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Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29.8.2014

 

Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29.8.2014

Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
in der Fassung vom 29.8.2014

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2013, aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), folgende Beitragsordnung mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung vom 29.8.2014 beschlossen:

Artikel I

§ 1
Beitragszweck, Beitragspflicht, Beitragsfälligkeit

(1) Die Psychotherapeutenkammer NRW erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwands Beiträge von ihren Kammerangehörigen.

(2) Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Pflichtabgaben.

(3) Beitragspflichtig sind alle Kammerangehörigen.

(4) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. Des Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft folgt. In den Folgejahren ist der Beitrag zum 1. März eines jeden Jahres fällig.

(5) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Kammerangehörige bzw. der Kammerangehörige aus der Kammer ausscheidet.

(6) Beim Wechseln in eine andere Landespsychotherapeutenkammer erhebt die Psychotherapeutenkammer NRW nur dann einen Jahresbeitrag, wenn am 1. Februar des Beitragsjahres eine Beitragspflicht bei ihr bestand und nicht vor diesem Zeitpunkt bei einer anderen Landespsychotherapeutenkammer bereits eine Beitragspflicht für das Beitragsjahr entstanden ist.

(7) Bei Tod einer Kammerangehörigen bzw. eines Kammerangehörigen erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats vor dem Todesfall.

§ 2
Beitragshöhe

(1) Es wird ein Kammerbeitrag erhoben, der sich aus einem für alle Mitglieder einheitlichen Grundbeitrag sowie einem einkommensabhängigen Beitragsteil zusammensetzt. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Der einkommensabhängige Beitragsteil wird durch einen einheitlichen Prozentsatz - dem Hebesatz - ermittelt. Der Hebesatz bezieht sich auf die in dem vorvergangenen Jahr erzielten Einkünfte aus selbständiger und/oder aus nichtselbständiger psychotherapeutischer Tätigkeit. Hat die Kammerangehörige bzw. der Kammerangehörige in jenem Jahr keine psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt, so sind die im letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.

(2) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im laufenden Jahr, wird der anteilige Beitrag gemäß § 1 Abs. 4, 5 erhoben. Für das Kalenderjahr, in welchem die Approbation erteilt wurde, wird nur der Grundbeitrag erhoben.

(3) Übt ein Kammermitglied im Beitragsjahr (Stichtag: 1. Februar) eine psychotherapeutische Tätigkeit nicht oder nicht mehr aus, so wird es nur zum Grundbeitrag veranlagt. In diesen Fällen ist ein Nachweis über die Nichtausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit entsprechend B (5) der Beitragstabelle (Anlage 1) zu erbringen. Die Pflicht zur Selbsteinstufung (§ 3) bleibt unberührt.

(4) Die Höhe des Grundbeitrages sowie des Hebesatzes werden von der Kammerversammlung festgelegt. Die genaue Ermittlung des Kammerbeitrags wird in einer Beitragstabelle dargestellt, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage 1).

(5) Zur Deckung außerplanmäßiger Ausgaben der Kammer kann durch Beschluss der Kammerversammlung zusätzlich ein außerordentlicher Beitrag erhoben werden, welcher der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 3
Beitragsveranlagung

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch Selbsteinstufung der Kammerangehörigen. Jede Kammerangehörige und jeder Kammerangehörige hat sich bis zum 1. März eines jeden Jahres selbst zum Kammerbeitrag für das laufende Beitragsjahr einzustufen. Zur Selbsteinstufung hat sie bzw. er sich des von der Psychotherapeutenkammer NRW zu Beginn eines jeden Jahres versandten Vordrucks zu bedienen.

(2) Liegt der Psychotherapeutenkammer NRW bis zum 1. März des Kalenderjahres keine Einstufung der bzw. des Kammerangehörigen gemäß § 3 Abs. 1 vor, so wird sie bzw. er durch einen Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag veranlagt. Die Kammer hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die bzw. der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides ihre bzw. seine Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit nachweist. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Liegt dieser noch nicht vor, kann ersatzweise eine schriftliche Bestätigung einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters in Form einer von dieser bzw. diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt werden. Kammermitglieder, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, haben dies schriftlich gegenüber der Psychotherapeutenkammer NRW zu erklären und als Nachweis den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Bemessungsjahres vorzulegen. Sofern das Kammermitglied nicht steuerlich veranlagt wird, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.

(3) Ferner wird eine Kammerangehörige bzw. ein Kammerangehöriger durch Bescheid zum Kammerbeitrag veranlagt, wenn sie bzw. er den aufgrund der Selbsteinstufung zu zahlenden Beitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet.

§ 4
Fälligkeit und Einzug

(1) Die Beitragsbescheide sind Leistungsbescheide im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung. Die Selbsteinstufung steht dem Leistungsbescheid gleich, der ordnungsgemäß ausgefüllte und zurückgesendete Vordruck gilt als Veranlagungsbescheid.

(2) Der Kammerbeitrag ist am 1. März, in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 3 mit Zugang des Veranlagungsbescheides, fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten.

(3) Frühestens fünf Wochen nach Fälligkeit wird der Beitrag kostenpflichtig angemahnt. Die Höhe der Mahnungskosten ist in der Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW geregelt.

(4) Beiträge, die nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet sind, werden zusammen mit einer Gebühr nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(5) Für die Verjährung der Beitragsforderung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung erstmals fällig geworden ist.

§ 5
Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 27.4.2007 (MBl. NRW. S. 504) außer Kraft.

Artikel II

Diese Beitragsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben und im Mitteilungsblatt der Kammer (Psychotherapeutenjournal) veröffentlicht.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 2. Oktober 2014

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Az.: 232-0810.104 -

Im Auftrag
(Dr.  S t o l l m a n n)

Die vorstehende Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 16. Oktober 2014

Gerd  H ö h n e r
Präsident

MBl. NRW. 2014 S. 656, geändert am 31.10.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 794).


Anlagen: