Historische SMBl. NRW.

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Historisch: Satzung der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

 

Historisch:

Satzung der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

19. 4. 75 (1)

219. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1994 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

21220


Satzung der Akademie für ärztliche Fortbildung

der Ärztekammer Westfalen-Lippe

und der Kassenärztlichen Vereinigung

Westfalen-Lippe

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 17 des Heilberufsgesetzes vom 3. Juni 1954 (GS. NW. S. 376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 289), - SGV. NW. 2122 -folgende Satzung beschlossen, die durch Erlaß des Ministers . für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18 November 1975 - VI B l - 0810.52 -genehmigt worden ist.

§1 Zweck und Aufgabe

(1) Die Akademie für ärztliche Fortbildung ist eine Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, in Münster.

(2) Die Akademie hat die Aufgabe, den Kammerangehörigen die Möglichkeit zu geben, ihre gesetzlichen Fortbil-dungspflicht zu erfüllen.

(3) Die Akademie hat das Ziel die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und Fortbildungsveranstaltungen für alle Arztgruppen durchzuführen; sie kann auch Fortbildungsveranstaltungen für medizinische Assistenzberufe anbieten.

§2 Mitgliedschaft

(1) Jeder Arzt, der in Westfalen-Lippe seinen Beruf ausübt oder seinen Wohnsitz hat, kann der Akademie für ärztliche Fortbildung als Einzelmitglied beitreten. Mit seinem Eintritt erkennt er die Satzung der Akademie an.

(2) Die Mitgliedschaft in der Akademie wird durch eine einfache schriftliche Erklärung erworben. Jedes Mitglied der Akademie kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung mit Wahrung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(3) Das Einzelmitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der berechtigt, an den Fortbildungsveranstaltungen der Akademie unentgeltlich teilzunehmen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes, ebenso bei festgestellter Berufsunwürdigkeit. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Kammervorstand die Aufnahme in die Akademie ablehnen oder den Ausschluß vorläufig beschließen. Eine endgültige Entscheidung hierüber liegt bei der Kammerversammlung.

§3 Durchführung

(1) Die von der Akademie durchgeführten oder von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen können sowohl in eigenen als auch in anderen geeigneten Einrichtungen stattfinden.

(2) Die Akademie ist um Koordinierung mit den ärztlichen Fortbildungsakademien, anderen Fortbildungseinrichtungen und -Veranstaltungen bemüht.

(3) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Akademie wird zwecks Nachweis der Fortbildungspflicht schriftlich bestätigt.

§4

Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel der Akademie werden aufgebracht durch die Mitgliedsbeiträge, Zuweisungen der ärztlichen Körperschaften und Zuwendungen Dritter.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Kammerversammlung festgesetzt

(3) Die Akademie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Akademie. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Akademie fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Organe

(1) Organe der Akademie sind:

1. die Kammerversammlung;

2. der Kammervorstand,

3. der Vorstand der Akademie,

4. die Sektionsvorstände.

(2) Der Vorstand der Akademie, dem 7 Ärzte angehören, setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern, die von der Kammerversammlung gewählt werden, sowie 2 Beisitzern, welche die besonderen Fortbildungsbelange der Kassenärzte unmittelbar zur Geltung bringen und von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe benannt werden.

(3) Der Vorstand der Akademie bildet Sektionsvorstände, die höchstens aus 3 Mitgliedern bestehen.

(4) Die Tätigkeit des Vorstandes der Akademie und der Sektionsvorstände ist ehrenamtlich. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Amtsperiode endet in der Mitte der Legislaturperiode der Kammerversammlung.

§6 Aufgaben der Organe

(1) Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe beschließt über

1. grundsätzliche Fragen der Akademie und Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung mit Zweidrittelmehrheit,

2. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder der Akademie,

3. die Entscheidung über .die vorläufige Beschlußfassung des Kammervorstandes gemäß § 2 der Satzung, letzter Absatz,

4. die Auflösung der Akademie mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Kammervorstand wird im Rahmen seiner im Heil-berufskammergesetz festgelegten Aufgaben tätig. Er bestätigt die Sektionsvorstände. Er entscheidet insbesondere über

1. die Durchführung der zwischen den Sektionsvorständen und dem Vorstand der Akademie abgestimmten Fortbildungsveranstaltungen,

2. die Aufnahme und der Ausschluß gemäß § 2 dieser Satzung,

3. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

(3) Der Vorstand der Akademie hat die Aufgabe

1. dem Kammervorstand die Sektionsvorstände vorzuschlagen,

2. die Fortbildungsprogramme zu entwickeln,

3. die Fortbildungsveranstaltungen vorzubereiten.

(4) Der Vorstand der Akademie tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen sind der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der 1. Vorsitzende des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe rechtzeitig einzuladen.

(5) Die Seknoworstände unterstützen den Vorstand der Akademie in der Programmgestaltung und Durchführung der Fortbildungsveranstalrungen für ihren Bereich. Sie tagen einmal im Jahr. Der Vorstand der Akademie ist hierzu einzuladen.

Weitere Sitzungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

') MBl. NW. 1975 S. 2191. geändert am 17. U. 1990 (MB1. NW. 1991 S. 178).

142. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1981 = MBl. NW. Nr. 14 einschl.)

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(6) Der Vorstand der Akademie und alle Sektionsvorstände treten einmal im Jahr als Vollversammlung der Akademie zu einer Sitzung zusammen, in der die Jahresplanung der Fortbildungsveranstaltungen koordiniert wird.

§7 Auflösung

Die Akademie für ärztliche Fortbildung kann durch Beschluß der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe aufgelöst werden.

Bei der Auflösung der Akademie oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes geht das Vermögen als Sondervermögen auf die ärztlichen Körperschaften (§ 4 Abs. 1) anteilmäßig über, die es ausschließlich gemäß § l dieser Satzung verwenden müssen.

§8

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. November 1975 in Kraft.

21220

') MBl. NW. 1975 S. 2472, geändert am 27.11. 1976 (MBl. NW. 1977 S. 59); 17. 12. 1977 (MBl. NW. 1978 S. 225); 2. 12. 1978 (MBl. NW. 1979 S. 67); 17. 12.1980 (MBl. NW. 1981 S. 198).