Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003
Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003
Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2003
Konstituierung
(2) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der weiteren Kammervorstandsmitglieder findet gemäß § 12 dieser Geschäftsordnung statt.
(3) Die Kammerversammlung tagt öffentlich.
(4) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ausgeschlossen werden.
§ 2
Einberufung und Leitung der Kammerversammlung
(2) Sie oder er kann die Sitzungsleitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(3) Die Kammerversammlung bestimmt mit Mehrheit eine Schriftführerin oder einen Schriftführer aus der Mitte der Kammerversammlung.
§ 3
Protokoll
(2) Das Protokoll muss mindestens enthalten:
a) die Zeit und den Ort der Sitzung;
b) die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
c) die Tagesordnung;
d) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse;
e) die Ergebnisse der Abstimmungen;
f) persönliche Erklärungen.
(3) Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(4) Das Protokoll ist zeitnah zu erstellen. Es soll innerhalb von vier Wochen nach der Kammerversammlung versandt werden.
(5) Wenn in der folgenden Sitzung der Kammerversammlung kein Änderungsantrag beschlossen wird, ist das Protokoll genehmigt.
(6) Im Falle
einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung ist dies abweichend von
Absatz 2 Buchstabe a statt des Ortes anzugeben.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
(2) Die Kammerversammlung ist gemäß § 6 Absatz 6 der Satzung der Kammer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Sitzungen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an dieser teilnimmt.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hebt die bzw. der Vorsitzende die Sitzung auf und beruft die nächste Sitzung ein, wobei sie oder er die Einladungsfrist abweichend von § 5 Abs. 2 verkürzen kann.
(4) Tritt die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung
oder Wahl ein, so wird die Abstimmung oder Wahl in der nächsten Sitzung
durchgeführt.
Tagesordnung
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt eine vorläufige Tagesordnung auf, die zusammen mit der Einladung den Mitgliedern der Kammerversammlung mindestens 4 Wochen vorher zugeht. Anträge von Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern der Kammerversammlung sind in der Reihenfolge ihrer Anmeldung aufzuführen.
(3) Auf Verlangen der Mehrheit eines Ausschusses sind von ihm benannte Themen bis 2 Wochen vor einer Sitzung in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kammerversammlung bis zum Eintritt in die Tagesordnung beantragt werden. Sie bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kammerversammlung.
(5) Zu Beginn jeder Sitzung der Kammerversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:
a) die Bestimmung der Schriftführerin oder des Schriftführers;
b) die Feststellung der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung gemäß § 3 Abs. 5 GO;
c) die
Festlegung der endgültigen Tagesordnung.
Anträge zur Geschäftsordnung
Antrag auf
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit;
b) Beschränkung der Redezeit;
c) Einhaltung der Geschäftsordnung;
d) Schluss der Redeliste;
e) Abweichung von der Redeliste;
f) Schluss der Debatte;
g) Vertagung des Tagesordnungspunktes;
h) Übergang zur Tagesordnung;
i) Änderung, Zurückziehung oder Wiederaufnahme eines zurückgezogenen Antrages;
j) Vorstandsberatung;
k) Überweisung an einen Ausschuss oder den Vorstand;
l) Nichtbefassung mit einem Antrag;
m) Unterbrechung der Sitzung;
n) namentliche Abstimmung.
(2) Geschäftsordnungsanträge können jederzeit, jedoch
nur ohne Unterbrechung einer Rednerin bzw. eines Redners gestellt werden. Sie
sind angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt, ansonsten sind sie von der bzw.
dem Vorsitzenden sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Alle übrigen
Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des Eingangs
behandelt und nach der Debatte gemäß § 11 zur Abstimmung gebracht.
Beratung
(2) Die Kammerversammlung kann jederzeit beschließen,
die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.
Rederecht
(2) Die bzw. der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie oder er kann von dieser Reihenfolge im Einvernehmen mit den bereits vorgemerkten Diskussionsrednerinnen und -rednern abweichen.
(3) Will sich die bzw. der Vorsitzende an der Aussprache beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Versammlungsleitung ab.
(4) Antragstellerinnen und Antragsteller, Berichterstatterinnen und Berichterstatter können sowohl vor Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Für das Schlusswort wird eine Redezeit von höchstens 5 Minuten festgesetzt.
(5) Die bzw. der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Redeliste das Wort ergreifen.
Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:
a) der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde;
b) der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter.
(6) Die Redezeit
soll nicht länger als 5 Minuten betragen. Berichterstatterinnen und
Berichterstatter können für ihren Bericht eine längere Redezeit beanspruchen.
Ordnungsmaßnahmen
(2) Die bzw. der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kammerversammlung, das den Anstand oder die parlamentarische Sitte verletzt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Die bzw. der Vorsitzende ist von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied der Kammerversammlung nach einem zweiten notwendig gewordenen Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
(3) Über Einsprüche zu den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Kammerversammlung.
(4) Die bzw. der Vorsitzende kann die Kammerversammlung
unterbrechen, wenn sie oder er sich nicht mehr Gehör verschaffen kann.
Gäste, Zuhörer
Abstimmungen
(2) Bei einer Abstimmung hat der weitergehende Antrag vor dem weniger weitgehenden und der Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag den Vorzug. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende eröffnet und schließt die Abstimmung.
(3) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch
Handzeichen. Das Ergebnis ist festzuhalten. Auf Verlangen eines
Kammerversammlungsmitglieds muss die Zahl der Ja- und Neinstimmen und der
Stimmenthaltungen festgestellt werden. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Abstimmung
in einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung auf elektronischem Weg.
(4) Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung dem Antrag zustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer bestimmt Anwesende zum Sammeln und Auszählen der Stimmen. Die bzw. der Vorsitzende gibt das Abstimmungsergebnis unverzüglich bekannt. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 wird die geheime Abstimmung in einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung elektronisch durchgeführt. Ist die elektronische Durchführung nicht möglich, so wird die Abstimmung nach § 12a durchgeführt.
(5) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Entscheidung in seinen persönlichen Angelegenheiten. Das gilt nicht für Wahlen.
(6)
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Wahlen
(2) Bei Wahlen in Gremien der Kammer sowie zur Bundesvertretung schlagen Mitglieder der Kammerversammlung Bewerberinnen und Bewerber aus ihren Reihen vor. Die bzw. der Vorsitzende stellt fest, ob die oder der Vorgeschlagene Kandidatur und Wahl annimmt. In Ausschüsse der Kammerversammlung können auch Kammerangehörige gewählt werden, die nicht der Kammerversammlung angehören. Wird eine Nichtanwesende oder ein Nichtanwesender zur Wahl vorgeschlagen, muss der bzw. dem Vorsitzenden die Zustimmung der oder des Vorgeschlagenen vorliegen.
(3) Bei den
Wahlen nach Abs. 2 hat jedes Kammerversammlungsmitglied so viele Stimmen, wie
Bewerberinnen und Bewerber zu wählen sind. Es können nicht mehrere Stimmen für
eine Bewerberin oder einen Bewerber abgegeben werden. Gewählt sind die
Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei
Stimmengleichheit findet unter den stimmengleichen Bewerberinnen und Bewerbern
eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl ist die Bewerberin bzw. der Bewerber
gewählt, die oder der von den gültig abgegeben Stimmen
die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 12a
Briefwahl und
schriftliche geheime Abstimmung
(1) Für den Fall, dass in einer Sitzung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Satzung eine geheime Abstimmung oder eine geheime Wahl erfolgen soll und dies nicht auf elektronischem Weg möglich ist, erfolgt die Wahl als Briefwahl bzw. die Abstimmung nach den Grundsätzen der Briefwahl gemäß den nachfolgenden Absätzen. Gleiches gilt für geheime Abstimmungen und geheime Wahlen, die nach § 6 Absatz 4 Satz 5 der Satzung erfolgen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident sendet an alle Kammerversammlungsmitglieder an deren Privatanschrift einen Stimmzettel, einen verschließbaren Umschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel“, dem Formular für die personalisierte Erklärung, mit der das Kammerversammlungsmitglied versichert, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat, und einen freigemachten verschließbaren Außenbriefumschlag mit der Rücksendeanschrift sowie der Angabe des Kammerversammlungsmitglieds als Absender.
(3) Nach Zugang der Wahl- beziehungsweise Abstimmungsunterlagen kennzeichnet das Kammerversammlungsmitglied den Stimmzettel persönlich, legt diesen in den Umschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel“ ein und verschließt diesen. Diesen verschlossenen Umschlag mit dem Stimmzettel legt das Kammerversammlungsmitglied zusammen mit der persönlich unterzeichneten Erklärung, dass sie oder er versichert, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben, in den Außenumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist. Diesen Außenumschlag sendet das Kammerversammlungsmitglied so rechtzeitig an die Psychotherapeutenkammer NRW, dass er spätestens zum Ende der Abstimmungsfrist eingeht.
(4) Die eingehenden Außenumschläge werden ungeöffnet bis zum Ende der Abstimmungsfrist gesammelt. Verspätet eingegangene Außenumschläge werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt. Sie werden mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird versiegelt und gemeinsam mit der Niederschrift der Abstimmung verwahrt.
(5) Die Auszählung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Termin und Ort der Auszählung werden den Kammerversammlungsmitgliedern bekannt gegeben; jeweils zwei Mitglieder jeder Fraktion können der Auszählung beiwohnen. Nach Ende der Abstimmungsfrist wird die Stimmabgabe vermerkt, der Außenumschlag geöffnet und geprüft, ob eine Versicherung der persönlichen Abgabe der Stimme sowie der Umschlag mit dem Stimmzettel beigefügt ist. Ist dies der Fall, wird die Stimmabgabe vermerkt. Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden ungeöffnet in Wahlurnen gelegt.
(6) Nach Öffnung der Wahlurnen werden die Umschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen wird ermittelt. Die Präsidentin oder der Präsident stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt dieses den Kammerversammlungsmitgliedern unverzüglich bekannt. Über das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Für die Niederschrift gilt § 14 Absatz 2 der Satzung entsprechend. Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Weise informiert.
Schlussbestimmung
In-Kraft-Treten
Düsseldorf,
den 16. Dezember 2003
Die
Präsidentin
Monika
K o n i t z e r
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.101