Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom 28. April 1990

 

Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom 28. April 1990

Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
vom 28. April 1990



Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28. April 1990 aufgrund des § 47 d des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678) - SG V. NW. 2122 - die folgende Satzung über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin beschlossen, die durch Erlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1990-VB 2-0810.57.1 -genehmigt worden ist.

§ l

(1) Das nach § 47 a Abs. 6 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) erforderliche Zeugnis (Urkunde), das einen Kammerangehörigen berechtigt, die Bezeichnung „Praktischer Arzt" oder „Praktische Ärztin" zu führen, erteilt die Ärztekammer. Die Weiterbildungszeit beträgt gemäß § 47a Abs. 7 HeilBerG bis auf weiteres zwei Jahre.

(2) Nachzuweisen sind

1. mindestens sechs Monate in gemäß § 35 Abs. 3 HeilBerG zugelassenen Krankenhausabteilungen,

2. mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin, Praktischen Ärzten oder Ärzten ohne Gebietsbezeichnung oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen.

Darüber hinaus kann die praktische Ausbildung für höchstens sechs Monate in Gesundheitsämtern, in medizinischen, werks- oder betriebsärztlichen Diensten, in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter, in Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt oder in geeigneten vergleichbaren Einrichtungen, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, abgeleistet werden, wenn diese hierfür vom Regierungspräsidenten zugelassen sind.

(3) Anrechnungsfähig auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Nrn. l und 2 sind jeweils höchstens

1. achtzehn Monate Innere Medizin, jedoch mindestens sechs Monate in Praxis oder Klinik;

2. zwölf Monate Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde oder Neurologie oder Psychiatrie, jedoch mindestens sechs Monate in einem operativen Gebiet;

3. sechs Monate in einem anderen Gebiet, wobei auch Tätigkeitsabschnitte von mindestens drei Monaten angerechnet werden können.

(4) Für den Nachweis der Weiterbildungsabschnitte gilt § 7 Weiterbildungsordnung sinngemäß. Der Arzt erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage l.

§ 2

Die Weiterbildung kann gemäß § 47 b Abs. 1HeilBerG in Teilzeitausbildung erfolgen.

§ 3

(1) Wer die Weiterbildung nach § 1 abgeschlossen hat, erhält hierüber ein Zeugnis (Urkunde) nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Wer nach bisherigem Recht berechtigt ist, die Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder Praktische Ärztin zu führen, erhält auf Antrag ebenfalls ein Zeugnis (Urkunde) nachdem Muster der Anlage 3. Es berechtigt zur weiteren Führung dieser Bezeichnung.

§ 4

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.

MBl. NRW. 1990 S. 726.


Anlagen: