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Satzung der Ärztekammer Nordrhein über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom 11. Mai 1996

 

Satzung der Ärztekammer Nordrhein über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom 11. Mai 1996

Satzung der Ärztekammer Nordrhein über die Durchführung
der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
vom 11. Mai 1996

§1

1
Das nach § 52 Abs. 6 Heilberufsgesetz erforderliche Zeugnis (Urkunde), das einen Kammerangehörigen berechtigt, die Bezeichnung „Praktischer Arzt" oder „Praktische Ärztin" zu führen, erteilt die Ärztekammer.

2
Nachzuweisen sind:

1. mindestens sechs Monate in gemäß § 37 Abs. l Heilberufsgesetz zugelassenen Krankenhausabteilungen 
2. mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin, Praktischen Ärzten oder Ärzten ohne Gebietsbezeichnung oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen.

Darüber hinaus kann die praktische Ausbildung für höchstens sechs Monate in Gesundheitsämtern, in medizinischen, werks- oder betriebsärztlichen Diensten, in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter, in Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt oder in geeigneten vergleichbaren Einrichtungen, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, abgeleistet werden, wenn diese hierfür von der Bezirksregierung zugelassen sind.

3
Anrechnungsfähig auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Nrn. l und 2 sind jeweils höchstens

1. achtzehn Monate Innere Medizin
2. zwölf Monate Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde oder Neurologie oder Psychiatrie
3. sechs Monate in einem anderen Gebiet, wobei auch Tätigkeitsabschnitte von mindestens drei Monaten angerechnet werden können.

4
Für den Nachweis der Weiterbildungsabschnitte gilt § 11 der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte sinngemäß. Der Arzt erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1.

§2

1
Wer die Weiterbildung nach § l abgeschlossen hat, erhält hierüber ein Zeugnis (Urkunde) nach dem Muster der Anlage 2.

2
Wer nach bisherigem Recht berechtigt ist, die Bezeichnung „Praktischer Arzt" oder „Praktische Ärztin" zu führen, erhält auf Antrag ein Zeugnis (Urkunde)
nach dem Muster der Anlage 3. Es berechtigt zur weiteren Führung dieser Bezeichnung.

§3

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft*).

MBl. NRW. 1996 S. 1631.
*) MBl. NRW. ausgegeben am 16. Oktober 1996.


Anlagen: