfragen zwischen Erkrankungen des Schwerpunktes und externen Schädigungsfaktoren

15.C.5 Schwerpunkt Kardiologie Definition:

Die Kardiologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung sowie die konservative und interventioneile Behandlung der Herz- und Kreislauferkrankungen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l'/2 Jahre im Stationsdienst.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

V2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, nichtinvasiver und in-vasiver Diagnostik,. Differentialdiagnostik und konservativen und interventionellen Therapie der Herz- und Kreis^ lauferkrankungen, der Sonographie und diagnostischen Radiologie\ des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes, sowie in der Indikationsstellung zu operati^ ven Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Kardiologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Epidemiologie, Pathogenese, Pathophysio-Ibgie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie von Herz- und Kreislauferkrankungen, in invasiven und nichtinvasiven kardiovaskulären Funktionsuntersuchungen einschließlich der Elekt'rophysiologie

- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich Angiokardiographien und Koronaran-giographien sowie im Strahlenschutz

- Indikationsstellung zu und Beurteilung von nuklearmedizinischen Untersuchungen des Schwerpunktes

- der Methodik und Durchführung der speziellen schwerpunkttypischen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde

- den elektrokardiographischen Untersuchungen des Schwerpunktes einschließlich elektrophysiologischer Untersuchungen

- der Indikationsstellung und Durchführung sonographischer Untersuchungen des Schwerpunktes

- der Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung von Punktionen der großen Gefäße und des Pe-rikards einschließlich der Katheterisierung des rechten und linken Herzens sowie hierbei durchzuführender elektrophysiologischer Untersuchungen

- Theorie und Praxis der medikamentösen Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich der Behandlung des kardiogenen Schocks

- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen am Herzen und den großen Körpergefäßen

- therapeutische Katheterintervention an den Koro-nararterien (PTCA)

- Theorie und Praxis der Elektrotherapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich der Herzrhythmusstörungen sowie der intensivmedizinischen Behandlung unter Einschluß der Defibrillation und Schrittmachertherapie, ferner der Applikation von Schrittmachersonden

- Beratung und Führung des Herz-Kreislauf-Kranken in Prävention und Rehabilitation

15.C.6 Schwerpunkt Nephrolpgie Definition:

Die Nephrologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung der Nierenkrankheiten.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr im Stationsdienst und '/2 Jahr in der Dialyse.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

'/2 Jahr der Weiterbildung kann bei-einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der Nierenkrankheiten, der Sonographie und radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes, der Indikationsstellung zu urologischen und gefäßchirurgischen Eingriffen sowie zur Nierentransplantation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Nephrologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie und Diagnostik der Nieren und renalen Hochdruckkrankheiten einschließlich der Systemerkrankungen und Stoffwechselkrankheiten mit renaler Beteiligung und der endokrin- bzw. stoffwechselbedingten Störungen bei Nierensteinleiden

- der Methodik und Durchführung der speziellen La-" boruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde einschließlich der Nierenfunktionsprüfungen

- Pharmakologie und Pharmakokinetik renal eliminierter Arzneimittel und der Elimination von Arznei-. mittelgiften mit den Methoden des Schwerpunktes

- der diagnostischen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes

- der Beurteilung spezieller nuklearmedizinischer Untersuchungen

- der Sonographie des Schwerpunktes

- Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Nierenbiopsie • einschließlich der Bewertung des histologischen Befundes.

21220

30. 1. 93 (15)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

21220

- der medikamentösen diätetischen und operativen Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen des

- Schwerpunktes einschließlich der Intensivtherapie und der Eliminationstherapie bei Vergiftungen

- Indikationsstellung und Durchführung der Dialyseverfahren oder analoger Verfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Dialysen oder analoger Verfahren bei Niereninsuffizienz und bei Intoxikationen sowie Indikationsstellung und Durchführung der Heimdialyse

- der Behandlung von Patienten vor und nach Nierentransplantation

15.C.7 Schwerpunkt Pneumologie Definition:

Die Pneumologie umfaßt die Prophylaxe, Erkenung und konservative Behandlung der Krankheiten der Lunge, der Bronchien, des Mediastinums und der Pleura.

.Weiterbildungszeit:

2 Jähre an. einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr im Stationsdienst

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Lunge, der Bronchien, des Mediastinums und der Pleura einschließlich der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes und des Strahlenschutzes, der schwerpunktbezogenen endoskopischen Verfahren und der Biopsie sowie der Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik, zur operativen und Strahlenbehandlung.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Pneumologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Prophylaxe, Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, .Symptomatologie,1 Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie sowie Rehabilitation der. Krankheiten der Atemwege, der Lunge, des Mediastinums und der Pleura

- der radiologischen Diagnostik des Teilgebietes einschließlich des Strahlenschutzes

- der Sonographie des Schwerpunktes

- der Indikation, Durchführung und Bewertung des Befundes der Funktionsdiagnostik des Schwerpunktes

- endoskopischen Verfahren des Schwerpunktes

- der Punktion von Lunge und Pleura einschließlich der Gewinnung von Untersüchungsmaterial

- der Methodik und Durchführung der speziellen schwerpunkttypischen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde

- der •Allergologie einschließlich der Diagnostik und Therapie allergischer Erkrankungen sowie der Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung

• epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste,

• der Provokationsteste, einschließlich der zugehörenden Meßmethoden

- der Therapie allergischer Erkrankungen

- der nichtoperativen Behandlung der Erkrankungen des Schwerpunktes

- der Indikationsstellung zur operativen und Strahlenbehandlung

- Epidemiologie und Bekämpfung der Lungen- und Bronchialkrankheiten unter Beachtung seuchenmedizinischer Vorschriften

- der Indikationsstellung und Befundbewertung nuklearmedizinischer Diagnostik

. - der Behandlung von Erkrankungen des Schwerpunktes mittels Laser

- der Bewertung histologischer und zytologischer Befunde sowie den Kulturverfahren von Krankheitserregern

15.C.8 Schwerpunkt Rheumatologie . Definition:

Die Rheumatologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und "konservative Behandlung bei rheumatischen Erkran-. kungen einschließlich der Nachbehandlung und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr im Stationsdienst.

Angerechnet werden können '/2 Jahr Weiterbildung in der Kinderheilkunde (kinderrheumatologische Abteilung) oder im Schwerpunkt Rheumatologie des Gebietes Orthopädie oder 6 Monate Tätigkeit in einer physikalisch-therapeutischen Abteilung.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Sonographie und diagnostischer Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes, der konservativen Therapie bei rheumatischen Erkrankungen sowie der physikalischen Therapie, der Nachbehandlung und Rehabilitation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Rheumatologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie und Verlauf rheumatischer Erkrankungen des. Stütz- und Bewegungsapparates einschließlich der extraartikulären Manifestationen, insbesondere, der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen (Kollagenosen)

- der Diagnostik, Differentialdiagnostik, Epidemiologie und Therapie dieser Erkrankungen, ihrer Prophylaxe, Früherkennung und Rehabilitation

- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde .

- der Indikation, praktischen Durchführung und Be- . Wertung von. Untersuchungsverfahren, der Entzündungsdiagnostik, der serologischen und immunologischen Diagnostik und der Synovialanalyse

T der diagnostischen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes

- der Sonographie des Schwerpunktes sowie der Indikation und Beurteilung anderer bildgebender Verfahren

- Indikation und Befundbewertung bioptisch-histologi-scher Untersuchungen

- der medikamentösen Therapie der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der Wirkungsweise, Pharmakokinetik, Indikationen, Interaktionen und Nebenwirkungen

- der Indikation und Durchführung der lokalen Injektionstherapie

- Indikation und Kontraindikation sowie Wirkungsphysiologie und Methodik physikalischer und balneo-logischer Behandlungsverfahren einschließlich der verschiedenen Formen der Krankengymnastik und Ergotherapie

- Indikation, Auswahl und Funktionsüberprüfung technischer Hilfen zur Kompensation vorübergehender oder bleibender Behinderungen

- der Indikationsstellung zur operativen und Strahlentherapie - - besonderen Aspekten der Psychosomatik

16. Kinderchirurgie Definition:

Die Kinderchirurgie umfaßt die Erkennung, operative und konservative Behandlung und Nachsorge von chirurgischen Erkrankungen, Fehlbildungen, Organtumoren, Verletzungen und Unfallfolgen des Kindesalters einschließlich der pränatalen Chirurgie sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30.1.93(16)

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 8 Abs. l, davon, l Jahr Kinderheilkunde und 6 Monate in der nichtspeziellen kinderchirurgischen Intensivmedizin.

Angerechnet werden können auf die 4'/2 Jahre Weiterbildung in Kinderchirurgie bis zu l Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Chirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologie oder Urologie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich der instrumenteilen Untersuchungsverfahren, der Indikationsstellung und Durchführung der operativen und konservativen Behandlung: chirurgischer Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Kindesalters einschließlich der selbständigen Durchführung der Operationen des Gebietes, der Röntgendiagnostik einschließlich des Strahlenschutzes, in der sonographischen Diagnostik, in den Verfahren der Herz-Lüngen-Wiederbelebung, der Schocktherapie sowie der Lokal- und Regionalanästhesie beim Kind.

Hierzu gehören in der Kinderchirurgie: 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie des Kindes .

- den Untersuchungsmethoden beim Kinde, hierzu gehören

• allgemeine Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich instrumenteller Untersuchungsmethoden.

• die Röntgendiagnostik des Stütz- und Bewegungsapparates, die Notfälldiagnostik der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle einschließlich der intraoperativen Röntgendiagnostik und der • Strahlenschutz

• die sonographische Diagnostik, insbesondere die sonographische Notfalldiagnostik und die intraoperative Sonographie ,

- der Methodik und Durchführung des Grundlei-stungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet. gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakpkinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kösten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbraüchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Indikationsstellung und Durchführung der operativen und • konservativen Behandlung chirurgi-

. scher Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Kindesalters; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes

- den Verfahren der Herz-Luhgen-Wiederbelebung, der Schocktherapie sowie der Lokal- und Regionalanästhesie beim Kinde

-x der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- pädiatrisches Basiswissen zur Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik der angeborenen und im Kindesalter auftretenden Störungen und Erkrankungen sowie der Behandlung von Früh- und Neugeborenen einschließlich der Therapie dieser Störungen und Erkrankungen

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

- die Beurteilung der EKG-Diagnostik in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten

16 A Fachkunde

16A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

16. A. 2 Fachkunde Sonographie der Bewegungsorgane in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Bewegungsorgane.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Bewegungsorgane.

16. A. 3 Fachkunde Sonographie der Säuglingshüfte in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Säuglingshüfte.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Säuglingshüfte.

16. A. 4 Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Indikationsstellung, Durchführung, Befunderhebung und Befundauswertung der Ösophago-Gastro-Duodenoskopie.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Ösophago-Gastro-Duodenoskopien.

16. A. 5 Fachkunde Sigmoido-Koloskopie in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Indikationsstellung, Durchführung, Befunderhebung und Befundauswertung der Sigmoido-Koloskopie.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sigmoido-Koloskopien.

16. A. 6 Fachkunde Bronchoskopie in der Kinderchirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Indikationsstellung, Durchführung, Befunderhebung und Befundauswertung der Bronchoskopie.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Bronchoskopien.

16.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Kinderchirurgischen Intensivmedizin

21220

30.1. 93 (16)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

Definition:

Die Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von kinderchirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbüdurigsstätte gem. § 8 Abs. l l'/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Kinderchir-urgis,chen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.-

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Kiriderchirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes. .

Hierzu gehören in der Speziellen Kinderchirurgischen Intensivmedizin

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere der Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfah-ren

. - den extrakorporalen Ersatzverfahren1 bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Broncho-skopie

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

17. Kinderheilkunde

Definition:

Die Kinderheilkunde umfaßt die Erkennung und Behandlung aller körperlichen, seelischen Erkrankungen und Reifungsstörungen des Kindes von der Geburt bis zum Abschluß seiner somatischen Entwicklung einschließlich Prävention, Schutzimpfungen, nichtspezielle pädiatrische Intensivmedizin und Sozialpädiatrie sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildüngszeit

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen pädiatrischen Intensivmedizin.

Mindestens 3% Jahre im Stationsdienst

Angerechnet werden können l Jahr Weiterbildung in Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie oder im Schwerpunkt Kinderradiologie des Gebietes Diagnostische Radiologie oder 'A Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Biochemie oder Diagnostischer Radiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Humangenetik oder Hygiene und Umweltmedizin oder Innere Medizin oder Klinische Pharmakologie oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder Neurologie oder Orthopädie oder Pharmakologie und Toxikologie oder Pathologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Strahlentherapie oder bis zu 6 Monate Tätigkeit in Immunologie.

Die Anrechnungsfähigkeit entfällt" wenn insgesamt l Jahr im Schwerpunkt Kinderkardiologie abgeleistet wurde!

Auf die Mindestweiterbildungszeit im Gebiet werden Weiterbildungszeiten im Schwerpunkt Nr. 17.C.1 von nicht mehr als l Jahr, im Schwerpunkt Nr. 17.C.2 nicht mehr als % Jahr angerechnet

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kennt- . nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes, der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Therapie und Prävention der angeborenen und im Kindesalter auftretenden Störungen und-Erkrankungen einschließlich der Behandlung von Früh- und Neugeborenen, in der Rehabilitation sowie in den gebietsbezogenen Laboratoriumsuntersuchungen, in der Sonographie, in der Deutung von Röntgenbildern des Gebietes und in allergologischen Untersuchungsverfahren.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über medizinische Genetik, Elektroenzephalographie und Echokardiographie und die weiterführende Lungenfunktions-diagnostik.

Hierzu gehören in der Kinderheilkunde

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes von der Geburt bis zum Abschluß der somatischen Entwicklung einschließlich Indikation und Bewertung der einschlägigen Testverfahren

- Ätiologie, Pathogenese, Pathopsysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik angeborener und im Kindesalter auftretender Störungen und Erkrankungen

- der Methodik und Durchführung des: Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

-.der Indikationsstellung zu bildgebenden, nuklearmedizinischen, operativen und strahlentherapeuti-schenVerfahren

- der Beurteilung von Röntgenbildern der inneren Organe sowie des Skelettsystems bei pädiatrischen Erkrankungen

- der Indikationsstellung, Durchführung und Befundauswertung der sonographischen Untersuchungen des-Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen des Gebietes

- deV Elektrokardiographie

- der Therapie der zum Gebiet gehörenden Gesund-heits- und Entwicklungsstörungen einschließlich klinisch-pharmakologischer Besonderheiten in den einzelnen 'Phasen des Wachstumsalters sowie der Säuglingsernährung und Diätetik

- der Erkennung und Bewertung von ökologisch und sozial bedingten Gesundheitsstörungen einschließlich der Kindesmißhandlung und -Vernachlässigung '

- der Behandlung der Früh-und Neugeborenen

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes sowie der Behandlung von Verbrennungen und Verbrühungen

- der Infusionstherapie, Sondenernährung und der Theorie und Praxis der Transfusion

- den Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen einschließlich orientierender Hör- und Sehprüfungen

- der Immunprophylaxe und der Indikation und selbständigen Durchführung von Impfungen

- der Gesundheitsberatung und Gesundheitserziehung sowie der Ernährungsberatung und der Sexualberatung

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1. 93 (16a)

- der Allergologie einschließlich der Diagnostik allergischer Erkrankungen sowie der Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung • epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste

. • der Provokationsteste einschließlich der zugehörenden Meßmethoden -

- der Therapie allergischer Erkrankungen

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakpkinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über .

- die Seuchenhygiene des Gebietes

- die Medizinische Genetik

- Sozialisation, Habilitation und Rehabilitation

- Erkennung und Behandlung von Verhaltens- und Leistungsstörungen

- die Durchführung weiterer diagnostischer Verfahren wie EEG, Echokardiographie, weiterführende Lungenfunktionsdiagnostik und nuklearmedizinische Methoden

- Blutgruppenserologie und Gerinnungsanalyse sowie Bestimmungen von Hormonen und Antikörpern

- die Durchführung der Laboruntersuchungen 17A Fachkunde

17 A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über.die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: l Jahr

17. A. 2 Fachkunde Sonographie der Nebenhöhlen in der f\4f\f\^ Kinderheilkunde 21220

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kennt-.nisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Nebenhöhlen.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Nebenhöhlen.

17. A. 3 Fachkunde Sonographie der Schilddrüse in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Schilddrüse.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Schilddrüse.

17. A. 4 Fachkunde Sonographie der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses.

17. A. 5 Fachkunde Sonographie der Thoraxorgane in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Thoraxorgane.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der Thoraxorgane.

17. A. 6 Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane in der Kinderheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der weiblichen Genitalorgane.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der weiblichen Genitalorgane.

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW Nr. 5 einschl.)

30. 1. 93 (17)

17.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin

Definition:

Die Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von pädiatrischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organ-funktiohen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l'/2 Jahre der-Weiterbildung in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin wahrend der Weiterbildung im Gebiet Kinderheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin

1. . Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in . •

. - der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie der für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfah-ren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Broncho-

- skopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei pädiatrischen Erkrankungen sowie bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über.

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

17.C.1 Schwerpunkt Kinderkardiologie Definition:

Die Kinderkardiologie umfaßt die Erkennung und konservative Behandlung der Herz- und Krejslauferkrankun-gen des Kindes Von der Geburt bis zum Abschluß seiner somatischen Entwicklung.

• Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens 11/2 Jahre im Stationsdienst

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der funktionellen und organisch bedingten angeborenen und erworbenen Störungen des Herzens 'und des Kreislaufes, den invasiven und nichtinvasiven kardiovaskulären Funktionsuntersuchungen, der Sonographie und Röntgendiagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Kinderkardiologie 1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Diffe-

rentialdiagnostik der angeborenen und erworbenen OlOOfl Herz- und Gefäßanomalien, den nichtinvasiven und ~ Ifcfcv invasiven Untersuchungsmethoden sowie der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie kardiovaskulärer Erkrankungen

- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Sonographie und Elektrokardiographie des Schwerpunktes; hierzu gehören eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen unter Anwendung dieser Methoden

- der Indikationsstellung und Durchführung zu inter-ventionellen Kathetereingriffen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe

- der konservativen Therapie der Herzinsuffizienz, der Herzrhythmusstörungen und der entzündlichen Herzerkrankungen einschließlich der medikamentö-' sen Therapie und der Elektrotherapie

17.C.2 Schwerpunkt Neonatologie

Definition:

Die Neonatologie umfaßt die Physiologie und Pathophysiologie der postnatalen Adaptation und der Unreife, die Behandlung von Frühgeborenen und Neugeborenen mit schweren Adaptationsstörungen.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr der Weiterbildung muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können V» Jahr Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe. - •

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Neonatologie einschließlich der Behandlungsverfahren und Ernährungsregimes des Gebietes.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Neonatologie 1. Besondere Kenntnisse"~undErfahrungen in

- Ätiologie, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Überwachung und Behandlung von Störungen und Erkrankungen wahrend der postnatalen Adaptation einschließlich der Störungen der Atmung des Neugeborenen und den einschlägigen Behandlungsmethoden

- den sonographischen Untersuchungen des Gehirns sowie in der entwicklungsneurologischen Diagnostik

- den Störungen der Kreislaufumstellung, der Tempe-raturregulation, der Ausscheidungsfunktion und des Säure-Basen-, Wasser- und Elektrolythaushaltes einschließlich der Infusions- und Transfusionsbehandlung, besonders bei Störungen im Bilirubinstoffwech-sel mit Indikationsstellung und Durchführung der Austauschtransfusion

- der Diagnostik und Behandlung der prä- und postnatalen-Infektionen des Neugeborenen

- der Indikationsstellung und Durchführung der ente-ralen und parenteralen Ernährung

- den Besonderheiten der medikamentösen Therapie des Früh- und Neugeborenen

- der Transportbegleitung schwerkranker Neugeborener

- der Diagnostik und Therapie der Störungen des j. Säuerstofftransportes und Sauerstpffaufnahme einschließlich der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms .

- der Primärversorgung und Reanimation des Früh-und Neugeborenen

18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie Definition: ,

Die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-pie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und' Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen ., Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und

30. 1. 93 (17)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

0100H sozialen Verhaltensauf fälligkeiteri im Kindes- und Ju-f- \fmfmV gendalter sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

1 Jahr Kinderheilkunde oder Psychiatrie und Psychotherapie. •

Angerechnet werden kann '/2 Jahr Weiterbildung in der Neurologie.. .

4 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-rapie , davon mindestens ,

2 Jahre im Stationsdienst

2 Jahre Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, der Diagnostik und Differentialdiagnostik psychischer Erkrankungen des Kindes-, Jugend- und Heranwachsendenalters, einschließlich neurologischer Untersuchungen sowie in der Differentialdiagnostik psychiatrischer Krankheitsbilder und Störungen, in der Pharmakotherapie, der Psychotherapie und der Sozio-therapie von Kindern und Jugendlichen, auch unter Einbeziehung der erwachsenen Bezugspersonen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Neurologie des Kindes- und Jugendalters.

Hierzu gehören in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- allgemeiner und spezieller Psychopathologie einschließlich der biographischen Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik . - Abklärung, und Gewichtung der Entstehungsbedingungen psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes

- Entwicklungspsychologie, Psychosomatik und Neurosenlehre

- der Methodik der psychologischen Testverfahren und der Beurteilung psychologischer Befunderhebungen .

- spezifischen neurologischen Untersuchungsmetho-deh " .

- Krankheitslehre und Differentialdiagnostik psychosomatischer, psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder ' •

- der Indikationsstellung und Technik der Psychqthe-1 rapie einschließlich der psychotherapeutischen Verfahren sowie der Teilnahme an Balint-Gruppen, Selbsterfahrung und tiefenpsychologischen Behandlungen mit Supervisibn

- der Indikationsstellung und Technik der Übüngsbe-handlung sowie in der indirekten kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung durch Verhalteris-modifikationen von Bezugspersonen

-. der Somato- und Pharmakotherapie psychiatrischer und neurologischer Erkrankungen

- der Beurteilung labordiagnostischer Befunde

- der Indikationsstellung und Methodik neuroradiolo-gischer und elektrophysiologischer Verfahren einschließlich der Beurteilung und der Einordnung in das Krankheitsbild

- der Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaüsübung

- der Begutachtung 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über :

- Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems der Reifungsbiologie und Rei-

fungspathologie, der, Humangenetik und Stoffwechselpathologie sowie des endokrinen Systems

- die Technik spezifischer Punktionsmethoden •

- Technik neuroradiologischer und elektrophysiologischer Verfahren . - Grundlagen der phasenspezifischen Psychohygiene

- Prävention, Gesundheitsberatung und -erziehung sowie die Rehabilitation

19. Klinische Pharmakologie Definition:

Die Klinische Pharmakologie umfaßt die Erprobung und Überwachung der Arzneimittelanwendung am gesunden und kranken Menschen, die Prüfung der Pharmakp-kinetik und Pharmakodynamik unter Berücksichtigung von Lebensalter, pathophysiologischen Besonderheiten, Applikationsformen und Wechselwirkungen bei der Anwendung verschiedener Pharmaka, Erkennung von Nebenwirkungen und Intoxikationen durch Medikamente einschließlich Beratung des behandelnden Arztes sowie der Gesundheitsbehörde.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l 4 Jahre Klinische Pharmakologie, davon mindestens 2 Jahre in enger Verbindung mit klinischen Abteilungen, davon l Jahr im Stationsdienst.

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Psychiatrie und Psychotherapie.

l Jahr Pharmakologie und Toxikologie, vorzugsweise an einem experimentelUpharmakologischen Institut.

l Jahr Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten über Wirkungsanalysen von Arzneimitteln am Menschen und die klinische Prüfung (Phase 1-4), über die Bewertung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt, einschließlich der pharmakologi-schen und klinischen Grundlägen, sowie in der Beratung der arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei Vergiftungen einschließlich der Durchführung von Arzneimittel-bestimmungen in Körperflüssigkeiten des Menschen zur Steuerung der Therapie, der Arzneimittelepidemiologie, der Erfassung und Bewertung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen.

Hierzu gehören in der Klinischen Pharmakologie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Grundlagen der klinischen Pharmakologie einschließlich der allgemeinen und speziellen Pharmakologie sowie biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der einschlägigen unterschiedlichen Formen von Studien des Gebietes '

- dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem der unerwünschten Arzneimittelwirkungen

- den ethischen und rechtlichen Voraussetzungen für ' klinische Prüfungen am Menschen sowie den experimentellen Grundlagen . .

- der Isotopentechnik des Gebietes

- der klinisch-pharmakologischen Tätigkeit einschließlich der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten

- den Phasen der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und der hierzu erforderlichen Uritersu--chungen der Phasen 1-4

- der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen . sowie klinischer Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfung

- der Techik der tierexperimentellen Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich der tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und für die Prüfung neuer Arzneimittel

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

30. 1. 93 (18)

- der klinisch-pharmakologischen Beratung der Ärzte in Fragen der Arzneimitteltherapie

- Good Clinical Practice (GCP) - Richtlinien und deren Umsetzung in klinische Prüfungen

.- Diagnose und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen und von Vergiftungen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie, und elektrotherapeutischen Behandlung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

20. Laboratoriumsmedizin Definition:

Die Laboratoriumsmedizin umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes, bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung und Beurteilung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten zur Erkennung physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie zur Verlaufskontrolle einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffe.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. jj 8 Abs. l l Jahr Innere Medizin

Angerechnet werden kann auf die 1jährige Weiterbildung in der Inneren Medizin '/2 Jahr Weiterbildung in der Kinderheilkunde.

4 Jahre im Gebiet Laboratoriumsmedizin, davon mindestens

12 Monate in der medizinischen Mikrobiologie, 12 Monate in der medizinischen Immunologie, 12 Monate in der klinischen Chemie.

3 Jahre der Weiterbildung können bei einem niederge-' lassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis» eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen, medizinischen, physikalischen und chemischen Grundlagen des Gebietes, den Routineverfahren der klinischen Chemie, Biochemie, Molekularbiologie, der medizinischen Physik, der medizinischen Mikroskopie, der medizinischen Mikrobiologie, der medizinischen Immunologie und . Blutgruppenserologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über spezialisierte Untersuchungsmethoden der Laboratoriumsmedizin einschließlich nuklearmedizinische Laboratoriumsuntersuchungen.

Hierzu gehören in der Laboratoriumsmedizin 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den theoretischen Grundlagen des Gebietes einschließlich der allgemeinen und speziellen Labora-toriumsmedizin

- den Laboratoriumsverfahren einschließlich der Prinzipien medizinisch-physikalischer und medizinisch-chemischer Meßmethoden, Mikroskopier- und Färbeverfahren, Gerinnungsvorgänge, medizinisch-chemischer Trennungen, qualitativer und immunologischer Nachweisverfahren einschließlich der Do-simetrie von Substanzen ,

- der Züchtung und Differenzierung von Zellen, Mi-. kroorganismen und Viren einschließlich der Präparation und Differenzierung und der Sterilisation und Desinfektion

- der Hämatologie einschließlich der Hämostaseologie

- den Methoden zur Durchführung der Qualitätskontrolle

- der Labororganisation, Gerätekunde und Döjtumen-tation

- den für das Gebiet wesentlichen gesetzlichen Vorschriften

- der praktischen Tätigkeit in der medizinischen Mi- OlOOfl krobiologie, medizinischen Immunologie, medizini- ™ l"™** sehen Chemie und den gentechnologischen Verfahren sowie der medizinischen Mikroskopie

- der Probeentnahme, dem Probentransport und der Aufbereitung der Proben sowie der Durchführung von Funktionstesten der Laboratoriumsmedizin am Patienten bei besonderer Indikation

- der ärztlichen Auswertung der Laborbefunde

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- spezielle Untersuchungsmethoden des Gebietes

- nuklearmedizinische diagnostische Verfahren (in-vitro-Diagnostik)

- allgemeine Hygiene, Toxikologie, Parasitologie, Tropen-, Arbeits- und Sozialmedizin

- das Bluttransfusionswesen

- Gewinnung und Prüfung von Antigenen, Antiseren und Impfstoffen

- Pharmakokihetik und Pharmakodynamik (drug mo-_ nitoring)

21. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Definition:

Die Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie umfaßt die Laboratoriumsdiagnostik mikrobiell bedingter Erkrankungen und die Aufklärung ihrer epidemiologischen Zusammenhänge und Ursachen, die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung und im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Diagnose von Infektionskrankheiten, ihrer Prophylaxe und Bekämpfung sowie bei der mikrobiologischen Bewertung • antimikrobieller Substanzen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr im Stationsdienst in Chirurgie oder Innerer Medizin oder Kinderheilkunde,

4 Jahre Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Angerechnet werden können auf die 4jährige Weiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie bis zu l Jahr Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prophylaxe und Epidemiologie von Infektionskrankheiten und ihren Folgezuständen; in den theoretischen Grundlagen und diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrankheiten und der mikrobiologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen, in der Erkennung, Prophylaxe und Bekämpfung yon Krankenhausinfektionen, in Zusammenarbeit mit Ärzten der klinischen Abteilungen.

Hierzu gehören in der Mikrobiologie und Infektionsepi^ demiologie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den theoretischen Grundlagen des Gebietes, in der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie

- Ätiologie, Pathogenese sowie klinischer Symptomatik, Diagnose, Verlauf und Therapie von Erkrankungen durch Mikroorganismen

- dem Umgang mit verschiedenen Untersuchungsmaterialien einschließlich Abnahme, Transport und Aufbereitung

- klinischer Mikrobiologie einschließlich mikroskopischer, biochemischer, immunologischer, molekular-biologischer Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen

- Methoden zum Anzüchten, Anreichern und;Klonieren von Erregern

30. 1. 93 (18)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

21220

- Methoden der Molekularbiologie zum Nachweis und zur Differenzierung .von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen in Körperflüssigkeiten und Geweben

- Methoden zur Empfindlichkeitsbestimmung von Mikroorganismen und Viren gegen in der Therapie verwendbare Arzneimittel

- diagnostischen Tierversuchen

- Infektionsserologie und Immunologie einschließlich der Methoden zum Antikörpernachweis und der Bestimmung von humoraien und zellulären Faktoren des Abwehr- und Immunsystems

- Bestimmungen zum Infektions- und Arbeitsschütz

- der Befunderstellung, Befundauswertung, Archivierung und Statistik

- der internen und externen Qualitätskontrolle einschließlich . der Kontrolle und Überwachung der Diagnose-, Meßgeräte und Analyseautomaten

- der Krankenhaushygiene und Infektionsepidemiologie einschließlich der Untersuchungen der im Krankenhaus verwendeten ^Speisen, Bedarfsgegenstände und Medikamente und der Funktionskontrolle der Sterilisation und Desinfektion

- Methoden zur mikrobiologischen und virologischen Überwachung in Operations- und Intensivpflegebereichen und sonstigen Krankenhausbereichen

- der Beratung des behandelnden Arztes

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- allgemeine Epidemiologie, einschließlich Krankenhaus- und Praxishygiene mit Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien

22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Definition:,

Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfaßt die Erkennung, die konservative und chirurgische Behandlung, die. Prävention und die Rehabilitation der Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Formveränderungen, die vom Zahn, vom Zahnhalteapparat von den Alveolarfortsätzen und vom harten Gaumen ausgehen, der beiden Kiefer, einschließlich chirurgischer Kieferör-thopädie,.des Gaumens, der Lippen, des Näseneingangs, des Oberkiefers und des Jochbeins (Reposition und Fixa-tion), des Unterkiefers einschließlich des Kiefergelenkes, der vorderen 2/3 der Zunge, der Mundhöhlenwandungen, der Glandula submandibularis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels, der Glandula parotis, der Lymphknoten, alles im Zusammenhang mit den vorgenannten Erkrankungen, der gebietsbezogenen Nerven, die Korrekturen des Mundes und des Mundbodens sowie der Biß- und Kaufunktion, die Eingliederung von Resektionsprothesen und anderer prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel, die gebietsbezogene Implantologie, die wiederherstellende und plastische Chirurgie der vorstehend aufgeführten Bereiche sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens 2 Vi Jahre im Stationsdienst

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder V2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Neurochirurgie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Entwicklungsgeschichte, Anatomie, Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der Krankheiten des Gebietes einschließlich der radiologischen Diagnostik des Gebietes und des Strahlenschutzes sowie der gebietsbezogenen Sonographie, der Onkologie, und Implantologie des Gebietes, den Narkoseverfahren des Gebietes, in • der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schockbehandlung und der selbständigen Durchführung der üblichen Operationen.

Vermittlung und .Erwerb von Kenntnissen über Indikation und Anwendung chirurgisch-prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel und Maßnahmen.

Hierzu gehören in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Entwicklungsgeschichte, Anatomie, Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik der Krankheiten des Mundes, der Kiefer, der angrenzenden Hartgewebe und Weichteile des Gesichts

- Untersuchungsmethodeh des Gebietes

- der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes

- der Indikationsstellung zu und Befunderhebung von MRT und Szintigraphie

- der Sonographie des Gebietes

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- der lokalen und konservativen Therapie des Gebietes einschließlich der Indikation zu und Anwendung von implantologischen Verfahren

'-. Indikation-und Durchführung von Infusionen und Transfusionen sowie in der Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung

- der Indikation und Durchführung operativer Eingriffe der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie einschließlich der Nachbehandlung und Rehabilitation; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen La-bors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung' und Arzneirnittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärzüichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin, insbesondere Sonderernährung

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Indikation und Anwendung chirurgisch-prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel und Maßnahmen

- das Gesichtswachstum, die Maße und ästhetischen Beziehungen des Gesichts und Gesichtsschädels einschließlich der Anfertigung von Modellen und Masken, der Fernröntgenbildanalyse und Beurteilung von Photostataufnahmen und der Verwendung der Untersuchungsergebnisse zur Indikationsstellung und Planung oberflächenverändernder Operationen .

- endoskopischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1. 93 (19)

22 A Fachkunde

22A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: % Jahr

22. A. 2 Fachkunde Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße.

23. Nervenheilkunde Definition:

Die Nervenheilkunde umfaßt die Diagnostik, Prävention, nichtoperative Therapie und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie bei psychischen. Erkrankungen oder Störungen sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

3 Jahre Neurologie, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst •

3 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst

Angerechnet werden können auf die 3jährige Weiterbildung in Neurologie l Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder l/i Jahr Weiterbildung in Neurochirurgie oder Neuropathologie oder 6 Monate Tätigkeit in Neurophysio-logie.

Angerechnet werden können auf die 3 Jahre Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie l Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-rapie oder 6 Monate Tätigkeit in Medizinpsychologie.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender. Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der Diagnostik und Therapie neurologischer und psychischer Erkrankungen und Störungen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Durchführung von Psychotherapie.

Hierzu gehören in der Nervenheilkunde 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in "

- Neuropathologie, pathologischer Neurophysiologie, Psychopathologie und Neuropsychologie

- der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Anamnese unter Einbeziehung psy-chopathologischer, bipgraphischer, -spsychodynami-scher und sozialer Gesichtspunkte. . - der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Untersuchung einschließlich der Verhaltsbeobachtung und Exploration

- der Krankheitslehre und Differentialdiagnose neu-rologischer, psychiatrischer und gerontopsychiatri-scher Krankheitsbilder

- den psychpdiagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich ' standardisierter Befunderhebung, Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen, Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik

- der Indikationsstellung, purchführung und Beurteilung neurophysiologischer Untersuchungsmethoden

- der Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung neuroradiologischer Untersuchungen

- der Indikationsstellung zur Psychotherapie

- der Definition von Behandlungszielen, dem Aufstellen eines Therapieplanes, der differenzierten Indikation für verschiedene Therapieverfahren wie So-mato-, Sozio-und Psychotherapie

- der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen

- Krankheits- und Rückfallverhütung der Optimierung der Therapie unter Einbeziehung von Familie und sozialem Umfeld, der Krisenintervention und Sucht- und Suizidprophylaxe

- der Rehabilitation einschließlich extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen sowie mul-tidisziplinärer Team- und Gruppenarbeit mit Patientenangehörigen und insbesondere mit Pflegepersonal und Sozialarbeitern'

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde.

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie' der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka .und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen)-einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosteh-/Nutzen-Relation),.Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden,, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialge-. setzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und ändere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung, wichtigen Rechtsnormen

- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker unter besonderer -Berücksichtigung der ärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht

- psychiatrischer Begutachtung bei üblichen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-, Sozial-und freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Personenrechtsfragen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der psychosomatischen Grundversorgung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Biochemie des Nervensystems und der Muskulatur

- die Humangenetik bei neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen und Störungen

- psychotherapeutischen Behandlungsmethoden

- Prävention, Gesundheitsberatung und -erziehung

23A. Fachkunde

23A.l Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Nervenheilkunde

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: l/2 Jahr

23.B.1 Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie Definition:

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße, zu dauernden Behinderungen und dein Verlust der Selbständigkeit führen, "unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit: 2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

1% Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

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30. 1. 93 (19)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

21220

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie 1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von körperli^ chen und seelischen Erkrankungen, im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der Medikamenteninteraktiohen bei Mehrfachverordnungen .

- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme

- der Geroprdphylaxe einschließlich der Enährungsbe-ratung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

- der Anleitung des'therapeutischen Teams

- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

24. Neurochirurgie

Definition:

Die Neurochirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildurigen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und die Rehabilitation sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen neurochirurgischen Intensivmedizin.

Mindestens 4 Jahre im Stationsdienst

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder Neurologie oder Neuropathologie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie der Diagnostischen Radiologie oder Orthopädie oder '/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. •

Angerechnet werden können bis zu 12 Monate Tätigkeit in Neuroanatomie oder Neurophysiologie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Neurologie, Neuroanatomie, Neuropathologie, Neurpphysiologie und allgemeinen Psychopathologie, den spezifischen Untersu-chungsmethoden des Gebietes einschließlich Elektroenze-phalographie und Elektromyographie, in der Diagnostik und Differentialdiagnostik von intrakraniellen und spinalen Fehlbildungen und Erkrankungen, Verletzungen, Tumoren und anderen Erkrankungen der peripheren Nerven,- des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems, der operativen .Diagnostik, der konservativen und operativen Behandlung neurochirurgischer Erkrankungen und Verletzungen, einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen Operationen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Strahlentherapie einschließlich Strahlenschutz, Neuroophthal-mologie, Neurootologie und Neuroorthopädie, Neuroradiologie sowie die Narkoseverfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Neurochirurgie

l.. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Neuroanatomie, Neurophysiologie, allgemeiner. Neurologie, Neuropathologie, allgemeiner .Psychopathologie und in den klinischen und apparativen Untersuchungsmethoden des Gebietes einschließlich der Elektrodiagnostik und der sonographischen Diagnostik des Gebietes

- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik einschließlich des Strahlenschutzes

- der Methodik und Durchführung des Grundlei-stUngslabors des Gebietes, sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der speziellen klinischen Diagnostik der Krankheiten von Schädel und Gehirn, Wirbelsäule und Rük-kenmark, peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems sowie der Schmerzsyndrome

- der Indikationsstellung und Durchführung der operativen und konservativen Behandlungen des Gebietes einschließlich der Vor- und Nachbehandlung . sowie 4er Rehabilitation; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe des Gebietes

- der stereotaktischen Methodik des Gebietes

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schocktherapie sowie der Infusions- und Transfusionstherapie

- der Hirntoddiagnostik

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichts-. wesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Onkologie des Gebietes

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie

- Neuroophthalmologie, -otologie, -Orthopädie, Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie

- Strahlenbiologie, Strahlentherapie am zentralen Nervensystem, Isotopendiagnostik und MRT

- Neüropädiatrie

- physikalische Therapie

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

24A Fachkunde

• 24A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Neurochirurgie • • Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

30. 1. 93 (20)

im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr.

24.6.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin .

Definition:

Die Spezielle Neurochirurgische Intensivrnedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von neurochirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionene oder. Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen. •

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l . l'/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Neurochirurgischen Intensivrnedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebietaufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivrnedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin

1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfah-ren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie

- der differenzierten Elektrotherapie des Herzehs

- den einschlägigen, Punktiöns- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliehe und ethische Aspekte der Intensivmedizin

25. Neurologie Definition:

Die Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Muskulatur einschließlich der Myppa-thien und Myositiden sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr Psychiatrie und Psychotherapie 4 Jahre Neurologie, davon 6 Monate in der nichtspeziellen neurologischen Intensivmedizin.

Mindestens 2 Jahre im Stationsdienst

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Innerer Medizin oder Neurochirurgie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie der Diagnostischen Radiologie oder '/2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder bis zu 12 Monate Tätigkeit in Neuroanatomie oder Neurophysiologie. ,

Filr die Anerkennung als Neurologe sollte das 1. Jahr Psychiatrie und Psychotherapie bereinem mindestens für 2 Jahre befugter; Arzt abgeleistet werden.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, in der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände sowie in der Neuroradiologie einschließlich des Strahlenschutzes, der gebietsbezogenen Sonographie und der Elektrodiagnostik des Gebietes sowie in soziothe-rapeutischen Maßnahmen einschließlich Nachsorge und Rehabilitation.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Psychiatrie und Psychotherapie, in den theoretischen Grundlagen der Strahlenbiologie und Isotopenphysik sowie der Isotopendiagnostik und der MRT.

Hierzu gehören in der Neurologie , 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Anatomie, Physiologie und Biochemie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur

- Neuropathologie, pathologische Neurophysiologie,. Psychopathologie und Neuropsychologie

- neurologisch-psychiatrischer Genetik

- Methodik und Technik der neurologischen und der grundlegenden psychiatrischen Anamneseerhebung einschließlich der biographischen und sozialen Anamnese

- Methodik und Technik der neurologischen und der grundlegenden psychiatrischen Untersuchungen einschließlich der Methodik ^der psychiatrischen Ex-ploration

- der Indikationsstellung und Technik der neurologischen Behandlungsverfahren einschließlich der Akutversorgung neurologischer Erkrankungen sowie der Verfahren, Techniken und Möglichkeiten neurologischer Rehabilitation

- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes

- Indikation und Durchführung der gebietsbezogenen

- Punktionsmethoden; hierzu gehört der Nachweis einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe

- fachspezifischen Grundlagen der Ernähruhgsmedi-zin

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung neuroradiologischer Untersuchungen,

- Indikationsstellung, Durchführung und Befundung der Methodik der evozierten Potentiale und der ' Elektroenzephalographie sowie der kortikalen Magnetstimulation

- der Elektrodiagnostik von Muskeln und peripheren , Nerven

- den anderen Untersuchungsmethoden des Gebietes

- der Indikation zu operativen Behandlungen in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Ärzten

- der Indikation zu soziotherapeutischen Maßnahmen einschließlich chronischer Verläufe'

- der Hirntoddiagnöstik

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliehe Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

21220

30. 1. 93 (20)

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Pätienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung, einschließlich der in der Gerichtsbarkeit, insbesondere bei Personenrechtsfragen

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die theoretischen Grundlagen der Strahlenbiologie und Isotoperiphysik

- Isotopendiagnostik und MRT

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Neurologie aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der deskriptiven Erfassung des psychopathologi-schen Befundes sowie in der Erhebung der biographischen und sozialen Anamnese

- der Psychopathologie organischer Erkrankungen Und Störungen des zentralen Nervensystems

- psychiatrischer Nosologie und Klassifikation

- der Diagnostik und Therapie psychiatrischer Notfälle einschließlich der Therapie mit Psychopharmaka

- der klinischen Psychiatrie, soweit dies für die Differentialdiagnose neurologischer Erkrankungen erforderlichist

- psychotherapeutischer Einzel- und Gruppenverfahren, soweit diese für die Therapie neurologischer Erkrankungen erforderlich sind

- allgemeiner und spezieller Psychopathologie

- psychologischen Testverfahren und deren Bewertung

- den Verlaufsformen psychischer Erkrankungen und Störungen einschließlich chronischer Verläufe, soweit dies für die Diagnose und Therapie neurologischer Erkrankungen erforderlich ist

- der psychiatrischen Begutachtung, soweit dies zur Differentialdiagnose neurologischer Erkrankungen erforderlich ist

25A Fachkunde

25A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Neurologie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: V2 Jahr

25.B.1 Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie Definition:

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen' Le- -bensalter, die in .besonderem Maße zu dauernden Behin-'derungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit: 2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l

1% Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie 1. Spezielle Kenntisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren • • ' .

- der speziellen geriatrischen Therapie'von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen

-- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme .. . •

- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams

- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

25.B.2 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Neurologischen Intensivrnedizin

Definition:

Die Spezielle Neurologische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von neurologischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:

"2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l'/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Neurologischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Neurologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb-und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den .theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivrnedizin und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes. -

Hierzu gehören in der Speziellen Neurologischen Intensivmedizin 1. Spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- amd Sedierungsverfah-ren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie

- den einschlägigen Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei neurologischen Erkrankungen sowie bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-"Wiederbelebung

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1. 93 (21)

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

26. Neuropathologie Definition:

Die Neuropathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung der Krankheiten des Nervensystems und der Skelettmuskulatur sowie ihrer Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung übersandten morphologischen Untersuchungsgutes oder durch die Obduktion des Nervensystems, auch bei versicherungsmedizinischen Zusammenh angsfragen.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l 3 Jahre Neuropathologie 2 Jahre Pathologie

l Jahr Anatomie oder Neurochirurgie oder Neurologie oder •im Schwerpunkt Neuroradiologie des Gebietes Diagnostische Radiologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder l Jahr Tätigkeit in Neuropädiatrie

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten inder Obduktionstätigkeit insbesondere auf dem Gebiet des zentralen und peripheren Nervensystems und der Skelettmuskulatur, in der Herrichtung und diagnostischen Auswertung neurohi-stologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer und neürozytlologischer Präparate.

Hierzu gehören in der Neuropathologie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der bioptischen Tätigkeit und der Obduktionstätigkeit; hierzu gehört eine Mjndestzahl selbständig durchgeführter Obduktionen einschließlich neurohi-stologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen

- speziellen Untersuchungsmethoden des Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter histochemischer, elektronenmikroskopischer und neurozytologischer und molekularbiologischer Untersuchungen sowie epikritischer Auswertungen

- klinisch experimeteller oder vergleichender Anatomie und Pathologie des Nervensystems

- mikroskopisch-anatomischen Techniken

- der fotografischen Dokumentation

- der Asservierung von. Untersuchungsgut für ergänzende Untersuchungen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

27. Nukleärmedizin Definition:

Die Nuklearmedizin umfaßt die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren in der Medizin zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik sowie offener Radionuklide in der Therapie und den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l 4 Jahre Nuklearmedizin l Jahr Weiterbildung im Stationsdienst Angerechnet werden kann bis zu l Jahr Weiterbildung in Diagnostischer Radiologie.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Meßtechnik, elektronischen Ausrüstung, Befundanalyse und Datenverarbeitung, Radiochemie und Radiopharmakologie, Präparation und Markierung von körpereigenen Substraten, Diagnostik- und Therapieplanung sowie Nachsorge, Auswahl der Mittel zur Reduktion der Strahlenbelastung, Strahlenschutz des Personals, Strahlenschutzmeßtechnik und Abfallbeseitigung und in der Anwendung aller nuklearmedizinischen diagnostischen und therapeutischen Me-

thoden sowie der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung .oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Magnetresonanz und radiologisch-diagnostische Untersuchungen.

Hierzu gehören in der Nuklearmedizin 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Diagnostik einschließlich der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie von Erkrankungen, die der nuklearmedizinischen Diagnostik oder Therapie zugängig sind

- der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und Radiopharmakologie

- der Meßtechnik einschließlich Befundanalyse, Datenverarbeitung und Qualitätssicherung

- der diagnostischen Planung unter Berücksichtigung von Dosisberechnung und Strahlenschutz

- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen

- der Funktions- und Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen einschließlich in-vi-tro-Verfahren mit Befunddeutung und Behandlungsvorschlägen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen

- der Indikationsstellung zur Therapie mit den Methoden des Gebietes einschließlich der Kombination mit anderen Behandlungsverfahren

- der Indikation und Durchführung der Therapieverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Behandlungen

- der Dosisberechnung einschließlich der dosimetri-schen Untersuchungen während der Therapie

- der stationären Versorgung der mit offenen radioaktiven Substanzen behandelten Patienten sowie radioaktiv kontaminierten Personen

- dem Strahlenschutz

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Relation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und •Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztiicher Berufsausübung ,

- der Begutachtung 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Strahlenbiologie und Strahlenphysik

- Strahlenschutz für die allgemeine Bevölkerung einschließlich der hierzu erforderlichen Meßtechniken, Dosisabschätzungen und Kommunikationsverfahren mit hierfür verantwortlichen Instanzen

- spezielle diagnostische Verfahrens mittels Positronen-Emissionstomographie, Fluoreszenzmessung und -szintigraphie sowie weitere kernphysikälische Verfahren

- MRT und Kernspektroskopie

- Stoffwechseluntersuchungen mit stabilen Nukliden

- fachspezifische Grundlagen der Ernährungsmedizin

27. A. l Fachkunde' Magnetresonanztomographie und -Spektroskopie in der Nuklearmedizin

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Magnetresonanztomographie und -Spektroskopie.

Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Untersuchungen mit der Mägnetreso-nanztomographie und -Spektroskopie.

21220

30. 1. 93 (21)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre und Nachweis der anrechnungsfähigen 1-jährigen Weiterbildung im Gebiet „Diagnostische Radiologie" in der Nuklearmedizin.

Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

28. Öffentliches Gesundheitswesen

Die Anerkennung für das Gebiet öffentliches Gesundheitswesen wird nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Vorschriften erteilt.

29. Orthopädie Definition:

Die Orthopädie umfaßt die Prävention, Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen-Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die Rehabilitation sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. l l Jahr Chirurgie

5 Jahre Orthopädie, davon mindestens 4 Jahre im Stationsdienst

Angerechnet werden können auf die 5jährige Weiterbildung in der Orthopädie '/2 Jahr Weiterbildung in Innerer Medizin oder Neurologie oder Pathologie. Angerechnet wefden .können auf die 1jährige Weiterbildung in Chirurgie l/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Neurochirurgie. > .

Das letzte Jahr der Weiterbildung muß in der Orthopädie abgeleistet werden. Auf die Mindestweiterbildungszeit werden Weiterbildungszeiten im Schwerpunkt 29.C.1 von nicht mehr als l Jahr angerechnet

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

.Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse,. Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik und Therapie von Krankheiten, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane sowie ihrer Verlaufsformen einschließlich der pathophysiologischen und pathologisch-anatomischen Grundlagen, der Biome-chanik, speziellen Untersuchungsverfahren und bildgebender Verfahren des Gebietes einschließlich des Strah-•lenschutzes, den konservativen Behandlungsmethoden, der Herz-Lungen-Wiederbelebung und , Schockbehandlung, der physikalischen Therapie, der technischen Orthopädie, der gebietsbezogenen Rehabilitation einschließlich' der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspe-zielleh orthopädischen Operationen sowie der gebietsbezogenen Laboruntersuchungen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die kleine und mittlere Chirurgie, die chirurgische Intensivmedizin und die Narkoseverfahren des Gebietes.

Hietzu gehören in der Orthopädie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in '

- Prävention, Erkennung, 'Behandlung und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formver-' änderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz-und Bewegungsorgane, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter

- speziellen Untersuchungstechniken des Gebietes einschließlich des orthopädischen Anteiles der gesetzlichen Früher kennungsmaßn ahmen

- der diagnostischen 'Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes

- Indikationsstellung zu und Befundbewertung von CT, MRT, Szintigraphie und Angiographie

- der Sonographie des Gebietes

- der konservativen und operativen Therapie des Gebietes einschließlich der' selbständigen Durchführung einer Mindestzahl der üblichen nichtspeziellen orthopädischen Operationen sowie die Mitwirkung bei Operationen höherer Schwierigkeitsgrade

- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes

- der physikalischen Therapie und der Krankengymnastik einschließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie

- der Schulung des Gebrauchs orthopädischer und anderer Hilfsmittel

- der technischen Orthopädie

- orthopädischer Rehabilitation

.. - der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen La-• bors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- den gebietsbezogenen Gefäßerkrankungen

- der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schockbehandlung

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen), einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung-und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfällversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung 1.1 Vermittiung und Erwerb von Kenntnissen über.

- chirurgisch-operative Fertigkeiten einschließlich der chirurgischen Intensivmedizin

- Chirotherapie und Sportmedizin

- Arbeits- und Sozialmedizin

- die Durchführung von Laboruntersuchungen

- neurologische Diagnostik

29A Fachkunde

29A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Orthopädie

Vermittiung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen,, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

29.B.1. Fakultative Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chrirurgie

Definition:

Die Spezielle Orthopädische Chirurgie umfaßt die Operationen höherer Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen sowie Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. §8 Abs. l

l Jahr der Weiterbildung in der speziellen orthopädischen Chirurgie muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden kann l Jahr orthopädische Chirurgie während der Weiterbildung im Gebiet Orthopädie:

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge-

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

30. 1. 93 (22)

biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Speziellen Orthopädischen Chirurgie einschließlich der Vor- und Nachsorge sowie der Rehabilitation nach speziellen orthopädisch-chirurgischen Eingriffen.

Hierzu gehören in der Speziellen Orthopädischen Chirurgie 1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter spezieller Eingriffe an der Wirbelsäule und den Gliedmaßen, einschließlich solcher an der Hand

- diagnostischen und therapeutischen endoskopischen Verfahren

- plastisch-orthopädischen Operationen

.29.C.1 Schwerpunkt Rheumatologie Definition:

Die Rheumatologie umfaßt die Diagnostik und operative Therapie bei. rheumatischen Erkrankungen sowie die physikalische Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon mindestens l Jahr im Stationsdienst

Angerechnet werden können '/2 Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Rheumatologie des Gebietes Innere Medizin oder 6 Monate Tätigkeit in einer physikalisch-therapeuti-• sehen Abteilung.

l Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, JErwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik und operativen Therapie bei rheumatischen Erkrankungen einschließlich der selbständigen Durchführung der Operationen des Schwerpunktes, der physikalischen Therapie und Rehabilitation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Rheumatologie .1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in

- pathophysiologischen und pathologisch-anatomischen Grundlagen der Gelenk-Wirbelsäulen- -und Weichteilmanifestationen der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und deren Epidemiologie

- Symptomatologie und Diagnostik der Erkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Sonographie des Schwerpunktes sowie der Indikation und Beur-

. teilung anderer bildgebender Verfahren und der Indikation zu und Bewertung von einschlägigen Laboruntersuchungen

- der mikroskopischen Untersuchung der Synovialflüs-sigkeit

- der Bewertung histopathologischer Befunde des Gebietes

- speziellen konservativen Behandlungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich Lagerung, Qrthesen, Schienen- und Apparatetechnik sowie Gelenkinjektionen . .

- physikalischer Therapie einschließlich Krankengymnastik, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie

- Indikationsstellung und Durchführung rheuma-or-thopädischer Operationen; hierzu gehört eine Min- . destzahl selbständig durchgeführter Eingriffe

' - Arbeits- und Sozialmedizin, sowie im Versicherungs-, Fürsorge- und Rentenwesen

30. Pathologie

Definition:

Die Pathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes, bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung übersandten morphologischen Untersuchungsguts oder durch Obduktion, auch bei versicherungsmedizinischen Zusammenhangsfragen.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l 5 Jahre Pathologie

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbil-düng in Anatomie oder Neuropathologie oder Rechtsmedi- , zin.

Insgesamt l Jahr der Weiterbildung ist in Anästhesiologie oder Augenheilkunde oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Innerer Medizin oder Kinderheilkunde oder Klinische Pharmaka-logie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie oder Neurologie oder Orthopädie oder Urologie abzuleisten.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. ,

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der pathologischen Anatomie, Histopathologie und Zytppathologie zur morphologischen Erkennung von Krankheiten. • • Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Untersuchungsmethoden-der Molekularpathologie in der Histopathologie und Zytopathologie.

Hierzu gehören in der Pathologie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- pathologischer Anatomie, besonders im Obduktionswesen einschließlich der speziellen Präparationsund Nachweismethoden der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Obduktionen einschließlich histologischer Untersu- • chungen und epikritischer Auswertungen

- der Asservierung für ergänzende Untersuchungen • - der Herrichtung von obduzierten Leichen und der ' Konservierung von Leichen

- Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften des Gebietes '

- der Entnahme morphologischen Materials für histo-logische und zytologische Untersuchungen einschließlich der Methoden der technischen Bearbeitung, der Färbung sowie der Apparatekunde des Gebietes

- der diagnostischen Histopathologie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter histopathologischer Untersuchungen aus verschiedenen Gebieten der Medizin sowie eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Schnellschnittuntersuchungen

- den speziellen Methoden der morphologischen Diagnostik einschließlich der Immunhistochemie und Morphometrie '

- der diagnostischen Zytppathologie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen an zytologischen Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin

- der fotographischen Dokumentation

- der interdisziplinären ärztlichen Zusammenarbeit und der Durchführung von klinisch-pathologischen Konferenzen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Grundzüge der Operationstechniken

- Untersuchungsmethoden der Molekularpathologie in der Histo- und Zytopathologie und Zytogenetik

- Elektronenmikroskopie

- Dokumentation und Statistik

30.B.1 Fakultative Weiterbildung Molekularpathologie

Definition:

Die Mblekularpathologie umfaßt die Durchführung mor lekularbiologischer Untersuchungsmethoden an einem vom Pathologen nach dem entsprechend mikroskopischen Bild ausgewählten Zell- und Gewebsmaterial.

Weiterbildungszeit:

l Jahr Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. §8 Abs. l .

30.1. 93 (22)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

Angerechnet werden kann '/2 Jahr Molekularpathologie während der Weiterbildung im Gebiet Pathologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen ' Grundlagen der molekularen Pathologie und der praktischen Durchführung vorf Methoden der molekularen Diagnostik an menschlichem Gewebs- und Zellmaterial.

Hierzu gehören in der Molekularpathologie 1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Polymerase-ketten-Reaktion und der Analyse der Amplif ikationsprodukte

- der in-sito-Hybridisierung

31. Pharmakologie und Toxikologie • Definition:

Die Pharmakologie und Toxikologie umfaßt die Erforschung von Arzneimittelwirkungen und Vergiftungen im Tierexperiment und am Menschen einschließlich der Untersuchungen von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen im Organismus und Elimination, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Beratung von Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die Stellungnahme zu phar-makologischen und toxikologischen Fragen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l 4 Jahre in der experimentellen Pharmakologie und Toxikologie.

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Biochemie oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder Pathologie oder Physiologie oder '/2 Jahr Klinische Pharmakologie oder bis zu 12 Monate Tätigkeit in Biophysik oder Chemie (einschließlich pharmazeutische Chemie) oder Physikalischer Chemie oder Physik.

l Jahr klinisch-pharmakolögische Forschung .

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der tierexperimentellen Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften, der experimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier, zur Wirkungsanalyse von Pharmaka, den biologischen Test- und Standardisierungsverfahren, den gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Meßmethoden der Pharmakologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren und die Isotopendiagnostik.

Hierzu gehören in der Pharmakologie und Toxikologie 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den theoretischen Grundlagen der

• allgemeinen Pharmakologie

• speziellen Pharmakologie

• medizinisch wichtigen Giften und deren Antido-ten

• biometrischen Methoden

• Analyse und Bewertung pharmakologischer und toxikologischer Wirkungen am Menschen

• Gesetze und Verordnungen für den Umgang mit Arzneimitteln •

- der praktischen Tätigkeit der

• Technik der tierexperimentellen Fprschung

• experimentellen -Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier

• biologischen Test- und Standardisierungsverfahren . -

• wichtigsten enzymatischen Arbeitsmethoden

• in der Pharmakologie gebräuchlichen chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren einschließlich physikalisch und physikalischchemischer Meßmethoden

- der-Qualitätssicherung ärztlicher Beruf ausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren

- Isotopentechnik einschließlich des Strahlenschutzes

- die Grundzüge der Histologie

- die Grundzüge der elektrophysiologischen Methoden

- Stoffe, die als unvermeidbare Rückstände vorkommen oder wegen spezieller Wirkungen zugesetzt werden.

32. Phoniatrie und Pädaudiologie Definition:

Die Phoniatrie und Pädaudiologie umfaßt Erkrankungen und Störungen der Stimme, der Sprache und 'des Sprechens sowie kindliche Hörstörungen auf der Grundlage der anatomischen, physiologischen, diagnostischen und therapeutischen Grundlagen der Hals-Naseri-Ohren-heilkunde und der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderheilkunde und Stomatologie einschließlich Erkenntnissen aus Linguistik, Phonetik, Psychologie, Verhaltenswissenschaften, Pädagogik, Akustik, Kommunika-tionswissenschaften zur Berücksichtigung der ärztlichen Versorgung von Kranken mit Störungen der Stimme, der Sprache, des Sprechens und kindlicher Hörstörungen.

Weiterbildungszeit: •

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

2 Jahre Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 3 Jahre Phoniatrie und Pädaudiologie

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse,. Erfahrungen und' Fertigkeiten in der Ätiologie,. Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation bei Stimmstörungen, Sprechstörungen, Sprachstörungen sowie kindlichen Hörstörungen.

Hierzu gehören in der Phoniatrie und Pädaudiologie 1. Eingehende Kenntnise, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den grundlegenden Methoden der Diagnostik und Therapie von Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, soweit dies für die Phoniatrie und Pädaudiologie notwendig ist

, - der Erhebung der biographischen Anamnese bei • Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen sowie kindlichen Hörstörungen auch unter Erhebung der Fremdanamnese

- instrumentellen Untersuchungen der Phoniationsat-, mung einschließlich Pneumtachographie, Spirome-trie und weiteren Methoden

- instrumenteller .Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und Anwendung weiterer Methoden

- indirekter und direkter optischer vergrößerter Laryngoskopie

- instrumenteiler Analyse des Stimm- und Sprachschalls in Frequenz- und Zeitbereich sowie der Stimmfeldmessung

- eingehender auditiver Beurteilung der Stimme, der Sprache und des Sprechens

- Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und Stimmberufen

- der Stimmhygiene

- der Diagnostik der Grob- und Feinmotorik im Zusammenhang mit Sprech- und Sprachstörungen, be-. sonders auch im Bereich der Artikulationsorgane

- Diagnostik und Differentialdiagnostik von organi-' sehen, funktionellen, peripheren und zentralen . Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen, einschließlich' der psychogenen oder psychosomatischen 'Störungen sowie von auditiven, visuellen, Unästhetischen und taktilen Wahrnehmungstörungen

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

30. 1. 93 (23)

- den Verfahren der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich aller dazugehörigen Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer, se-mantischer und pragmatisch-kommunitativer Ebene '

- den Verfahren der Stimmtherapie einschließlich aller dazugehörigen Maßnahmen zur Verbesserung von Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation und Phonation sowie Ersatzstimmbildung

- übenden Verfahren einschließlich autogenem Training und Relaxationsbehandlung

- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen und postoperativer Behandlung unter Einschluß stimmverbessernder Maßnahmen

- der Gesprächs- und Verhaltenstherapie im Zusammenhang mit den zum Gebiet gehörenden Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen, in der Beratung und Führung von Patienten oder deren Angehörigen

- der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudio-logie

- subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich 'Screening-Verfahren und elektrischer Reaktionsaudiometrie (ERA) und otoakustischer Emissionen im Kindesalter

- Untersuchungen bei zentralen Hörstörungen im Kindesalter

- der Anpassung von Hörgeräten, einschließlich technischer Hilfsmittel und Gebrauchsschulung, Erfolgskontrolle und funktionstechnischer Überprü-

. fung im Kindesalter

- der Rehabilitation nach Cochleh-Implantationen im Kindesalter

- der Rehablilitation von Kommunikationsstörungen

- den Präventivmaßnahmen zur Früherkennung von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- medizinische, physikalische, technische, naturwissenschaftliche und pädagogische Grundlagen der Neurologiei Psychiatrie, Pädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Zahnheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Humangenetik, Endokrinologie, Psychosomatik, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Au-diologie und Elektroakustik, Biokybernetik, Psychologie, Soriderpädagogik, Phonetik, Linguistik, Sprecherziehung, Gesangspädagogik und Soziologie, soweit dies im Zusammenhang mit Kommunikationsstörungen erforderlich ist

33. Physikalische und Rehabilitative Medizin

Definition:

Die Physikalische und Rehabilitative Medizin umfaßt die sekundäre Prävention, die Erkennung, fachbezogene Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation bei Krankheiten, Schädigungen' und deren Folgen mit den Methoden der Physikalischen Therapie, der manuellen Therapie, der Naturheilverfahren und der Baineo- und Klimatothera-pie sowie die Gestaltung des Rehabilitationsplanes sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. §.8 Abs. l 3 Jahre Physikalische und Rehabililitative Medizin Angerechnet werden können auf die 3jährige Weiterbildung in Physikalischer Medizin bis zu 12 Monate Tätigkeit in einer Kureinrichtung.

l Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder Orthopädie im Stationsdienst Angerechnet werden können auf die Ijäh-rige Weiterbildung in Chirurgie oder Orthopädie '/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

l Jahr Weiterbildung in Innerer Medizin oder Neurologie im Stationsdienst Angerechnet werden kann auf die 1jährige Weiterbildung in Innerer Medizin oder Neurologie !Ä Jahr Weiterbildung in Kinderheilkunde.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

v

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen, therapeutischen Wirkungen und der praktischen Anwendung der Physiotherapie-methoden einschließlich der Funktionsdiagnostik des Gebietes. •

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Pathogenese, Diagnostik, Differentialindikation und Differentialtherapie von Erkrankungen der Bewegungsapparates, des Herz-Kreislauf-Systems, traumatologischer, neurologischer und pädiatrischer Erkrankungen.

Hierzu gehören in der Physikalischen und Rehabilitati-ven Medizin ' .

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Indikationsgerechtem Einsatz der Physiotherapie-mittel unter Berücksichtigung der klinischen Zielstellung und,der differenzierten Dosierung der Phy-siotherapiemittel einschließlich der entsprechenden Funktionsdiagnostik und der Führung der Therapie mittels Dosierungsstrategie

- der Arbeit in und Kontrolle von Rehabilitationsprogrammen und deren erfolgsabhängige Aktualisierung

- der gebietsspezifischen Rehabilitation

- den Besonderheiten der physiotherapeutischen Betreuung in ambulanten Einrichtungen, Kliniken, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie im häuslichen Milieu

- der Anleitung und Motivierung der Patienten zur Durchführung von physiotherapeutischen Hauspro-grammen und der selbständigen Anwendung apparativer Physiotherapie

- der Anleitung, Motivierung und Beratung der Patienten zu gesundheitsförderndem prophylaktischen und präventiven Verhalten

-. der Früherkennung und -behandlung funktioneller Organerkrankungen

- der Kombination der Physiotherapie mit der Pharmakotherapie

- den Grundprinzipien der Naturheilverfahren, der Manuellen Medizin und der Neuraltherapie

- der fachlichen und organisatorischen Anleitung eines Behandlerteams

- der Krankengymnastik"

- speziellen Bewegungstherapieverfahren einschließlich der unterschiedlichen Behandlungsmethoden

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Funktionsdiagnostik und Therapiestrategie bei Herz-, Kreislauf-, Gefäß-, Atemwegs-, rheumatischen und Stoffwechselerkrankungen sowie in der Intensivmedizin des Gebietes Innere Medizin

- die Beurteilung der muskulären und artikularen Funktionen des Bewegungssystems einschließlich der Bewertung bildgebender Verfahren und konservativer Therapieprinzipien sowie der Operationstechniken hinsichtlich der Besonderheiten der postoperativen Physiotherapie und Rehabilitation

- physiotherapeutische Nachbetreuung nach Frakturen, Gelenk- und weiteren Verletzungen

- die allgemeine Rehabilitation bei Erkrankungen aus den Gebieten der nichtoperativen Medizin

34. Physiologie

Definition:

Die Physiologie umfaßt die normalen Lebensvorgänge einschließlich der Muskel-, Neuro-, Kreislauf-, Sinnesund Arbeitsphysiologie.

21220

30. 1. 93 (23)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBL NRW. Nr. 43/99 einschl.)

21220

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheükun-de oder Innere Medizin oder Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Physiologie des Bewegungsapparates, des Kreislaufsystems, des Sinnessystems sowie des zentralen Nervensystems.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Physik, Physikalische Chemie, Mathematik-und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung, Kybernetik und Bionik sowie Anatomie, Histologie und Zytologie.

Hierzu gehören in der Physiologie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung

- der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung, des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen

- der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems

- der Physiologie der Sinnesorgane

- der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen

- den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären Elemente; hierzu gehören eine Mindestzahl selbständig durchgeführter physiologischer Untersuchungen

- den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie; hierzu gehören eine Mindestzahl selbständig durchgeführter physiologischer Untersuchungen

- den Methoden der Leistungsphysiologie

- den tierexperimentellen Arbeitstechniken 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Anatomie, Histologie, Zytologie und Ultrastrukturen der Gewebe sowie die Biochemie

35. Plastische Chirurgie

Definition: -

Die Plastische Chirurgie.umfaßt die Wiederherstellung und Verbesserung der Körperform und sichtbar gestörten Körperfunktionen durch funktionswiederherstellende oder verbessernde plastisch-operative Eingriffe sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon 6 Monate in der nichtspeziellen plastisch-chirurgischen Intensivmedizin.

Angerechnet werden können bis zu l Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie .oder Chirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Urologie oder bis zu % Jahr Weiterbildung in Pathologie, l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in konstruktiven, re-konstniktiven und ästhetisch-chirurgischen Eingriffen, welche die-sichtbare Form oder die sichtbare Funktion wiederherstellen oder verbessern, nach Verletzungen, erworbenen Defekten oder altersregressiven Veränderungen oder bei Fehlbildungen, einschließlich der Plastischen Chirurgie Brandverletzter.

Hierzu gehören in der Plastischen Chirurgie 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten m

- der normalen und pathologischen Anatomie, Terato-

logie und Entwicklungsgeschichte des Ektöderm und MesOderm

- der Diagnostik und Differentialdiagnostik von Fehlbildungen, erworbenen Defekten, altersregressiven Veränderungen, Brandverletzungen oder Fehlbildungen, insbesondere in den hierzu erforderlichen Untersuchungsverfahren

- der Wundheilung und den Heilungsvorgängen und deren möglichen Komplikationen bei plastisch-chirurgischen Eingriffen

- der Indikationsstellung und Planung der ein- oder mehrzeitigen Operationsverfahren des Gebietes

- den speziellen Verbänden und Techniken der Ruhigstellung, insbesondere bei Transplantationen

- Lokal-und Regionalanästhesie

- psychosomatischen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildüngen oder erworbenen Defekten und in der Rehabilitation

- der spezifischen Aufklärung des Patienten bei relativen Operationsihdikationen des Gebietes, insbesondere bei formverändernden Operationen

- den besonderen Behandlungsmethoden des Gebietes bei thermischen, elektrischen, chemischen und strahlenbedingten Schädigungen, sowie bei der plastischen Chirurgie tumoröser Veränderungen • - der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes

- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe des Gebietes einschließlich der mikrochirurgischen Techniken

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für • die Arzt-Patie'nten- Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakpkinetik. Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenre-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu. beachtenden ethischen Grundsätze

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und Prbbenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

35A Fachkunde

35A.1 Fachkunde in Laboruntersüchungen in der Plastischen Chirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. . Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

35.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin

Definition:

Die Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von plastisch-chirurgischen Patienten, deren Vitalfunktio-hen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

30. 1. 93 (24)

Weiterbildungszeit:

2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l '/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden können '/2 Jahr Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Plastischen Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivmedizm und Inte'nsivbehandlüng des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Plastisch-chirurgischen Intensivmedizin N-1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei Langzeitbeatmung sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfah-ren

- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

- der diagnostischen und therapeutischen Broncho-. skopie

- den differenzierten Punktions- und Katheterisie-rungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren

- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie

- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über

- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

36. Psychiatrie und Psychotherapie Definition:

Die Psychiatrie und Psychotherapie umfaßt Wissen, Erfahrungen und Befähigungen zur Erkennung, nichtoperativen Behandlung, Prävention und Rehabilitation hirnorganischer, endogener, persönlichkeitsbedingter, neurotischer und situativreaktiver psychischer Krankheiten oder Störungen einschließlich ihrer sozialen Anteile und psychosomatischen Bezüge unter Anwendung somato-, sozio- und psychotherapeutischer Verfahren sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr Neurologie

4 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie, davon 3 Jahre im Stationsdienst.

Angerechnet werden können auf die 4jährige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bis zu l Jahr Weiterbildung in Kinderr und Jugendpsychiatrie und -psy-chotherapie oder V2 Jahr Weiterbildung in Neurochirurgie oder Neuropathologie oder 6 Monate Tätigkeit in Neurophysiologie oder Medizinpsychologie.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung: • •

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie psychischer Erkrankungen und Störungen unter Anwendung der Somato-, Sozio- und Psychotherapie.

Vermittlung und-Erwerb von Kenntnissen über Neurologie.

Hierzu gehören in der Psychiatrie und Psychother&pie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Theorie und Technik der Anamnese- und Be-

funderhebung unter Einbeziehung biologisch-soma-tischer, psychopathologischer, psychologischer, psy-chodynamischer und sozialer Gesichtspunkte

- der beschreibenden und operationalisierten Klassifikation, Diagnose und Differentialdiagnose psychischer Krankheiten und Störungen unter Berücksichtigung ihrer Häufigkeit und Erscheinungsformen

- allgemeiner und spezieller Psychopathologie

- der psychopathologischen Symptomatik und der neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems

- diagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich der standardisierten Befunderhebung unter Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen

- der psychodiagnostischen Testverfahren

- den Verlaufsformen psychischer Erkrankungen und Störungen auch bei chronischen Verläufen

- den Entstehungsbedingungen psychischer Krankheiten und Störungen einschließlich deren somati-scher, psychologischer, psychodynamischer und sozialer Faktoren mit disponierenden,auslösenden und verlaufsbestimmenden Aspekten unter Einbeziehung der Erkenntnisse anderer Wissenschaftsbereiche

- der Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der 'Definition von Behandlungszielen, der Festlegung eines Therapieplanes, der Indikationsstellung für verschiedene Therapieverfahren einschließlich Anwendungstechnik und Erfolgskontrolle; hierzu gehören insbesondere.somato-, sozio-ünd psychotherapeutische Verfahren

- Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte (primäre, sekundäre, tertiäre und quartäre Prävention). unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophy--laxe

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde, in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka (Pharmakokinetik, Pharmakodynamik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfüng sowie der hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze

- der sqzialpsychiatrischen Behandlung und Rehabilitation einschließlich extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen, Ergotherapie sowie mult-disziplinärer Teamarbeit und Gruppenarbeit mit Patienten, Angehörigen und Laienhelfern

den theoretischen Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere allgemeiner und spezieller Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe und Familie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtlichen, lerngeschichtlichen und psychodynamischen Aspekten von Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Süchten und Alterserkrankungen

der therapeutischen Anwendung der Grundorientie-rungert, Tiefenpsychologie oder Verhaltens- und kognitive Therapie (Einzel-, Paar-, Gruppen- und Familientherapie); mit dem Schwerpunkt auf einem der beiden Hauptverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl abgeschlossener und dokumentierter tiefenpsychologischer Einzelbehandlungen mit Super-vision, auch durch Gruppensupervision oder eine Mindestzahl abgeschlossener und dokumentierter

21220

30. 1. 93 (24)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

21220

Verhaltens- und kognitiv-therapeutischer Behandlungen mit Supervision, auch durch Gruppensuper-vision

- der praktischen Anwendung eines weiteren Psycho-

- therapieverf ahrens

- der praktischen Anwendung von Entspannungsverfahren

- der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung

- der psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsil-und Liaisonarbeit

- der Balintgruppenarbeit

- der Selbsterfahrung in der Tiefenpsychologie oder Verhaltens- und kognitiven Therapie; hierzu gehört eine Mindeststundenzahl in einer Selbsterfahrungsgruppe oder Einzelselbsterfahrung

- der Indikationsstellung und Bewertung der Elek-troenzephalographie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig beurteilter Elektroenzephalogramme

- der Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung bildgebender neuroradiologischer Verfahren

-i der Dokumentation von Befunden, dem ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuchv Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung^ Mutterschutzge-.setz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker unter besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht

- psychiatrischer Begutachtung bei üblichen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-, Sozial-und freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich Personenrechtsfragen

- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- Indikationsstellung und Technik neurologischer Behandlungsverfahren einschließlich der Akut- und Intensiwersorgung sowie der Rehabilitation.

- Anatomie, Psysiologie und Biochemie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems

- Neuropathologie und pathologische Neurophysiologie des zentralen Nervensystems

- die Durchführung der Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Psychiatrie und Psychotherapie aus dem Gebiet der Neurologie 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

in

- Methodik und Technik der neurologischen Untersuchungen, soweit dies für die Differentialdiagnose psychiatrischer Erkrankungen erforderlich ist

- Diagnostik und Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder, soweit dies für die Diagnose und Therapie psychiatrischer Erkrankungen erforderlich ist

36A Fachkunde

36A-1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Psychiatrie und Psychotherapie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

36.B.1 Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie

Definition:

Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen,

unter Anwendung uer spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit: 2 Jahreän einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

l'/2 Jahre Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie 1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Ätiologie, Pathogense, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren

- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter

- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz

- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der Medikamenteninteraktionen bei • Mehrfachverordnungen

- altersadäquater Ernährung und Diätetik

- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme

- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungs-, beratung und Hygieneberatung

- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen sowie der Wiedereingliederung und der Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen

- der Anleitung des therapeutischen Teams

- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

37. Psychotherapeutische Medizin Definition:

Die Psychotherapeutische Medizin umfaßt die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, die Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszustän-den, an deren Verursachung psychosoziale Faktoren, deren subjektive Verarbeitung und/oder körperlich-seelische Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

3 Jahre Psychotherapeutische Medizin, davon 2 Jahre im Stationsdienst

• l Jahr Psychiatrie und Psychotherapie Angerechnet werden können auf die 1jährige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie '/2 Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-therapie oder 6 Monate Tätigkeit in medizinischer Psychologie oder medizinischer Soziologie.

1 Jahr Innere Medizin

Angerechnet werden können auf die 1jährige Weiterbildung in Innerer" Medizin '/2 Jahr Weiterbildung in Haut-und Geschlechtskrankheiten oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder Neurologie oder Orthopädie.

2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

30. 1. 93 (25)

Grundlagen, in der Diagnostik und Differentialdiagriostik seelisch bedingter und mitbedingter Krankheiten und sol-cher^Leidenszustände, an deren Entstehung psychosoma-tisch'e und somatopsychische Momente maßgeblich beteiligt sind, sowie in der differenzierten Indikationsstellung und selbständigen, eigenverantwortlich durchgeführten Psychotherapie im ambulanten und stationären Bereich, einschließlich präventiver und rehabilitativer Maßnahmen.

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in '. •

- den theoretischen Grundlagen insbesondere Psycho-biologie, Ethologie, Psychophy'siologie, Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, -allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer Nosolo-gie einschließlich Klassifikation allgemeiner und spezieller Neurosenlehre und Psychosomatik einschließlich der Diagnose, Differentialdiagnose, Pathogenese, Psychodynamik und des Verlaufes der Erkrankungen des Gebietes

- den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie und .allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur Pathogenese -und Verlauf der Erkrankungen des Gebietes

- psychodiagnostischen Testverfahrep und der Verhaltensdiagnostik

- Dynamik, der Paarbeziehungen,- der Familie und Gruppe

- den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und kognitivbehavioralen Psychotherapiemethoden einschließlich der Indikation für spezielle Therapieverfahren

- Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung

. - psychoanalytisch begründeter oder verhaltenstherapeutischer Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen' (analytisches Erstinterview, biographischer Anamnese bzw. Verhaltensanalyse) einschließlich supervi-dierten Untersuchungen

- der Durchführung tiefenpsychologischer Psychotherapie oder kognitiv-behavioraler Therapie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Behandlungen einschließlich supervidierter Behandlungen (Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppentherapie)

- der Durchführung von suggestiven und entspannenden Verfahren

- der Durchführung der supportiven Psychotherapie und Notfallpsychotherapie

- der Anwendung weiterer tiefenpsychologischer Verfahren oder erlebensorientierter Verfahren und averbaler Verfahren

- dem psychosomatisch-psychotherapeütischen Konsi-liar- und Liaisondienst

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz u. a. Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Balint-Gruppenarbeit

- der Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfah-rung, ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit

- der psychosomatischen Begutachtung bei fachspezifischen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-, Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin aus dem Gebiet der Inneren Medizin

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in . .

- der Diagnostik und Differentialdiagnostik häufiger

innerer Erkrankungen einschließlich der medika- 0100 n mentösen, diätetischen, physikalischen Behandlung, ; t* \tmfmV der Therapie chronischer Erkrankungen, der Notfalltherapie und Rehabilitation, soweit für psychoso-matische Erkrankungen erforderlich

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie 1. Eingehende' Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung sowie der Behandlung psychischer Erkrankungen unter Nutzung psychopharmakologischer und soziot-herapeutischer Verfahren, soweit für psychosomati-sche Erkrankungen erforderlich ,

38. Rechtsmedizin Definition:

Die Rechtsmedizin umfaßt die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

Y2 Jahr Psychiatrie und Psychotherapie l Jahr Pathologie 3'/2 Jahre in einem. Institut für Rechtsmedizin

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden. Angerechnet werden können auf die 3V2jährige Weiterbildung in einem Institut für Rechtsmedizin oder Vi Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Allgemeinmedizin oder Öffentliches Gesundheitswesen oder 6 Monate in klinischer oder theoretisch-medizinischer Tätigkeit.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kennt-nise, Erfahrungen und Fertigkeiten in der rechtsmedizinischen Tätigkeit einschließlich der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermittlung und zu forensisch-psycho-pathologischen Fragestellungen sowie über Asservierung von Spuren, Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden 'und Toten, Beurteilung von Intoxikationen, forensische Serologie, gerichtsmedizinische Spurenkunde und Versicherungsmedizin. -

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Rechtsstellung medizinischer Sachverständiger und psychiatrische Krankheitsbilder in bezug zu forensischen Fragestellungen.

Hierzu gehören in der Rechtsmedizin 1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Tat- und Fundortexpertisen sowie Leichenschauexpertisen

- der Sektionstechnik einschließlich der wichtigsten Präparations- und Nachweisrnethoden sowie der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter gerichtlicher Obduktionen einschließlich der erforderlichen weiterführenden, insbesondere histologischen Untersuchungen und der Erstellung der Gutachten sowie die Teilnahme an einer Min- . destzahl weiterer Obduktionen mit Begutachtung zwischen morphologischem Befund und Geschehensablauf .

- Sektionstechniken und einschlägigen Nachweismethoden der Pathologie; hierzu gehört die Teilnahme an* einer Mindestzahl von Obduktionen in der Pathologie

- der Darstellung des Kausalzusammenhanges im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der Ermittlungsakten und der Untersuchungsergebnisse; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig erarbeiteter Darstellungen

- der mündlichen Gutachtenerstellung vor Gericht und in der Erstattung schriftlicher Gutachten zu forensischen psychopathologischen Fragestellungen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig erarbeiteter Gutachten

30. 1. 93 (25)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.).

OlOOfl - Spurenasservierung und Schnellmethoden zur Spu-fc I££U renasservierung

- die Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden und Toten einschließlich strafrechtlicher, versicherungs-und verkehrsmedizinischer Fragestellungen

- der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Leichen einschließlich der hierzu erforderlichen Kenntnisse der Materialsicherung

- der forensischen Serologie • •

- der Versicherungsmedizin einschließlich der Erstellung von Gutachten zu Kausalitätsfragen

- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Pathologie.

' -. die Rechtsstellung der medizinischen Sachverständigen

- die Psychiatrie einschließlich der Praxis der psychiatrischen Krankheitsbilder und der Beziehung psychiatrischer Krankheitsbilder zu forensischen Fragestellungen

39. Strahlentherapie Definition:

Die.Strahlentherapie umfaßt die Strahlenbehandlung einschließlich derjenigen mit strahlensensibilisierenden Substanzen und Verfahren mit Schwerpunkt in der Onkologie sowie den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, davon

l Jahr im Stationsdienst l Jahr Diagnostische Radiologie 3 Jahre Strahlentherapie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Strahlenbiologie und Strahlenphysik, der Bestrahlungsplanung mit Röntgensimulation und Schnittbildverfahren, in der Rönt-gen-Weichstrahltherapie und in der Nahbestrahlung, der Orthovolttherapie, der Teletherapie mit Teilchenbeschleunigern und radioaktiven Quellen und der Brachytherapie, im Schwerpunkt zur Behandlung von Tumoren im Rahmen der Onkologie bei interdisziplinären Therapiekonzepten sowie den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Chemotherapie und Immuntherapie bei neoplastischen Erkrankungen sowie immunologische und hormoneile Dys-funktionen und die therapeutische Anwendung anderer Strahlenarten, die Gerätekunde einschließlich der Dosi-metrie. '

Hierzu gehören in der Strahlentherapie

1. Eingehende .Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Grundlagen der Strahlenbiologie bei therapeutischer und diagnostischer Anwendung von ionisierenden Strahlen

- den Grundlagen der Strahlenphysik bei der therapeutischen und diagnostischen Anwendung von ionisierenden Strahlen

- dem Strahlenschutz einschließlich des Baulichen . . und apparativen Strahlenschutzes, offener und geschlossener radioaktiver Strahler, der Personalüberwachung, des Strahlenschutzes des Patienten und der rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes

- der Pathophysiologie und Klinik bösartiger Neubildungen und nicht bösartiger Erkrankungen

- der Strahlentherapie einschließlich der Indikation, Planung und Durchführung der Behandlung bösartiger Tumoren und nicht bösartiger Erkrankungen

- der medikamentösen Begleitbehandlung (Radiosen-sitizer, Hyperthermie)

- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin

- den Grundlagen der Sonographie und Röntgendiagnostik sowie MRT, soweit dies zur Bestrahlungsplanung indiziert ist

- den Grundlagen der medizinischen Statistik im Rahmen der Onkologie

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz und

- andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen .- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- immunologische und hormoneile Disfunktionen

- die Chemotherapie und Immuntherapie bei neoplastischen Erkrankungen

- Gerätekunde

- die Dosimetrie von Quanten- und Korpuskularstrahlen

- die therapeutische Anwendung anderer Strahlenarten

40. Transfusionsmedizin Definition: .

Die Transfusionsmedizin umfaßt die Herstellung von Blutbestandteilkonserven und deren Aufbereitung für spezielle Anwendungen, die Spendetauglichkeitsbeurteilung für die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblutspende, Plasma- und- Zytapherese, der Erkennung besonderer Spenderrisiken und der Behandlung von Zwischenfällen sowie der Techniken der präparativen und therapeutischen manuellen und apparativen Hämaphere-. se und der Durchführung und Beurteilung immunhämato-iogischer Untersuchungen von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern, der Blutbestandteile einschließlich der Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinisch relevanten Infektions- und Gerinnungsparameter einschließlich der quantitativen und qualitativen hämatologischen Parameter der korpuskularen Blutbestandteile, der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien.

Weiterbildungszeit: 5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l

2 Jahre Weiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Orthopädie oder Urologie . .

3 Jahre Transfusionsmedizin in Transfusionsdiensten oder transfusionsmedizinischen Instituten Angerechnet werden können auf die 3jährige Weiterbildung in Transfusionsmedizin .

l Jahr Weiterbildung in Laboratoriumsmedizin oder V2 Jahr Weiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepide-mieologie. '

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Spendertauglichkeitsbeurteilung, der Erkennung besonderer Spenderrisiken und in der Behandlung von Zwischenfällen, der Herstellung von Blutbestandteilkonserven einschließlich der Aufbereitung für spezielle Anwendungen, den Techniken der präparativen und therapeutischen manuellen und apparativen Hämapherese, der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven, der Anwendung des technischen Gerätes des Gebietes, der Durchführung Beurteilung immunhämatologischer Untersuchungen von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern, der'Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinisch relevanten Infektionsmarker, Gerinnungsparameter und quantitativen und qualitativen hämatologischen Parameter der korpuskularen Blutbestandteile, in der Hämotherapie und in der Klinik der Herz-Kreislauf-Störungen sowie der Krankheiten des

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

30. 1. 93 (26)

Blutes und der blutbildenden Organe, in der Beurteilung von EKG und Laboratoriumsdiagnöstik soweit dies für die Spende- und Patientenüberwachung erforderlich ist, in der primären Notfallversorgung des Herz-Kreislauf-Ver-sagens einschließlich der Schockbehandlung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über gesetzliche Bestimmungen und die Funktionsweise der Laboratoriumsgeräte und die Datenverarbeitung sowie die transfusionsmedizinisch relevanten klinisch-chemischen und mikrobiologischen Parameter und die Grundlagen der Hä-mogenetik.

Hierzu gehören in der Transfusionsmedizin l Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Spendetauglichkeitsbeurteilung für

• die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblutspenden, Plasma- und Zytapherese

• die Erkennung besonderer Spenderrisiken und der Behandlung von Zwischenfällen

- der Herstellung von

• Blutbestandteilkonserven, Aufbereitung für spezielle Anwendungen

- den Techniken der präparativen und therapeutischen manuellen und apparativen Hämapherese

- der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven, gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer

- der Überwachung der Funktionsfähigkeit des technischen Gerätes, z. B. von Zellseparatoren, prozessorgesteuerten Automaten

- der Dokumentation von Befunden und Untersuchungsergebnissen

- der Durchführung und Beurteilung immunhämato-logischer Untersuchungen von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern

• der Erythrozyten unter Einschluß der Polyaggluti-nationsphänomene

• der Leukozyten einschließlich der Gewebstypen (HLA)

• der Thrombozyten

• des Plasmas

- der Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinischen relevanten Infektionsmarker, Gerinnungsparameter sowie quantitativen und qualitativen hämatologischen Parameter der korpuskularen Blutbestandteile

- der Hämotherapie

• bei der Indikationsstellung und Beurteilung der Wirksamkeit sowie metabplischer, immunologischer und infektionsbedingter Risiken

• bei der Beurteilung der Verträglichkeitsuntersuchungen von Erythozyten, Thrombozyten und Leukozyten

• bei der Beurteilung hämostaseologischer Befunde

• für die konsiliarische Beratung in transfusionsmedizinischen Fragen

• bei der Abklärung von Transfusionszwischenfällen

- der Klinik der Herz-Kreislaufstörungen sowie der Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe

- der Beurteilung von EKG und Laboratoriumsdiagnostik, soweit dies für die Spender- und Patienten-Überwachung erforderlich ist

- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung '

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Beurteilung von transfusionsmedizinisch relevanten klinisch-chemischen und mikrobiologischen Parametern

- die Grundlagen der Hämogenetik

- die einschlägigen nationalen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung

- die Funktionsweise der Laboratoriumsgeräte und der Datenverarbeitung

41. Urologie Definition:

Die Urologie umfaßt die Prävention, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Nachsorge der Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane, die 'Kinderurologie, die urologische Onkologie und die Andro-logie.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l l Jahr Chirurgie im Stationsdienst 4 Jahre Urologie

Angerechnet werden können auf die 4jährige Weiterbildung in Urologie l/2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderchirurgie oder Plastische Chirurgie.

l Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der speziellen Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie, der Diagnostik und Therapie des Gebietes einschließlich der Indikationsstellung, der Durchführung und Nachbehandlung urologisch-operativer, endoskopischer und in-strumenteller Eingriffe, mit der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen urologischen Eingriffe, der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes, der Sonographie und der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes, der Wiederbelebung und Schockbehandlung und den mikrobiellen Laboruntersuchungen des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die allgemeine Chirurgie, insbesondere die Chirurgie der Bauchorgane, die Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes, die Wiederbelebung und Schockbehandlung sowie die Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik, Strahlen- und Lasertherapie des Gebietes und über die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen des Gebietes.

Hierzu gehören in der Urologie

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie der Erkrankungen des Gebietes einschließlich der Untersuchungsmethoden des. Gebietes, insbesondere der endoskopischen Untersuchungsmethoden des Harntraktes, der Stanz- und Saugbiopsie, der urodynamischen Verfahren

- der Sonographie des Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen und sonographisch gesteuerter Interventionen

- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

- der Indikationsstellung und Durchführung der Röntgendiagnostik und der Indikationsstellung zur Strahlentherapie bei urologischen Erkrankungen einschließlich des Strahlenschutzes

- der Indikation der präventiven, konservativen und operativen Maßnahmen des Gebietes einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen urologischen Operationen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe und die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

- der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schocktherapie

- der Indikation und Durchführung der Infusionsund Transfusionstherapie

21220

30. 1. 93 (26)

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

21220

- der Nachbehandlung einschließlich der Steinmeta-phylaxe und Tumornachsorge

- der parenteralen und enteralen Ernährungstherapie

- der urologischen Onkologie

- der urologischen Andrologie einschließlich sperma-tologischer Untersuchungsmethoden

- der extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie (ESWL)

- der Indikation zur Laserbehandlung

- der Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik

- der Indikationsstellung zu weiteren bildgebenden Verfahren wie CT und MRT

- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzen-Re-lation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze "

- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Ärzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechsnormen

- der psychosomatischen Grundversorgung

- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über

- die Durchführung der Isotopendiagnostik des Gebietes

- die Laserbehandlung

- die Befundbewertung weiterer bildgebender Verfahren wie CT und MRT

- Dialyse

- die Durchführung der Laboruntersuchungen des Gebietes

1.2 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in der Urologie aus dem Gebiet der Chirurgie über

- operative Fertigkeiten, insbesondere in der Bauchchirurgie

41A Fachkunde

41.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Urologie VermitÜung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes. Mindestdauer der Weiterbildung: '/2 Jahr

41.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Urologische Chirurgie

Definition:

Die Spezielle Urologische Chirurgie umfaßt die schwierigen Operationen auch bei Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane.

Weiterbildungszeit:

2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l . l Jahr der Weiterbildung in Spezieller Urologischer Chirurgie muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Angerechnet werden^können l Jahr urologische Chirurgie während der Weiterbildung in der Urologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, bei großen Eingriffen an Nieren, Harnleiter und im Retroperitoneum sowie bei großen Eingriffen an der Blase einschließlich transuretaler Eingriffe, großen Eingriffen an der Prostata und der Harnröhre und am Genitale einschließlich endoskopischer Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe.

Abschnitt II Bereiche (Zusatzbezeichnungen)

1. Allergologie Definition:

Die Allergologie umfaßt die durch Allergene ausgelösten Erkrankungen verschiedenster Organsysteme einschließlich deren Prävention, Diagnostik und Behandlung.

Weiterbildungszeit:

1. 4jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung,

2. 2jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1. Bis zu 6 Monaten kann die Weiterbildung an einem Institut für Immunologie oder Klinisch-Immunologische Diagnostik angerechnet werden. Hautärzte müssen über ihre Mindestweiterbildungszeit im Gebiet hinaus eine mindestens ISmonatige Weiterbildung bei einem befugten Arzt nachweisen. Hals-

. Nasen-Ohren-Ärzte, Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie und Kinderärzte müssen über ihre Mindestweiterbildungszeit im Gebiet/ Schwerpunkt hinaus eine mindestens IBmonatige Weiterbildung bei einem befugten Arzt nachweisen.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und.Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen allergischer und immunologischer Erkrankungen

- der Pathogenese, Klinik, Prognose, Prävention spezifisch allergischer Erkrankungen

- der Diagnostik allergischer Erkrankungen einschließlich • Durchführung der Epikutan-, Scratch-, Prick- und In-

trakutan-Testen einschließlich der Provokationsteste

und der dazugehörigen Meßmethoden

- der speziellen Therapie allergischer Erkrankungen einschließlich der Hyposensibilisierung

- der Behandlung des allergischen Schocks

- den Grundlagen der Technik, Indikationsstellung und Auswertung immunologischer Methoden zum Nachweis von Antikörpern oder sensibilisierten T-Zellen.

2. Balneologische und Medizinische Klimatologie Definition:

Die Balneo- und Klimatologie umfaßt die Therapie mit ortsgebundenen natürlichen Heilquellen, -Sedimenten und

-gasen in Form von Bädern, Trinkkuren und Inhalationen nach festgelegtem Heilplan bei komplexer Nutzung von Diät, Ruhe1 und Bewegung einschließlich der Einbeziehung landschaftlicher und klimatischer Faktoren.

Weiterbildungszeit:

1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.

2. Teilnahme an einem einführenden allgemeinen Kurs für medizinische Balneologie und Klimatologie von 3 Wochen Dauer.

3. Teilnahme an einem aufbauenden gegliederten Kurs für medizinische Balneologie und Klimatologie von insgesamt 3 Wochen Dauer.

4. Erwerb von Kenntnissen in der Kurmedizin in mindestens l jähriger Tätigkeit in einem staatlich anerkannten und im Deutschen Bäderkalender aufgeführten Heilbad oder Kurort.

Die Indikation dieses Ortes muß der Indikation des vorgesehenen Niederlassungsortes als Bade- oder.Kurarzt weitgehend entsprechen.

Die Bezeichnung Badearzt oder Kurarzt darf nur geführt werden, wenn der Arzt in einem amtlich anerkannten Bade- oder Kurort als Bade- oder Kurarzt tätig ist

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in den Inhalten der unter 2. geforderten Kurse und den anderen Weiterbildungsinhalten!

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

30. 1. 93 (27)

3. Betriebsmedizin

Definition:

Die Betriebsmedizin umfaßt die Vorbeugung und Erkennung von durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen sowie Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Weiterbildungszeit:

1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit, davon 12 Monate klinische oder poliklinische Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin.

2. Teilnähme an einem Smonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens 6 Abschnitte geteilt werden darf.

3. 9 Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1. Diese Voraussetzungen gilt auch als erfüllt, wenn Ärzte auf der Grundlage des § 3, Abs. 3 der Unfallverhütungs-vorschrift „Betriebsärzte" (VBG 123) eine mindestens 2jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z. B. als Gewerbearzt) nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen werden muß.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin einschließlich der Berufskunde, der, Arbeits- und Industriehygiene und der Arbeitsphysiologie sowie der Arbeits- und Betriebspsychologie und -Soziologie

- der Klinik der Berufskrankheiten

- den speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchungen einschließlich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

- dem Arbeits- und Unfallschutz einschließlich der Arbeitsschutz- und Verhütungsvorschriften

- Epidemiologie, Statistik und Dokumentation

- den Grundlagen des Systems der sozialen Sicherung

- der Begutachtung.

4. Bluttransfusionswesen Definition:

Das Bluttransfusionswesen umfaßt die Lagerungsbedingungen und lagerungsbedingten Veränderungen von Blut- und Blutbestandteilkonserven sowie die Bereitstellung von Blut- und Blutbestandteilkonserven zu deren medizinischer Anwendung einschließlich der therapeutischen Effekte.

Weiterbildungszeit:

1. 2jährige klinische Tätigkeit oder die Anerkennung als Laborarzt oder Klinischer Pharmakologie oder Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie.

2. 1jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l im Blutspendedienst bzw. in einer Abteilung für Transfusionsmedizin; '/2 Jahr Weiterbildung kann bei Laborärzten in medizinischer Mikrobiologie und/oder Serologie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt: .

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Lagerungsbedingungen und lagerungsbedingten Veränderungen von Blut- und Blutbestandteilkonserven einschließlich autologer Präparate

- den therapeutischen Effekten der Applikation von Blut-und Blutbestandteilkonserven

- der Bereitstellung von Blut- und Blutbestandteilkonserven zur Transfusion und Austauschtransfusion

- den Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion sowie anderen Rechtsvorschriften

- den prätransfusionellen Blutgruppenserologie

- den transfusionsbedingten Nebenwirkungen und Zwischenfällen.

5. Chirotherapie Definition: Die Chirotherapie umfaßt die Erkennung und Behand-

lung funktioneller, reversibler Erkrankungen des Bewe-gungssystems einschließlich ihrer Folgeerscheinungen mittels besonderer manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken.

Weiterbildungszeit:

1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.

2. Teilnahme an einem Einführungskurs von mindestens 12 Stunden Dauer über theoretische Grundlagen und Untersuchungsmethoden manueller Befunderhebung - an der Wirbelsäule und den Extremitätengelenken.

3. Teilnahme an einem Iwöchigen klinischen Kurs in einer orthopädischen Abteilung. Diese Voraussetzung gilt bei Nachweis einer mindestens 'Ajährigen Weiterbildung in Orthopädie als erfüllt.

4. Teilnahme an einem Kurs von 60 Stunden oder 2 Kursen von 36 Stunden über Untersuchungstechniken, Mo-bilisationen und Manipulationen an den Extremitätengelenken. -

5. Teilnahme an 3 Kursen von je 60 Stunden oder 5 Kursen von je 36 Stunden über Untersuchungsmethoden, Weichteiltechniken, Mobilisationen, gezielten Manipulationen und Übungsbehandlungen an allen Wirbelgelenken sowie die Radiologie unter chirotherapeutischen Gesichtspunkten.

Die Kurse (Abs. 4 und 5) sollen in Abständen von mindestens 3 Monaten absolviert werden.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in den Inhalten der geforderten Kurse und den anderen Weiterbildungsinhalten.

6. Flugmedizin Definition:

Die Flugmedizin umfaßt die Luftfahrt- und Raumfahrtmedizin, einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft- und Weltraum sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und von Passagieren.

Weiterbildungszeit:

1. 2jährige Weiterbildung in Innerer Medizin oder Sjähri-ge Tätigkeit an einem flugmedizinischen Institut.

2. Teilnahme an einem mindestens 4wöchigen Einführungslehrgang oder einem 3wöchigen Einführungslehrgang von mindestens 180 Stunden in die Flugmedizin.

Weiterbildungsinhalt:

1. Erwerb eines Luftfahrerscheins.

Fliegerärzten kann der Erwerb eines Luftfahrerscheins dann erlassen werden, wenn sie bei Erwerb der Voraussetzungen zur Zusatzbezeichnung Flugmedizin und den hierzu verlangten Kursen eine mindestens 4jährige praktische Tätigkeit als Fliegerarzt nachweisen und die Anerkennung als Fliegerarzt erhalten haben.

2. Cockpit-Erfahrungen in großen Verkehrsflugzeugen bei Flügen über mehrere Zeitzonen.

3. Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der klinischen Flugphysiologie und Flugmedizin; dazu gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit aus internistischer, nervenärztlicher, augenärztlicher, hals-nasen-ohren-ärztlicher und zahngesundheitlicher Sicht

- der Flugpsychologie

- den gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Richtlinien

- den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen

- Transport von Kranken und Behinderten in Verkehrsflugzeugen

- FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA .für kranke und behinderte Passagiere

- der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen

- tropen- und flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über:

• Malariaprophylaxe

• Impfungen und Einreisebestimmungen

30. 1. 93 (27)

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

21220

• Hygienemaßnahmen in den Tropen

• Jetlag und Medikamentenanpassung bei chronisch Erkrankten (z. B. Insulinregime unter Zeitzonenverschiebung).

7. Handchirurgie

Definition: .

Die Handchirurgie umfaßt die Diagnostik, Indikationsstellung, operative und nichtoperative Behandlung der Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand sowie die Rekonstruktion nach Verletzungen oder Erkrankungen der Hand einschließlich mikrochirurgischer Techniken.

Weiterbildungszeit:

1. Anerkennung für die Gebiete Chirurgie oder Plastische Chirurgie oder Orthopädie

2. 3jährige ganztägige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Pathophysiologie der Verletzungen und Erkrankungen der Hand

- der Diagnostik und Therapie von Verletzungen der Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur Retransplantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung posttraumatischer oder tumorbedingter Haut-Weichteildefekte

- der Behandlung nach Verletzungen oder Erkrankungen der Hand

- der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Erkrankungen der Hand.

8. Homöopathie Definition:

Die Homöopathie umfaßt die besondere Form der arzneilichen Regulationstherapie zur Steuerung der individuellen körpereigenen Regulation.

Weiterbildungszeit:

1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit

2. Theoretische und praktische Beschäftigung mit homöopathischen Heilverfahren über mindestens 3 Jahre oder eine 1jährige Weiterbildung an einem Krankenhaus.

3. Teilnahme an 6 Kursen von einer Woche Dauer mit 40 Stunden oder wahlweise an einem 6monatigen Kurs in . der homöopathischen Therapie.

Weiterbildungsinhalt: . •

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den unterschiedlichen Therapieansatz der Homöopathie

- der Indikationsstellung für eine Homöotherapie

- der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen Krankheiten

- der Dokumentation einer Mindestzahl eigener Behandlungsfälle und der Arzneidiagnose .an vorgegebenen Krankheitsfällen.

9. Medizinische Genetik • Definition:

Die Medizinische Genetik umfaßt die klinische Diagnostik und Differentialdiagnostik genetisch bedingter Erkrankungen unter Berücksichtigung labordiagnostischer Möglichkeiten sowie die Risikoermittlung und genetische Beratung der Patienten und deren Familien.

Weiterbildungszeit:

1. 4jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung für ein Gebiet

2. 2jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l in klinischer Genetik und genetischer Beratung.

3. Nachweis der selbständigen Durchführung der genetischen Beratung in mindestens 100 Fällen bei mindestens 30 verschiedenen Problemstellungen oder Krankheitsbildern.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den theoretischen Grundlagen der molekularen Genetik und der Zytogenetik

- den wichtigsten Stoffwechselerkrankungen :

- der genetischen Diagnostik einschließlich Pränatal-diagnostik

- der genetischen Beratung

- den Prinzipien der Behandlung genetischer Krankheiten

- der Begutachtung.

10. Medizinische Informatik Definition:

Die Medizinische Informatik umfaßt die systematische Verarbeitung von Informationen in der Medizin durch die Modellierung • von informationsverarbeitenden Systemen unter der Zielsetzung, diese zu beschreiben, zu analysieren, zu konstruieren und zu bewerten, wobei eigenständige Methoden der Medizinischen Informatik, der Informatik, der Mathematik und der Biometrie angewandt werden und die praktische Systemrealisierung wesentlich durch den Einsatz von Computern erfolgt

Weiterbildungszeit:

1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit. »

2. l '/2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- Medizinischer Dokumentation

- Informationssystemen des Gesundheitswesens

- Wissensbasierten Systemen

- Bildverarbeitung

- Biosignalverarbeitung

- Qualitätssicherung

- Datenschutz

- angewandter Informatik

- medizinischer Biometrie

- betriebswirtschaftlichen Aspekten des Gesundheitswe-

11. Naturheilverfahren Definition:

Naturheilverfahren umfassen im Rahmen der Gesamtmedizin die Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.

Weiterbildungszeit:

1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.

2. Teilnahme an 4 Kursen über naturgemäße Heilweisen von je l Woche Dauer.

3. 3 Monate Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1. Die Smonatige Weiterbildung kann auch in Abschnitten • von jeweils mindestens 2 Wochen durchgeführt werden.

4. Die Voraussetzungen (Abs. 2 und 3) für die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren sind auch erfüllt, wenn der Arzt eine mindestens 6monatige Weiterbildung in einer Krankenhauseinrichtung für Naturheilverfahren nachweist. •

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Hydro- und Thermotherapie

- der Bewegungstherapie einschließlich der Atemtherapie

- den Massageverfahren des Bereiches

- der Ernährungstherapie

224: Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995'= MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

30. 1. 93 (28)

- der Phytotherapie

- der Ordnungstherapie

- den ausleitenden Verfahren

- der Anwendung änderer Therapieprinzipien.

12. Phlebologie Definition:

Die Phlebologie umfaßt die Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehl- . bildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.

Weiterbildungszeit:

1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.

2. ll/2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1. • - .

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- quantifizierenden apparativen Meßverfahren

- der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation

- der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgef äßsystem im Zusammenhang mit Venenerkrankungen insbesondere der unteren Extremitäten

- der Sklerosierungstherapie sowie in der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen

- der Kompressionstherapie

- der operativen Behandlung von Venenkrankheiten sowie der Nachbehandlung.

13. Physikalische Therapie

Definition: . /

Die Physikalische Therapie umfaßt die Anwendung physikalischer Faktoren (mit Ausnahme ionisierender Strahlen) in Prävention, Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:

1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.

Die Weiterbildung hat sich auch auf Aufgaben der medizinischen Prävention und Rehabilitation zu erstrek-ken.

2. 2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.

3. Die im Rahmen der Weiterbildung für das Gebiet nachr gewiesene Weiterbildung in physikalischer Therapie kann bei Internisten und Orthopäden bis zu l '/•> Jahren, bei Chirurgen bis zu l Jahr angerechnet werden.

4. Teilnahme an einem 4wöchigen Kurs von insgesamt 160 Stunden Dauer über die Grundlagen und Techniken der physikalischen Medizin unter Berücksichtigung der Prävention und Rehabilitation.

5. Das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung ist davon abhängig, daß in mindestens sechs der nachstehenden Therapieformen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten mit entsprechender räumlicher und apparativer Ausstattung sowie qualifizierter personeller Besetzung vorhanden sind und die Behandlung vom Arzt ständig überwacht wird:

5.1 Krankengymnastik und Bewegungstherapie

5.2 Massage

5.3 Extensionsbehandlung

5.4 Wärme- und Kältebehandlung

5.5 Elektrotherapie, Ultraschallbehandlung

5.6 Hydrotherapie, Bäderbehandlung

5.7 Lichttherapie

5.8 Aerosoltherapie

5.9 Klimatherapie

Bei der Auswahl der erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten sollen die gebietsspezifischen Erfordernisse des Arztes berücksichtigt werden, ebenso eventuelle ortsge-

bundende Therapiemöglichkeiten an Kurorten oder Heilbädern.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen, der Diagnostik, den Indikationen und Wirkprinzipien der Physikalischen Medizin einschließlich, ihrer Anwendung in Prävention und Rehabilitation.

14. Plastische Operationen

Definition:

Die Plastischen Operationen umfassen die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe, welche Form, Funktion und Ästhetik wiederherstellen oder verbessern.

Weiterbildungszeit:

1. Anerkennung für die Gebiete Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.

1.1 2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l in plastisch-chirurgischen Eingriffen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde für Hals-Nasen-Ohrenärzte.

1.2 3 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l in plastisch-chirurgischen Eingriffen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen. "

Weiterbildungsinhalt:

1. Hals-Nasen-Ohrenärzte -

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in . - den plastischen Operationen des Bereiches; hierzu

gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter

Eingriffe bei

• den plastischen Operationen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zur Korrektur von Fehlbildungen und Fehlformen

• der Versorgung frischer Verletzungen und Verletzungsfolgen

• den plastich-rekonstruktiven Eingriffen nach Tumoroperationen \

2. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

den plastischen Operationen des Bereiches; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe bei

• anatomischer Ergänzung; Wiederaufbau oder Wiederherstellung sowie Korrektur der Form und/ oder Funktion ah .den Körperregionen, die in der Definition des Gebietes enthalten sind.

15. Psychoanalyse Definition:

Die Psychoanalyse umfaßt die Erkennung und psycho-analytische Behandlung von Krankheiten und Störungen, denen unbewußte seelische Konflikte zugrunde liegen, einschließlich der Anwendung in der Präyention und Re-habilitation sowie zum Verständnis unbewußter Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.

Weiterbildungszeit:

1. 2jährige klinische Tätigkeit, davon l Jahr Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einem mindestens zur 2jährigen Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie befugten Arzt.

.2.5 Jahre Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit

3. Bei Ärzten mit mindestens 5j ähriger praktischer Berufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie durch den Nachweis des Erwerbs entsprechender psychiatrischer Kenntnisse ersetzt werden.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen der Psychoanalyse

21220

30. 1. 93 (28)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

21220

- den Verfahren der Psychoanalyse v

- der psychiatrischen Diagnostik

- weiteren Verfahren der Psychoanalyse

- der Selbsterfahrung in einer Lehranalyse

- der psychoanalytischen Behandlung; hierzu gehört eine Mindestzahl dokumentierter psychoanalytiseher Behandlungsstunden bei einer Mindestzahl von Fällen einschließlich deren Supervision.

16. Psychotherapie Definition:

Die Psychotherapie umfaßt die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen, an deren Verursachung psychosoziale Faktoren einen wesentlichen Anteil haben, sowie von Belastungsreaktionen infolge körperlicher Erkrankungen.

Weiterbildungszeit: -

1. .2jährige klinische Tätigkeit, davon l Jahr Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einem mindestens zur 2jährigen Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie befugten Arzt. Auf die Weiterbildung in der Psychiatrie können .6 Monate Weiterbildung entweder in Kinder- und Jugendpsychiatrie und

-Psychotherapie oder Psychotherapeutische Medizin angerechnet werden.

2. 3 Jahre Weiterbildung in der Psychotherapie, ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit.

3. Bei Ärzten mit mindestens 5j ähriger praktischer Berufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiterbildung in der Psychiatrie und Psychotherapie durch den Nachweis des Erwerbs entsprechender psychiatrischer Kenntnisse ersetzt werden.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittiung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den Grundlagen der Psychotherapie

-* den Verfahren der Psychotherapie

- der psychiatrischen Diagnostik

- der Teilnahme an einer kontinuierlichen Balint-Gruppe, hierzu gehört eine Mindestzahl von Teilnahmestunden

- der Selbsterfahrung, hierzu gehört eine Mindestzahl von Teilnahmestunden in einer Einzel- oder Gruppen-selbsterfahrung

- der psychotherapeutischen Behandlung, hierzu gehört eine Mindestzahl dokumentierter tiefenpsychologischer oder verhaltenstherapeutischer Behandlungen einschließlich deren Supervision.

17. Rehabilitationswesen Definition:

Das Rehabilitationswesen umfaßt neben den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin insbesondere die rehabili-tativen Verfahrensweisen und Arbeitstechniken im ambulanten und stationären Bereich sowie die Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsinstitutionen.

Weiterbildungszeit:

1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.

2. Teilnahme an einem 4wöchigen theoretischen Grundkurs und 4wöchigen theoretischen Aufbaukurs für Rehabilitation.

3. l Jahr Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1; 6 Monate Weiterbildung im nichtstationären Bereich können angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:.

1. Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen

- in den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin

- in der Beschreibung und Begriffsbestimmung von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung und sozialer . . Auswirkung

- in der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheitsschäden auf Funktion, Verhalten und soziale Entwicklung ,

- in der Analyse der häufigsten Behinderungsarten und ihrer Auswirkungen in verschiedenen Altersgruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder

- in Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilitation im ambulanten und stationären Bereich

- über die verschiedenen Institutionen der Rehabilitation

- über die Träger der Rehabilitation

- über die rechtlichen Grundlagen der Rehabilitation

- über berufliche und soziale Eingliederung/Wiedereingliederung und die damit verbundenen psychoso-zialen Aspekte auch außerhalb der Institution

- über Einleitung, Durchführung und Abschluß von Rehabilitationsmaßnahmen . einschließlich lebens-/ar-beitsbegleitender Beratung und Kooperation mit anderen Diensten im ambulanten Bereich

- in der Einarbeitung des weiterführenden Rehabilitationsvorschlages

- in der.Sozialmedizin und Epidemiologie

- in der medizinischen Dokumentation und Statistik

- in den Besonderheiten von Verläufen und chronischen Erkrankungen

- in der Prävention

- in der Gesundheitserziehung

- über die in der Rehabilitation tätigen Berufsgruppen.

18. Sozialmedizin Definition:

Die .Sozialmedizin umfaßt die Untersuchung der Häufigkeiten und der Verteilung der Volkskrankheiten im Zusammenhang mit der sozialen und natürlichen Umwelt sowie der Organisation des Gesundheitswesens einschließlich der Einrichtungen der sozialen Sicherung, der Begutachtung und der wissenschaftlichen Bewertung.

Weiterbildungszeit:

1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.

2. Teilnahme an einem 4wöchigen theoretischen Grundkurs und 4wöchigen theoretischen Aufbaukurs für Sozialmedizin.

3. 1 Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt: i

. Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den theoretischen Grundlagen der Sozialmedizin

- dem System der sozialen Sicherheit und dessen Gliederung

- den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger: Kranken-, Renten;- und Unfallversicherung, Arbeitsund Versorgungsverwaltung sowie Sozialhilfe und Sö-zialleistungen im ÖffenÜichen Dienst

- den. sozialmedizinischen relevanten leistungsrechtlichen Begriffen und Rechtsgrundlagen

- der Struktur der Rehabilitation

- den sozialmedizinischen Gutachtertätigkeiten.

19. Spezielle Schmerztherapie

Definition:

Die Spezielle Schmerztherapie umfaßt die gebietsbezogene Diagnostik und Therapie chronisch schmerzkranker Patienten,'bei denen der Schmerz seine-Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbständigen Krankheitswert erlangt hat.

Weiterbildungszeit:

. 1. Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung mit Patientenbezug.

2. 12-monatige ganztägige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.

3. Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von ' 80 Stunden Dauer.

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

30. 1. 93 (29)

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden,

- der Durchführung einer Schmerzanalyse,

- der gebietsbezogenen differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit,

- der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsamen Festlegung der Therapieziele,

- der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen,

- dem gebietsbezogenen Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren,

- der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverfahrens.

20. Sportmedizin

Definition:

Die Sportmedizin umfaßt die Beziehungen zwischen den Funktionen des menschlichen Organismus und seinen Leistungen in den verschiedenen sportlichen Disziplinen sowie die Verhütung und Behandlung von Sportschäden und Sportverletzungen.

Weiterbildungszeit:

1. 2jährige klinische Tätigkeit, auf die eine einjährige ganztägige Weiterbildung an einem sportmedizinischen Institut anrechenbar ist

2. Teilnahme an Einführungskursen in Theorie und Praxis der Leibesübungen von insgesamt mindestens 120 Stunden Dauer und Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt mindestens 120 Stunden Dauer und 1jährige praktische sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein oder Sportbund oder

3. 1jährige ganztägige Weiterbildung an einem sportmedizinischen Institut.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der allgemeinen Sportmedizin und ihren physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen

- der Sportmedizin des Leistungsportes

- der praktischen Sportmedizin

- den psychologischen Problemen des Sportes

- der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation

- der Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter

- den speziellen Problemen des Haltungs- und Bewegungsapparates beim Sport

- der Sportpädagogik.

21. Stimm- und Sprachstörungen

Definition:

Stimm- und Sprachstörungen umfassen sowohl die frühkindlich erworbenen Audiogenen wie auch aus anderen Gründen zustande gekommenen Störungen der Stimme und Sprache.

Weiterbildungszeit:

1. 2jährige klinische Tätigkeit, auf die Weiterbildungsabschnitte (Abs. 2 und 3) anrechenbar sind,

2. eine mindestens 1jährige Weiterbildung in der diagnostischen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,

3. eine Ömonatige Weiterbildung in Stimm-und Sprachstörungen.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differential-diagnostik bei Stimmstörungen, Sprachstörungen und Sprechstörungen aller Altersstufen

- der Therapie der Stimm-, Sprach- und Sprechstörungen

22. Tropenmedizin

Definition:

Die Tropenmedizin umfaßt die an tropische Klimabedingungen gebundenen und durch die besonderen' Le-bensumstände in tropischen Entwicklungsländern bedingten Gesundheitsstörungen einschließlich deren Epidemiologie, Prävention, Diagnostik, Therapie und Bekämpfung, insbesondere der tropischen Infektionskrankheiten sowie die damit in Zusammenhang stehende an-wendungsorientierte Gesundheitssystemforschung.

Weiterbildungszeit:

1. Teilnahme an einem Kurs über Tropenkrankheiten und medizinische Parasitologie an einem von einer Ärztekammer anerkannten tropenmedizinischen Institut von mindestens 3 Monate Dauer,

2. eine mindestens 1jährige Weiterbildung außerhalb der Tropen in einem Trppenkrankenhaus, einer tropenmedizinischen Fachabteilung oder der klinischen Ambulanz eines Tropeninstituts,

3. eine 1jährige praktische Tätigkeit in den Tropen, in einer klinischen Ambulanz, auf einer allgemeinen Krankenstation oder auf einer Station für Innere Krankheiten oder Kinderkrankheiten, soweit die Behandlung von Tropenkrankheiten dort einen wesentlichen Anteil der ärztlichen Tätigkeit ausmacht.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- den theoretischen Grundlagen der Tropenkrankheiten

- der Pathologie und Pathophysiologie der Tropenkrankheiten

- der Klinik und Therapie der Tropenkrankheiten

- der medizinischen Praxis und der Gesundheitswissenschaft in tropischen und subtropischen Entwicklungsländern.

23. Umweltmedizin .

Definition:

Die Umweltmedizin umfaßt die medizinische Betreuung von Einzelpersonen mit gesundheitlichen Beschwerden oder auffälligen Untersuchungsbefunden, die von ihnen selbst oder ärztlicherseits mit Umweltfaktoren in Verbindung gebracht werden.

Weiterbildungszeit:

1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.

2. l'/2 Jahre Weiterbildung in Umweltmedizin an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. l, hiervon nicht mehr als 6 Monate theoretische Weiterbildung in Umweltmedizin

und

3. Teilnahme an einem Kurs über Umweltmedizin von 200 Stunden Dauer, der innerhalb von 24 Monaten absolviert werden muß.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- Prävention, Diagnose und Behandlung von Erkrankun-" gen, die mit Umweltnoxen in Verbindung gebracht werden

-' der Erstellung umweltmedizinischer Gutachten.

Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

30. 1. 93 (29) 245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

O100 n Abschnitt m

Bescheinigungen über Befähigungen - nicht ankündigungsfähig -

Fachkunde „Suchtmedizinsiche Grundversorgung"

Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik, Therapie und Frührehabilitation von ' Suchterkrankungen, welche über die im jeweiligen Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in . der Entzugs- und Substitutionsbehandlung im Rahmen , eines Behandlungskonzeptes, Krisenintervention, Pharmakotherapie und Psychotherapie der Sucht und ihrer Folgen, sowie in der Organisation der Frührehabilitation, den allgemeinen und speziellen Rechtsvorschriften, den sozialmedizinischen Möglichkeiten der Suchtbehandlung, dem Versicherungs- und Rentenwesen sowie dem Sozialhilfebereich. . '

Mindestdauer der Weiterbildung:

Teilnahme an einem Kurs über suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer.

Gleichzeitig tritt Teil B - Weiterbildungsprdnung - der Berufs- und Weiterbildungsordnüng der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 23. April 1977 außer Kraft

Genehmigt mit der Maßgabe, daß

, 1. innerhalb eines Jahres die Festlegung nach § 42 Abs. 2

Nr. 3 Heilberufsgesetz (HeilBerG) unter Einbeziehung grundsätzlich aller Gebiete gem. § 2 dieser Weiterbildungsordnung zu regeln und zur Genehmigung vorzulegen ist und

2. bis zum Inkrafttreten vorgenannter Festlegung § 7 Abs. l Satz l dieser Weiterbildungsprdnung ersetzt wird durch § 4 Abs. 3 Satz l der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 23. April 1977.

Düsseldorf, den 27. September 1994

Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag gez. Dr. Erdmann

Die vorstehende Weiterbildungsqrdnung wird hiermit ausgefertigt und im Westfälischen Ärzteblatt bekanntgemacht

Münster, den 4. Oktober 1994

Der Präsident Dr. med. Ingo Flenker