Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005

 

Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005

Neufassung
der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 19. November 2005

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.

(2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen

Gebühren werden erhoben für:

1.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung

1.1
Gebietsbezeichnung

1.2
Schwerpunktbezeichnung

1.3
Fakultative Weiterbildung

1.4
Zusatzbezeichnung

1.5
Fachkundenachweis                                                                                    130,-- Euro

1.6
Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW                                130,-- Euro

Nr. 1.7 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

1.7
Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW                                    130,-- Euro

1.8
Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW                                 200,-- Euro

1.9
andere (z. B. Kammerzertifikat)

2.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung

2.1
Zusatzbezeichnung

2.2
Fachkundenachweis

2.3
Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW                      200,-- Euro

2.4
Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede
nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW                                                             130,-- Euro

2.5
andere                                                                                                            50,-- Euro

3.
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis

3.1
im Krankenhaus                                                                                            200,-- Euro

3.2
in der Praxis und anderen Einrichtungen                                                        75,-- Euro

4.
Bewertung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis (GCP-V) sowie nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)

4.1
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 42 AMG
i.V.m. §§ 7 ff GCP-V

4.1.1
Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach
§ 8 Abs. 3 GCP-V

4.1.1.1
Bewertung


3.200,-- Euro

4.1.1.2
Teilschritte Phase I


3.700,-- Euro

4.1.1.3
Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V)

- inhaltliche nachträgliche Änderung

1.500,-- Euro

- Prüfstellennachmeldung/-änderung

700,-- Euro

4.1.1.4
Formale Prüfung


100,-- bis 400,-- Euro

4.1.1.5
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG


100,-- bis 2.000,-- Euro

4.1.2
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 5 GCP-V als federführende Ethikkommission

4.1.2.1
Bewertung für bis zu 3 beteiligte Ethikkommissionen

- jede weitere beteiligte Ethikkommission


4.500,-- Euro

200,-- Euro

4.1.2.2
Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V)

- inhaltliche nachträgliche Änderung

2.000,-- Euro

- Prüfstellennachmeldung/-änderung für bis zu drei beteiligte Ethikkommissionen

1.000,-- Euro

- jede weitere beteiligte Ethikkommission

200,-- Euro

4.1.2.3
Formale Prüfung


100,-- bis 400,-- Euro

4.1.2.4
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG


100,-- bis 2.000,-- Euro

4.1.3
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 8 Abs. 5 GCP-V als beteiligte Ethikkommission (Mitberatung)


4.1.3.1
Bewertung örtlicher Prüfer/Prüfstellen für bis zu 3 Prüfstellen

- jede weitere Prüfstelle


1.300,-- Euro

100,-- Euro

4.1.3.2
Nachträgliche Änderungen (§ 10 GCP-V)

- inhaltliche nachträgliche Änderung

100,-- bis 1.000,--Euro

- Prüfstellennachmeldung für bis zu drei Prüfstellen (bei erstmalig von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)

1.300,-- Euro


- Prüfstellennachmeldung/-änderung für bis zu drei Prüfstellen (bei bereits von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung)


400,-- Euro

- jede weitere Prüfstelle


100,-- Euro

4.1.3.3
Formale Prüfung


100,-- bis 400,-- Euro

4.1.3.4
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustimmenden Bewertung nach § 42a AMG


100,-- bis 2.000,-- Euro

4.2
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22 MPG *

4.2.1
Bewertung einer monozentrischen Prüfung



500,-- bis 3.000,-- Euro

4.2.2
Bewertung einer multizentrischen Prüfung


1.000,-- bis 4.000,-- Euro

4.2.3
Rücknahme, Widerruf und Ruhen nach § 22b Absatz 5 MPG


100,-- bis 2.000,-- Euro

4.2.4
Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach
§ 22c Absatz 4 MPG


100,-- bis 2.000,-- Euro

4.2.5
Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG


500,-- bis 3.000,-- Euro

4.2.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Punkten 4.2 bis 4.2.5 anfallen




50,-- bis 25.500,-- Euro

5.
Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG) und dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

5.1
Beratung nach §§ 8 und 9 TFG und § 36 Absatz 3 StrlSchG

5.1.1
Stellungnahme


3.200,-- Euro

5.1.2
Nachträgliche Änderung


1.500,-- Euro

5.1.3
Formale Prüfung


100,-- bis 400,-- Euro

6.
Berufsrechtliche Beratung vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer Forschungsvorhaben oder sonstiger biomedizinischer Forschungsvorhaben nach § 15 Berufsordnung

6.1
Votum


1.000,-- bis 1.500,-- Euro

6.2
Nachträgliche Änderung


100,-- bis 1.000,-- Euro

6.3
Formale Prüfung


100,-- bis 400,-- Euro

7.
Beratung vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe nach § 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung




600,-- Euro

8.
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 BO

8.1
Allgemeine Anzeige


1.500,-- Euro

8.2
Änderungsanzeige


700,-- Euro

8.3
Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten

1.000,-- Euro

8.4
Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz/Zyklus bei assistierter Reproduktion

1,70 Euro

*4.2 Für Stellungnahmen nach dem MPG gilt seit dem 15.05.2010 die Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 04.05.2011 des Landes Nordrhein-Westfalen (Tarifstellen 10.6.1 i.V.m. 10.6.1.9 ff).

9.
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V

9.1
Antragsgebühr                                                                                                 770,-- Euro

9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige                                                            360,-- Euro

10.
Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
gem. § 5 Abs. 1 PIDG NRW
i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV                                                     1.300,-- bis 3.000,-- Euro

11.
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz                                 1.800,-- Euro

12.
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung
12.1 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen- je Strahlenschutzverantwortlichen

12.1.1
je Röntgeneinrichtung                                                                         100,-- bis 470,-- Euro

12.1.2
je Röntgentherapiegerät                                                                   500,-- bis 1.000,-- Euro

12.1.3
Osteodensitometriegeräte                                                                   100,-- bis 150,-- Euro

12.1.4
Überprüfung am Betriebsort zusätzlich                                                           1.000,-- Euro

12.1.5 

Überprüfung Teleradiologie für den ersten Teleradiologen und ersten
Gerätestandort                                                                                                   1.000,-- Euro
12.1.6

zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen und/oder Gerätestandort

                                                                                                                             130,-- Euro

12.2.
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie –
 je
Strahlenschutzverantwortlichen

je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren                          1.000,-- bis 2.000,-- Euro

12.3
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen

12.3.1
je Gammakamera oder Scanner (PET)
oder Therapieverfahren                                                                       450,-- bis 900,-- Euro

12.3.2
Überprüfung am Betriebsort zusätzlich                                                            1.000,-- Euro

Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung                                     65,-- Euro

13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)

13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei                                    pro Jahr 180,-- Euro

Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie

13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr                                pro Jahr 240,-- Euro

Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie

13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von                             pro Jahr 80,-- Euro

Erythrozytenkonzentraten pro Jahr
(Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)

13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische                           pro Jahr 80,-- Euro

Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur

Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen

Stammzellzubereitungen)

14.
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)

14.1
mit Prüfung                                                                                                           130,-- Euro

14.2
ohne Prüfung                                                                                                           50,-- Euro

15.
15.1
Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen
und Ärzten                                                                                                100,- Euro bis 500,- Euro

15.2
Zulassung als Weiterbildungsstätte                                                                100,-- bis 500,-- Euro

16.
Zertifizierung eines Perinatalzentrums

- Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum                                                             3.000,-- Euro

- Voraudit auf Wunsch                                                                                                 1.000,-- Euro

17.
Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung

der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein               25,-- bis 5.000 Euro

18.
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung

18.1
Präsenzveranstaltungen oder Live-Webinare/Hybrid-Veranstaltungen – Kat. A, B, C, G und H

18.1.1
kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung                                                                                              175,-- Euro

18.1.2
Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich zur Gebühr nach 18.1.1 150,-- Euro

18.2
Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning (Kat. I und K) 325,-- Euro

18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als eLearning (Kat. D) für ein Jahr 325,-- Euro

18a Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung

18a.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10

Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr                1.300,-- Euro

18a.2
Verlängerung der Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1 für ein Jahr 650,-- Euro

19.
Ausstellung von Fortbildungszertifikaten                                                                           20 Euro

20.
Entscheidungen über Widersprüche                                                                              150,-- Euro

21.
Verfahren im Bereich der/des Medizinischen Fachangestellten

21.1
Verfahren zur Zwischenprüfung                                                                                    35,-- Euro

21.2
Verfahren zur Abschlussprüfung                                                                                 250,-- Euro

21.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung                                                                          250,-- Euro

21.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG                                                        250,-- Euro

Verfahren zur Fortbildungsprüfung „Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung“

21.5
Abnahme der Abschlussprüfung                                                                                  250,-- Euro

21.6
Abnahme der Wiederholungsprüfung                                                                          250,-- Euro

21.7
Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz                                           300,-- €

22.
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)                                                                                                                          40,-- Euro

23.
Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO                                                                                                                              300,-- Euro

24.
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden                                                     25,-- Euro

25.
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr                                                                                                    5,-- bis 50,-- Euro

26.
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr                                                                                                 10,-- bis 50,-- Euro

27.
Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 – 19

- für die ersten 50 Seiten pro Seite                --,50 €

- ab der 51. Seite pro Seite                            --,20 €

Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke

- für die ersten 10 Seiten pro Seite                --,50 €

- ab der 11. Seite pro Seite                            --,20 €

28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
im Rahmen der Berufsausübung
nach § 17 Absatz 3 Berufsordnung                          500,-- Euro

29.
Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen,

für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde

wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z. B. Bescheide im Rahmen

(der Berufsaufsicht)                                                                                   50,-- bis 1.000,-- Euro

30.
Auslagen                                                                                            
Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe

 § 2 a
Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern
gemäß § 3 HeilBerG

(1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.

(2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt

a)      im Falle einer Mahnung                                                    100,--

b)      im Falle einer Rüge                                       200,-- € bis 500,-- €

c)      im Falle der Durchführung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens                                          600,-- €

(3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) und c) entfällt, wenn der Beschuldigte/die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.

§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.

(2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller/Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.

(3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.

§ 5
Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,
d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

§ 6
Rückzahlung

Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

§ 7
Ermäßigung / Erlass

Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 20. November 2004 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.

Ausgefertigt:

Düsseldorf, den 22. Dezember 2005

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe

- Präsident -

Genehmigt:

Düsseldorf, den 2. Juni 2006

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: III 7- 0810.44.2 -

Im Auftrag
Godry

Ausfertigung

Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 wird in der am 2. Juni 2006 genehmigten Fassung (AZ: III 7 - 0810.44.2 -) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 19. Juni 2006

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -

MBl. NRW. 2006 S. 384, geändert am 18. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 129), 17. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 250), 22. November 2008 (MBl. NRW. 2009 S. 75), 14. November 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 254), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 47), 19. November 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 218), 10. November 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), 23. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 132), 22. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 250), 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 238), 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 499), 14. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 56, ber. S. 84), 6. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 294), 12. November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 851).