Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 19. April 2018 (MBl. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 16. Mai 2018.

 


Historisch: Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18.5.1999 - III B 2 - 0401.2 (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Historisch:

Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18.5.1999 - III B 2 - 0401.2 (am 1.1.2003 MGSFF)

Richtlinien
zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 18.5.1999 - III B 2 - 0401.2 (am 1.1.2003 MGSFF)

Zielsetzung:

Das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), in der jeweils geltenden Fassung, macht die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten durch Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker von einer entsprechenden Erlaubnis abhängig. Hierfür ist eine staatlich anerkannte Fachqualifikation nicht Voraussetzung. Umso mehr liegt es im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Gefahrenabwehr, die berufliche Zuverlässigkeit der Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker sicherzustellen. Vor der Erlaubniserteilung sind deshalb unabweisbare Mindestanforderungen zu erfüllen, um eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten zu vermeiden.

Im Einzelnen wird zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO) vom 18. Februar 1939 (RGB1. I S. 259), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt:

1
Erfordernis der Erlaubnis

1.1
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert oder Inhaberin/Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § l Abs. l des Heilpraktikergesetzes.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ l Abs. 2 Heilpraktikergesetz).

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach ständiger Rechtsprechung Heilkunde dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert.

Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist vom Ziel, von der Methodik und der Art der Tätigkeit abhängig, zum anderen kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern. Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder, weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung voraussetzt, in den Händen Unbefugter gesundheitliche Schäden bei Patientinnen und Patienten verursachen kann.

1.2
Einer Erlaubnis nach § l Abs. l Heilpraktikergesetz bedürfen auch Personen, die in eigener Verantwortung heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeiten ohne Berechtigung nach dem Psychotherapeutengesetz ausüben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.2.1983, BVerwGE 66, 367, NJW 1984 S. 1414).

Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Solche Tätigkeiten setzen keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraus. Im Einzelfall kommt es auf den tatsächlichen Charakter der ausgeübten Tätigkeit an.

1.3
Die Approbation als Ärztin oder Arzt schließt die Erteilung einer Erlaubnis als Heilpraktikerin/Heilpraktiker aus. Die Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt gem. § l Zahnheilkundegesetz beinhaltet lediglich die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde aber nicht der Humanmedizin. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte bedürfen deshalb für die Ausübung der über die Zahnheilkunde hinausgehenden Heilkunde einer Erlaubnis gem. § l Abs. l Heilpraktikergesetz.

2
Erlaubnisvoraussetzungen

2.1
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § l Heilpraktikergesetz und § 2 der 1. DVO vorliegen, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Danach hat jede Person, die nicht als Ärztin oder Arzt approbiert ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. l Buchstaben a, b, d, f, g und i der 1. DVO erfüllt.

2.2
Im Einzelnen ist bei der Anwendung der 1. DVO Folgendes zu beachten: - § 2 Abs. l Buchstabe b der 1. DVO (Beschränkung der Erlaubnis auf deutsche Staatsangehörige) ist nichtig (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.5.1988 - l BvR 482/84 - u. a. BGB1. I
S. 1587).

- Die „sittliche Zuverlässigkeit" im Sinne des § 2 Abs. l Buchstabe f der 1. DVO ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.1.1957, BVerwGE 4, 250 und in NJW 1957 S. 841 und vom 14.10.1959 in NJW 1959 S. 833). In diesem Zusammenhang sind die Suchtfreiheit sowie die körperliche und geistige Eignung festzustellen.

- Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. l Buchstabe h der 1. DVO ist mit Artikel 12 Abs. l Satz l GG nicht vereinbar und deshalb nichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.1967, DÖV 1967 S. 493; vom 25.6.1970, BVerwGE 26, 254; vom 21.1.1993, BVerwGE 35, 308 DÖV 1993, S. 568 und NJW 1993, S. 2395).
3
Erlaubnisverfahren

3.1
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § l Heilpraktikergesetz erteilen die örtlich zuständigen Kreise und kreisfreien Städte (Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) im Benehmen mit den nach Nummer 4.1 zuständigen unteren Gesundheitsbehörden (§ 3 Abs. l und § 11 Abs. 2 der 1. DVO). Im Rahmen des herzustellenden Benehmens nimmt die untere Gesundheitsbehörde (vgl. Nr. 4.1) die nach § 2 Abs. l Buchstabe i der 1. DVO vorgeschriebene Überprüfung vor. Die für den Antragsteller örtlich zuständigen Kreise und kreisfreien Städte entscheiden in eigener Zuständigkeit unter Würdigung der gutachterlichen Äußerung der unteren Gesundheitsbehörde nach Nummer 4.2, es sei denn, nach Nummer 5.2.1 ist eine Kenntnisüberprüfung durch die untere Gesundheitsbehörde nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.1995, DVB1. 1996, S. 811).
3.2
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kurz gefasster Lebenslauf,

- Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule oder über einen gleichwertigen Abschluss,
- ärztliches Zeugnis, das am Tag des Überprüfungsbeginns nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
- amtliches Führungszeugnis, das am Tag des Überprüfungsbeginns nicht älter als drei Monate sein darf,

 -Erklärung darüber, ob gegen die Antrag stellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
3.3
Liegen einer oder mehrere der in § 2 Abs. l Buchstaben a, d, f und g der 1. DVO genannten Versagungsgründe vor, lehnt die Kreisordnungsbehörde den Antrag ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die untere Gesundheitsbehörde bedarf. Anderenfalls veranlasst sie bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde die Durchführung der Überprüfung.

3.4
Bringt die Antrag stellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben will, so ist, wenn insoweit die Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich auf dieses Gebiet zu beschränken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.1993, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, S. 2395).

Eine weitere Beschränkung in Bezug auf eine kinder- und jugendpsychotherapeutische Tätigkeit einerseits oder erwachsenenpsychotherapeutische Tätigkeit andererseits erfolgt nicht.

4
Kenntnisüberprüfung

4.1
Zuständige Behörden

Die Überprüfungen sollen zentral erfolgen. Je Regierungsbezirk ist grundsätzlich eine untere Gesundheitsbehörde für die Durchführung der Überprüfungen zuständig. Damit soll Gewähr leistet werden, dass die Überprüfungen landeseinheitlich durchgeführt werden. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung sicher, dass die Überprüfungen in jedem Regierungsbezirk im Grundsatz in einer unteren Gesundheitsbehörde zentral durchgeführt werden.

Diese Aufgaben nehmen wahr:
im Regierungsbezirk
Arnsberg die untere Gesundheitsbehörde Dortmund,
Detmold die untere Gesundheitsbehörde Minden-Lübbecke,
Düsseldorf die untere Gesundheitsbehörde Krefeld,
Köln die untere Gesundheitsbehörde Köln,
Münster die untere Gesundheitsbehörde Recklinghausen.

Soweit nur die Überprüfung, nicht jedoch auch die Erlaubniserteilung zentralisiert wurde, reicht es aus, der überprüfenden unteren Gesundheitsbehörde die erlaubnisbeantragenden Heilpraktikeranwärterinnen/Heilpraktikeranwärter in regelmäßigen Abständen listenmäßig bekannt zu geben.
4.2
Zweck der Überprüfung

Die Überprüfung dient der Feststellung, ob die Antrag stellende Person solche heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen kann. Die Überprüfung ist keine Prüfung im Sinne der Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmen Qualifikation.

Die Kenntnisüberprüfung muss allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für die gebotene Feststellung erheblich sind. Neben der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften gehören dazu notwendigerweise auch diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Durch die Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden, ob die Antrag stellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr Handeln entsprechend auszurichten.

Die Grenzen der Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers sind da, wo Diagnostik und Therapie, ärztliches Wissen und Befugnisse voraussetzen, z.B. bestimmte übertragbare Krankheiten zu behandeln (§ 24 Infektionsschutzgesetz, Arztvorbehalt nach § 9 Embryonenschutzgesetz).

4.3
Inhalt der Überprüfung

Die Überprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
4.3.1   
Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde,
4.3.2
grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie,
4.3.3
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen,
4.3.4
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
4.3.5
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisationsmaßnahmen, Pflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung,
4.3.6
Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
4.3.7
Bewertung grundlegender Laborwerte,
4.3.8
Injektions- und Punktionstechniken.
4.4
Durchführung der Überprüfung
4.4.1
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Der schriftliche Teil gilt als bestanden, wenn mindestens 75% der Fragen richtig beantwortet worden sind (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 20.11.2007 – 13 A 3786/05). Ist der schriftliche Teil nicht bestanden, entfällt die mündliche Überprüfung. Vor Beginn jedes Überprüfungsteiles haben sich die Antrag stellenden Personen auszuweisen.
4.4.2
Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete 4.3.1 bis 4.3.8.
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat aus diesen Sachgebieten eine Aufsichtsarbeit nach vorgegebenen Fragen zu fertigen. Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Aufsichtführenden werden von der unteren Gesundheitsbehörde bestellt.

4.4.3
Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete 4.3.1 bis 4.3.8.
Die mündliche Überprüfung soll in der Regel für die einzelne Antragstellerin/den einzelnen Antragsteller nicht mehr als eine Zeitstunde dauern. In der Regel soll jede Person einzeln überprüft werden.
Die mündliche Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes der unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt. Dabei sollen mindestens zwei Angehörige des Heilpraktikerberufs als Beisitzende gutachterlich mitwirken. Die Berufsverbände können Vorschläge für die Beisitzenden machen. Die zuständige untere Gesundheitsbehörde soll die Verbände möglichst gleichmäßig bei der Bestellung der Beisitzenden berücksichtigen.
Über die mündliche Überprüfung ist eine Niederschrift (z.B. Wortprotokoll, Tonbandprotokoll) zu fertigen, aus der Gegenstand (Inhalt), wesentlicher Ablauf und Ergebnis der Überprüfung sowie die Stellungnahme der gutachterlich mitwirkenden Beisitzerinnen/Beisitzer hervorgehen.
4.4.4
Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzenden gutachterlich fest, ob bei der Antrag stellenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten könnte. Über die gutachterliche Stellungnahme ist im Falle von substanziellen Einwänden der überprüften Person erneut zu beraten. Das Ergebnis der Beratung ist schriftlich festzuhalten.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet die Antrag stellende Person über das Ergebnis der Überprüfung und leitet die gutachterliche Stellungnahme an den Kreis oder die kreisfreie Stadt weiter. Dort wird die auszustellende Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage l gefertigt.
4.4.6
Im Falle einer erneuten Überprüfung ist ein neuer Antrag nach den Nummern 3.2 ff. zu stellen.
5
Besondere Form der Kenntnisüberprüfung

Bei den nachfolgend genannten Personengruppen gilt Nummer 4 mit folgenden Maßgaben:
5.1
Eingeschränkte Heilkundeerlaubnis

Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis begehren und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie betätigen zu wollen, gilt Folgendes:
5.1.1
Bei diesen ist eine Kenntnisüberprüfung durch die untere Gesundheitsbehörde vorzunehmen. Diese darf sich nicht auf allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde erstrecken. Nachzuweisen sind vielmehr ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie, der klinischen Psychologie und des Gesundheitsrechts.
In der Überprüfung muss festgestellt werden, dass die Antrag stellende Person die menschliche Gesundheit nicht gefährdet, weil sie

- ausreichende Kenntnisse, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber heilkundlichen Behandlungen besitzt, die den Ärztinnen/Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.1993, BVerwGE 91, 356, NJW 1993, S. 2395),
- über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild verfügt und akute psychologische und psychotherapeutische Notfälle erkennen kann und

- die Befähigung besitzt, Patientinnen/Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

Die Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes der unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt. Einer der Beisitzenden soll dem Heilpraktikerberuf angehören, über entsprechende nachgewiesene Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie verfügen und nach § l Heilpraktikergesetz psychotherapeutisch tätig sein. Hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht die erforderlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie, sind als weitere Beisitzende heranzuziehen:
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie oder eine Nervenärztin oder ein Nervenarzt jeweils mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" oder
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für psychotherapeutische Medizin oder
- eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut.
5.1.2
Von der Kenntnisüberprüfung kann im Einzelfall durch den Kreis oder der kreisfreie Stadt auf Grund einer Prüfung der Unterlagen, Zeugnisse etc. im Rahmen der erforderlichen Sachverhaltsermittlung nach Aktenlage im Benehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde (vgl. Nr. 4.1) ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Antrag stellende Person in langjähriger beruflicher Tätigkeit psychotherapeutisch gearbeitet hat, vorzugsweise unter ärztlicher Anleitung oder der Anleitung einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten, und wenn auf Grund eines besonders umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsweges keine Zweifel bestehen, dass die Antrag stellende Person über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Ein Anspruch, von der Kenntnisüberprüfung abzusehen, besteht nicht. Die Darlegungs- bzw. Beweislast hinsichtlich der individuellen Qualifikation obliegt der Antrag stellenden Person.
5.1.3
Die Erlaubnis ist nach Nummer 3.4 auf das Gebiet der Psychotherapie zu beschränken.
Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie erfüllt den Straftatbestand des § 5 HeilprG und führt gemäß § 7 Abs. l der 1. DVO zur Rücknahme der Erlaubnis. Die von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt auszustellende Erlaubnisurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen.

6
Gutachterausschuss
6.1
Im Falle einer Versagung der Erlaubnis kann die Antrag stellende Person bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt Widerspruch einlegen, die über den Widerspruch entscheiden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Satz 1 AG VwGO). Die Fristen ergeben sich aus § 70 Abs. l in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung. Bleibt auch das Widerspruchsverfahren erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 VwGO). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und vor Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz haben die Kreise und kreisfreien Städte den Gutachterausschuss für Heilpraktiker anzuhören (§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 1. DVO zum HeilprG). Eine Anhörung zur beruflichen Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn das Fehlverhalten der Antrag stellenden Person so schwerwiegend ist, dass die Erteilung der Erlaubnis ausgeschlossen ist.
6.2
Die Zusammensetzung des Gutachterausschusses und die Dauer der Berufung ergeben sich aus § 4 Abs. l der 1. DVO. Für die Tätigkeit des Gutachterausschusses gelten die §§ 88 bis 91, 93 und § 20 und § 21 Abs. 2 VwVfG. NRW. (GV. NRW.1976 S. 438 - zuletzt geändert am 22.11.1994 GV. NRW. 1994 S. 1064 /SGV. NRW. 2010) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuständigkeit für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung gemäß Anlage zu § l des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG), vom 19. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 204).

                                                                                                                Anlage 1

                                                                                                                (zu 4.4.5)

Erlaubnis

zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung

Frau/Herrn ....................................................................................................................................

geb. am ............................................................. in .......................................................................

wird hiermit gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2) in der zur Zeit geltenden Fassung die Erlaubnis erteilt, die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung berufsmäßig auszuüben.

Bei der Berufsausübung ist die Berufsbezeichnung

„Heilpraktikerin/Heilpraktiker“

zu führen.

Die Landrätin/der Landrat

Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister

- Ordnungsbehörde –

des Kreises/der Stadt

………..................................................................................................

             (Datum)                                                                         (Siegel)


                                                                                                                Anlage 2

                                                                                                                (zu 5.2.3)

Erlaubnis

zur Ausübung der Heilkunde im Gebiet der Psychotherapie

Frau/Herrn ....................................................................................................................................

geb. am ............................................................. in .......................................................................

wird hiermit gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2) in der zur Zeit geltenden Fassung die Erlaubnis erteilt, die Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie auszuüben.

Bei der Berufsausübung ist die Berufsbezeichnung

„Heilpraktikerin/Heilpraktiker (Psychotherapie)“

zu führen.

Die Landrätin/der Landrat

Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister

- Ordnungsbehörde –

des Kreises/der Stadt

………...............................................                       ....................................................

             (Datum)                                                                         (Siegel)

MBl. NRW. 1999 S. 812, geändert durch RdErl. v. 13.1.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 155), 14.8.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 473).