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Satzung der Zertifizierungsstelle ÄKzert® der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 13. Juli 2013

 

Satzung der Zertifizierungsstelle ÄKzert® der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 13. Juli 2013

Satzung der Zertifizierungsstelle ÄKzert®
der Ärztekammer Westfalen-Lippe

vom 13. Juli 2013

Aufgrund von § 6 Absatz 1 Nummer 5 i.V.m. § 23 Absatz 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 13. Juli 2013 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Rechtsstellung/Name

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat eine Zertifizierungsstelle errichtet. Sie trägt den Namen ÄKzert® als eingetragene Marke (Urkunde 30540610). ÄKzert® wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständige Zertifizierungsstelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.

§ 2
Zweck und Aufgabe

Zweck der Zertifizierungsstelle ÄKzert® ist es, durch Zertifizierungen im Gesundheitswesen unparteilich, unabhängig und objektiv darzulegen, dass Einrichtungen im Gesundheitswesen festgelegte Anforderungen erfüllen. Sie fördert auf diese Weise Qualität und Sicherheit im Gesundheitswesen. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe erfüllt damit die Aufgaben nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 9 Abs.1 Nr. 2 HeilBerG.

§ 3
Leitung und Personal

Leitung und hauptamtliches Personal der Zertifizierungsstelle ÄKzert® werden durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe bestellt. Die Leitung führt die Zertifizierungsstelle ÄKzert® selbständig und ist bei der Wahrnehmung der Zertifizierungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 4
Beirat

(1) Zur Sicherung der Unparteilichkeit richtet der Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe einen Beirat gemäß der Norm DIN EN ISO 17021 (in der jeweils gültigen Fassung) ein und gibt ihm eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat setzt sich aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern und zwei nicht stimmberechtigten Vertretern der Leitung von ÄKzert® zusammen. Eine Vertretung ist nicht vorgesehen. Die Mitglieder müssen folgende Schlüsselinteressen repräsentieren:

- Auftraggeber von ÄKzert®

- Verbraucher von Gesundheitsleistungen

- Finanzierer von Gesundheitsleistungen

- Vertreter normsetzender Einrichtungen oder staatlicher regelsetzender Behörden.

§ 5
Durchführung

(1) Die Zertifizierungsstelle ÄKzert® ist für ihre Zertifizierungsentscheidungen allein verantwortlich. Die Entscheidungen der Zertifizierungsstelle beruhen auf der Beurteilung objektiver Nachweise der Konformität. Sie werden von anderen Seiten oder Interessen nicht beeinflusst. Sie sind unabhängig von jeglicher kommerzieller, finanzieller und sonstiger sachwidriger Einflussnahme.

(2) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG dazu berechtigt, Zertifizierungen in ärztlich geleiteten Einrichtungen durchzuführen.

Ihr ist die Zertifizierung von Brustzentren in Nordrhein-Westfalen vom Land Nordrhein-Westfalen mit Runderlass vom 19.12.2003 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gem. § 9 Abs.1 Nr. 2 HeilBerG übertragen worden. Sie erfüllt diese Aufgaben mit ihrer Zertifizierungsstelle ÄKzert®.

(3) Um Einrichtungen im Gesundheitswesen größtmöglichen Nutzen bringen zu können, bietet die Zertifizierungsstelle ÄKzert® freiwillige Zertifizierungen als geeignete Ergänzungen verwandter Normen an. Insoweit wird die Zertifizierungsstelle ÄKzert® für die nicht hoheitlichen Zertifizierungen als Betrieb gewerblicher Art geführt, der seine Leistungen auf privatrechtlicher vertraglicher Basis erbringt.

(4) Die Zertifizierungsstelle ÄKzert® grenzt die Wahrnehmung pflichtiger sowie freiwillig übernommener hoheitlicher Aufgaben von gewerblich zu erbringenden Leistungen ab. Die Zertifizierungsstelle ÄKzert® betreffende Verträge werden von der Ärztekammer Westfalen-Lippe geschlossen.

(5) Die Zertifizierungsstelle ÄKzert® unterzieht sich dem Akkreditierungsverfahren bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und erhält die Akkreditierung aufrecht.

§ 6
Beschwerden und Einsprüche

Beschwerden und Einsprüche werden von der Zertifizierungsstelle ÄKzert® entgegen genommen und unter Beachtung der Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 17021 in der jeweils gültigen Fassung behandelt.

§ 7
Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel der Zertifizierungsstelle ÄKzert® werden, soweit es die hoheitliche Aufgabenerfüllung betrifft, durch kostendeckende Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der jeweils gültigen Fassung aufgebracht.

(2) Für die Zertifizierungen gemäß § 5 Abs. 4 dieser Satzung werden marktübliche Entgelte verlangt. Es erfolgt eine ordnungsgemäße Buchführung. Gewinne werden ausgewiesen. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens bei der DAkkS trägt die Ärztekammer Westfalen-Lippe.

§ 8
Jahresbericht

Die Zertifizierungsstelle ÄKzert® erstattet dem Vorstand der Ärztekammer Westfalen-Lippe jährlich einen Tätigkeitsbericht.

§ 9
Auflösung

Die Zertifizierungsstelle ÄKzert® kann durch Beschluss der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe aufgelöst werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Münster, den 13. Juli 2013

Dr. med. Theodor  W i n d h or s t
Präsident

Ausfertigung:

Die Satzung der Zertifizierungsstelle ÄKzert® der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Westfälischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Münster, den 23. Juli 2013

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t
Präsident

MBl. NRW. 2013 S. 410.