Historische SMBl. NRW.

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Historisch: Statut der Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung Vom 20. Januar 1979 ¹) (Vom 10. November 1984) *)

 

Historisch:

Statut der Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung Vom 20. Januar 1979 ¹) (Vom 10. November 1984) *)

168. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 20.6.1985 = MBl. NW.Nr.42 einschl.)

20.1.79(1)


Statut

der Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung

Vom 20. Januar 1979 ¹) (Vom 10. November 1984) *)

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 20. Januar 1979 aufgrund der §§ 5 Abs. l Buchstabe d) und 17 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975 (GV. NW. S. 520/SGV. NW. 2122) das folgende Statut der Akademie für ärztliche Fortbildung beschlossen, das durch Erlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1979 - V A l - 0810.42.1 -genehmigt worden ist.

Präambel

Aufgrund des Heilberufsgesetzes und der von der Ärztekammer erlassenen Berufsordnung ist jeder nordrheinische Arzt, der seinen Beruf ausübt, verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für seine Berufsausübung jeweils geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Der Arzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen.

Darüberhinaus begründet § 368 m Abs. 5 RVO für die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte besondere, in der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein festgelegte Fortbildungspflichten.

Der Arzt hat in dem Umfang von Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Ausübung seines Berufes erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

Jeder nordrheinische Arzt muß seine Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können. Dies gilt auch dann, wenn er sich auf andere Weise als durch Besuch allgemein zugänglicher Veranstaltungen fortbildet.

Durch die Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort-und Weiterbildung soll die Fortbildungsarbeit in Nordrhein koordiniert, systematisiert und entsprechend den wissenschaftlichen Fortschritten weiterentwickelt werden.

§1 Errichtung

Die Ärztekammer Nordrhein errichtet eine nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung. Sie ist eine Einrichtung der Ärztekammer.

§2 Aufgaben

(1) Aufgabe der Akademie ist es, die berufliche Fortbildung der Ärzte in Nordrhein zu fördern und die Veranstalter ärztlicher Fortbildung in den Regionen und Fachgebieten bei ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Die Akademie arbeitet dementsprechend eng mit den regionalen Untergliederungen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung,- mit den Hochschulen, den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften, den ärztlichen Verbänden und anderen geeigneten Veranstaltern der ärztlichen Fortbildung zusammen.

(2) Die Akademie ist insbesondere bestrebt, die Fortbildung 'im Kammerbereich zu koordinieren, zu systematisieren und entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt in der Medizin und Didaktik weiterzuentwickeln.

(3) Die Akademie kann Schwerpunktthemen der Fortbildung bekanntgeben, Referenten sowie geeignetes Lehrmaterial vermitteln, im Zusammenwirken mit den anderen Veranstaltern Jahresfortbildungsprogramme aufstellen und den Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen regeln.'

(4) Die Akademie kann Hinweise zur organisatorischen und wissenschaftlichen Gestaltung einer qualifizierten Fortbildung geben und bekanntgeben, welche Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden. Veranstaltungen, in denen einseitig für bestimmte Arzneimittel oder Hilfsmittel geworben wird, können nicht als Fortbildung im Sinne dieses Statuts anerkannt werden.

(5) Die Akademie kann eigene modellhafte und ergänzende Fortbildungsveranstaltungen durchführen.

(6) Die Akademie übernimmt auch die spezielle kassen-ärzt.liche Fortbildung, sofern sie nicht durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein selbst erfolgt. Diese Fortbildung erstreckt sich auf die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Wissens über Inhalt und Auswirkungen der für die kassenärztliche Tätigkeit jeweils maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien und Verträge; den Erwerb der für die kassenärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Untersuchungsund Heilmethoden, welche neu in die kassenärztliche Versorgung eingeführt werden; die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Wissens über die Beachtung des Gebotes der wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise bei der Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit.

(7) Die Akademie kann mit Zustimmung des Vorstandes der Ärztekammer auch Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder der Ärztekammer fördern oder selbst durchführen.

(8) Die Akademie kann mit Zustimmung des Vorstandes der Ärztekammer auch Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige medizinischer Assistenzberufe fördern oder selbst übernehmen.

§3 Vorstand

(1) Der Vorstand der Akademie führt die Geschäfte und entscheidet über die sich aus § 2 ergebenden zentralen Aufgaben.

(2) Der Vorstand der Akademie besteht aus

1. dem Präsidenten oder einem anderen vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein zu berufenden Mitglied als Vorsitzendem;

2. dem Ersten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein als .stellvertretendem Vorsitzenden;

3. dem Vorsitzenden des Fortbildungsausschusses;

4. einem von der Kammerversammlung zu wählenden Vertreter der klinischen Medizin;

5. einem von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu bestimmenden Kassenarzt.

(3) Je ein weiteres nach Absatz 2 Nrn. l und 2 zu bestimmendes Vorstandsmitglied der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein nehmen ohne Stimmrecht an der Beratung teil; sie haben Stimmrecht im Falle der Abwesenheit der ordentlichen, von der Ärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein berufenen Vorstandsmitglieder.

§4 Fortbildungsausschuß

(1) Der Fortbildungsausschuß führt die Aufgaben nach § 2 durch, soweit diese nicht dem Vorstand der Akademie obliegen.

(2) Dem Fortbildungsausschuß gehören an

1. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die durch die Kammerversammlung gewählt werden;

2. ein von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu bestimmendes Mitglied;

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') MBL NW. 1979 S. 1169. geändert am 10. 11. 1984 (MBL NW. 1985 S. 677). *) Datum geändert am 10. 11.1984 (MBL NW. 1985 S. 677).

20.1.79(1)

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MBl. NW. Nr. 42 einschl.)

3. 8 Fortbildungsbeauftragte der Bezirksstellen der Ärzte-kammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, die durch die Bezirksstellenausschüs-se der Ärztekammer und die zuständigen Stellen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gemeinsam benannt werden.

(3) Der Fortbildungsausschuß kann Sachverständige einladen und zur" Beratung von Einzelfragen Unterausschüsse berufen.

(4) Der Fortbildungsausschuß sollzur Beratung von Schwerpunktthemeh und Fragen der Fortbildungsmethodik mindestens einmal jährlich die Fortbildungsbeauftragten der Kreisstellen der Ärztekammer Nordrhein un^ auf Antrag die Fortbildungsbeauftragten von wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Berufsverbänden und anderen im Ka.mmerbereich Fortbildung durchführenden Organisationen einladen.

§5 Entschädigungen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Fortbildungsaus-schusses, seiner Unterausschüsse, die Sachverständigen sowie die Referenten bei Fortbildungsveranstaltungen werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegeld, Sitzungsgeld und Reisekosten nach der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Organe der Ärztekammer Nordrhein, soweit sie von dieser delegiert sind.

(2) Für Referenten kann auf Vorschlag des Fortbildungsausschusses ein vom Vorstand der Akademie im Einvernehmen mit dem Kammervorstand-zu bestimmendes Referentenhonorar festgelegt werden. Dasselbe gilt für die Leiter anerkannter Fortbildungsveranstaltungen.

§6 , Kosten der Akademie

(1) Die Akademie kann von Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen entgegennehmen und dem Satzungszweck entsprechend verwenden.

(2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen kann die Akademie Teilnehmergebühren erheben.

(3) Soweit die Kosten der Fortbildung nicht auf andere Weise aufgebracht werden, trägt sie die Ärztekammer Nordrhein im Rahmen des von der Kammerversammlung beschlossenen Kammerhaushaltes.

§7 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.