Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Umschulungsprüfungsregelungen im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte beziehungsweise Medizinischer Fachangestellter

 

Umschulungsprüfungsregelungen im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte beziehungsweise Medizinischer Fachangestellter

Umschulungsprüfungsregelungen im Ausbildungsberuf Medizinische
Fachangestellte beziehungsweise Medizinischer Fachangestellter

Vom 25. Januar 2023

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. Dezember 2022 erlässt die Ärztekammer Westfalen-Lippe als zuständige Stelle nach § 59 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, folgende Regelungen für die Umschulungsprüfung zur/zum Medizinischen Fachangestellten:

1
Anwendbarkeit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten beziehungsweise des Medizinischen Fachangestellten

Die Vorschriften der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Abschlussprüfung der Medizinischen Fachangestellten vom 2. Dezember 2006 (MBl. NRW. 2013 S. 433), die zuletzt durch Beschluss vom 5. Dezember 2015 (MBl. NRW.2016 S. 382) geändert worden ist, gelten für die Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten beziehungsweise des Medizinischen Fachangestellten entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

2
Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung

2.1
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer zuvor im Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten beziehungsweise des Medizinischen Fachangestellten eine von der Ärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Umschulung absolviert hat.

2.2
Das Umschulungsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe.

2.3
Die Umschulung kann in einer Arztpraxis beziehungsweise medizinischen Einrichtung (betriebliche Umschulung) oder bei einem Bildungsträger (Trägerumschulung) stattfinden.

Findet die Umschulung als Trägerumschulung statt, darf die theoretische Unterweisung die Hälfte der Umschulungszeit nicht übersteigen.

3
Anmeldung zur Umschulungsprüfung

3.1
Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch die Prüfungsbewerberin beziehungsweise den Prüfungsbewerber zu erfolgen.

3.2
Der Anmeldung sind beizufügen:

3.2.1
bei betrieblicher Umschulung:

a) Bescheinigung der beziehungsweise des Umschulenden über die zurückgelegte betriebliche Umschulungszeit, Angabe über Fehlzeiten (in Tagen)

b) falls der Besuch einer berufsbildenden Schule Bestandteil der betrieblichen Umschulung ist, eine Bescheinigung der berufsbildenden Schule über die Fehltage in der berufsbildenden Schule während der Umschulungszeit oder die Zeugnisse der Berufsschulzeit in Kopie

3.2.2
bei Trägerumschulung:

a) jeweils die Nachweise über den theoretischen Unterricht und die Praktika und

b) Bescheinigungen über die Fehltage im theoretischen Unterricht und in den Praktika während der Umschulungszeit.

3.3
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenziffer für das Verfahren im Bereich der beziehungsweise des Medizinischen Fachangestellten der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211) in der zum Zeitpunkt der Anmeldung jeweils geltenden Fassung. Gebührenschuldner ist die Prüfungsbewerberin beziehungsweise der Prüfungsbewerber.

4
Prüfungsgegenstand der Umschulungsprüfung

Durch die Umschulungsprüfung vor dem Prüfungsausschuss der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass sie beziehungsweise er die notwendigen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und mit dem für die Berufsausbildung zur beziehungsweise zum Medizinischen Fachangestellten vorgesehenen wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

5
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschulungsprüfung ist der Prüfling gemäß § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Anträge auf Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen sind spätestens bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu stellen.

6
Inkrafttreten

Diese Regelungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Münster, den 3. April 2023

Dr. med. Johannes Albert  G e h l e
Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 9.10.2023

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Prof. Dr.  S t o l l m a n n

Die Umschulungsprüfungsregelungen im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte bzw. Medizinischer Fachangestellter wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe www.aekwl.de unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Münster, den 30.10.2023

Dr. med. Johannes Albert  G e h l e
Präsident

MBl. NRW. 2024 S. 141.