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Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer vom 7. Dezember 1996

 

Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer vom 7. Dezember 1996

Prüfungsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer
vom 7. Dezember 1996

Inhalt

I. ABSCHNITT

Ziel und Abschluss der beruflichen Fortbildung

§ 1 Ziel

§ 2 Abschluss

II. ABSCHNITT

Prüfungsausschuss

§ 3 Errichtung

§ 4 Zusammensetzung und Berufung

§5 Befangenheit

§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 7 Geschäftsführung

§ 8 Verschwiegenheit

III. ABSCHNITT

Vorbereitung der Prüfung

§ 9 Prüfungstermin

§ 10 Anmeldung zur Prüfung, örtliche Zuständigkeit

§ 11 Zulassung zur Prüfung

§ 12 Entscheidung über die Zulassung

§ 13 Regelung für Behinderte

§ 14 Prüfungsgebühr

IV. ABSCHNITT

Durchführung der Prüfung

§ 15 Prüfungsaufgaben

§ 15 a Prüfungsgegenstand

§ 15 b Durchführung

§ 16 Nicht-Öffentlichkeit

§ 17 Leitung und Aufsicht

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

V. ABSCHNITT

Ziel und Inhalt der Prüfung, Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 21 Ziel der Prüfung

§ 22 Inhalt der Prüfung

§ 23 Bewertung

§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 25 Prüfungszeugnis und Arztfachhelferinnenbrief/Arztfachhelferbrief

§ 26 Nichtbestandene Prüfung

VI. ABSCHNITT

Wiederholungsprüfung

§ 27 Wiederholungsprüfung

VII. ABSCHNITT

§ 28 Geltungsbereich

VIII. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 30 Prüfungsunterlagen

§ 31 Inkrafttreten


Die Ärztekammer Westfalen-Lippe erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 9.12.2000 gemäß § 46 Abs. 1 i. V. m. § 41 Satz 1 und § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGB1. I S. 1632, 1638), folgende Änderung der Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September – III B3 - 0142.1.1 - genehmigt worden ist.


I. ABSCHNITT

Ziel und Abschluss der beruflichen Fortbildung

§ 1 Ziel

Ziel dieser Fortbildung zur Arztfachhelferin oder zum Arztfachhelfer gemäß § 1 Abs. 3; § 46 Abs. 1 BBiG ist es, der Arzthelferin/dem Arzthelfer einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.


§ 2 Abschluss

Die berufliche Fortbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.


II. ABSCHNITT

Prüfungsausschuss

§ 3 Errichtung

Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung errichtet die Ärztekammer Westfalen-Lippe einen Prüfungsausschuss.


§ 4 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer und ein vorgeschlagener Vertreter aus dem Kreis der Unterrichtenden an. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Ärztekammer Westfalen-Lippe für längstens fünf Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte, die die Kurse durchführen, werden, wenn es sich um Lehrkräfte öffentlicher Schulen handelt, im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Ärztekammer Westfalen-Lippe gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Ärztekammer Westfalen-Lippe sie nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigen Gründen abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.


§ 5 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfling verheiratet oder verheiratet gewesen oder in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder durch Annahme als Kind verbunden oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet wurde, nicht mehr besteht.

(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht der Arzt und die Ärztin, bei denen der Prüfling beschäftigt ist, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies rechtzeitig vor Beginn der Prüfung der Ärztekammer Westfalen-Lippe mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Ärztekammer Westfalen-Lippe.


§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei mitwirken.


§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.


§ 8 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste (§ 16 Abs. 1 Satz 2) haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Ärztekammer Westfalen-Lippe.


III. ABSCHNITT

Vorbereitung der Prüfung

§ 9 Prüfungstermin

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe setzt Prüfungstermin, Ort und Zeitablauf fest und gibt diese Daten rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.


§ 10 Anmeldung zur Prüfung, örtliche Zuständigkeit

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten und bekannt gegebenen Fristen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Zeugnis über die Arzthelferinnen-/Arzthelfer-Prüfung oder Nachweis eines gleichwertigen  Abschlusses;

b) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der beruflichen Fortbildung nach § 5 Fortbildungsordnung;

c) Nachweis über eine in der Regel mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit als Arzthelferin oder Arzthelfer;

d) ein tabellarischer Lebenslauf;

e) ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.


§ 11 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Arzthelfer/Arzthelferin oder einen von einer Ärztekammer festgestellten gleichwertigen Abschluss,

- eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in dem Beruf gemäß dem ersten Spiegelstrich,

- eine Tätigkeitsbescheinigung oder ein Arbeitszeugnis etc. über die Tätigkeit gemäß dem zweiten Spiegelstrich,

- die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Pflichtteils, die den Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 Fortbildungsordnung entsprechen,

nachweist.


§ 12 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Hält sie die  Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter nach § 13 ist hinzuweisen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

(3)Die Zulassung kann bis zum Ende der Prüfung zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden war.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zugeben.


§ 13 Regelung für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten zu erörtern.


§ 14 Prüfungsgebühr

Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von dem Prüfling bei der Anmeldung zur Prüfung bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe zu entrichten ist. Ihre Höhe bestimmt sich nach der entsprechenden Gebührenordnung.


IV. ABSCHNITT

Durchführung der Prüfung

§ 15 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung fest.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind aus den in der Fortbildungsordnung zur Arztfachhelferin und zum Arztfachhelfer genannten Fortbildungsinhalten gem. § 5 Abs. 1 und unter Einbeziehung  der in § 8 Fortbildungsordnung genannten Prüfungsanforderungen zu wählen.


§ 15 a Prüfungsgegenstand

Die nach dieser Prüfungsordnung durchzuführende Prüfung betrifft den Pflichtteil der Fortbildung gem. § 4 Abs. 2 Fortbildungsordnung und erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung genannten Wissensgebiete.


§ 15 b Durchführung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung  festgelegten Wissensgebiete. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll 120 Minuten nicht unterschreiten, bei programmierten Prüfungen nicht überschreiten.

(2) Die mündlich/praktische Prüfung soll in Form eines freien Prüfungsgespräches gemäß den Inhalten nach § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung durchgeführt werden. Sie soll in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten.

(3) Einzelne Prüfungen können entsprechend den in § 5 Abs. 1 und § 8 Fortbildungsordnung  festgelegten Wissensgebieten zeitlich vorgezogen und bewertet werden.


§ 16 Nicht-Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörde und der Ärztekammer Westfalen-Lippe sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer Westfalen-Lippe andere Personen als Gäste zulassen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.


§ 17 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vom gesamten  Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer Westfalen-Lippe im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen muss, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben müssen den aufsichtsführenden Personen im verschlossenen Umschlag übergeben werden, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.


§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der aufsichtsführenden Personen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung  stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.


§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhören des Prüflings für die betreffenden Prüfungsarbeiten die Note "6"  erteilen oder in schwerwiegenden Fällen den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.


§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche  Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.


V. ABSCHNITT

Ziel und Inhalt der Prüfung, Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses


§ 21  Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die in § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Fortbildungsordnung festgelegten Ziele der Fortbildung erreicht hat und die hierfür notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt.


§ 22 Inhalt der Prüfung

Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlich/praktischen Teil.


§ 23 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte =  Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 Punkte = nicht bestanden.

(2) Die schriftlichen und die mündlichen/praktischen Leistungen werden getrennt bewertet. Für die Ermittlung der Endzensur sind die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile gleich zu gewichten.

(3) Als Endbewertung sind nur ganze Noten zulässig.


§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Für die Ermittlung der Gesamtnote sind die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile gleich zu gewichten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.

(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Der/die Vorsitzende teilt dem Prüfling das Prüfungsergebnis unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mit.


§ 25 Prüfungszeugnis und Arztfachhelferinnenbrief/Arztfachhelferbrief

(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, aus dem sich das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote ergibt.

Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung

- die Personalien des Prüflings

- das Datum der Fortbildungsprüfung

- die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Präsidentin oder des Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Siegel.

(2) Der Prüfling erhält ein Prüfungszeugnis sowie den Arztfachhelferinnenbrief/

Arztfachhelferbrief nach

- erfolgreich abgelegter Prüfung im Pflichtteil gem. § 15 a sowie

- erfolgreich abgelegter Prüfung bzw. Vorlage eines Zertifikates über die Absolvierung einer oder mehrerer Qualifizierungsmaßnahmen im Wahlteil gemäß § 5 Abs.2 Fortbildungsordnung.


§ 26 Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Ärztekammer Westfalen-Lippe einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsgebieten ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und ob bestimmte Inhalte der Fortbildung zu wiederholen sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.

VI. ABSCHNITT

Wiederholungsprüfung

§ 27 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden, davon einmal ohne weiteren Kursbesuch. § 26 Abs. 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem oder mehreren in sich abgeschlossenen Wissensgebieten gem. § 5 und 8 Fortbildungsordnung ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren – vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an – schriftlich zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholtwerden.

(4) Die Vorschriften über die Zulassung und die Anmeldung (§§ 10 bis 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung  sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.


VII. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 28 Geltungsbereich

Die vor einer anderen Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen werden anerkannt, soweit sie nach einer dieser Ordnung entsprechenden Prüfungsordnung abgelegt worden sind.

VIII. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen


§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Ärztekammer Westfalen-Lippe sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.


§ 30 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung in der Geschäftsstelle der Ärztekammer Westfalen-Lippe Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anträge auf Zulassung und Niederschriften gem. § 10 und § 24 Abs. 3 sind 10 Jahre aufzubewahren.


§ 31 Inkrafttreten

Diese der Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.


Münster, den 14.8.2001

Dr.med. Ingo Flenker

P r ä s i d e n t


Genehmigt:

Düsseldorf, den 17. Sept. 2001

Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen

- III B3 – 0142.1.1 -

Im Auftrag

Godry

MBl. NRW. 1997 S. 504, geändert am 9.12.2000 (MBl. NRW. 2001 S. 1372).